L 5 B 640/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 61 AS 1248/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 640/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juli 2006 werden zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2006 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG zulässig, konnten in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat sowohl den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wie auch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, weil ein Anordnungsanspruch nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden ist. Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 24. November 2005. Voraussetzung hierfür ist seine Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II). Zu seiner Hilfebedürftigkeit hat der Antragsteller sich aber weder gegenüber dem Antragsgegner noch gegenüber dem Sozial- bzw. dem Landessozialgericht in hinreichendem Maße erklärt. Der Senat kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; zugleich hat der Antragsteller seine Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I verletzt, indem er trotz wiederholter Nachfrage nicht alle Tatsachen angegeben hat, die für die Leistung erheblich sind, so dass der Antragsgegner die Leistung versagen durfte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Gründe des mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Beschlusses vom 5. Juli 2006 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend bleibt – auch in Würdigung des Beschwerdevorbringens – auszuführen: Die gesamte Vermögenssituation des Antragstellers ist nicht plausibel geworden. Sein Vorbringen scheint lückenhaft zu sein. Weder ist nachvollziehbar geworden, wie sich seine Vermögensverhältnisse vor Beantragung der Leistungen im November 2005 verhielten, noch hat er ausreichende Angaben zu seiner finanziellen Situation danach gemacht. Sein Vorbringen erschöpft sich in weitestgehend nicht nachvollziehbaren Behauptungen. So hat er etwa keinerlei Angaben gemacht zu seinen früheren Bankverbindungen und zur Entwicklung seiner Vermögensverhältnisse. Dass eine "SKI V S K Immobilienfonds GmbH & Co. KG" existiert, hat erst der Antragsgegner in das Verfahren eingeführt. Seine Einlassungen hierzu hat der Antragsteller nicht durch die Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht. Noch heute ist besagte Firma im Internet unter www.s.com ermittelbar. Irgendwelche Nachweise zum Schicksal und zu den finanziellen Verhältnissen der Firma hat der Antragsteller nicht eingereicht. Zur Darstellung seiner Hilfebedürftigkeit wäre es erforderlich gewesen, die gesamte finanzielle Situation infolge des Scheiterns als Bauträger und Projektentwickler eingehend darzustellen, um auszuschließen, dass relevante Vermögenswerte existieren. Für das Jahr 2005 hat der Antragsteller lediglich im Hinblick auf seine Mietschulden plausible Angaben gemacht. Wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat, ist unklar geblieben. Widersprüchlich ist hier, dass der Antragsteller teilweise anführte, "von befreundeten Geschäftsleuten" bzw. "von Freunden und Bekannten" unterstützt worden zu sein, während er auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 21. November 2006 lediglich angegeben hat, von einem Herrn S von Dezember 2005 bis Dezember 2006 Darlehen in Höhe von insgesamt 3.450 Euro erhalten zu haben. Angesichts der vorangegangenen Tätigkeit des Antragstellers als Kaufmann in der Immobilienbranche hat der Antragsgegner zu Recht intensive Nachfragen an ihn gestellt, um seine finanzielle Gesamtsituation und damit die Frage der Hilfebedürftigkeit aufzuklären. Seine Mitwirkung ist unzureichend geblieben. Die bloße Behauptung, mittellos zu sein, genügt im Falle des Antragstellers nicht, um Hilfebedürftigkeit unterstellen zu können. Um Leistungsmissbrauch auszuschließen, hätte detailliert dargelegt werden müssen, ausgehend von welcher Vermögenssituation die Mittellosigkeit entstanden ist und wie der Lebensunterhalt seit Antragstellung bestritten wird. Das Vorbringen, allein von den Zuwendungen des Herrn S zu leben, hält der Senat nicht für glaubhaft.

Sollte der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit in Zukunft nachvollziehbar darstellen können, käme ein Leistungsanspruch auch erst ab diesem Zeitpunkt in Betracht, denn § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I sieht eine Versagung der Leistungen bis zu dem Zeitpunkt vor, in dem die Voraussetzungen der Leistung nachgewiesen sind. Weil der Antragsteller mit seinem Antrag auf Eilrechtsschutz aber Leistungen schon für die Zeit ab Antragstellung im November 2005 begehrt, war seine Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entbehrlich; seine Äußerungen hätten nur Relevanz für die Frage der zukünftigen Leistungsgewährung, die hier nicht streitgegenständlich ist.

Soweit das Sozialgericht Berlin mit seinem angefochtenen Beschluss auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte von Anfang an keine Erfolgsaussicht (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kam auch für das Beschwerdeverfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved