L 22 R 1008/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 496/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1008/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 16. August 1987 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.

Der 1962 geborene Kläger ist Diplomingenieur in der Fachrichtung Mechanisierung der Pflanzenproduktion (Urkunden der Ingenieurhochschule B vom 28. Juli 1987 und 28. August 1987).

Er war vom 16. August 1987 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Ingenieur für spezielle Instandsetzung beim VEB beschäftigt. Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.

Im September 2003 beantragte der Kläger die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Nachdem die Beklagte Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB bzw. des VEB beigezogen hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 08. Juli 2004 den Antrag ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Die am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung sei nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der VEB sei die Vereinigung der K (KfL), die aus den Maschinenausleihstationen bzw. den Maschinentraktorenstationen hervorgegangen seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 29. Oktober 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben und vorgetragen: Die industrielle Produktion habe dem VEB das Gepräge gegeben. Der Betrieb habe Instandsetzungen an der landwirtschaftlichen Gerätetechnik bis hin zur Produktion von Ersatzteilen, Fahrzeugen und Geräten ausgeführt. Die Bearbeitung sei spezialisiert in den regionalen Kreisbetrieben für Landtechnik erfolgt. Hauptsächlich leite der Kläger jedoch seinen Anspruch daraus ab, dass die VEB KfL, die später in Kombinaten zum Kombinat Landtechnik auf Bezirksebene zusammengefasst worden seien, Nachfolger der Maschinentraktorenstationen gewesen seien. Im Übrigen seien einigen ehemaligen Kollegen des Klägers entsprechende Zeiten von der Beklagten anerkannt worden. Die Neuproduktion von Ersatzteilen oder Geräten habe mehr als 50 v. H. der Tätigkeit des Betriebes ausgemacht. Außerdem sei das Kombinat neben der Versorgung der landwirtschaftlichen Betriebe auch Zulieferer für Industriebetriebe gewesen. So sei für 1989 die Lieferung von 5000 Teilen für Mähdrescher und auch die Produktion von 3500 Kartoffellagerbehältern und 16.500 Paletten vorgesehen gewesen. Außerdem müsse von industriemäßiger Instandsetzung ausgegangen werden, die zentral geplant, koordiniert und in spezialisierten Betrieben durchgeführt worden sei und die in weiten Teilen einem Neubau der verschlissenen Geräte und Teile gleichgekommen sei. Der Kläger hat verschiedene ihm vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv übersandte Kopien den VEB Kombinat Landtechnik und der diesem Kombinat zugehörigen Betriebe betreffend vorgelegt.

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der VEB mit Sitz in F der Wirtschaftsgruppe 61110 (wirtschaftsleitende Organe der Industrie) zugeordnet gewesen sei. Er sei durch eine selbständige Kombinatsleitung geleitet worden. Unerheblich sei, dass ein VEB KfL oder ein VEB Kombinat Landtechnik Nachfolgeeinrichtung einer Maschinenausleihstation gewesen sei.

Das Sozialgericht hat vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft u. a. das Statut des VEB vom 21. Dezember 1983 beigezogen.

