Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 RJ 2003/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 13/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin 1/8 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewertung polnischer Versicherungszeiten in einem Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI-.
Die Klägerin wurde 1950 in S geboren, wo sie bis September 1988 lebte und 1975 bzw. 1977 ihre beiden Söhne zur Welt brachte. Nach Aktenlage verlief ihr schulischer und beruflicher Werdegang in Polen wie folgt: Im Juni 1969 legte die Klägerin die Reifeprüfung an einem allgemeinbildenden Lyzeum ab, womit sie laut Schulbescheinigung vom 11. Juni 1969 die Mittelschule beendete und zur Studienaufnahme an bestimmten Hochschulen berechtigt war. Vom 24. September 1969 bis zum 15. Juni 1972 war sie beim Bezirksfernmeldeamt beschäftigt, und zwar zuletzt als (laut Klägerin "Auskunfts-") Telefonistin. Eine Ausbildung bzw. der Erwerb einer förmlichen beruflichen Qualifikation war damit nicht verbunden. Im anschließenden, hier streitigen Zeitraum vom 16. Juni 1972 bis zum 15. November 1981 arbeitete die Klägerin – bis auf die Mutterschutzfrist vom 24. März – 14. Juli 1977 und Mutterschaftsurlaub vom 31. Dezember 1977 – 11. August 1980 – im Fernsehzentrum S. Vom 01. Dezember 1981 bis zum 15. April 1984 war die Klägerin aufgrund eines Agenturvertrages mit dem An – und Verkauf von Industrieerzeugnissen beschäftigt und übte schließlich vom 15. November 1984 bis zum 20. Juli 1988 eine Handwerkstätigkeit als Manglerin aus. Im September 1988 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie als Vertriebene gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 30. April 2001 stellte die Beklagte die nach Aktenlage von der Klägerin in der Zeit vom 01. September 1964 bis zum 31. Dezember 1994 (und darüber hinaus bis zum 08. Juli 1998) zurückgelegten versicherungsrechtlich relevanten Zeiten fest. Dabei bewertete sie die polnischen Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz – FRG –, wobei sie die von der Klägerin in der Zeit vom 16. Juni 1972 bis zum 15. November 1981 ausgeübte Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 18 der Anlage 14 zum SGB VI zuordnete. Die Klägerin legte gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch ein, den sie unter anderem damit begründete, dass sie in der genannten Zeit als Produktionsleiterin beim S Fernsehen tätig gewesen sei, was weitaus höher als mit der Qualifikationsgruppe 5 zu bewerten sei, wobei sie auf eine dienstliche "Begutachtung" verwies. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Ermittlung der Entgeltpunkte richte sich hier nach § 256 b Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 22 Abs. 1 FRG, wonach die Beschäftigung in eine Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI einzustufen sei. Danach seien die streitigen Zeiten der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) zuzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4, nämlich eine mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossene Ausbildung oder die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet, d.h. nach 10jähriger Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, lägen bei der Klägerin nicht vor.
Die von der Klägerin am 27. August 2002 erhobene, trotz mehrfacher Aufforderung hinsichtlich des Klagebegehrens nicht präzisierte und auch nicht begründete Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2004 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 12. März 2004 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 geltend gemacht, dass ihre Tätigkeit als Produktionsleiterin beim polnischen Fernsehen vom 16. Juni 1972 bis zum 15. November 1981 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sei, weil diese damit über einen Zeitraum von 9 Jahren und 5 Monaten ausgeübte anspruchsvolle Beschäftigung einer Facharbeitertätigkeit gleichgestellt werden müsse. Auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet könne nicht abgestellt werden. Hierzu hat die Klägerin wiederum auf die (undatierte) dienstliche "Begutachtung" des Komitees für Funk und Fernsehen, "polnische Funk- und Fernsehgesellschaft", Fernsehzentrum S verwiesen. Unter Berücksichtigung mehrerer Urteile des Bundessozialgerichts zur Problematik der Qualifikationsgruppeneinstufung Vertriebener hat die Beklagte nicht mehr an ihrer Auffassung festgehalten, dass eine fehlende berufliche Qualifikation entsprechend den Verhältnissen in der DDR generell erst durch eine 10jährige Berufserfahrung ersetzt werden könne. Sie hat im Falle der Klägerin vielmehr eine Berufserfahrung von 6 Jahren (= 72 Monate entsprechend der doppelten Facharbeiterausbildungszeit) als ausreichend angesehen und demgemäß deren Tätigkeit beim polnischen Fernsehen in der Zeit vom 16. Juni 1972 bis zum 30. Dezember 1977 (67 Monate) und vom 12. August 1980 bis zum 31. Dezember 1980 (5 Monate) wie bisher gewertet, die Zeit vom 01. Januar bis 15. November 1981 jedoch der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet ( vgl. geänderter Versicherungsverlauf vom 18. Januar 2006).
