Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 1535/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 43/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Altersrente nach § 37 des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1938 geborene Kläger war bis März 1970 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung als Chemielaborant erlitt er am 13. April 1961 einen Arbeitsunfall, der zum Verlust eines Auges führte. Diesen Beruf übte der Kläger auch nach dem Unfall wieder aus. Für die Unfallfolgen bezieht der Kläger von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40%. Die Zahlung war zwischenzeitlich seit August 1971 wegen Verzugs ins Ausland mit unbekanntem Aufenthalt eingestellt worden. Nachdem im Jahre 1981 die Anschrift in Südafrika bekannt geworden war, wurde die Zahlung der Verletztenrente mit Wirkung ab 01. Januar 1977 wieder aufgenommen.
Im Juli 1971 ist der Kläger nach einer Bescheinigung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland nach Südafrika eingewandert. Er entrichtete nach März 1970 keine weiteren Beiträge an die Beklagte.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 31. Juli 1997 mit, dass der Kläger in Südafrika ein kleines Unternehmen habe und selbstständig im Umweltschutz tätig sei. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem angegeben, dass der Kläger " seit 1970 in Südafrika" sei.
Im November 1998 beantragte der Kläger ausweislich des nachgereichten Formblattes die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind. In der beigefügten Anlage zur Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die wie der Formularantrag vom Kläger eigenhändig unterzeichnet wurde, gab der Kläger unter anderem an, er halte sich seit dem 16. Januar 1995 wegen Verlusts des linken Auges und Wirbelsäulenschäden für berufs- bzw. erwerbsunfähig. Im Bereich Umweltschutz / Beratung könne er noch 2 – 3 Stunden täglich bei einer 80-prozentigen Arbeitsunfähigkeit arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit bei seinem letzten Arbeitgeber H P C E betrage 2,5 bis 3 Stunden. Die Frage nach einer selbstständigen Tätigkeit verneinte er, diese habe er am 16. Januar 1995 aufgegeben. Zu seinem Gesundheitszustand fügte er ein Attest von Dr. G vom 25. Januar 1999, in dem eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent empfohlen wird, und ein radiologisches Attest von Dr. D vom 16. Januar 1995 bei.
Die Beklagte zog außerdem die Akten der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (Bezirksverwaltung Köln) bei.
Mit Bescheid vom 23. April 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Wartezeit von 35 Jahren. Hiergegen richtete sich der am 17. Mai 1999 erhobene Widerspruch. Zur Begründung machte der Bevollmächtigte im Weiteren geltend, neben dem Verlust des Auges seien 1991 noch Probleme mit der Wirbelsäule hinzugekommen, sodass der Kläger seit diesem Zeitpunkt nur noch bis 3 Stunden täglich als beratender Ingenieur im Umweltschutz habe tätig sein können. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit vor (Schreiben vom 20. Juli 1999).
Mit weiterem Bescheid vom 23. August 1999 lehnte die Beklagte anschließend auch die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab, da der Kläger bezogen auf einen mit der Antragstellung im November 1998 angenommenen Leistungsfall nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sogenannte 3/5- Belegung mit Pflichtbeiträgen) erfülle.
Mit dagegen gerichtetem Widerspruch seines Bevollmächtigten machte der Kläger geltend, der Leistungsfall sei bereits vor dem im November 1998 gestellten Rentenantrag eingetreten und verwies dazu auf die Begründung des vorangegangenen Widerspruchs mit Schreiben vom 20. Juli 1999.
Nach ergänzender Erläuterung, dass auch bei einem im Jahre 1991 eingetretenen Versicherungsfall die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Schreiben der Beklagten vom 14. September 1999, auf das der Kläger nicht reagierte), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2000 die Widersprüche gegen beide Bescheide als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, dass der Anspruch aus § 37 SGB VI an der fehlenden Wartezeiterfüllung scheitere, dem Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit stünde die fehlende sogenannte 3/5-Belegung entgegen. Daher könne ungeprüft bleiben, ob überhaupt nach § 112 SGB VI die Voraussetzungen einer Rentengewährung ins Ausland vorlägen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht - SG - Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er an seinem Rentenbegehren festgehalten hat. Mit der Klageschrift seines Bevollmächtigten hat er nunmehr geltend gemacht, die 3/5-Belegung werde erfüllt, da er bereits seit Dezember 1971 nicht mehr voll arbeitsfähig sei; er könne ab diesem Datum aus gesundheitlichen Gründen nur noch 3 Stunden täglich arbeiten. Zur Bestätigung hat er auf eine entsprechende (kurze) Bescheinigung des Dr. M aus H/Südafrika vom 30. März 2000 hingewiesen. Auf Vorhalt der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend erklärt, seine – des Bevollmächtigten - Angabe im Schreiben vom 20. Juli 1999, der Kläger sei erst ab 1991 nur noch 3 Stunden täglich leistungsfähig, sei ein Schreibfehler gewesen – gemeint gewesen sei 1971; seit dieser Zeit habe der Kläger nur noch bis zu 3 Stunden täglich seiner Tätigkeit nachgehen können. Schließlich hat der Kläger noch eine von ihm persönlich unterzeichnete Aufstellung zu seinen Ausbildungen (danach hat er noch von Januar 1989 – Dezember 1993 einen "Kursus" zum Umweltschutzingenieur an der Universität Johannesburg absolviert) und Tätigkeiten vorgelegt; eine durchgehende ärztliche Behandlung bei Dr. G hat er seit 1994 und eine Operation und Behandlung an der Wirbelsäule von Februar 2000 – Oktober 2000 genannt.
Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rentenanspruch nach § 37 SGB VI (Altersrente für Schwerbehinderte) komme ungeachtet der Frage, ob der Kläger schwerbehindert sei, bereits deshalb nicht in Betracht, weil die zusätzliche Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren nicht gegeben sei. Der Kläger habe lediglich 204 Monate rentenrechtliche Zeiten aufzuweisen, die auf die Wartezeit anzurechnen seien. Der Kläger habe zudem weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch auf Gewährung der hilfsweise geltend gemachten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Angesichts eines nach Ansicht des Klägers im Jahr 1971 eingetretenen Leistungsfalles sowie einer Antragstellung im November 1998 sei gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI der Anspruch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung vor dem "Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I Seit 1827 ff.) zu prüfen und zu verneinen. Auch nach der neuen Rechtslage bestehe kein Rentenanspruch.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Begründung vom 23. August 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2000 zu folgen sei, als dort zutreffend dargelegt sei, dass für Leistungsfälle im November 1998 und im Jahr 1991 die sogenannte 3/5-Belegung nicht erfüllt sei und mithin ein Anspruch nach §§ 43, 44 SGB VI nicht in Betracht komme. Im vorliegenden Verfahren mache der Kläger jedoch über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend nunmehr geltend, bereits seit 1971 sei sein Leistungsvermögen auf 3 Stunden täglich reduziert. An dem Wahrheitsgehalt dieser Angabe bestünden erhebliche Zweifel. Der Kläger müsse sich zunächst darauf hinweisen lassen, im Rentenantrag angegeben zu haben, er halte sich seit 1995 für berufs- oder erwerbsunfähig. Dieses Datum korrespondiere mit der im Rentenantrag angegebenen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit ebenfalls am 16. Januar 1995 und mit dem Datum des Attestes von Dr. D (ebenfalls vom 16. Januar 1995). All dies zeige, dass der Kläger das Datum 16. Januar 1995 als Eintritt des Leistungsfalles im Rentenantrag nicht etwa willkürlich gewählt habe, sondern für die Wahl gerade dieses Datums gute Gründe vorgelegen hätten. Der Bevollmächtigte habe sich im weiteren Verlauf hierzu nur insoweit eingelassen, als er geltend mache, seines Erachtens hätte die Beklagte ihrer Beratungspflicht vollständig nachkommen müssen, dann wäre von vornherein auf die relevanten Termine eingegangen worden. Sollte der Bevollmächtigte hiermit gemeint haben, er trage jeweils den Leistungsfall so vor, dass die rentenrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Leistung erfüllt seien, müsse er sich nachdrücklich darauf hinweisen lassen, dass der Eintritt des Leistungsfalles nicht etwa der Disposition der Parteien unterliege, sondern vielmehr ein objektives Ereignis darstelle. Daher habe die Beklagte nicht mitteilen müssen, wann spätestens der Leistungsfall hätte eingetreten sein müssen; vielmehr sei anhand der Angaben zu prüfen gewesen, ob bei dem von ihm angegebenen Leistungsfall die begehrte Leistung in Betracht komme. Auch müsse auf die auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Wahrheitspflicht hingewiesen werden. Die Behauptung des Bevollmächtigten, die Angabe im Schreiben vom 20. Juli 1999, das Leistungsvermögen sei ab 1991 auf 3 Stunden reduziert, sei ein Schreibfehler gewesen, erstaune, weil der Bevollmächtigte noch im Schreiben vom 31. August 1999 erneut auf sein Schreiben vom 20. Juli 1999 hingewiesen habe, allerdings ohne auf den vermeintlichen Schreibfehler – dessen Relevanz dem Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten noch nicht mitgeteilt gewesen sei – einzugehen und diesen zu berichtigen. Schließlich erscheine es zumindest bemerkenswert, das der Arzt Dr. M sich im März 2000 in der Lage sehe, in einem (sehr knapp gehaltenen) Attest zu bescheinigen, der Kläger könne seit Dezember 1971 (also nahezu seit 30 Jahren) nur 3 Stunden täglich arbeiten und zur Begründung auf den Unfall im Jahre 1961 und die daraus resultierenden Wirbelsäulenbeschwerden verweise. Ungeachtet dessen könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sein Leistungsvermögen wie behauptet ab Dezember 1971 auf 3 Stunden täglich reduziert gewesen und dass daher zu diesem Zeitpunkt der Leistungsfall eingetreten sei. Denn auch in diesem Fall bestehe kein Rentenanspruch.
Dem Kläger könne auch bei einem so angenommenen Leistungsvermögen keine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI (in der Fassung bis 31. Dezember 2000) zugesprochen werden, weil insoweit § 112 Satz 2 SGB VI zu beachten sei. Zwar wäre der Kläger danach berufsunfähig und erfüllte für einen im Dezember 1971 eingetretenen Leistungsfall auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die sogenannte 3/5- Belegung. Jedoch würde auch in diesem Fall an den sich nicht nur vorübergehend (sondern dauerhaft) im Ausland aufhaltenden Kläger nach § 112 Satz 2 SGB VI die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommen, weil der Rentenanspruch nicht bereits zu dem Zeitpunkt bestanden habe, zu dem sich der Kläger noch gewöhnlich in Deutschland aufgehalten habe. Insoweit gäbe es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger bis März 1970 schon berufsunfähig gewesen sein könnte. Die (nach dem Unfall 1961) noch bis zum 31. März 1970 ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit gebe, insbesondere unter Hinweis auf den "herausragenden Beweiswert" einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung, keinen Anhalt dafür, dass schon vor der Ausreise aus Deutschland, die der Kläger schon für das Jahr 1970 angegeben habe, ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestanden haben könnte (der Kläger selbst mache erst einen Leistungsfall im Dezember 1971 geltend). Der Kläger habe – bei Annahme des von ihm behaupteten reduzierten Leistungsvermögens – auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 SGB VI, auch insoweit stehe § 112 SGB VI der Rentengewährung entgegen. Die Erwerbsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 2 SGB VI stelle nicht auf den bisherigen Beruf, sondern auf die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Bei einem ab Dezember 1971 (nur) noch 3-stündigen täglichen Leistungsvermögen auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wäre der Kläger, sofern er über keinen leidensgerechten Teilarbeitsplatz verfügte, nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes erwerbsunfähig gewesen. Allerdings hätte es sich um eine sogenannte Arbeitsmarktrente gehandelt, da der Rentenanspruch abhängig von der Lage auf dem deutschen Teilzeitarbeitsmarkt gewesen wäre. Diese Arbeitsmarktrente hätte nach § 112 Satz 1 SGB VI nicht an den Kläger gezahlt werden können, da dieser sich dauerhaft im Ausland aufhalte. Schließlich hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dass das Leistungsvermögen 1971 nur noch 2 Stunden täglich betragen haben könnte (nur in diesem Fall hätte es sich nicht um eine Arbeitsmarktrente gehandelt). Der Kläger selber habe immer wieder ein 3-stündiges Leistungsvermögen geltend gemacht.
