L 23 B 18/06 SO PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 SO 2807/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 18/06 SO PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2006, ihm zugestellt am 31. Januar 2006, und die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 18 SO 2807/05 anhängige Verfahren. Nach seinem Klageantrag hat der Kläger mit seiner Klageschrift vom 4. Mai 2005 eine Untätigkeitsklage, gerichtet auf den Erlass eines Widerspruchs-bescheides, erhoben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheitert bereits daran, dass er weder seinem Antrag beim Sozialgericht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt hat, noch eine solche Erklärung im Beschwerdeverfahren - trotz Aufforderung des Senats - zur Gerichtsakte gereicht hat. Mangels Möglichkeit der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung.

Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - gelten die Vorschriften der Zivilprozess-ordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Nach § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Diese Erklärung soll die vom Gericht verlangte Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 114 ZPO ermöglichen. Wird ein Vordruck, wie er dem Beschwerdeführer vom Senat übersandt worden ist, nicht ausgefüllt, kann der Antrag nach erfolglosem Hinweis abgelehnt werden (Reichhold in: Thomas/Putzow, ZPO, 23. Auflage, § 118 Anm. 7 m. Nw. aus der Rechtssprechung). Aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten und den beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Berlin sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nicht ersichtlich. Seit März 2004 erhält der Kläger von dem Beklagten keine Hilfe zum Lebensunterhalt mehr; seine Einkommens- und Vermögenslage ist ungeklärt, wie bereits das OVG Berlin mit Beschluss vom 11. August 2004 (OVG 6 S 188.04) festgestellt hat.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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