L 19 B 877/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 6751/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 877/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2006 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren vor dem Landessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. Juni 2006, mit dem der Antragsteller die "umgehende Erstellung und Zusendung meines Fortzahlungsbescheides für ALG II durch das Jobcenter und die Bestätigung der Originalvorlage des ALG II - Bescheides im GEZ - Antrag mit Stempel, Datum und Unterschrift zur Abwendung eines höheren Übels" beantragte, zu Recht abgelehnt.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (so genannte Regelungsanordnung) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO - voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund (d.h. eine besondere Eilbedürftigkeit der Sache) glaubhaft gemacht worden sind. Daran fehlt es, denn es sind für den Antragsteller keine wesentlichen Nachteile ersichtlich, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich machen könnten. Dem Antragsteller wurden mit Bescheid vom 28. Juni 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Höhe von monatlich 725,62 Euro bewilligt. Er ist zudem, wie aus einem Schreiben des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 30. August 2006 ersichtlich ist, vom 1. September bis 31. Dezember 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Aufgrund dieser Sachlage bleibt völlig unverständlich, welche Regelung zur Abwendung erheblicher und nachträglich nicht wieder gutzumachender Nachteile der Antragsteller mit dem Verfahren anstrebt. Der Umstand, dass für Juli und August 2006 offenbar keine Befreiung von den Rundfunkgebühren wegen verspäteter Antragstellung erfolgen konnte, rechtfertigt schon deshalb keine andere Betrachtung, weil wegen der Höhe der Gebühr (11,04 Euro für zwei Monate) jedenfalls keine wesentlichen Nachteile abzuwenden waren. Zudem weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass dem Antragsteller am 30. Juni 2006 bereits ein Bewilligungsbescheid über ALG II vorlag. Es ist unverständlich, warum er diesen oder ggf. eine beglaubigte Kopie davon nicht zur rechtzeitigen Antragstellung bei der GEZ verwandte.

Der Einwand des Antragstellers, der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts sei nicht ordnungsgemäß unterschrieben, kann nicht zu einem Erfolg seiner Beschwerde führen. Denn unabhängig davon, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschluss tatsächlich fehlerhaft ausgefertigt worden ist, sind Unrichtigkeiten der Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu berichtigen.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zutreffend mangels Erfolgsaussichten abgelehnt (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen auch für das Beschwerdeverfahren nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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