Auch nach dem seit dem 01. Januar 2001 geltenden neuen Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergebe sich kein Rentenanspruch. Für aktuell eingetretene Leistungsfälle erfülle der Kläger die (weiterhin erforderliche) 3/5-Belegung nicht – zudem wäre weiter der § 112 SGB VI zu beachten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er nunmehr eine Bescheinigung der Firma H P C E ohne Datum (Blatt 59 GA) vorlegt, wonach er dort seit 01. Januar 1994 als beratender Ingenieur beschäftigt werde und auf Grund seines Gesundheitszustandes und des Rats seines Arztes/Facharztes nur auf Teilzeitbasis mit max. 2 Stunden pro Tag eingesetzt werde.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. April 1999 und 23. August 1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2000, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente für Schwerbehinderte oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt habe.
Der Kläger hat auf Anforderung des Senats eine Aufstellung über die bei der Firma H in den Jahren 1997 bis 2002 erzielten Entgelte vorgelegt.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 04. November 2003 Regelaltersrente ab 01. Juli 2003 bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungs-Nr. ) sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (Bezirksverwaltung Köln zum Az. 2 V 4/9103250/61), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann entgegen seiner Auffassung nicht die Gewährung einer Rente wegen seines Gesundheitszustandes beanspruchen. Dies hat das SG zutreffend festgestellt und mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid demgemäß die Klage abgewiesen.
Der Rechtsstreit betrifft, da dem Kläger bereits eine Regelaltersrente seit 01. Juli 2003 gewährt wird, den Zeitraum (seit der Antragstellung im) November 1998 bis Juni 2003. Denn selbst bei Annahme des vom Kläger behaupteten früheren Eintritts des Leistungsfalls käme eine Leistungsgewährung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab dem Monat der Antragstellung in Betracht; das SGB VI ist vorliegend für den geltend gemachten Anspruch gemäß dessen § 300 Abs. 2 maßgebend (wenngleich schon das bis 31. Dezember 1991 geltende Recht - § 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes bzw. § 1290 der Reichsversicherungsordnung – eine entsprechende Beginnsregelung enthielt). Ob man bereits dem Antrag auf vorgezogene Altersrente entgegen der klaren Kennzeichnung auch einen Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entnehmen kann oder ein solcher Antrag erst mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Altersrente vorliegt, kann dabei im Hinblick auf das Ergebnis der weiteren Prüfung dahinstehen.
Dahinstehen kann – jedenfalls an dieser Stelle bezüglich möglicher Ansprüche nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage – auch, ob der Kläger tatsächlich seit Dezember 1971 nur noch 3 Stunden täglich hat arbeiten können. Denn selbst wenn dies zugunsten des Klägers (zunächst) als zutreffend unterstellt wird, leitet sich daraus nicht die begehrte Rentenzahlung ab.
Dass ein Anspruch auf eine (vorgezogene) Altersrente gemäß § 37 SGB VI nicht besteht, ist allein im Hinblick auf die geringen rentenrechtlichen Zeiten, wie sie dem Altersrentenbescheid vom 04. November 2003 entnommen werden können, nicht zweifelhaft. Die erforderliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren wird nicht erreicht.
Aber auch eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 43, 44 SGB VI steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger mag zwar unter der Annahme eines seit Dezember 1971 auf 3 Stunden täglich eingeschränkten Leistungsvermögens seit dieser Zeit berufsunfähig gewesen sein, die Auslandszahlungsvorschriften lassen jedoch die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit an den in Südafrika wohnenden Kläger nach § 112 SGB VI nicht zu, schon allein weil die Rente nicht vor der Ausreise begonnen hat (Satz 2 der Bestimmung; vgl. Kasseler Kommentar, SGB VI, Rnd.-Nr. 9 zu § 112). Mit einem derartigen Leistungsvermögen wäre der Kläger darüber hinaus – allerdings nur – im Hinblick auf den verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt, mithin wegen der Arbeitsmarktlage, erwerbsunfähig gewesen. Die Zahlung einer von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Südafrika lässt § 112 Satz 1 SGB VI jedoch nicht zu. Dabei bleibt im Übrigen noch unberücksichtigt, dass der Kläger nach eigenen teilweise belegten Angaben auch in Südafrika zumindest noch teilzeitbeschäftigt war. Ob und in welchem Maße der Kläger ferner (daneben) noch entsprechend den im Antrag auf Kontenklärung gemachten – und später bestrittenen – Angaben (noch 1997) selbstständig tätig war, kann deshalb offen bleiben.
Dass der Kläger hiernach gemäß der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2000 die Zahlung einer Rente nicht beanspruchen kann, hat das SG zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen wird (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Berufungsvorbringen erfordert keine andere Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das SG einen Leistungsfall im Dezember 1971 nicht "akzeptiert", sondern lediglich für seine Überlegungen als richtig und dennoch nicht zum Erfolg führend unterstellt. Die am 27. November 2002 eingereichte Bescheinigung des Arbeitgebers (ohne Datum) bringt keine weiteren Erkenntnisse. Dort war der Kläger nach seinen eigenen Angaben 2,5 – 3 Stunden beschäftigt, und noch im Klageverfahren hat der Kläger – unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 30. März 2000 – geltend gemacht, bis 3 Stunden leistungsfähig zu sein. Insofern kann der Arbeitgeberbescheinigung, in der eine Beschäftigung seit 01. Januar 1994 und auf Teilzeit mit max. 2 Stunden pro Tag bestätigt wird, keine Aussage zum noch vorhandenen, sondern nur zum verwerteten Leistungsvermögen entnommen werden. Mit der Bescheinigung wird nur belegt, dass die noch ausgeübte Beschäftigung zu mehr als geringfügigen Einkünften im Sinne des § 44 SGB VI führte. Denn ob mit einer im Ausland verrichteten unselbstständigen Tätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte erzielt werden, ist danach zu beurteilen, ob diese Tätigkeit im Durchschnitt mindestens 2 Stunden täglich (10 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird. Diese Zeitgrenze hat auch der Große Senat (des BSG) als relevant angesehen und ausgeführt, praktisch sei ein Versicherter, der nur noch weniger als 2 Stunden arbeiten könne, erwerbsunfähig (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 24 unter Hinweis auf BSG E 30,192 und BSG E 43,75).