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Im Übrigen verfolgt sie ihr Begehren weiter und hat eine Bescheinigung des polnischen Fernsehens vom 03. Januar 2006 vorgelegt, wonach sie seit 15. Juni 1972 bis 30. September 1972 als Inspizient eingestellt war und dies als Vorbereitung zum Beruf des Produktionsleiters galt. Sie hat dazu weiter vorgetragen, dass sie nach einer Intensivausbildung in dieser Zeit eine Abschlussprüfung bei einem Theater abgelegt habe, ohne dies belegen zu können.
Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihre Beschäftigungszeiten in der Zeit vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1980 der Qualifikationsgruppe 4 in der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, hilfsweise Beweis zu erheben entsprechend dem zur Gerichtsakte eingereichten Beweisantrag vom 14. Dezember
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden, dass die Klägerin für die im streitigen Zeitraum in Polen zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung keinen Anspruch auf Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 hat.
Streitgegenstand ist nur, ob die Beklagte im Rahmen des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 SGB VI zur verbindlichen Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen, länger als sechs Jahre zurückliegenden und für die Feststellung und Erbringung von Leistungen erheblichen Daten verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten der Klägerin auch im Zeitraum vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1980 der Qualifikationsgruppe 4 in der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 30. April 2001 darüber hinaus die Zuordnung dieser Zeiten zum Wirtschaftsbereich 18 der Anlage 14 zum SGB VI (Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) vorgenommen hat, hat dies die Klägerin – zu Recht – weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren beanstandet, so dass dies auch nicht Streitgegenstand ist. Nicht streitig ist im Ansatz auch, dass die Klägerin im genannten Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die die Tatbestände nach § 15 FRG erfüllen und deutschen Beitragszeiten gleichgestellt sind, denn sie unterfällt als nach § 1 BVFG anerkannte Vertriebene dem Anwendungsbereich des FRG (vgl. dessen § 1 a) und war nach den Angaben des polnischen Versicherungsträgers bei der dortigen Funk- und Fernsehgesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die ab 01.Januar1992 eingetretene Änderung des FRG. § 22 FRG a. F. beruhte auf dem Eingliederungs- bzw. Integrationsprinzip. Danach wurden den Berechtigten aufgrund von Einstufungen in Leistungsgruppen die – fiktiven – Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Mit der Gesetzesänderung wurde die bisherige Bewertung nach Leistungsgruppen auf der Basis der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet durch Qualifikationsgruppen und deren Zuordnung zu Wirtschaftsbereichen, die die Einkommensverhältnisse der DDR widerspiegeln, ersetzt (BSG, Urteil vom 14.Mai 2003 B 4 RA 26/02 R- in SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1) Nach § 22 Abs. 1 FRG in der für die Klägerin maßgebenden, seit dem 01. Januar 1992 unveränderten Fassung durch das RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606) werden Entgeltpunkte für Zeiten der in §§ 15, 16 FRG genanten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI ermittelt. Nach dieser Norm sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Nach Satz 1 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2). Die in der Anlage 13 dann aufgeführten 5 Qualifikationsgruppen spiegeln (in direkter Anwendung) bewusst die Berufswelt in der DDR wider (BT-Drucksache 12/405, S. 137). Aufgrund der in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordneten Anwendung des § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten, die nur eine sinngemäße sein kann, sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinn zu lesen, dass anstelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (vgl. Urteile des BSG vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 61/02 R – in SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2 sowie vom 23. September 2003 – B 4 RA 48/02 R –, zitiert nach Juris).
Die Beschäftigungszeiten der Klägerin im noch streitigen Zeitraum vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1980 können nicht nach Satz 1 der Anlage 13 in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Diese für Facharbeiter vorgesehene Gruppe umfasst Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Merkmal eines DDR-Facharbeiters war eine umfassende Berufsausbildung, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten. Die Ausbildung erfolgte meistens an Berufsschulen und dauerte je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb und vier Jahren. Ohne Ausbildung wurde die Facharbeiterqualifikation nach 10 jähriger Berufserfahrung im Facharbeiterberuf zuerkannt. Dem Facharbeiter in der DDR entsprach in Polen der "gelernte" bzw. "qualifizierte" Arbeiter bzw. der "Geselle", der als berufliche Grundbildung einen Ausbildungsberuf in einem Betrieb, an einer Berufsschule, einem Berufslyzeum oder einer postlyzealen Schule für Absolventen des allgemeinbildenden Lyzeums erlernt hat, wobei die Ausbildungsdauer je nach Beruf und schulischer Vorbildung zwischen einem und viereinhalb Jahren variierte (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI – DAngVers 1995, 354, 557 f). Die Klägerin verfügt nach Aktenlage nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf als "Produktionsleiterin" zumindest auf dem Niveau eines Facharbeiters der DDR bzw. vergleichbarem Niveau nach polnischem Recht oder über die Zuerkennung einer entsprechenden fachlichen Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung durch einen anderen formalen Staatsakt; sie macht dies auch gar nicht geltend (für das Erfordernis eines formalen Staatsaktes der Zuerkennung einer solchen Qualifikation auch bei einer polnischen Beitragszeit vgl. das zuerst zitierte Urteil des BSG).
