Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 R 816/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1139/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit ab 1. Dezember 2002.
Der 1963 geborene Kläger hatte eine Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker abgeschlossen. Anschließend war er – mit Unterbrechungen – in seinem Lehrberuf bis zum 30. September 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung als Kraftfahrer bzw. Möbelträger war der Kläger von Januar 1987 bis September 1998 arbeitslos. Vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999, vom 1. November 1999 bis zum 30. April 2000 und vom 1. Juni 2001 bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 25. Juni 2002 arbeitete der Kläger als Medienassistent bzw. Medienmitarbeiter; das zuletzt bei dem D I L e. V. bestehende Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 31. Dezember 2002 gekündigt. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger vom 6. August 2002 bis zum 15. Januar 2003 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 30. September 2003, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während einer von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin bewilligten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 28. August 2003 bis zum 18. September 2003 sowie nach einer zwischenzeitlichen selbständigen Tätigkeit als Webdesigner erneut Alg vom 22. April bis zum 25. April 2004 (Anspruchserschöpfung). Nach der Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 26. April 2004 bis 31. Dezember 2004 erhält der Kläger seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt aufgrund folgender Leiden: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Ohrgeräusche beiderseits, Kopfschmerz, psychische Störungen (Abhilfebescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung Potsdam vom 12. Dezember 2005).
Im Dezember 2002 hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen EM gestellt. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der H-H-K N F vom 25. September 2003 über die vom 28. August 2003 bis zum 18. September 2003 durchlaufene teilstationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei, aus der der Kläger mit einem nach Auffassung der Klinik mehr als sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entlassen worden war. Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Im Widerspruchsverfahren ließ sie den Kläger durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dipl.- Med. P und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C untersuchen und begutachten. Beide Ärzte bescheinigten dem Kläger in ihren Gutachten vom 7. Juni 2004 bzw. 8. Juni 2004 ein mehr als sechsstündiges bzw. vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne monotone Zwangshaltungen (Dipl.-Med. P) und ohne größere Verantwortung (Dr. C). Auf die Gutachten wird im Übrigen Bezug genommen (rezidivierende Lumbago bei Lendenwirbelsäulenfehlstatik, Osteochondrose, reaktive Spondylose, Discopathie L5/S1, chronischer Alkohol- und Schmerzmittelmissbrauch, Dysthymia). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. M vom 29. Juni 2005 und von dem Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. K vom 21. September 2005. Das SG hat den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Rheumatologie Dr. Mals Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 29. März 2006 (Untersuchung am 22. März 2006) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Spannungskopfschmerz, somatoforme Schmerzstörung, chronisches Schmerzsyndrom (Stadium II nach Gerbershagen), Tinnitus beidseits, kombinierte Schwerhörigkeit, Dysthymia. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in allen Haltungsarten, und zwar in einem bestimmten zeitlichen Wechsel und unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen im Übrigen, ausführen. Besondere Einschränkungen auf geistigem Gebiet seien nicht feststellbar gewesen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 hat der Kläger Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben; hierauf wird verwiesen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2006 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, ab 1. Dezember 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser EM nach § 43 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass aus den bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen keine quantitative Leistungsminderung resultiere.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: In dem Gutachten von Dr. M, das das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, seien weder seine chronische Schmerzerkrankung noch seine psychischen Probleme und der damit verbundene Alkoholkonsum berücksichtigt worden. Er sei zuletzt vor etwa einem halben Jahr bei seiner behandelnden Ärztin Dr. D gewesen, suche diese Ärztin aber nicht mehr auf, weil er sich nicht in die Psychotherapie abschieben lassen wolle. Auf die Schriftsätze des Klägers vom 18. Juli 2006 und 26. September 2006 wird verwiesen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Dezember 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Wegen der medizinischen Feststellungen wird auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten von Dr. M Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit S, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU, weiter verfolgt, ist nicht begründet; dabei konnte über das Begehren auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU vom Senat in zulässiger Weise entschieden werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 – B 13 RJ 38/05 R –; BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 3).
Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser EM bei BU gemäß § 240 SGB VI scheidet aber schon deshalb aus, weil der Kläger nicht vor dem 02. Januar 1961 geboren ist (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) bzw. auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Er war und ist in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab 01. Dezember 2002 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 01. Dezember 2002 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche und leichte geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Verwaltungsverfahren als Sachverständige eingesetzten Ärzte Dipl.-Med. P und Dr. Cs sowie des im Klageverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. M. Denn alle diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 01. Dezember 2002.
Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit dem regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 Kilogramm im regelmäßigen Wechsel der Haltungsarten (Dr. M) verrichten. Ausgeschlossen sind monotone Zwangshaltungen, Arbeiten überwiegend im Knien, Hocken oder Bücken, einseitige körperliche Belastungen, Tätigkeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in Nachtschicht.
Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber bei dem Kläger weder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Arbeiten umfasst wird. Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in monotonen Zwangshaltungen und mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und in Nachtschicht zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1-4/95 – GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der eingeschränkten geistigen Fähigkeiten des Klägers, die keine nennenswerten Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen – dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden – Arbeitsplatz erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend nicht erkennbar ist, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Beschränkung auf Lastgewichte bis zu 10 Kilogramm erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Regelmäßig zählt nämlich die Beschränkung auf 10 Kilogramm zum Bereich leichter Arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 – B 13 RJ 87/96 – veröffentlicht in juris). Auch der von dem Gerichtssachverständigen Dr. M als notwendig erachtete regelmäßige Haltungswechsel nach etwa 20 Minuten steht einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen nicht entgegen. Denn es gibt in der Arbeitswelt typischerweise noch verschiedene Tätigkeitsfelder, auf denen der Kläger auch mit dem erforderlichen Haltungswechsel unter betriebsüblichen Bedingungen tätig sein kann (vgl. beim Erfordernis eines Haltungswechsels: BSG, Urteil vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R = SGb 1998, 406 bis 407; Urteil vom 23. März 2000 – B 13 RJ 61/99 R- veröffentlicht in juris). So konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch im Hinblick auf den erforderlichen Haltungswechsel etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines – einfachen – Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Soweit der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. M Einwendungen erhoben hat, sind diese in der Gesamtheit nicht geeignet, die Überzeugungskraft dieses Gutachtens zu erschüttern. Denn das insoweit vom Kläger in Bezug genommene psychische Leidensbild und seine Alkoholproblematik sind im Verwaltungsverfahren durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C fachgerecht, umfassend und in sich widerspruchsfrei gewürdigt worden. Eine Verschlechterung der Gesundheitsstörungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seit der Begutachtung durch Dr. C (Untersuchungstag 07. Juni 2004) oder das Vorliegen neuer, bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsstörungen auf diesem Fachgebiet sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich der Kläger nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung befindet und nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 26. September 2006 ohnehin schon seit längerem keinen Arzt mehr aufsucht. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand für den Senat kein Anlass zu weitergehenden medizinischen Ermittlungen und insbesondere nicht zur Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass selbst die den Kläger seit Juni 2005 behandelnde Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. M diesem ein sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert hat (Befundbericht vom 29. Juni 2005).
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens somit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM – wie der Gesetzgeber klargestellt hat – unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU), für die Zeit ab 1. Dezember 2002.
