Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 361/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 117/06 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2006 wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Tatbestand:
Das Beschwerdevorbringen vermag an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts zu ändern. Insbesondere hat die Antragstellerin nach wie vor nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass das öffentliche Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin hier aus Härtegründen hinter das Suspensivinteresse der Antragstellerin zurücktreten müsste. Denn die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang überreichten Unterlagen sind nicht geeignet, eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ihrer Vertragsarztpraxis zu belegen. Hierzu hat bereits die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eingereichten Übersicht über die monatlichen Ergebnisse der Vertragsarztpraxis und der "funktionell verbundenen" A GmbH aussagekräftige Zahlen schon deshalb nicht entnehmen lassen, weil in dieser Übersicht nicht zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen der Vertragsarztpraxis und der GmbH getrennt worden ist. Zudem ist dort auch nicht zwischen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten und Privatpatienten unterschieden worden. Darüber hinaus sind die in der Übersicht enthaltenen Positionen weder in Einzelpositionen aufgeschlüsselt noch belegt worden, so dass sich nicht erkennen lässt, aus welchen – eventuell kürzungsfähigen – Beträgen sich z. B. die Positionen Material/ Wareneinkauf in Höhe von 299.903,95 EUR sowie besondere Kosten von 21.519,01 EUR und sonstige Kosten in Höhe von 23.749,52 EUR zusammensetzen, die die hier in Rede stehenden Rückforderungsbeträge in Höhe von 43.222,70 EUR und 124.872,85 EUR bei weitem übersteigen. Überdies hat die Antragstellerin auch zu der Position Kosten der persönlichen Lebensführung nur unzureichende Angaben gemacht, was insbesondere für die durch nichts belegte Behauptung gilt, sie müsse Darlehenstilgungskosten in Höhe von immerhin 8.947,61 EUR monatlich für das Projekt "Koenigsallee" aufbringen, das nach Lage der Akten nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Schließlich hat die Antragstellerin keinerlei Angaben zu ihrem privaten Vermögen gemacht, so dass sich Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Zahlung der ihr abverlangten Beträge für sie mit einer unzumutbaren Härte verbunden sein könnte, nicht feststellen lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 84.047,78 EUR festgesetzt, was der Hälfte des in der Hauptsache streitigen Betrages entspricht (vgl. § 197 a SGG Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Tatbestand:
Das Beschwerdevorbringen vermag an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts zu ändern. Insbesondere hat die Antragstellerin nach wie vor nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass das öffentliche Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin hier aus Härtegründen hinter das Suspensivinteresse der Antragstellerin zurücktreten müsste. Denn die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang überreichten Unterlagen sind nicht geeignet, eine wirtschaftliche Existenzgefährdung ihrer Vertragsarztpraxis zu belegen. Hierzu hat bereits die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eingereichten Übersicht über die monatlichen Ergebnisse der Vertragsarztpraxis und der "funktionell verbundenen" A GmbH aussagekräftige Zahlen schon deshalb nicht entnehmen lassen, weil in dieser Übersicht nicht zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen der Vertragsarztpraxis und der GmbH getrennt worden ist. Zudem ist dort auch nicht zwischen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten und Privatpatienten unterschieden worden. Darüber hinaus sind die in der Übersicht enthaltenen Positionen weder in Einzelpositionen aufgeschlüsselt noch belegt worden, so dass sich nicht erkennen lässt, aus welchen – eventuell kürzungsfähigen – Beträgen sich z. B. die Positionen Material/ Wareneinkauf in Höhe von 299.903,95 EUR sowie besondere Kosten von 21.519,01 EUR und sonstige Kosten in Höhe von 23.749,52 EUR zusammensetzen, die die hier in Rede stehenden Rückforderungsbeträge in Höhe von 43.222,70 EUR und 124.872,85 EUR bei weitem übersteigen. Überdies hat die Antragstellerin auch zu der Position Kosten der persönlichen Lebensführung nur unzureichende Angaben gemacht, was insbesondere für die durch nichts belegte Behauptung gilt, sie müsse Darlehenstilgungskosten in Höhe von immerhin 8.947,61 EUR monatlich für das Projekt "Koenigsallee" aufbringen, das nach Lage der Akten nicht mit ihrer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang steht. Schließlich hat die Antragstellerin keinerlei Angaben zu ihrem privaten Vermögen gemacht, so dass sich Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufige Zahlung der ihr abverlangten Beträge für sie mit einer unzumutbaren Härte verbunden sein könnte, nicht feststellen lassen.
Entscheidungsgründe:
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 84.047,78 EUR festgesetzt, was der Hälfte des in der Hauptsache streitigen Betrages entspricht (vgl. § 197 a SGG Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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