Da mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Änderung des § 43 SGB VI ab 01. Januar 2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingeführt worden ist, die dem Kläger bei einer Leistungsfähigkeit für nur noch 3 Stunden täglich und ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage zustehen könnte, sodass auch unter Beachtung des § 112 SGB VI eine Zahlung nach Südafrika in Betracht käme, bedarf es nunmehr einer näheren Würdigung des bisherigen Vorbringens des Klägers.
Wie bereits das SG ausgeführt hat, erscheinen die klägerischen Angaben im Rentenantrag, seit Januar 1995 in der Leistungsfähigkeit merklich eingeschränkt zu sein, im Hinblick auf eine nach eigener Angabe beendete Selbstständigkeit und das Attest des Dr. D vom 16. Januar 1995 nachvollziehbar, auch wenn in dem weiteren Attest von Dr. G vom 25. Januar 1999 nur eine "Arbeitsunfähigkeit" von 40 Prozent empfohlen wird. Die vom Kläger beanspruchte "Arbeitsunfähigkeit" von 80 Prozent wird dadurch also nicht gestützt. Nach ärztlicher Einschätzung seitens der Beklagten war jedenfalls eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 2 Stunden bis unter halbschichtig und damit wohl die klägerische Begrenzung auf 3 Stunden täglich seit "Rentenantrag" hinnehmbar. Ob nun ein solcher Leistungsfall mit dem Zeitpunkt des Rentenantrages oder bereits im Januar 1995 angenommen wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls deutet nichts begründet auf einen entscheidend früheren Eintritt des so eingeschränkten Leistungsvermögens hin. Aber auch bei Annahme des Leistungsfalles im Jahre 1991 ist das Begehren des Klägers – wie bereits dargelegt – nicht begründet. Unabhängig davon, dass sich der Wechsel auf diesen Zeitpunkt nicht ohne weiteres erschließt (vielleicht wurde auf Grund missverständlicher oder missverstandener Informationen und Übergangsregelungen angenommen, nach dem "alten" Recht bis 31. Dezember 1991 sei zumindest ein Anspruch gegeben), so überzeugt nicht, wenn der Bevollmächtigte des Klägers zu dem mit der Klage erstmals genannten Zeitpunkt Dezember 1971 (erst auf Vorhalt) einen Schreibfehler bezüglich der Angabe 1991 anführt (Schreiben des Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2000 – Blatt 19 GA). Für einen bloßen Tippfehler spricht jedoch nichts, da diese Zeitangabe mit einem bestimmten Sachverhalt verbunden wurde. Nach den ergänzenden Ausführungen nämlich im Schreiben des Bevollmächtigten vom 20. Juli 1999 habe der Kläger "seit diesem Zeitpunkt nur noch bis 3 Stunden täglich als beratender Ingenieur im Umweltschutz tätig sein" können. Da der Kläger aber erst in den Jahren 1989 bis 1993 sein Studium zum Umweltschutzingenieur absolvierte, ist bereits im Jahr 1971 eine Tätigkeit als Ingenieur schwerlich denkbar. Für die Wertung des geänderten klägerischen Vorbringens erscheint erhellend, dass die Bedeutung des Leistungsfalles dem Kläger erst mit dem Ablehnungsbescheid vom 23. August 1999 klar wurde. Nunmehr verlegte er den Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit in das Jahr 1971 und konnte darauf verweisen (Schreiben vom 31. Mai 2000), nunmehr seien die versicherungspflichtigen Vorraussetzungen erfüllt. Der starke Verdacht, dass hiermit ergebnisorientiert vorgetragen wird, drängt sich daher zwangsläufig auf. Dieser Verdacht wird auch nicht durch die dürftige ärztliche Bescheinigung von Dr. M vom 30. März 2000 entkräftet. Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung und seit einiger Zeit nur noch täglich 3 Stunden arbeiten konnte. Soweit der Arzt diesen Zustand aber bis in das Jahr 1971 zurück datiert und zur Begründung ersichtlich darauf Bezug nimmt, dass der Kläger durch einen Unfall im Jahr 1961 starke Wirbelsäulenbeschwerden (Spondylose und Spinalstenose) habe, wird daraus eine nur eingeschränkte Kenntnis über den Kläger deutlich. Denn dass dessen Wirbelsäulenbeschwerden auf den damaligen Unfall zurückzuführen sein könnten, ergibt sich weder aus dem vom Kläger eingereichten Rentenbescheid (der Berufsgenossenschaft) noch aus der ergänzend beigezogenen Akte der Berufsgenossenschaft. Im übrigen hat der Kläger in seiner im Klageverfahren eingereichten Aufstellung Dr. M nicht einmal als behandelnden Arzt aufgeführt. Nach alledem muss weiterhin als unklar angesehen werden, von wann an das vom Kläger reklamierte geringe Leistungsvermögen vorgelegen haben soll. Jedenfalls lässt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er noch bis zum 31. März 1970 vollschichtig beschäftigt war und keinerlei Hinweise auf eine Aufgabe dieser Beschäftigung aus gesundheitlichen Einschränkungen auch nur ansatzweise vorhanden oder vorgetragen sind, nicht annehmen, ein anspruchsbegründender Zustand wäre auch nur in zeitlicher Nähe zur Einreise nach Südafrika eingetreten. Soweit also auch nur halbwegs hinreichende Anhaltspunkte und Angaben vorliegen, deuten diese nur auf den Eintritt eines Leistungsfalles in den 90-iger Jahren hin. Für einen solchen Leistungsfall fehlt es jedoch, wie bereits dargelegt, an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Da der Kläger, der für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen beweispflichtig ist und deren Nichterweislichkeit demzufolge zu seinen Lasten geht, auf Grund der von ihm selbst in seiner Berufungsschrift eingeräumten Beweisschwierigkeiten mithin die zur Leistungsgewährung erforderlichen Voraussetzungen nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen kann, muss die Berufung auch für die Zeit ab 01. Januar 2001 erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Altersrente nach § 37 des 6. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1938 geborene Kläger war bis März 1970 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Während seiner Beschäftigung als Chemielaborant erlitt er am 13. April 1961 einen Arbeitsunfall, der zum Verlust eines Auges führte. Diesen Beruf übte der Kläger auch nach dem Unfall wieder aus. Für die Unfallfolgen bezieht der Kläger von der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40%. Die Zahlung war zwischenzeitlich seit August 1971 wegen Verzugs ins Ausland mit unbekanntem Aufenthalt eingestellt worden. Nachdem im Jahre 1981 die Anschrift in Südafrika bekannt geworden war, wurde die Zahlung der Verletztenrente mit Wirkung ab 01. Januar 1977 wieder aufgenommen.
