Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 182/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 B 138/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. September 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird auf seinen Antrag vom 15. März 2006 hin Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt T M, Z, P beigordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit §§ 114 ff., 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] liegen vor. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezieht, ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich.
Die Rechtsverfolgung hat schließlich auch hinreichend Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hatte mit seiner Klageschrift geltend gemacht, dass entgegen der Auffassung der Beklagten ein Insolvenzereignis vorliege und er selbst nunmehr auch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Er hat zudem im Mai 2006 eine Auskunft des Amtsgerichts P vom 12. Mai 2006 zur Gerichtsakte eingereicht, aus der sich ergab, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin anhängig war. Schon vor diesem Hintergrund ergab sich Anlass für Ermittlungen von Amts wegen zum Insolvenzereignis, so dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzgeld nicht von vornherein unbegründet erschien. Dem lässt sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht entgegen halten, dass von der Beklagten ein "insolventes Ereignis" (Zitat aus dem Bescheid vom 26. Mai 2005) nicht habe feststellen können. Welche Ermittlungen die Beklagte unternommen hatte, ist (bis jetzt) im Besonderen deshalb nicht ersichtlich, weil dem Sozialgericht offenkundig nur der "Arbeitnehmerteil" des Insolvenzgeldvorganges, nicht dagegen die "Betriebsakte" übersandt worden war. Da indessen bereits der Ausgangsbescheid vom 26. Mai 2005 damit begründet worden war, dass die Betriebstätigkeit nicht vollständig eingestellt worden und ein Antrag beim Insolvenzgericht nicht anhängig sei, bestand Ermittlungsbedarf von Amts wegen zumindest insoweit, als aufzuklären war, ob sich die Sachlage in der Zwischenzeit – sei es wegen Einstellung der Betriebstätigkeit, sei es wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – geändert hatte.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] i.V. mit §§ 114 ff., 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO] liegen vor. Der Kläger, der Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch bezieht, ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise aufzubringen und eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich.
Die Rechtsverfolgung hat schließlich auch hinreichend Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hatte mit seiner Klageschrift geltend gemacht, dass entgegen der Auffassung der Beklagten ein Insolvenzereignis vorliege und er selbst nunmehr auch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Er hat zudem im Mai 2006 eine Auskunft des Amtsgerichts P vom 12. Mai 2006 zur Gerichtsakte eingereicht, aus der sich ergab, dass ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin anhängig war. Schon vor diesem Hintergrund ergab sich Anlass für Ermittlungen von Amts wegen zum Insolvenzereignis, so dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzgeld nicht von vornherein unbegründet erschien. Dem lässt sich entgegen der Auffassung des Sozialgerichts nicht entgegen halten, dass von der Beklagten ein "insolventes Ereignis" (Zitat aus dem Bescheid vom 26. Mai 2005) nicht habe feststellen können. Welche Ermittlungen die Beklagte unternommen hatte, ist (bis jetzt) im Besonderen deshalb nicht ersichtlich, weil dem Sozialgericht offenkundig nur der "Arbeitnehmerteil" des Insolvenzgeldvorganges, nicht dagegen die "Betriebsakte" übersandt worden war. Da indessen bereits der Ausgangsbescheid vom 26. Mai 2005 damit begründet worden war, dass die Betriebstätigkeit nicht vollständig eingestellt worden und ein Antrag beim Insolvenzgericht nicht anhängig sei, bestand Ermittlungsbedarf von Amts wegen zumindest insoweit, als aufzuklären war, ob sich die Sachlage in der Zwischenzeit – sei es wegen Einstellung der Betriebstätigkeit, sei es wegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – geändert hatte.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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