L 10 B 1195/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 376/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 1195/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 14. November 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus Prozesskostenhilfe bewilligt und seine Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Monatsraten oder Beiträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu gewähren, da er nach seinen - hier mit Blick auf § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden - persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114, 115 ZPO).

Gegenstand (i.S. von § 95 SGG) der vom Kläger erhobenen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, mit der er ausschließlich die Gewährung höherer Unterkunftskosten (§ 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes insoweit Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) für die Zeit vom 01. August 2005 bis zum 31. März 2006 begehrt, sind die diesen Leistungszeitraum umfassenden zwei Bescheide vom 14. März 2006, die die vorangegangen Bescheide vom 19. August 2005 und 02. November 2005, die er ursprünglich mit getrennt eingelegten Widersprüchen bekämpft hatte, ausdrücklich aufgehoben und somit ersetzt haben (iS von § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006. Die Bescheide vom 14. März 2006 sind – ohne ausdrücklich mit dem Widerspruch angefochten worden zu sein - nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Denn die zuletzt genannte Norm erfasst Verwaltungsakte, die einen Verwaltungsakt, der bereits durch Widerspruch angefochten war, ändern.

Der Klage kann auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Hinreichend ist die Erfolgsaussicht bereits dann, wenn sie nur für einen Teil des geltend gemachten Anspruchs besteht (Knittel in Hennig u.a., SGG, RdNr 13 zu § 73a). Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes eine "reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist.

Entgegen der Auffassung des SG rechtfertigt danach der bisherige Sachstand die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Das SG wird zunächst zu klären haben, ob zwischen dem Kläger und seinen Eltern für den streitigen Zeitraum eine wirksame mietvertragliche Abrede besteht und welchen Inhalt diese Abrede bzgl. der wechselseitigen Hauptpflichten (Überlassen einer bestimmte Mietsache zur Nutzung/ Höhe der zu entrichtenden Miete) hat und ob es sich bei der ggf. bestehenden Abrede um ein so genanntes Scheingeschäft iS des § 117 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch handelt. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen aber nicht eintreten lassen wollen (vgl. Bundesgerichtshof NJW 1980, 1572).

Soweit eine mietvertragliche Abrede mit einem bestimmten (ggf. gegenüber den schriftlichen Vereinbarungen modifizierten) Inhalt festgestellt werden kann, wird zu überprüfen sein, ob diese Abrede einem so genannten Fremdvergleich standhält. Denn dem SG dürfte darin zuzustimmen sein, dass die vom Bundesfinanzhof (BFH) entwickelten Prüfkriterien bei Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen auch auf das SGB II übertragbar sind (so bereits für das Recht der Arbeitslosenhilfe u.a. BSG Urteil vom 25. April 2006 – B 11a AL 7/05 R). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen Angehörigen der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhält, also dem zwischen fremdem Dritten Üblichen entspricht (z.B. BFH Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BFHE 190,173 mwN).

Hierzu bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Erst wenn das SG nach beweisrechtlichen Grundsätzen belastbare Erkenntnisse zum Inhalt der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinen Eltern und zu deren tatsächlichen Durchführung hat, kann es – ggf. unter Entscheidung der Frage, ob der Abrede oder der tatsächlichen Abwicklung (bzw. der Frage, ob eine ggf. abweichende Praxis als modifizierende Regelung des zuvor Vereinbarten zu würdigen ist) der Vorzug gebührt – beurteilen, welche Umstände dem Fremdvergleich zu Grunde zu legen sind, dessen Ergebnis damit derzeit entgegen der Würdigung des SG noch offen ist.

Sollte das SG zu dem Ergebnis kommen, dass eine wirksame mietvertraglich Abrede zwischen dem Kläger und seinen Eltern vorliegt, die auch dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht, wird es entscheiden müssen, ob es in die weitere Prüfung der Frage eintritt, ob die Unterkunftskosten auch i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind (zu den insoweit anzulegenden Prüfkriterien vgl. BSG Terminbericht Nr. 58/06 vom 07. November 2006 zu B 7b AS 10/06 R; das abgesetzte Urteil liegt noch nicht vor). Ausreichende tatsächliche Feststellungen, die eine abschließende Würdigung dieser Rechtsfrage erlauben würden, sind vom SG noch nicht getroffen worden, insbesondere reicht es nicht aus, die Frage mit dem SG allein unter Hinweis darauf zu verneinen, dass die vom Kläger bewohnte Wohnung mit 83,00 qm zu groß sei. Vielmehr wird die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnfläche und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln sein (sog Produkttheorie; vgl. BSG aaO). Die Frage nach der Angemessenheit könnte bereits deshalb nicht entscheidungserheblich sein, weil dem Kläger nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB III eine Frist von bis zu sechs Monaten für eine Kostensenkung (ggf. für die Suche einer neuen Wohnung) einzuräumen ist und diese Frist ggf. noch überhaupt nicht in Lauf gesetzt worden ist, weil die Beklagte dem Kläger zum einen Unterkunftskosten in Höhe eines ggf. "anzuerkennenden" Nettomietzins noch zu keinem Zeitpunkt gewährt hat, zum anderen sie ihn möglicherweise überhaupt noch nicht inhaltlich richtig über die maßgebliche angemessene Miethöhe informiert hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BSG aaO B 7b AS 10/06 R), oder diese Frist - falls sie in Lauf gesetzt wurde - erst nach dem hier streitigen Zeitraum abgelaufen ist.

Die Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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