Denkbar wäre allenfalls, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 gemäß dem oben zitierten Satz 2 der Anlage 13 erfüllt. Danach sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in dieser Qualifikationsgruppe eingestuft. Dieser Ergänzungstatbestand berücksichtigt im Ansatz, dass eine Einstufung in eine "höhere" Gruppe, nämlich in eine Gruppe oberhalb der 5. Qualifikationsgruppe, nach Satz 1 grundsätzlich nur erfolgt, wenn der jeweilige Ausbildungsgang erfolgreich absolviert und der erfolgreiche Abschluss in einem staatlichen (Zuerkennungs-) Akt dokumentiert worden ist (z. Bsp. in der Qualifikationsgruppe 4 durch den Facharbeiterbrief). Satz 2 begründet darüber hinaus die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe auch dann, wenn die in der jeweiligen Gruppe umschriebenen formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Er ersetzt damit die Qualifikationsmerkmale der Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese aufgrund "langjähriger Berufserfahrung" erworben worden sind. Die höhere Qualifikationsgruppe ist also in diesen Fällen auch ohne die in den "Definitionen" der Qualifikationsgruppen für die jeweilige höhere Gruppe genannten formellen Voraussetzungen (Ausbildungswege und –stellen; Abschlussprüfungen; Zertifikate etc.) maßgeblich.
Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI stellt auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjährige Berufserfahrung" in dem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, setzen also eine Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraumes voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichern theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Hierfür kommt es auf den jeweiligen ausgeübten Beruf an. Nicht maßgeblich kann in Satz 2 aaO der 2. ungenannte Qualifikationsnachweis in der Qualifikationsgruppe 4 sein; dies folgt schon daraus, dass der Satz 2 der Anlage 13 für alle Gruppen oberhalb der 5. Gruppe gilt. So können z. B. die für einen Teil der Facharbeiter der DDR maßgeblich gewesenen Kriterien (10jährige Berufserfahrung) zur Bestimmung einer "langjährigen Berufserfahrung" als Voraussetzung der Einstufung eines Ministers nicht angemessen sein.
Gleiches gilt auch für die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 4 nach Satz 2. Dort stellt das Bundesrecht Personen den Facharbeitern gleich, die schon von der DDR ausdrücklich ihren Facharbeitern gleichgestellt worden waren. Daran darf § 256 b SGB VI (verfassungsgemäß) das Bundesrecht anknüpfen, weil die DDR-Gleichstellung (ausdrücklich) unter Bezugnahme auf die (1973 ergangene) Regelung erfolgt war, dass Personen mit langjähriger (10jähriger) Berufserfahrung (deswegen) die Facharbeiterqualifikation zuerkannt werden konnte. Falls dies damals geschehen war, kann nach Bundesrecht "typisierend" und ohne weitere Nachprüfung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer entsprechend höhere Fähigkeiten erlangt hatte. Falls die DDR hingegen keine Facharbeiterqualifikation zuerkannt hatte, ist dadurch keine Vorentscheidung für die Einstufung durch Anlage 13 getroffen. Vielmehr ist dann nach Satz 2 aaO zu klären, ob der Versicherte Fähigkeiten entsprechend der höheren Qualifikationsgruppe erworben und betätigt hat. Der Erwerb muss allerdings durch langjährige Ausübung des höherwertigen Berufs erfolgt sein. Insoweit ist durch § 22 FRG und § 256 b SGB VI i. V. m. Anlage 13 zum SGB VI keine Rechtsänderung eingetreten.
Schon die in der Anlage 1 ff zum FRG a. F. ausgestalteten Leistungsgruppen erlaubten eine Zuordnung allein aufgrund "langjähriger Berufserfahrung" ohne entsprechenden qualifizierenden Ausbildungsgang- und abschluss. Nach der zu § 22 FRG a. F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung mussten die jeweiligen beruflichen Tätigkeiten mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein, die der der formalen Berufsausbildung entsprach. Dadurch mussten die für eine vollwertige Berufsausübung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sein (vgl. zum Facharbeiter BSG, Urteil vom 10. Juli 1985 in SozR 5050 § 22 Nr. 17). Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI orientiert sich an diesen höchstrichterlich entwickelten Kriterien, die bei der Feststellung zugrunde zu legen sind, ob die vorhandenen und betätigten Fähigkeiten zur vollwertigen Ausübung eines höherwertigen Berufs "aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben" wurden (vgl. zu vorstehenden Ausführungen BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 26/02 R – in SozR 4 – 2600 § 256 b Nr. 1).
