L 18 B 983/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 8616/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 983/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Der Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Tragung der Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine in Höhe von 275,- bzw. 250,- EUR im Wege einer Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zwar zulässig; denn die Rechtshängigkeit des zwar nicht der Höhe, aber dem Ergebnis nach gleichlautenden Antrages auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der Anschaffungskosten einer Waschmaschine im Verfahren – S 87 AS 7592/06 ER – (SG Berlin) endete mit der Rechtskraft des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) im dortigen Verfahren vom 20. September 2006.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil bereits ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich ist. Ungeachtet dessen, ob die Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) erfüllen, kommt die Gewährung einer einmaligen Leistung für die Anschaffung einer Waschmaschine nicht in Betracht. Unter konzeptioneller Abkehr von der das am 1. Januar 2005 außer Kraft getretene Bundessozialhilfegesetz kennzeichnenden Aufteilung in laufende und einmalige Leistungen sieht das SGB II nunmehr vor, dass mit der Regelleistung des § 20 SGB II pauschal der Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt abgedeckt wird. Insbesondere umfasst die Regelleistung ausdrücklich auch den "Hausrat" (vgl. § 20 Abs. 1 SGB II). Angesichts der grundsätzlichen Abschaffung von Einmalleistungen obliegt es den Leistungsempfängern nunmehr selbstverantwortlich, einen Teil der monatlichen Regelleistungen anzusparen, um auch gegebenenfalls größere Anschaffungen tätigen zu können (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BR-Drucks 559/03, S. 189 f. für die Parallelregelung in § 29 SGB XII).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Ebenfalls ist auch ein unabweisbarer Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II nicht dargetan, der ohnehin nur die Möglichkeit einer Darlehensgewährung durch die Antragsgegnerin eröffnen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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