Im Juli 1971 ist der Kläger nach einer Bescheinigung des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland nach Südafrika eingewandert. Er entrichtete nach März 1970 keine weiteren Beiträge an die Beklagte.
Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 31. Juli 1997 mit, dass der Kläger in Südafrika ein kleines Unternehmen habe und selbstständig im Umweltschutz tätig sei. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem angegeben, dass der Kläger " seit 1970 in Südafrika" sei.
Im November 1998 beantragte der Kläger ausweislich des nachgereichten Formblattes die Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als Schwerbehinderte nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind. In der beigefügten Anlage zur Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, die wie der Formularantrag vom Kläger eigenhändig unterzeichnet wurde, gab der Kläger unter anderem an, er halte sich seit dem 16. Januar 1995 wegen Verlusts des linken Auges und Wirbelsäulenschäden für berufs- bzw. erwerbsunfähig. Im Bereich Umweltschutz / Beratung könne er noch 2 – 3 Stunden täglich bei einer 80-prozentigen Arbeitsunfähigkeit arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit bei seinem letzten Arbeitgeber H P C E betrage 2,5 bis 3 Stunden. Die Frage nach einer selbstständigen Tätigkeit verneinte er, diese habe er am 16. Januar 1995 aufgegeben. Zu seinem Gesundheitszustand fügte er ein Attest von Dr. G vom 25. Januar 1999, in dem eine Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent empfohlen wird, und ein radiologisches Attest von Dr. D vom 16. Januar 1995 bei.
Die Beklagte zog außerdem die Akten der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (Bezirksverwaltung Köln) bei.
Mit Bescheid vom 23. April 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Wartezeit von 35 Jahren. Hiergegen richtete sich der am 17. Mai 1999 erhobene Widerspruch. Zur Begründung machte der Bevollmächtigte im Weiteren geltend, neben dem Verlust des Auges seien 1991 noch Probleme mit der Wirbelsäule hinzugekommen, sodass der Kläger seit diesem Zeitpunkt nur noch bis 3 Stunden täglich als beratender Ingenieur im Umweltschutz habe tätig sein können. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit vor (Schreiben vom 20. Juli 1999).
Mit weiterem Bescheid vom 23. August 1999 lehnte die Beklagte anschließend auch die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab, da der Kläger bezogen auf einen mit der Antragstellung im November 1998 angenommenen Leistungsfall nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (sogenannte 3/5- Belegung mit Pflichtbeiträgen) erfülle.
Mit dagegen gerichtetem Widerspruch seines Bevollmächtigten machte der Kläger geltend, der Leistungsfall sei bereits vor dem im November 1998 gestellten Rentenantrag eingetreten und verwies dazu auf die Begründung des vorangegangenen Widerspruchs mit Schreiben vom 20. Juli 1999.
Nach ergänzender Erläuterung, dass auch bei einem im Jahre 1991 eingetretenen Versicherungsfall die (besonderen) versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Schreiben der Beklagten vom 14. September 1999, auf das der Kläger nicht reagierte), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. März 2000 die Widersprüche gegen beide Bescheide als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, dass der Anspruch aus § 37 SGB VI an der fehlenden Wartezeiterfüllung scheitere, dem Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit stünde die fehlende sogenannte 3/5-Belegung entgegen. Daher könne ungeprüft bleiben, ob überhaupt nach § 112 SGB VI die Voraussetzungen einer Rentengewährung ins Ausland vorlägen. Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht - SG - Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er an seinem Rentenbegehren festgehalten hat. Mit der Klageschrift seines Bevollmächtigten hat er nunmehr geltend gemacht, die 3/5-Belegung werde erfüllt, da er bereits seit Dezember 1971 nicht mehr voll arbeitsfähig sei; er könne ab diesem Datum aus gesundheitlichen Gründen nur noch 3 Stunden täglich arbeiten. Zur Bestätigung hat er auf eine entsprechende (kurze) Bescheinigung des Dr. M aus H/Südafrika vom 30. März 2000 hingewiesen. Auf Vorhalt der Beklagten hat der Prozessbevollmächtigte ergänzend erklärt, seine – des Bevollmächtigten - Angabe im Schreiben vom 20. Juli 1999, der Kläger sei erst ab 1991 nur noch 3 Stunden täglich leistungsfähig, sei ein Schreibfehler gewesen – gemeint gewesen sei 1971; seit dieser Zeit habe der Kläger nur noch bis zu 3 Stunden täglich seiner Tätigkeit nachgehen können. Schließlich hat der Kläger noch eine von ihm persönlich unterzeichnete Aufstellung zu seinen Ausbildungen (danach hat er noch von Januar 1989 – Dezember 1993 einen "Kursus" zum Umweltschutzingenieur an der Universität Johannesburg absolviert) und Tätigkeiten vorgelegt; eine durchgehende ärztliche Behandlung bei Dr. G hat er seit 1994 und eine Operation und Behandlung an der Wirbelsäule von Februar 2000 – Oktober 2000 genannt.
Sodann hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 10. Juli 2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Rentenanspruch nach § 37 SGB VI (Altersrente für Schwerbehinderte) komme ungeachtet der Frage, ob der Kläger schwerbehindert sei, bereits deshalb nicht in Betracht, weil die zusätzliche Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren nicht gegeben sei. Der Kläger habe lediglich 204 Monate rentenrechtliche Zeiten aufzuweisen, die auf die Wartezeit anzurechnen seien. Der Kläger habe zudem weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch auf Gewährung der hilfsweise geltend gemachten Rente wegen Berufsunfähigkeit. Angesichts eines nach Ansicht des Klägers im Jahr 1971 eingetretenen Leistungsfalles sowie einer Antragstellung im November 1998 sei gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI der Anspruch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der Fassung vor dem "Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I Seit 1827 ff.) zu prüfen und zu verneinen. Auch nach der neuen Rechtslage bestehe kein Rentenanspruch.
Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Begründung vom 23. August 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2000 zu folgen sei, als dort zutreffend dargelegt sei, dass für Leistungsfälle im November 1998 und im Jahr 1991 die sogenannte 3/5-Belegung nicht erfüllt sei und mithin ein Anspruch nach §§ 43, 44 SGB VI nicht in Betracht komme. Im vorliegenden Verfahren mache der Kläger jedoch über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend nunmehr geltend, bereits seit 1971 sei sein Leistungsvermögen auf 3 Stunden täglich reduziert. An dem Wahrheitsgehalt dieser Angabe bestünden erhebliche Zweifel. Der Kläger müsse sich zunächst darauf hinweisen lassen, im Rentenantrag angegeben zu haben, er halte sich seit 1995 für berufs- oder erwerbsunfähig. Dieses Datum korrespondiere mit der im Rentenantrag angegebenen Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit ebenfalls am 16. Januar 1995 und mit dem Datum des Attestes von Dr. D (ebenfalls vom 16. Januar 1995). All dies zeige, dass der Kläger das Datum 16. Januar 1995 als Eintritt des Leistungsfalles im Rentenantrag nicht etwa willkürlich gewählt habe, sondern für die Wahl gerade dieses Datums gute Gründe vorgelegen hätten. Der Bevollmächtigte habe sich im weiteren Verlauf hierzu nur insoweit eingelassen, als er geltend mache, seines Erachtens hätte die Beklagte ihrer Beratungspflicht vollständig nachkommen müssen, dann wäre von vornherein auf die relevanten Termine eingegangen worden. Sollte der Bevollmächtigte hiermit gemeint haben, er trage jeweils den Leistungsfall so vor, dass die rentenrechtlichen Voraussetzungen der begehrten Leistung erfüllt seien, müsse er sich nachdrücklich darauf hinweisen lassen, dass der Eintritt des Leistungsfalles nicht etwa der Disposition der Parteien unterliege, sondern vielmehr ein objektives Ereignis darstelle. Daher habe die Beklagte nicht mitteilen müssen, wann spätestens der Leistungsfall hätte eingetreten sein müssen; vielmehr sei anhand der Angaben zu prüfen gewesen, ob bei dem von ihm angegebenen Leistungsfall die begehrte Leistung in Betracht komme. Auch müsse auf die auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltende Wahrheitspflicht hingewiesen werden. Die Behauptung des Bevollmächtigten, die Angabe im Schreiben vom 20. Juli 1999, das Leistungsvermögen sei ab 1991 auf 3 Stunden reduziert, sei ein Schreibfehler gewesen, erstaune, weil der Bevollmächtigte noch im Schreiben vom 31. August 1999 erneut auf sein Schreiben vom 20. Juli 1999 hingewiesen habe, allerdings ohne auf den vermeintlichen Schreibfehler – dessen Relevanz dem Bevollmächtigten zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten noch nicht mitgeteilt gewesen sei – einzugehen und diesen zu berichtigen. Schließlich erscheine es zumindest bemerkenswert, das der Arzt Dr. M sich im März 2000 in der Lage sehe, in einem (sehr knapp gehaltenen) Attest zu bescheinigen, der Kläger könne seit Dezember 1971 (also nahezu seit 30 Jahren) nur 3 Stunden täglich arbeiten und zur Begründung auf den Unfall im Jahre 1961 und die daraus resultierenden Wirbelsäulenbeschwerden verweise. Ungeachtet dessen könne zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass sein Leistungsvermögen wie behauptet ab Dezember 1971 auf 3 Stunden täglich reduziert gewesen und dass daher zu diesem Zeitpunkt der Leistungsfall eingetreten sei. Denn auch in diesem Fall bestehe kein Rentenanspruch.
Dem Kläger könne auch bei einem so angenommenen Leistungsvermögen keine Rente wegen Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI (in der Fassung bis 31. Dezember 2000) zugesprochen werden, weil insoweit § 112 Satz 2 SGB VI zu beachten sei. Zwar wäre der Kläger danach berufsunfähig und erfüllte für einen im Dezember 1971 eingetretenen Leistungsfall auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere die sogenannte 3/5- Belegung. Jedoch würde auch in diesem Fall an den sich nicht nur vorübergehend (sondern dauerhaft) im Ausland aufhaltenden Kläger nach § 112 Satz 2 SGB VI die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht in Betracht kommen, weil der Rentenanspruch nicht bereits zu dem Zeitpunkt bestanden habe, zu dem sich der Kläger noch gewöhnlich in Deutschland aufgehalten habe. Insoweit gäbe es keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger bis März 1970 schon berufsunfähig gewesen sein könnte. Die (nach dem Unfall 1961) noch bis zum 31. März 1970 ausgeübte vollschichtige Erwerbstätigkeit gebe, insbesondere unter Hinweis auf den "herausragenden Beweiswert" einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung, keinen Anhalt dafür, dass schon vor der Ausreise aus Deutschland, die der Kläger schon für das Jahr 1970 angegeben habe, ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bestanden haben könnte (der Kläger selbst mache erst einen Leistungsfall im Dezember 1971 geltend). Der Kläger habe – bei Annahme des von ihm behaupteten reduzierten Leistungsvermögens – auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 SGB VI, auch insoweit stehe § 112 SGB VI der Rentengewährung entgegen. Die Erwerbsunfähigkeit i. S. d. § 44 Abs. 2 SGB VI stelle nicht auf den bisherigen Beruf, sondern auf die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Bei einem ab Dezember 1971 (nur) noch 3-stündigen täglichen Leistungsvermögen auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wäre der Kläger, sofern er über keinen leidensgerechten Teilarbeitsplatz verfügte, nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BSG wegen des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes erwerbsunfähig gewesen. Allerdings hätte es sich um eine sogenannte Arbeitsmarktrente gehandelt, da der Rentenanspruch abhängig von der Lage auf dem deutschen Teilzeitarbeitsmarkt gewesen wäre. Diese Arbeitsmarktrente hätte nach § 112 Satz 1 SGB VI nicht an den Kläger gezahlt werden können, da dieser sich dauerhaft im Ausland aufhalte. Schließlich hätten keinerlei Anhaltspunkte bestanden, dass das Leistungsvermögen 1971 nur noch 2 Stunden täglich betragen haben könnte (nur in diesem Fall hätte es sich nicht um eine Arbeitsmarktrente gehandelt). Der Kläger selber habe immer wieder ein 3-stündiges Leistungsvermögen geltend gemacht.