Dass die Klägerin nach diesen Grundsätzen in eine "höhere" Gruppe – hier Qualifikationsgruppe 4 – einzustufen ist, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat ausweislich des vorliegenden Sachverhaltes mit der als Produktionsleiterin bezeichneten Berufstätigkeit keine Beschäftigung ausgeübt, die dem Ausbildungs- und Qualifikationsniveau der Gruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI entspricht. Die vorgelegten Unterlagen lassen in diese Richtung weisende Voraussetzungen nicht erkennen. Weder ergeben sich aus den vom polnischen Fernsehen ausgestellten Bescheinigungen Hinweise darauf, dass für die von der Klägerin ausgeübte Berufstätigkeit üblicherweise eine einem Facharbeiterabschluss auch nur ähnliche Ausbildung zu absolvieren ist, noch trägt die Klägerin selbst entsprechendes auch nur ansatzweise vor. Lediglich eine etwa dreimonatige Tätigkeit im Hause des Arbeitgebers wird als für die spätere Tätigkeit offensichtlich förderlich genannt. Auch die Klägerin selbst trägt ausdrücklich vor (und stellt unter Beweis), dass bis auf eine zeitlich geringe (Intensiv-) Ausbildung keinerlei besondere Voraussetzungen zu erfüllen gewesen seien; die vom Arbeitgeber angeführte Beschäftigung als Inspizient deckt sich dabei erkennbar jedenfalls im Wesentlichen mit der von der Klägerin benannten kurzen (Intensiv-) Ausbildung. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass für die von der Klägerin in Polen ausgeübte Beschäftigung eine ihrem Ausmaß nach einer Facharbeiterausbildung vergleichbare Ausbildung erforderlich war. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend, wie sich sowohl aus ihrem bisherigen Vorbringen als auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag ergibt. Mit ihrem Beweisantrag macht sie vielmehr in Übereinstimmung mit ihrem bisherigen Vorbringen geltend, für ihre Berufstätigkeit habe es keiner besonderen und umfangreicheren Ausbildung bedurft, ausreichend sei vielmehr eine nur wenige Monate dauernde, wenn auch intensive, und wohl teilweise berufsbegleitende Ausbildung gewesen, die mit einer Prüfung vor dem Theater förmlich beendet worden sei. Diesem Beweisantrag brauchte der Senat nicht nachzugehen, sondern konnte diese Behauptung als zutreffend unterstellen, da sich daraus keine andere Beurteilung ergibt. Denn ein solcher Sachverhalt lässt weder eine Ausbildung noch eine berufliche Tätigkeit erkennen, die einem Facharbeiter gemäß der Qualifikationsgruppe 4 abzuverlangen ist.
Über das Vorbringen der Klägerin hinaus kann auch nicht aufgrund der vorangegangenen Berufstätigkeit angenommen werden, unter Einbeziehung der Vortätigkeit könne die streitige Tätigkeit der "höheren" Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet werden. Denn die nach Beendigung der Schule ohne weitere Ausbildung in der Zeit vom 24. September 1969 bis 15. Juni 1972 ausgeübte Beschäftigung als Telefonistin (die Klägerin lässt dazu vortragen, angemessen sei insofern die Bezeichnung "Auskunftstelefonistin", ohne dass allerdings deutlich wird, welche wesentliche weitergehende Qualifikation damit verbunden wäre) lässt auch nicht ansatzweise – unabhängig vom fehlenden Vorbringen der Klägerin – erkennen, dass diese Vortätigkeit auch nur qualifizierend im Hinblick auf die vom Arbeitgeber erwähnte (Anfangs-) Beschäftigung als Inspizient zu sehen sein könnte.
Mangels möglicher Zuordnung der streitigen Beschäftigung zu einer "höheren" Gruppe ergibt sich damit auch keine andere Beurteilung in Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Zwar kann das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" die formalen Qualifizierungsmerkmale des Satzes 1 in Verbindung mit den ersten 4 Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss) ersetzen. Unabhängig davon, dass demzufolge erst nach einer "längeren Berufserfahrung" und damit nach einer längeren Berufstätigkeit und damit in keinem Fall zu Beginn der Berufstätigkeit und des Erwerbs von Berufserfahrung die höhere Einstufung und damit hier nicht bereits ab 16. Juni 1972 möglich wäre, ist nach den vorangehenden Darlegungen nicht ersichtlich, dass Berufserfahrung in der der Klägerin von Beginn an ohne besondere berufliche Bildung offen stehenden Tätigkeit zu einer im Sinne der Qualifikationsgruppen erhöhten Qualifizierung führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und berücksichtigt das Teilerkenntnis der Beklagten.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewertung polnischer Versicherungszeiten in einem Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch 6. Buch - SGB VI-.