Mit Urteil vom 28. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Es sei nicht bewiesen, dass die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung bzw. Fabrikation von Sachgütern dem VEB F das Gepräge gegeben habe. Der Registerauszug lasse keine Rückschlüsse auf den Zweck des Betriebes zu. Aus dem Statut gehe hervor, dass der VEB eine Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion der Landwirtschaft des Bezirkes F gewesen sei. In § 3 des Status (Aufgabenstellung) heiße es, dass die Hauptaufgabe des Kombinats Landtechnik die Instandhaltung der landtechnischen Produktionsmittel sei. Zwar werde vorgetragen, der VEB habe die vom Kläger bezeichneten Maschinen und Geräte hergestellt. Es sei jedoch auch vorgetragen, dass Reparaturarbeiten bzw. Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien. Mangels konkreter Tatsachen zum Umfang der Produktion von Maschinen und Geräten im Verhältnis zum Umfang der Reparaturarbeiten sei jedoch nicht feststellbar, ob ersteres oder letzteres dem VEB Kombinat Landtechnik sein Gepräge gegeben habe. Bei dieser Sachlage komme der Zuordnung des VEB zu einer bestimmten Wirtschaftsgruppe nach dem statistischen Betriebsregister der ehemaligen DDR die maßgebende Bedeutung zu. Nach der vom Bundesarchiv der Beklagten übermittelten Daten sei dieser Betrieb der Wirtschaftsgruppe 61110 zugeordnet gewesen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen Republik sei diese Wirtschaftsgruppe definiert als "wirtschaftsleitende Organe der Industrie". Das Statistische Betriebsregister und die danach vorgenommene Zuordnung des VEB begründeten mithin das Indiz dafür, dass vornehmlich (im Sinne des Hauptzwecks) nicht Produktion, sondern leitende und organisierende Funktionen der LPG, GPG, VEG und ihrer kooperativen Einrichtungen in dem Bereich der Instandhaltung, der Rationalisierungsmittelproduktion, der rationellen Energieanwendung, die Aus- und Weiterbildung auf landtechnischem Gebiet, den Einsatz der wissenschaftlich-technischen Kapazitäten des VEB zur systematischen Förderung der Neuererarbeit, zur Schaffung eigener Beiträge zur Entwicklung von Wirtschaft, Technik und Technologie auf dem Gebiet der Landtechnik und deren schnelle Überführung in die Praxis sowie Leistungsvergleiche und Erfahrungsaustausch zwischen den LPG, GPG, VEG und ihren kooperativen Einrichtungen sowie zwischen den Kombinatsbetrieben auf allen landtechnischen Gebieten zu organisieren und zurückbleibenden Kombinatsbetrieben eine direkte, wirkungsvolle Hilfe und Unterstützung zu geben (so § 3 des Status), diesem Betrieb sein maßgebliches Gepräge gegeben habe. Der VEB sei auch nicht einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichgestellt. In § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO werde er nicht ausdrücklich erwähnt. Nicht wesentlich sei hierbei, dass die dort genannten Maschinenausleihstationen möglicherweise Vorgängereinrichtungen der Kreisbetriebe für Landtechnik, die später in Kombinaten zum zusammengeführt worden seien, gewesen seien. Träten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung (anderer) Rechtsvorschriften erforderten, so sei es Angelegenheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, hierauf mit einer entsprechenden Änderung der (anderen) Rechtsvorschrift zu reagieren. Mache er hiervon keinen Gebrauch, so könne daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in der (anderen) Rechtsvorschrift diese Änderung nicht habe berücksichtigen wollen. Dies gelte erst recht, wenn seit diesen Änderungen, wie vorliegend, im Verhältnis der Maschinenausleihstationen zum VEB Jahrzehnte vergangen seien. Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handele es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich sei. Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), also von bundesdeutschem Recht, sei nicht geboten.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Juni 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, seinem Vorbringen zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Produktion des Kombinates sei das Gericht im Wesentlichen nicht nachgegangen. Die vom Brandenburgischen Landeshauptarchiv übermittelte Kennzahlenabrechnung für das Jahr 1989 sei auch für den streitigen Zeitraum repräsentativ, da keine sprunghaften Veränderungen eingetreten gewesen seien. Der VEB mit seinen KfL, dem Landtechnischen Anlagenbau und der materiell-technischen Versorgung sei für die Leitung und Planung, Organisation der vollständigen Sicherstellung der Instandhaltung und des weiteren Ausbaus der materiell-technischen Basis der LPG, GPG, VEG usw. für den gesamten Bezirk F und andere Bezirke und Kombinate zuständig gewesen. Abgestellt auf die Zahl der im genannten Betrieb und den jeweiligen Untergliederungen beschäftigten Mitarbeitern ergebe sich bei einer Gesamtzahl von 2578 eine Zahl von 1348 Mitarbeitern als reine Produktionsarbeiter, was einem prozentualen Verhältnis von 52,3 Prozent entspreche. Keine Produktionsarbeiter habe es bei der Kombinatsleitung und der materiell-technischen Versorgung gegeben. Die weitere Übersicht über die jährliche Neuproduktionsmenge, gegliedert jeweils nach den einzelnen ausgewählten Produkten, die in den KfL und dem LTA hergestellt worden seien, sowie über die verschiedenen Montageleistungen zeigten ebenfalls, dass die Summe aus reiner Neuproduktion und Ratiomittelbau relativ zur Gesamtproduktion mit 55,7 v. H. für 1987, 55,2 v. H. für 1988 und 54,8 v. H. für 1989 überwogen habe. Der Kläger hat weitere Unterlagen zum VEB nebst kombinatsangehöriger VEB vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. April 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 zu verpflichten, die Zeit vom 16. August 1987 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 01. November 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. November 2006 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben - nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 08. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 16. August 1987 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.

Die Ausführungen des Sozialgerichts zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften, zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), zur abschließenden Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO und zur nicht zulässigen weitergehenden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG entsprechen der Auffassung des Senats, die er in gleicher Weise und mit gleichen Worten bereits in seinem Urteil vom 12. April 2005 – L 22 RA 24/04 dargelegt hat. Der Senat sieht deswegen insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Zum Vorbringen des Klägers, einigen seiner Kollegen seien Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI bereits anerkannt worden, womit wohl geltend gemacht werden soll, er werde gegenüber diesen gleichheitswidrig behandelt, ist dem Urteil des Sozialgerichts - wie ebenfalls im o. g. Urteil des Senats dargestellt - lediglich folgendes hinzuzufügen: Soweit sich der Kläger gegenüber solchen Kollegen gleichheitswidrig behandelt fühlt, denen keine Versorgungsurkunde erteilt wurde, deren Zugehörigkeit zur AVtI gleichwohl durch die Beklagte festgestellt wurde, vermag der Senat dies nachzuvollziehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass im vorliegenden Fall in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Ein Begehren auf Gleichbehandlung würde mithin bedeuten, einen verfassungswidrigen Zustand herbeizuführen. Dies ist unzulässig. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.

