L 1 SF 5/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 5/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Rich¬ter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien.

Ablehnungsgründe liegen hier nicht vor. Sinngemäß macht der Kläger geltend, die Richterin habe in einer früheren Entscheidung aus seiner Sicht grob fehlerhaft entschieden. Es sind jedoch keine Anzeichen ersichtlich, aus denen erkennbar wäre, die Beteiligten hätten Anlass zu befürchten, die Richterin sei ihrem Argumenten gegenüber nicht aufgeschlossen oder nehme Tatsachenvortrag nicht zur Kenntnis. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, gleichgültig ob diese Ansichten formelles oder materielles Recht betreffen.

Soweit der Kläger darüber hinaus der Richterin in polemisierender Weise Ignoranz, Tatsachenunterdrückung und strafbares Verhalten vorwirft, stellt sich der Inhalt des Gesuches als beleidigend und beschimpfend und daher als rechtsmissbräuchlich dar. Die aufgestellten Behauptungen werden in keiner Weise mit Tatsachen unterlegt und dadurch nachvollziehbar gemacht. Sie stellen sich als aus der Luft gegriffen und rein wertende Schmähung dar und haben keinen einer inhaltlichen Prüfung zugänglichen Kern.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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