Die Klägerin wurde 1950 in S geboren, wo sie bis September 1988 lebte und 1975 bzw. 1977 ihre beiden Söhne zur Welt brachte. Nach Aktenlage verlief ihr schulischer und beruflicher Werdegang in Polen wie folgt: Im Juni 1969 legte die Klägerin die Reifeprüfung an einem allgemeinbildenden Lyzeum ab, womit sie laut Schulbescheinigung vom 11. Juni 1969 die Mittelschule beendete und zur Studienaufnahme an bestimmten Hochschulen berechtigt war. Vom 24. September 1969 bis zum 15. Juni 1972 war sie beim Bezirksfernmeldeamt beschäftigt, und zwar zuletzt als (laut Klägerin "Auskunfts-") Telefonistin. Eine Ausbildung bzw. der Erwerb einer förmlichen beruflichen Qualifikation war damit nicht verbunden. Im anschließenden, hier streitigen Zeitraum vom 16. Juni 1972 bis zum 15. November 1981 arbeitete die Klägerin – bis auf die Mutterschutzfrist vom 24. März – 14. Juli 1977 und Mutterschaftsurlaub vom 31. Dezember 1977 – 11. August 1980 – im Fernsehzentrum S. Vom 01. Dezember 1981 bis zum 15. April 1984 war die Klägerin aufgrund eines Agenturvertrages mit dem An – und Verkauf von Industrieerzeugnissen beschäftigt und übte schließlich vom 15. November 1984 bis zum 20. Juli 1988 eine Handwerkstätigkeit als Manglerin aus. Im September 1988 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über, wo sie als Vertriebene gemäß § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt wurde.
Mit Bescheid vom 30. April 2001 stellte die Beklagte die nach Aktenlage von der Klägerin in der Zeit vom 01. September 1964 bis zum 31. Dezember 1994 (und darüber hinaus bis zum 08. Juli 1998) zurückgelegten versicherungsrechtlich relevanten Zeiten fest. Dabei bewertete sie die polnischen Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz – FRG –, wobei sie die von der Klägerin in der Zeit vom 16. Juni 1972 bis zum 15. November 1981 ausgeübte Tätigkeit der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 18 der Anlage 14 zum SGB VI zuordnete. Die Klägerin legte gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch ein, den sie unter anderem damit begründete, dass sie in der genannten Zeit als Produktionsleiterin beim S Fernsehen tätig gewesen sei, was weitaus höher als mit der Qualifikationsgruppe 5 zu bewerten sei, wobei sie auf eine dienstliche "Begutachtung" verwies. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Ermittlung der Entgeltpunkte richte sich hier nach § 256 b Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 22 Abs. 1 FRG, wonach die Beschäftigung in eine Qualifikationsgruppe nach Anlage 13 zum SGB VI einzustufen sei. Danach seien die streitigen Zeiten der Qualifikationsgruppe 5 (angelernte und ungelernte Tätigkeiten) zuzuordnen. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4, nämlich eine mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossene Ausbildung oder die Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet, d.h. nach 10jähriger Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit, lägen bei der Klägerin nicht vor.
Die von der Klägerin am 27. August 2002 erhobene, trotz mehrfacher Aufforderung hinsichtlich des Klagebegehrens nicht präzisierte und auch nicht begründete Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2004 aus den Gründen der angefochtenen Bescheide abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 12. März 2004 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 geltend gemacht, dass ihre Tätigkeit als Produktionsleiterin beim polnischen Fernsehen vom 16. Juni 1972 bis zum 15. November 1981 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sei, weil diese damit über einen Zeitraum von 9 Jahren und 5 Monaten ausgeübte anspruchsvolle Beschäftigung einer Facharbeitertätigkeit gleichgestellt werden müsse. Auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet könne nicht abgestellt werden. Hierzu hat die Klägerin wiederum auf die (undatierte) dienstliche "Begutachtung" des Komitees für Funk und Fernsehen, "polnische Funk- und Fernsehgesellschaft", Fernsehzentrum S verwiesen. Unter Berücksichtigung mehrerer Urteile des Bundessozialgerichts zur Problematik der Qualifikationsgruppeneinstufung Vertriebener hat die Beklagte nicht mehr an ihrer Auffassung festgehalten, dass eine fehlende berufliche Qualifikation entsprechend den Verhältnissen in der DDR generell erst durch eine 10jährige Berufserfahrung ersetzt werden könne. Sie hat im Falle der Klägerin vielmehr eine Berufserfahrung von 6 Jahren (= 72 Monate entsprechend der doppelten Facharbeiterausbildungszeit) als ausreichend angesehen und demgemäß deren Tätigkeit beim polnischen Fernsehen in der Zeit vom 16. Juni 1972 bis zum 30. Dezember 1977 (67 Monate) und vom 12. August 1980 bis zum 31. Dezember 1980 (5 Monate) wie bisher gewertet, die Zeit vom 01. Januar bis 15. November 1981 jedoch der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet ( vgl. geänderter Versicherungsverlauf vom 18. Januar 2006).
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis angenommen.
Im Übrigen verfolgt sie ihr Begehren weiter und hat eine Bescheinigung des polnischen Fernsehens vom 03. Januar 2006 vorgelegt, wonach sie seit 15. Juni 1972 bis 30. September 1972 als Inspizient eingestellt war und dies als Vorbereitung zum Beruf des Produktionsleiters galt. Sie hat dazu weiter vorgetragen, dass sie nach einer Intensivausbildung in dieser Zeit eine Abschlussprüfung bei einem Theater abgelegt habe, ohne dies belegen zu können.
Sie beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihre Beschäftigungszeiten in der Zeit vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1980 der Qualifikationsgruppe 4 in der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen, hilfsweise Beweis zu erheben entsprechend dem zur Gerichtsakte eingereichten Beweisantrag vom 14. Dezember
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht entschieden, dass die Klägerin für die im streitigen Zeitraum in Polen zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung keinen Anspruch auf Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 hat.
Streitgegenstand ist nur, ob die Beklagte im Rahmen des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 SGB VI zur verbindlichen Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen, länger als sechs Jahre zurückliegenden und für die Feststellung und Erbringung von Leistungen erheblichen Daten verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten der Klägerin auch im Zeitraum vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1980 der Qualifikationsgruppe 4 in der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Soweit die Beklagte im Bescheid vom 30. April 2001 darüber hinaus die Zuordnung dieser Zeiten zum Wirtschaftsbereich 18 der Anlage 14 zum SGB VI (Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen) vorgenommen hat, hat dies die Klägerin – zu Recht – weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren beanstandet, so dass dies auch nicht Streitgegenstand ist. Nicht streitig ist im Ansatz auch, dass die Klägerin im genannten Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die die Tatbestände nach § 15 FRG erfüllen und deutschen Beitragszeiten gleichgestellt sind, denn sie unterfällt als nach § 1 BVFG anerkannte Vertriebene dem Anwendungsbereich des FRG (vgl. dessen § 1 a) und war nach den Angaben des polnischen Versicherungsträgers bei der dortigen Funk- und Fernsehgesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die ab 01.Januar1992 eingetretene Änderung des FRG. § 22 FRG a. F. beruhte auf dem Eingliederungs- bzw. Integrationsprinzip. Danach wurden den Berechtigten aufgrund von Einstufungen in Leistungsgruppen die – fiktiven – Durchschnittsverdienste vergleichbarer Beschäftigungen im Bundesgebiet zugewiesen. Mit der Gesetzesänderung wurde die bisherige Bewertung nach Leistungsgruppen auf der Basis der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet durch Qualifikationsgruppen und deren Zuordnung zu Wirtschaftsbereichen, die die Einkommensverhältnisse der DDR widerspiegeln, ersetzt (BSG, Urteil vom 14.Mai 2003 B 4 RA 26/02 R- in SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1) Nach § 22 Abs. 1 FRG in der für die Klägerin maßgebenden, seit dem 01. Januar 1992 unveränderten Fassung durch das RÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, S. 1606) werden Entgeltpunkte für Zeiten der in §§ 15, 16 FRG genanten Art in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI ermittelt. Nach dieser Norm sind für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten nach dem 31. Dezember 1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche ergeben. Nach Satz 1 der Anlage 13 sind Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen (Satz 2). Die in der Anlage 13 dann aufgeführten 5 Qualifikationsgruppen spiegeln (in direkter Anwendung) bewusst die Berufswelt in der DDR wider (BT-Drucksache 12/405, S. 137). Aufgrund der in § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG angeordneten Anwendung des § 256 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI auch auf alle Beschäftigungen in den verschiedenen Vertreibungsgebieten, die nur eine sinngemäße sein kann, sind die Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen in dem Sinn zu lesen, dass anstelle der DDR das jeweilige Vertreibungsgebiet eingesetzt wird (vgl. Urteile des BSG vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 61/02 R – in SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2 sowie vom 23. September 2003 – B 4 RA 48/02 R –, zitiert nach Juris).
Die Beschäftigungszeiten der Klägerin im noch streitigen Zeitraum vom 16. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1980 können nicht nach Satz 1 der Anlage 13 in die Qualifikationsgruppe 4 eingestuft werden. Diese für Facharbeiter vorgesehene Gruppe umfasst Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Merkmal eines DDR-Facharbeiters war eine umfassende Berufsausbildung, die es ihm ermöglichte, komplizierte Tätigkeiten zu verrichten. Die Ausbildung erfolgte meistens an Berufsschulen und dauerte je nach Ausbildungsberuf und schulischer Vorbildung zwischen eineinhalb und vier Jahren. Ohne Ausbildung wurde die Facharbeiterqualifikation nach 10 jähriger Berufserfahrung im Facharbeiterberuf zuerkannt. Dem Facharbeiter in der DDR entsprach in Polen der "gelernte" bzw. "qualifizierte" Arbeiter bzw. der "Geselle", der als berufliche Grundbildung einen Ausbildungsberuf in einem Betrieb, an einer Berufsschule, einem Berufslyzeum oder einer postlyzealen Schule für Absolventen des allgemeinbildenden Lyzeums erlernt hat, wobei die Ausbildungsdauer je nach Beruf und schulischer Vorbildung zwischen einem und viereinhalb Jahren variierte (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, - Bewertung fremder Zeiten mit der Anlage 13 SGB VI – DAngVers 1995, 354, 557 f). Die Klägerin verfügt nach Aktenlage nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf als "Produktionsleiterin" zumindest auf dem Niveau eines Facharbeiters der DDR bzw. vergleichbarem Niveau nach polnischem Recht oder über die Zuerkennung einer entsprechenden fachlichen Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung durch einen anderen formalen Staatsakt; sie macht dies auch gar nicht geltend (für das Erfordernis eines formalen Staatsaktes der Zuerkennung einer solchen Qualifikation auch bei einer polnischen Beitragszeit vgl. das zuerst zitierte Urteil des BSG).
