Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 536/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 4/07 SO NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2006 wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Denn die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung, weil die von der Klägerin erhobene Klage eine Geld- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt noch die Berufung eine laufende oder wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft und weil schließlich das Sozialgericht die Berufung in dem angefochtenen Urteil weder stillschweigend noch ausdrücklich zugelassen hat. Ein in § 144 Abs. 2 SGG genannter Zulassungsgrund ist jedoch nicht dargelegt worden. 1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Berufung damit begründet, dass das Sozialgericht in entscheidungserheblicher Weise vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. Juni 1992 – 5 C 82/88 –, BVerwGE 90, 217, abweiche, wenn es Geldzuwendungen, welche die Klägerin von einer Person, die Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) erhalte, als anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ansehe, begründet das entgegen ihrer Auffassung keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Divergenzzulassung ist – entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes – (unter anderem) nur bei Abweichungen von Entscheidungen des Bundessozialgerichts vorgesehen, weil dieser Zulassungsgrund lediglich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Gerichtszweigs bezweckt (s. statt aller Littmann in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 144 Rz. 16; zur Parallelvorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rz. 39). Wegen des begrenzten Zwecks der Divergenzulassung besteht kein Anlass, sie auf Fälle auszudehnen, in denen sich – wie hier für die Sozialhilfe – die Rechtswegzuständigkeit geändert hat. Der Sache nach hat die Klägerin mit ihrer Begründung aber auch nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn es für die Einheit oder Fortbildung des Rechts notwendig ist, eine Rechtsfrage zu klären (siehe zum identisch mit § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG formulierten § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG etwa BSG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – B 12 R 7/06 B – mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dafür muss klar erkennbar sein, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungs- und gegebenenfalls das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Es kann offen bleiben, ob die Klägerin eine hinreichend deutliche Rechtsfrage formuliert hat. Denn jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgezeigten Fragestellung nicht dargelegt. Die Klägerin macht geltend, dass das Sozialgericht mit seiner Entscheidung von dem oben genannten Urteil des BVerwG abweiche, ohne dies substantiiert darzulegen. Das Urteil ist zum Pflegegeld nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz und noch vor Einführung der sozialen Pflegeversicherung ergangen. Es enthält folglich keine Aussagen zum Verhältnis des SGB XII zum Bundessozialhilfegesetz oder dem SGB XI. Hinzu kommt, dass das BVerwG das sogenannte "weitergereichte" Pflegegeld lediglich dann nicht als anrechenbares Einkommen bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt angesehen hat, wenn es bestimmungsgemäß (das heißt, "weil" Pflegeleistungen erbracht werden) einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Pflegeperson zugewendet worden ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass unter der Geltung des SGB XI die Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XII über das anrechenbare Einkommen in gleicher Weise auszulegen wären wie es das BVerwG in dem Urteil aus dem Jahr 1992 getan hat (in diesem Sinn Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 1996 – 6 S 782/96 – und Hessicher Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1995 – 9 TG 3060/95 –, zitiert nach Juris), wäre sowohl darzulegen gewesen, dass die Klägerin "Pflegeleistungen" erbracht, als auch, dass sie eine "nahestehende Pflegeperson" gepflegt hat. Dafür gab es auch deshalb Anlass, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag einen festen Betrag je geleisteter Arbeitsstunde erhalten hat. Sowohl das Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz als auch das nach dem SGB XI soll indessen ein Mittel zur Erhaltung der unentgeltlichen (!) Pflegebereitschaft – das heißt: des ehrenamtlichen Erbringens von Pflegeleistungen – sein (zum BSHG BVerwG a.a.O.; zum SGB XI Udsching, SGB XI, 2. Auflage 2000, § 37 Rz. 2 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, s. auch BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 5, 3-2500 § 57 Nr. 6 und SozR 4-3300 § 37 Nr. 1). Gegebenenfalls hätte die Klägerin weiter substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen sie die von ihr erzielten Einkünfte als nicht anrechenbar ansieht, falls die vom BVerwG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und obwohl der reine Wortlaut der §§ 82 bis 84 SGB XII ihre Auffassung gerade nicht stützt (s. BSG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – B 12 R 7/06 B –). 2. Die Klägerin hat schließlich auch den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht dargelegt. Entgegen ihrer Auffassung musste das Sozialgericht den Sachverhalt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, nicht weiter aufklären. Die Klägerin verkennt, dass die Anrechenbarkeit jeglicher Art von Einkünften in Geld oder Geldeswert den gesetzlichen Regelfall darstellt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Damit Einkünfte nicht anrechenbar sind, muss sich folglich eine rechtliche Ausnahme von diesem Regelfall begründen lassen. Das Sozialgericht hat einen Ausnahmefall mit der Begründung verneint, dass die Klägerin in keinem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zu der Person stehe, von der sie Zuwendungen erhalten habe und diese Zuwendungen deshalb nicht privilegiert seien (Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz). Angesichts dessen musste es bei den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergebenden Rechtsfolgen bleiben, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund die Zuwendungen an die Klägerin beruhten. Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Denn die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung, weil die von der Klägerin erhobene Klage eine Geld- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt noch die Berufung eine laufende oder wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft und weil schließlich das Sozialgericht die Berufung in dem angefochtenen Urteil weder stillschweigend noch ausdrücklich zugelassen hat. Ein in § 144 Abs. 2 SGG genannter Zulassungsgrund ist jedoch nicht dargelegt worden. 1. Soweit die Klägerin die Zulassung der Berufung damit begründet, dass das Sozialgericht in entscheidungserheblicher Weise vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 4. Juni 1992 – 5 C 82/88 –, BVerwGE 90, 217, abweiche, wenn es Geldzuwendungen, welche die Klägerin von einer Person, die Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) erhalte, als anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ansehe, begründet das entgegen ihrer Auffassung keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Divergenzzulassung ist – entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes – (unter anderem) nur bei Abweichungen von Entscheidungen des Bundessozialgerichts vorgesehen, weil dieser Zulassungsgrund lediglich die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Gerichtszweigs bezweckt (s. statt aller Littmann in Handkommentar SGG, 2. Auflage 2006, § 144 Rz. 16; zur Parallelvorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rz. 39). Wegen des begrenzten Zwecks der Divergenzulassung besteht kein Anlass, sie auf Fälle auszudehnen, in denen sich – wie hier für die Sozialhilfe – die Rechtswegzuständigkeit geändert hat. Der Sache nach hat die Klägerin mit ihrer Begründung aber auch nicht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) dargetan. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn es für die Einheit oder Fortbildung des Rechts notwendig ist, eine Rechtsfrage zu klären (siehe zum identisch mit § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG formulierten § 160 Abs. 2 Nr.1 SGG etwa BSG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – B 12 R 7/06 B – mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dafür muss klar erkennbar sein, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungs- und gegebenenfalls das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). Es kann offen bleiben, ob die Klägerin eine hinreichend deutliche Rechtsfrage formuliert hat. Denn jedenfalls ist die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgezeigten Fragestellung nicht dargelegt. Die Klägerin macht geltend, dass das Sozialgericht mit seiner Entscheidung von dem oben genannten Urteil des BVerwG abweiche, ohne dies substantiiert darzulegen. Das Urteil ist zum Pflegegeld nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz und noch vor Einführung der sozialen Pflegeversicherung ergangen. Es enthält folglich keine Aussagen zum Verhältnis des SGB XII zum Bundessozialhilfegesetz oder dem SGB XI. Hinzu kommt, dass das BVerwG das sogenannte "weitergereichte" Pflegegeld lediglich dann nicht als anrechenbares Einkommen bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt angesehen hat, wenn es bestimmungsgemäß (das heißt, "weil" Pflegeleistungen erbracht werden) einer dem Pflegebedürftigen nahestehenden Pflegeperson zugewendet worden ist. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass unter der Geltung des SGB XI die Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XII über das anrechenbare Einkommen in gleicher Weise auszulegen wären wie es das BVerwG in dem Urteil aus dem Jahr 1992 getan hat (in diesem Sinn Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 1996 – 6 S 782/96 – und Hessicher Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 1995 – 9 TG 3060/95 –, zitiert nach Juris), wäre sowohl darzulegen gewesen, dass die Klägerin "Pflegeleistungen" erbracht, als auch, dass sie eine "nahestehende Pflegeperson" gepflegt hat. Dafür gab es auch deshalb Anlass, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag einen festen Betrag je geleisteter Arbeitsstunde erhalten hat. Sowohl das Pflegegeld nach dem Bundessozialhilfegesetz als auch das nach dem SGB XI soll indessen ein Mittel zur Erhaltung der unentgeltlichen (!) Pflegebereitschaft – das heißt: des ehrenamtlichen Erbringens von Pflegeleistungen – sein (zum BSHG BVerwG a.a.O.; zum SGB XI Udsching, SGB XI, 2. Auflage 2000, § 37 Rz. 2 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien, s. auch BSG SozR 3-3300 § 39 Nr. 5, 3-2500 § 57 Nr. 6 und SozR 4-3300 § 37 Nr. 1). Gegebenenfalls hätte die Klägerin weiter substantiiert darlegen müssen, aus welchen Gründen sie die von ihr erzielten Einkünfte als nicht anrechenbar ansieht, falls die vom BVerwG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und obwohl der reine Wortlaut der §§ 82 bis 84 SGB XII ihre Auffassung gerade nicht stützt (s. BSG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – B 12 R 7/06 B –). 2. Die Klägerin hat schließlich auch den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) nicht dargelegt. Entgegen ihrer Auffassung musste das Sozialgericht den Sachverhalt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, nicht weiter aufklären. Die Klägerin verkennt, dass die Anrechenbarkeit jeglicher Art von Einkünften in Geld oder Geldeswert den gesetzlichen Regelfall darstellt (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Damit Einkünfte nicht anrechenbar sind, muss sich folglich eine rechtliche Ausnahme von diesem Regelfall begründen lassen. Das Sozialgericht hat einen Ausnahmefall mit der Begründung verneint, dass die Klägerin in keinem Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis zu der Person stehe, von der sie Zuwendungen erhalten habe und diese Zuwendungen deshalb nicht privilegiert seien (Seite 4, letzter Absatz, bis Seite 6, erster Absatz). Angesichts dessen musste es bei den sich aus § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergebenden Rechtsfolgen bleiben, unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund die Zuwendungen an die Klägerin beruhten. Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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