Auch nach dem seit dem 01. Januar 2001 geltenden neuen Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergebe sich kein Rentenanspruch. Für aktuell eingetretene Leistungsfälle erfülle der Kläger die (weiterhin erforderliche) 3/5-Belegung nicht – zudem wäre weiter der § 112 SGB VI zu beachten.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung er nunmehr eine Bescheinigung der Firma H P C E ohne Datum (Blatt 59 GA) vorlegt, wonach er dort seit 01. Januar 1994 als beratender Ingenieur beschäftigt werde und auf Grund seines Gesundheitszustandes und des Rats seines Arztes/Facharztes nur auf Teilzeitbasis mit max. 2 Stunden pro Tag eingesetzt werde.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. April 1999 und 23. August 1999, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. März 2000, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente für Schwerbehinderte oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt habe.
Der Kläger hat auf Anforderung des Senats eine Aufstellung über die bei der Firma H in den Jahren 1997 bis 2002 erzielten Entgelte vorgelegt.
Die Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 04. November 2003 Regelaltersrente ab 01. Juli 2003 bewilligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungs-Nr. ) sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (Bezirksverwaltung Köln zum Az. 2 V 4/9103250/61), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung über die Berufung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger kann entgegen seiner Auffassung nicht die Gewährung einer Rente wegen seines Gesundheitszustandes beanspruchen. Dies hat das SG zutreffend festgestellt und mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid demgemäß die Klage abgewiesen.
Der Rechtsstreit betrifft, da dem Kläger bereits eine Regelaltersrente seit 01. Juli 2003 gewährt wird, den Zeitraum (seit der Antragstellung im) November 1998 bis Juni 2003. Denn selbst bei Annahme des vom Kläger behaupteten früheren Eintritts des Leistungsfalls käme eine Leistungsgewährung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab dem Monat der Antragstellung in Betracht; das SGB VI ist vorliegend für den geltend gemachten Anspruch gemäß dessen § 300 Abs. 2 maßgebend (wenngleich schon das bis 31. Dezember 1991 geltende Recht - § 67 des Angestelltenversicherungsgesetzes bzw. § 1290 der Reichsversicherungsordnung – eine entsprechende Beginnsregelung enthielt). Ob man bereits dem Antrag auf vorgezogene Altersrente entgegen der klaren Kennzeichnung auch einen Antrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit entnehmen kann oder ein solcher Antrag erst mit dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Altersrente vorliegt, kann dabei im Hinblick auf das Ergebnis der weiteren Prüfung dahinstehen.
Dahinstehen kann – jedenfalls an dieser Stelle bezüglich möglicher Ansprüche nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage – auch, ob der Kläger tatsächlich seit Dezember 1971 nur noch 3 Stunden täglich hat arbeiten können. Denn selbst wenn dies zugunsten des Klägers (zunächst) als zutreffend unterstellt wird, leitet sich daraus nicht die begehrte Rentenzahlung ab.
Dass ein Anspruch auf eine (vorgezogene) Altersrente gemäß § 37 SGB VI nicht besteht, ist allein im Hinblick auf die geringen rentenrechtlichen Zeiten, wie sie dem Altersrentenbescheid vom 04. November 2003 entnommen werden können, nicht zweifelhaft. Die erforderliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren wird nicht erreicht.
Aber auch eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß den §§ 43, 44 SGB VI steht dem Kläger nicht zu. Der Kläger mag zwar unter der Annahme eines seit Dezember 1971 auf 3 Stunden täglich eingeschränkten Leistungsvermögens seit dieser Zeit berufsunfähig gewesen sein, die Auslandszahlungsvorschriften lassen jedoch die Zahlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit an den in Südafrika wohnenden Kläger nach § 112 SGB VI nicht zu, schon allein weil die Rente nicht vor der Ausreise begonnen hat (Satz 2 der Bestimmung; vgl. Kasseler Kommentar, SGB VI, Rnd.-Nr. 9 zu § 112). Mit einem derartigen Leistungsvermögen wäre der Kläger darüber hinaus – allerdings nur – im Hinblick auf den verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt, mithin wegen der Arbeitsmarktlage, erwerbsunfähig gewesen. Die Zahlung einer von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Südafrika lässt § 112 Satz 1 SGB VI jedoch nicht zu. Dabei bleibt im Übrigen noch unberücksichtigt, dass der Kläger nach eigenen teilweise belegten Angaben auch in Südafrika zumindest noch teilzeitbeschäftigt war. Ob und in welchem Maße der Kläger ferner (daneben) noch entsprechend den im Antrag auf Kontenklärung gemachten – und später bestrittenen – Angaben (noch 1997) selbstständig tätig war, kann deshalb offen bleiben.
Dass der Kläger hiernach gemäß der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2000 die Zahlung einer Rente nicht beanspruchen kann, hat das SG zutreffend dargelegt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen wird (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das Berufungsvorbringen erfordert keine andere Beurteilung. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das SG einen Leistungsfall im Dezember 1971 nicht "akzeptiert", sondern lediglich für seine Überlegungen als richtig und dennoch nicht zum Erfolg führend unterstellt. Die am 27. November 2002 eingereichte Bescheinigung des Arbeitgebers (ohne Datum) bringt keine weiteren Erkenntnisse. Dort war der Kläger nach seinen eigenen Angaben 2,5 – 3 Stunden beschäftigt, und noch im Klageverfahren hat der Kläger – unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vom 30. März 2000 – geltend gemacht, bis 3 Stunden leistungsfähig zu sein. Insofern kann der Arbeitgeberbescheinigung, in der eine Beschäftigung seit 01. Januar 1994 und auf Teilzeit mit max. 2 Stunden pro Tag bestätigt wird, keine Aussage zum noch vorhandenen, sondern nur zum verwerteten Leistungsvermögen entnommen werden. Mit der Bescheinigung wird nur belegt, dass die noch ausgeübte Beschäftigung zu mehr als geringfügigen Einkünften im Sinne des § 44 SGB VI führte. Denn ob mit einer im Ausland verrichteten unselbstständigen Tätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte erzielt werden, ist danach zu beurteilen, ob diese Tätigkeit im Durchschnitt mindestens 2 Stunden täglich (10 Stunden wöchentlich) ausgeübt wird. Diese Zeitgrenze hat auch der Große Senat (des BSG) als relevant angesehen und ausgeführt, praktisch sei ein Versicherter, der nur noch weniger als 2 Stunden arbeiten könne, erwerbsunfähig (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 24 unter Hinweis auf BSG E 30,192 und BSG E 43,75).