Denkbar wäre allenfalls, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 4 gemäß dem oben zitierten Satz 2 der Anlage 13 erfüllt. Danach sind Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, in dieser Qualifikationsgruppe eingestuft. Dieser Ergänzungstatbestand berücksichtigt im Ansatz, dass eine Einstufung in eine "höhere" Gruppe, nämlich in eine Gruppe oberhalb der 5. Qualifikationsgruppe, nach Satz 1 grundsätzlich nur erfolgt, wenn der jeweilige Ausbildungsgang erfolgreich absolviert und der erfolgreiche Abschluss in einem staatlichen (Zuerkennungs-) Akt dokumentiert worden ist (z. Bsp. in der Qualifikationsgruppe 4 durch den Facharbeiterbrief). Satz 2 begründet darüber hinaus die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe auch dann, wenn die in der jeweiligen Gruppe umschriebenen formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Er ersetzt damit die Qualifikationsmerkmale der Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese aufgrund "langjähriger Berufserfahrung" erworben worden sind. Die höhere Qualifikationsgruppe ist also in diesen Fällen auch ohne die in den "Definitionen" der Qualifikationsgruppen für die jeweilige höhere Gruppe genannten formellen Voraussetzungen (Ausbildungswege und –stellen; Abschlussprüfungen; Zertifikate etc.) maßgeblich.
Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI stellt auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch "langjährige Berufserfahrung" in dem höherwertigen Beruf "erworben" worden sein, setzen also eine Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraumes voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichern theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Hierfür kommt es auf den jeweiligen ausgeübten Beruf an. Nicht maßgeblich kann in Satz 2 aaO der 2. ungenannte Qualifikationsnachweis in der Qualifikationsgruppe 4 sein; dies folgt schon daraus, dass der Satz 2 der Anlage 13 für alle Gruppen oberhalb der 5. Gruppe gilt. So können z. B. die für einen Teil der Facharbeiter der DDR maßgeblich gewesenen Kriterien (10jährige Berufserfahrung) zur Bestimmung einer "langjährigen Berufserfahrung" als Voraussetzung der Einstufung eines Ministers nicht angemessen sein.
Gleiches gilt auch für die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 4 nach Satz 2. Dort stellt das Bundesrecht Personen den Facharbeitern gleich, die schon von der DDR ausdrücklich ihren Facharbeitern gleichgestellt worden waren. Daran darf § 256 b SGB VI (verfassungsgemäß) das Bundesrecht anknüpfen, weil die DDR-Gleichstellung (ausdrücklich) unter Bezugnahme auf die (1973 ergangene) Regelung erfolgt war, dass Personen mit langjähriger (10jähriger) Berufserfahrung (deswegen) die Facharbeiterqualifikation zuerkannt werden konnte. Falls dies damals geschehen war, kann nach Bundesrecht "typisierend" und ohne weitere Nachprüfung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer entsprechend höhere Fähigkeiten erlangt hatte. Falls die DDR hingegen keine Facharbeiterqualifikation zuerkannt hatte, ist dadurch keine Vorentscheidung für die Einstufung durch Anlage 13 getroffen. Vielmehr ist dann nach Satz 2 aaO zu klären, ob der Versicherte Fähigkeiten entsprechend der höheren Qualifikationsgruppe erworben und betätigt hat. Der Erwerb muss allerdings durch langjährige Ausübung des höherwertigen Berufs erfolgt sein. Insoweit ist durch § 22 FRG und § 256 b SGB VI i. V. m. Anlage 13 zum SGB VI keine Rechtsänderung eingetreten.
Schon die in der Anlage 1 ff zum FRG a. F. ausgestalteten Leistungsgruppen erlaubten eine Zuordnung allein aufgrund "langjähriger Berufserfahrung" ohne entsprechenden qualifizierenden Ausbildungsgang- und abschluss. Nach der zu § 22 FRG a. F. ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung mussten die jeweiligen beruflichen Tätigkeiten mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein, die der der formalen Berufsausbildung entsprach. Dadurch mussten die für eine vollwertige Berufsausübung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sein (vgl. zum Facharbeiter BSG, Urteil vom 10. Juli 1985 in SozR 5050 § 22 Nr. 17). Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI orientiert sich an diesen höchstrichterlich entwickelten Kriterien, die bei der Feststellung zugrunde zu legen sind, ob die vorhandenen und betätigten Fähigkeiten zur vollwertigen Ausübung eines höherwertigen Berufs "aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben" wurden (vgl. zu vorstehenden Ausführungen BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 26/02 R – in SozR 4 – 2600 § 256 b Nr. 1).
