Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 9042/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 79/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Mit dieser verfolgt sie ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2007 (weiterhin) einen monatlichen befristeten Zuschlag i.H.v. 160,00 EUR statt lediglich i.H.v. 80,00 EUR (Bescheide vom 20. März 2006 und 27. Oktober 2006) zu zahlen. Zugleich wendet sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 86 b Abs. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist durch die ihr für den streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (769,00 EUR für September 2006 und jeweils 750,00 EUR für die Monate Oktober 2006 bis einschließlich März 2007) gedeckt. Ihr ist daher ein Abwarten bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zumutbar.
Da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, bedarf es keiner Entscheidung zum Anordnungsanspruch - der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist, hier: Höhe des Zuschusses nach § 24 SGB II – (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2006 (Bl. 67 der Gerichtsakte)).
Der Senat war nicht gehalten, eine weitere Begründung abzuwarten, da sie nicht – wie von der Antragstellerin angekündigt – zeitnah (nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes) abgegeben wurde.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO abgelehnt. Aus denselben Erwägungen – wegen mangelnder Erfolgsaussicht - war auch der der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen. Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (BGHZ 91, 311 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Mit dieser verfolgt sie ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung i.S. von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. März 2007 (weiterhin) einen monatlichen befristeten Zuschlag i.H.v. 160,00 EUR statt lediglich i.H.v. 80,00 EUR (Bescheide vom 20. März 2006 und 27. Oktober 2006) zu zahlen. Zugleich wendet sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren.
Für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung ist bereits deshalb kein Raum, weil ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 86 b Abs. 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Lebensunterhalt der Antragstellerin ist durch die ihr für den streitigen Zeitraum bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (769,00 EUR für September 2006 und jeweils 750,00 EUR für die Monate Oktober 2006 bis einschließlich März 2007) gedeckt. Ihr ist daher ein Abwarten bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung zumutbar.
Da es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt, bedarf es keiner Entscheidung zum Anordnungsanspruch - der materiell-rechtlichen Rechtsposition, deren Durchsetzung beabsichtigt ist, hier: Höhe des Zuschusses nach § 24 SGB II – (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. November 2006 (Bl. 67 der Gerichtsakte)).
Der Senat war nicht gehalten, eine weitere Begründung abzuwarten, da sie nicht – wie von der Antragstellerin angekündigt – zeitnah (nach den Maßstäben des einstweiligen Rechtsschutzes) abgegeben wurde.
Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Begehrens hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO abgelehnt. Aus denselben Erwägungen – wegen mangelnder Erfolgsaussicht - war auch der der Antrag auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen. Die Gewährung von PKH für die PKH-Beschwerde kommt ohnehin nicht in Betracht (BGHZ 91, 311 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.
Der Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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