Da mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und der Änderung des § 43 SGB VI ab 01. Januar 2001 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eingeführt worden ist, die dem Kläger bei einer Leistungsfähigkeit für nur noch 3 Stunden täglich und ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage zustehen könnte, sodass auch unter Beachtung des § 112 SGB VI eine Zahlung nach Südafrika in Betracht käme, bedarf es nunmehr einer näheren Würdigung des bisherigen Vorbringens des Klägers.
Wie bereits das SG ausgeführt hat, erscheinen die klägerischen Angaben im Rentenantrag, seit Januar 1995 in der Leistungsfähigkeit merklich eingeschränkt zu sein, im Hinblick auf eine nach eigener Angabe beendete Selbstständigkeit und das Attest des Dr. D vom 16. Januar 1995 nachvollziehbar, auch wenn in dem weiteren Attest von Dr. G vom 25. Januar 1999 nur eine "Arbeitsunfähigkeit" von 40 Prozent empfohlen wird. Die vom Kläger beanspruchte "Arbeitsunfähigkeit" von 80 Prozent wird dadurch also nicht gestützt. Nach ärztlicher Einschätzung seitens der Beklagten war jedenfalls eine deutlich eingeschränkte Leistungsfähigkeit von 2 Stunden bis unter halbschichtig und damit wohl die klägerische Begrenzung auf 3 Stunden täglich seit "Rentenantrag" hinnehmbar. Ob nun ein solcher Leistungsfall mit dem Zeitpunkt des Rentenantrages oder bereits im Januar 1995 angenommen wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls deutet nichts begründet auf einen entscheidend früheren Eintritt des so eingeschränkten Leistungsvermögens hin. Aber auch bei Annahme des Leistungsfalles im Jahre 1991 ist das Begehren des Klägers – wie bereits dargelegt – nicht begründet. Unabhängig davon, dass sich der Wechsel auf diesen Zeitpunkt nicht ohne weiteres erschließt (vielleicht wurde auf Grund missverständlicher oder missverstandener Informationen und Übergangsregelungen angenommen, nach dem "alten" Recht bis 31. Dezember 1991 sei zumindest ein Anspruch gegeben), so überzeugt nicht, wenn der Bevollmächtigte des Klägers zu dem mit der Klage erstmals genannten Zeitpunkt Dezember 1971 (erst auf Vorhalt) einen Schreibfehler bezüglich der Angabe 1991 anführt (Schreiben des Bevollmächtigten vom 19. Oktober 2000 – Blatt 19 GA). Für einen bloßen Tippfehler spricht jedoch nichts, da diese Zeitangabe mit einem bestimmten Sachverhalt verbunden wurde. Nach den ergänzenden Ausführungen nämlich im Schreiben des Bevollmächtigten vom 20. Juli 1999 habe der Kläger "seit diesem Zeitpunkt nur noch bis 3 Stunden täglich als beratender Ingenieur im Umweltschutz tätig sein" können. Da der Kläger aber erst in den Jahren 1989 bis 1993 sein Studium zum Umweltschutzingenieur absolvierte, ist bereits im Jahr 1971 eine Tätigkeit als Ingenieur schwerlich denkbar. Für die Wertung des geänderten klägerischen Vorbringens erscheint erhellend, dass die Bedeutung des Leistungsfalles dem Kläger erst mit dem Ablehnungsbescheid vom 23. August 1999 klar wurde. Nunmehr verlegte er den Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit in das Jahr 1971 und konnte darauf verweisen (Schreiben vom 31. Mai 2000), nunmehr seien die versicherungspflichtigen Vorraussetzungen erfüllt. Der starke Verdacht, dass hiermit ergebnisorientiert vorgetragen wird, drängt sich daher zwangsläufig auf. Dieser Verdacht wird auch nicht durch die dürftige ärztliche Bescheinigung von Dr. M vom 30. März 2000 entkräftet. Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung und seit einiger Zeit nur noch täglich 3 Stunden arbeiten konnte. Soweit der Arzt diesen Zustand aber bis in das Jahr 1971 zurück datiert und zur Begründung ersichtlich darauf Bezug nimmt, dass der Kläger durch einen Unfall im Jahr 1961 starke Wirbelsäulenbeschwerden (Spondylose und Spinalstenose) habe, wird daraus eine nur eingeschränkte Kenntnis über den Kläger deutlich. Denn dass dessen Wirbelsäulenbeschwerden auf den damaligen Unfall zurückzuführen sein könnten, ergibt sich weder aus dem vom Kläger eingereichten Rentenbescheid (der Berufsgenossenschaft) noch aus der ergänzend beigezogenen Akte der Berufsgenossenschaft. Im übrigen hat der Kläger in seiner im Klageverfahren eingereichten Aufstellung Dr. M nicht einmal als behandelnden Arzt aufgeführt. Nach alledem muss weiterhin als unklar angesehen werden, von wann an das vom Kläger reklamierte geringe Leistungsvermögen vorgelegen haben soll. Jedenfalls lässt sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er noch bis zum 31. März 1970 vollschichtig beschäftigt war und keinerlei Hinweise auf eine Aufgabe dieser Beschäftigung aus gesundheitlichen Einschränkungen auch nur ansatzweise vorhanden oder vorgetragen sind, nicht annehmen, ein anspruchsbegründender Zustand wäre auch nur in zeitlicher Nähe zur Einreise nach Südafrika eingetreten. Soweit also auch nur halbwegs hinreichende Anhaltspunkte und Angaben vorliegen, deuten diese nur auf den Eintritt eines Leistungsfalles in den 90-iger Jahren hin. Für einen solchen Leistungsfall fehlt es jedoch, wie bereits dargelegt, an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Da der Kläger, der für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen beweispflichtig ist und deren Nichterweislichkeit demzufolge zu seinen Lasten geht, auf Grund der von ihm selbst in seiner Berufungsschrift eingeräumten Beweisschwierigkeiten mithin die zur Leistungsgewährung erforderlichen Voraussetzungen nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen kann, muss die Berufung auch für die Zeit ab 01. Januar 2001 erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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