Dass die Klägerin nach diesen Grundsätzen in eine "höhere" Gruppe – hier Qualifikationsgruppe 4 – einzustufen ist, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin hat ausweislich des vorliegenden Sachverhaltes mit der als Produktionsleiterin bezeichneten Berufstätigkeit keine Beschäftigung ausgeübt, die dem Ausbildungs- und Qualifikationsniveau der Gruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI entspricht. Die vorgelegten Unterlagen lassen in diese Richtung weisende Voraussetzungen nicht erkennen. Weder ergeben sich aus den vom polnischen Fernsehen ausgestellten Bescheinigungen Hinweise darauf, dass für die von der Klägerin ausgeübte Berufstätigkeit üblicherweise eine einem Facharbeiterabschluss auch nur ähnliche Ausbildung zu absolvieren ist, noch trägt die Klägerin selbst entsprechendes auch nur ansatzweise vor. Lediglich eine etwa dreimonatige Tätigkeit im Hause des Arbeitgebers wird als für die spätere Tätigkeit offensichtlich förderlich genannt. Auch die Klägerin selbst trägt ausdrücklich vor (und stellt unter Beweis), dass bis auf eine zeitlich geringe (Intensiv-) Ausbildung keinerlei besondere Voraussetzungen zu erfüllen gewesen seien; die vom Arbeitgeber angeführte Beschäftigung als Inspizient deckt sich dabei erkennbar jedenfalls im Wesentlichen mit der von der Klägerin benannten kurzen (Intensiv-) Ausbildung. Mithin lässt sich nicht feststellen, dass für die von der Klägerin in Polen ausgeübte Beschäftigung eine ihrem Ausmaß nach einer Facharbeiterausbildung vergleichbare Ausbildung erforderlich war. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend, wie sich sowohl aus ihrem bisherigen Vorbringen als auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag ergibt. Mit ihrem Beweisantrag macht sie vielmehr in Übereinstimmung mit ihrem bisherigen Vorbringen geltend, für ihre Berufstätigkeit habe es keiner besonderen und umfangreicheren Ausbildung bedurft, ausreichend sei vielmehr eine nur wenige Monate dauernde, wenn auch intensive, und wohl teilweise berufsbegleitende Ausbildung gewesen, die mit einer Prüfung vor dem Theater förmlich beendet worden sei. Diesem Beweisantrag brauchte der Senat nicht nachzugehen, sondern konnte diese Behauptung als zutreffend unterstellen, da sich daraus keine andere Beurteilung ergibt. Denn ein solcher Sachverhalt lässt weder eine Ausbildung noch eine berufliche Tätigkeit erkennen, die einem Facharbeiter gemäß der Qualifikationsgruppe 4 abzuverlangen ist.
Über das Vorbringen der Klägerin hinaus kann auch nicht aufgrund der vorangegangenen Berufstätigkeit angenommen werden, unter Einbeziehung der Vortätigkeit könne die streitige Tätigkeit der "höheren" Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet werden. Denn die nach Beendigung der Schule ohne weitere Ausbildung in der Zeit vom 24. September 1969 bis 15. Juni 1972 ausgeübte Beschäftigung als Telefonistin (die Klägerin lässt dazu vortragen, angemessen sei insofern die Bezeichnung "Auskunftstelefonistin", ohne dass allerdings deutlich wird, welche wesentliche weitergehende Qualifikation damit verbunden wäre) lässt auch nicht ansatzweise – unabhängig vom fehlenden Vorbringen der Klägerin – erkennen, dass diese Vortätigkeit auch nur qualifizierend im Hinblick auf die vom Arbeitgeber erwähnte (Anfangs-) Beschäftigung als Inspizient zu sehen sein könnte.
Mangels möglicher Zuordnung der streitigen Beschäftigung zu einer "höheren" Gruppe ergibt sich damit auch keine andere Beurteilung in Anwendung des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Zwar kann das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" die formalen Qualifizierungsmerkmale des Satzes 1 in Verbindung mit den ersten 4 Qualifikationsgruppen (Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss) ersetzen. Unabhängig davon, dass demzufolge erst nach einer "längeren Berufserfahrung" und damit nach einer längeren Berufstätigkeit und damit in keinem Fall zu Beginn der Berufstätigkeit und des Erwerbs von Berufserfahrung die höhere Einstufung und damit hier nicht bereits ab 16. Juni 1972 möglich wäre, ist nach den vorangehenden Darlegungen nicht ersichtlich, dass Berufserfahrung in der der Klägerin von Beginn an ohne besondere berufliche Bildung offen stehenden Tätigkeit zu einer im Sinne der Qualifikationsgruppen erhöhten Qualifizierung führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und berücksichtigt das Teilerkenntnis der Beklagten.
Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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