Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AL 863/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 197/06 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats fehlte für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die nach den §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung erforderliche Erfolgsaussicht des Klagebegehrens in der Hauptsache. Der Kläger macht einen Anspruch auf Erlass einer Forderung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch (SGB IV) geltend. Soweit er sich zur Begründung dieses Anspruches darauf bezieht, dass er keine Kenntnis über die Erhöhung des Einkommens seiner Eltern gehabt sowie die empfangene Berufsausbildungsbeihilfe zweckentsprechend verwendet habe und auch nicht bereichert sei, übersieht er, dass diese Erwägungen ausschließlich die materielle Berechtigung des Rückforderungsanspruches betreffen. Erwägungen, welche gegen die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsanspruches vorgebracht werden, können nicht im Rahmen eines Erlassverfahrens nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV berücksichtigt werden. Das Erlassverfahren dient weder der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides noch dem Ausgleich versäumter Rechtsbehelfsfristen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2005, L 8 AL 4537/04, veröffentlicht in JURIS). Bedenken gegen die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Forderung kann der Kläger (nur) in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) geltend machen.
Da der 1983 geborene Kläger noch am Beginn seines Berufslebens steht, ergibt sich trotz seiner gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage eine Erfolgsaussicht für das Klagebegehren auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Forderung (vorerst) nur gestundet und nicht (schon) dauerhaft erlassen hat. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es noch zu einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse beim Kläger kommen wird. Die Tatsache, dass eine Tilgung bei monatlichen Raten von 50 bzw. 100 Euro einen Zeitraum von 6 bzw. 3 Jahren beanspruchen würde, begründet ebenso wenig eine Unbilligkeit. § 52 Abs. 2 SGB X lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber es für zulässig hält, den Schuldner einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderung über einen weitaus längeren Zeitraum, nämlich 30 Jahre, an seiner Zahlungspflicht festzuhalten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats fehlte für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die nach den §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung erforderliche Erfolgsaussicht des Klagebegehrens in der Hauptsache. Der Kläger macht einen Anspruch auf Erlass einer Forderung nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch (SGB IV) geltend. Soweit er sich zur Begründung dieses Anspruches darauf bezieht, dass er keine Kenntnis über die Erhöhung des Einkommens seiner Eltern gehabt sowie die empfangene Berufsausbildungsbeihilfe zweckentsprechend verwendet habe und auch nicht bereichert sei, übersieht er, dass diese Erwägungen ausschließlich die materielle Berechtigung des Rückforderungsanspruches betreffen. Erwägungen, welche gegen die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsanspruches vorgebracht werden, können nicht im Rahmen eines Erlassverfahrens nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV berücksichtigt werden. Das Erlassverfahren dient weder der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides noch dem Ausgleich versäumter Rechtsbehelfsfristen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2005, L 8 AL 4537/04, veröffentlicht in JURIS). Bedenken gegen die Berechtigung der von der Beklagten geltend gemachten Forderung kann der Kläger (nur) in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) geltend machen.
Da der 1983 geborene Kläger noch am Beginn seines Berufslebens steht, ergibt sich trotz seiner gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage eine Erfolgsaussicht für das Klagebegehren auch nicht daraus, dass die Beklagte ihre Forderung (vorerst) nur gestundet und nicht (schon) dauerhaft erlassen hat. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es noch zu einer Verbesserung der Einkommensverhältnisse beim Kläger kommen wird. Die Tatsache, dass eine Tilgung bei monatlichen Raten von 50 bzw. 100 Euro einen Zeitraum von 6 bzw. 3 Jahren beanspruchen würde, begründet ebenso wenig eine Unbilligkeit. § 52 Abs. 2 SGB X lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Gesetzgeber es für zulässig hält, den Schuldner einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Forderung über einen weitaus längeren Zeitraum, nämlich 30 Jahre, an seiner Zahlungspflicht festzuhalten.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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