Der Senat ist allerdings entgegen der Ansicht des Sozialgerichts der Überzeugung, dass aufgrund der vorliegenden Tatsachen feststeht, dass der VEB kein Produktionsbetrieb war.

Sowohl das Sozialgericht als auch der Kläger differenzieren nicht hinreichend zwischen dem VEB einerseits und den dem Kombinat angehörenden verschiedenen VEB, überwiegend VEB KfL.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Statuts vom 21. Dezember 1983 war der VEB eine Wirtschaftseinheit im Bereich der materiellen Produktion der Landwirtschaft des Bezirkes F. (Er war - zugleich – juristische Person und arbeitete nach den Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung. Der VEB Kombinat Landtechnik F) wurde hierbei nach § 4 Abs. 5 des Statuts vom 21. Dezember 1983 durch ein selbständige Kombinatsleitung - also nicht durch einen kombinatsangehörigen VEB als so genannten Stammbetrieb - geleitet. Nach § 2 Abs. 3 des Statuts vom 21. Dezember 1983 gehörten dem VEB neun VEB KfL, der VEB und der VEB materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft an. Diese in den VEB eingeordneten Wirtschaftseinheiten waren nach § 2 Abs. 4 des Statuts vom 21. Dezember 1983 gleichfalls juristische Personen.

Bestanden somit mehrere selbständige juristische Personen, kann der Betriebszweck des VEB nicht danach bestimmt werden, welche Aufgaben die anderen kombinatsangehörigen VEB jeweils für sich oder insgesamt betrachtet hatten. Der jeweilige Betriebszweck leitet sich vielmehr aus den Aufgaben ab, die ein bestimmter Betrieb als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hatte. Allein dies entspricht auch der vom Sozialgericht genannten Rechtsprechung des BSG.

Danach war der VEB F selbst nach dem eigenen Vorbringen des Klägers kein Produktionsbetrieb. Die Kennzahlenabrechnung 1989 weist in den Positionen Nettoproduktion, Betriebsergebnis Gesamtbetrieb, realisierte finanzgeplante Warenproduktion, spezialisierte Instandsetzung gesamt, Prüftätigkeit, Komplexbetreuung, operative Instandsetzung, Instandsetzungsleistungen gesamt, Instandsetzung von Einzelteilen, ETI, Umrechnung zum Neuwert, Anlagenmontage, Neufertigung, Kooperationsleistungen, Rationalisierungs- mittelfertigung, konzentrierte Instandsetzung Grundtechnik, industriemäßige Instandsetzung Maschinen der Pflanzenproduktion, industriemäßige Instandsetzung der Fahrzeuge, Dämpfen und Maschinen, Grundinstandsetzung von Ausrüstungen und Anlagen, industriemäßige Instandsetzung von Baugruppen, sonstige produktive Leistungen sowie Nettogewinn für die Kombinatsleitung jeweils "00" aus. Bei der Abrechnung wichtiger Rationalisierungsmittelleistungen 1989 wird die Kombinatsleitung nicht erwähnt. Die weiteren Unterlagen (insbesondere die staatliche Planauflage 1989) weisen zwar aus, dass das Kombinat Landtechnik u. a. für die Produktion spezialisierter Instandsetzung, die Produktion der Landtechnik und weiterer Erzeugnisse zu sorgen hatte. Nach der Gewinn- und Kostenanalyse 1988 vom 20. Februar 1989 erfolgte jedoch die "Erfüllung der materiellen Produktion in den wichtigsten Leistungspositionen" in den KfL. Diese Unterlagen belegen mithin den weiteren im Berufungsverfahren gemachten Vortrag des Klägers, wonach der VEB für Leitung und Planung sowie für Organisation der vollständigen Sicherstellung der Instandhaltung und des weiteren Ausbaus der materiell-technischen Basis, z. B. durch Neufertigung/Regenerierung dazu erforderlicher Ersatzteile, zuständig war, aber nicht selbst produzierte, was an der ebenfalls im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsache sehr anschaulich wird, dass die Kombinatsleitung über keine reinen Produktionsarbeiter verfügte.

Im Übrigen folgt der Senat der weiteren Begründung des Sozialgerichts und sieht auch insoweit von einer weiteren Begründung ab.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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