Der 1963 geborene Kläger hatte eine Berufsausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker abgeschlossen. Anschließend war er – mit Unterbrechungen – in seinem Lehrberuf bis zum 30. September 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung als Kraftfahrer bzw. Möbelträger war der Kläger von Januar 1987 bis September 1998 arbeitslos. Vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. März 1999, vom 1. November 1999 bis zum 30. April 2000 und vom 1. Juni 2001 bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 25. Juni 2002 arbeitete der Kläger als Medienassistent bzw. Medienmitarbeiter; das zuletzt bei dem D I L e. V. bestehende Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 31. Dezember 2002 gekündigt. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger vom 6. August 2002 bis zum 15. Januar 2003 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 30. September 2003, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während einer von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin bewilligten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 28. August 2003 bis zum 18. September 2003 sowie nach einer zwischenzeitlichen selbständigen Tätigkeit als Webdesigner erneut Alg vom 22. April bis zum 25. April 2004 (Anspruchserschöpfung). Nach der Gewährung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 26. April 2004 bis 31. Dezember 2004 erhält der Kläger seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Bei dem Kläger ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt aufgrund folgender Leiden: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Nervenwurzelreizerscheinungen der Wirbelsäule, Ohrgeräusche beiderseits, Kopfschmerz, psychische Störungen (Abhilfebescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung Potsdam vom 12. Dezember 2005).
Im Dezember 2002 hatte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen EM gestellt. Die Beklagte zog den Entlassungsbericht der H-H-K N F vom 25. September 2003 über die vom 28. August 2003 bis zum 18. September 2003 durchlaufene teilstationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei, aus der der Kläger mit einem nach Auffassung der Klinik mehr als sechsstündigen täglichen Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entlassen worden war. Mit Bescheid vom 30. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Im Widerspruchsverfahren ließ sie den Kläger durch den Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dipl.- Med. P und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C untersuchen und begutachten. Beide Ärzte bescheinigten dem Kläger in ihren Gutachten vom 7. Juni 2004 bzw. 8. Juni 2004 ein mehr als sechsstündiges bzw. vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne monotone Zwangshaltungen (Dipl.-Med. P) und ohne größere Verantwortung (Dr. C). Auf die Gutachten wird im Übrigen Bezug genommen (rezidivierende Lumbago bei Lendenwirbelsäulenfehlstatik, Osteochondrose, reaktive Spondylose, Discopathie L5/S1, chronischer Alkohol- und Schmerzmittelmissbrauch, Dysthymia). Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004).
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von der Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. M vom 29. Juni 2005 und von dem Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin und Chirotherapie Dr. K vom 21. September 2005. Das SG hat den Facharzt für Orthopädie und orthopädische Rheumatologie Dr. Mals Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 29. März 2006 (Untersuchung am 22. März 2006) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Spannungskopfschmerz, somatoforme Schmerzstörung, chronisches Schmerzsyndrom (Stadium II nach Gerbershagen), Tinnitus beidseits, kombinierte Schwerhörigkeit, Dysthymia. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in allen Haltungsarten, und zwar in einem bestimmten zeitlichen Wechsel und unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen im Übrigen, ausführen. Besondere Einschränkungen auf geistigem Gebiet seien nicht feststellbar gewesen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 hat der Kläger Einwendungen gegen dieses Gutachten erhoben; hierauf wird verwiesen.
Mit Urteil vom 4. Juli 2006 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, ab 1. Dezember 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser EM nach § 43 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass aus den bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen keine quantitative Leistungsminderung resultiere.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: In dem Gutachten von Dr. M, das das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, seien weder seine chronische Schmerzerkrankung noch seine psychischen Probleme und der damit verbundene Alkoholkonsum berücksichtigt worden. Er sei zuletzt vor etwa einem halben Jahr bei seiner behandelnden Ärztin Dr. D gewesen, suche diese Ärztin aber nicht mehr auf, weil er sich nicht in die Psychotherapie abschieben lassen wolle. Auf die Schriftsätze des Klägers vom 18. Juli 2006 und 26. September 2006 wird verwiesen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juli 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Dezember 2002 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Wegen der medizinischen Feststellungen wird auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten von Dr. M Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit S, die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Begehrens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU, weiter verfolgt, ist nicht begründet; dabei konnte über das Begehren auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU vom Senat in zulässiger Weise entschieden werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 – B 13 RJ 38/05 R –; BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 3).
Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser EM bei BU gemäß § 240 SGB VI scheidet aber schon deshalb aus, weil der Kläger nicht vor dem 02. Januar 1961 geboren ist (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) bzw. auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI. Er war und ist in dem vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab 01. Dezember 2002 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Die Vorschrift des § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI). Darüber hinaus muss volle oder teilweise EM vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI).
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 01. Dezember 2002 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche und leichte geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Verwaltungsverfahren als Sachverständige eingesetzten Ärzte Dipl.-Med. P und Dr. Cs sowie des im Klageverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. M. Denn alle diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 01. Dezember 2002.
Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit dem regelmäßigen Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 Kilogramm im regelmäßigen Wechsel der Haltungsarten (Dr. M) verrichten. Ausgeschlossen sind monotone Zwangshaltungen, Arbeiten überwiegend im Knien, Hocken oder Bücken, einseitige körperliche Belastungen, Tätigkeiten unter Zeitdruck, an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten und in Nachtschicht.
Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber bei dem Kläger weder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinausgehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Arbeiten umfasst wird. Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, wie der Ausschluss von Arbeiten in monotonen Zwangshaltungen und mit einseitiger körperlicher Belastung, unter Zeitdruck, auf Leitern und Gerüsten, an laufenden Maschinen und in Nachtschicht zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 – GS 1-4/95 – GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der eingeschränkten geistigen Fähigkeiten des Klägers, die keine nennenswerten Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen – dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden – Arbeitsplatz erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend nicht erkennbar ist, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Beschränkung auf Lastgewichte bis zu 10 Kilogramm erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Regelmäßig zählt nämlich die Beschränkung auf 10 Kilogramm zum Bereich leichter Arbeiten (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 – B 13 RJ 87/96 – veröffentlicht in juris). Auch der von dem Gerichtssachverständigen Dr. M als notwendig erachtete regelmäßige Haltungswechsel nach etwa 20 Minuten steht einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen nicht entgegen. Denn es gibt in der Arbeitswelt typischerweise noch verschiedene Tätigkeitsfelder, auf denen der Kläger auch mit dem erforderlichen Haltungswechsel unter betriebsüblichen Bedingungen tätig sein kann (vgl. beim Erfordernis eines Haltungswechsels: BSG, Urteil vom 25. März 1998 - B 5 RJ 46/97 R = SGb 1998, 406 bis 407; Urteil vom 23. März 2000 – B 13 RJ 61/99 R- veröffentlicht in juris). So konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch im Hinblick auf den erforderlichen Haltungswechsel etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für leichte Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines – einfachen – Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.
Soweit der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. M Einwendungen erhoben hat, sind diese in der Gesamtheit nicht geeignet, die Überzeugungskraft dieses Gutachtens zu erschüttern. Denn das insoweit vom Kläger in Bezug genommene psychische Leidensbild und seine Alkoholproblematik sind im Verwaltungsverfahren durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C fachgerecht, umfassend und in sich widerspruchsfrei gewürdigt worden. Eine Verschlechterung der Gesundheitsstörungen des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet seit der Begutachtung durch Dr. C (Untersuchungstag 07. Juni 2004) oder das Vorliegen neuer, bislang nicht berücksichtigter Gesundheitsstörungen auf diesem Fachgebiet sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich der Kläger nicht in entsprechender fachärztlicher Behandlung befindet und nach seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 26. September 2006 ohnehin schon seit längerem keinen Arzt mehr aufsucht. Auch unter diesem Gesichtspunkt bestand für den Senat kein Anlass zu weitergehenden medizinischen Ermittlungen und insbesondere nicht zur Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass selbst die den Kläger seit Juni 2005 behandelnde Allgemeinmedizinerin Dipl.-Med. M diesem ein sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten attestiert hat (Befundbericht vom 29. Juni 2005).
Da nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens somit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische schwere Leistungsbehinderung nicht vorlagen und auch nicht vorliegen, war die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Für den Kläger in Betracht kommende Tätigkeitsfelder sind bereits aufgezeigt worden.
Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten hätte oder erhalten kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von EM – wie der Gesetzgeber klargestellt hat – unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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