L 18 B 957/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 4160/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 957/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Für die begehrte Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Einstiegsgeld gemäß § 29 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers.

Bei dem Einstiegsgeld des § 29 SGB II handelt es sich um eine Ermessensleistung; der Antragsteller kann hieraus – ungeachtet der zu erfüllenden tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Antragsgegnerin herleiten, denn ein Fall der Ermessensreduzierung auf "Null", der jede andere Entscheidung als die Gewährung der begehrten Leistung als rechtswidrig erscheinen ließe, liegt ersichtlich nicht vor. Auch ein Ausnahmefall, der bei Ermessensleistungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes rechtfertigen würde, ist nicht gegeben. Da ein Anspruch auf die begehrte Leistung somit von vornherein ausscheidet, bedarf es auch nicht der Einräumung einer weiteren Äußerungsfrist zur Gewährung rechtlichen Gehörs; die von dem Antragsteller innerhalb der ihm eingeräumten – angemessenen – Äußerungsfrist vorgetragenen Gesichtspunkte sind für die Entscheidung des Gerichts nicht rechtserheblich. Auch eine erneute Stellungnahme des Antragstellers, der um "schnellste Bearbeitung" seiner Beschwerde gebeten hat, könnte hieran nichts ändern, weil die Gewährung der begehrten Leistung schon aus Rechtsgründen ausscheidet.

Unabhängig von der vorliegend ebenfalls nicht zu entscheidenden Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf sein Wertpapiervermögen überhaupt hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II als einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld ist, mangelt es jedenfalls auch an einem Anordnungsgrund. Ein eiliges Regelungsbedürfnis ist nicht dargetan und folgt insbesondere auch nicht aus der von dem Antragsteller vorgetragenen Absicht, sich künstlerisch neu orientieren zu wollen. Es ist nicht erkennbar, weshalb dem Antragsteller ein Abwarten auf die Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sein sollte. Sofern er aktuell hilfebedürftig sein sollte, wäre er nicht gehindert, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen gegebenenfalls um Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Alg II-Entziehungsbescheide der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht nachzusuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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