Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 362/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 281/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets [Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz] vom 25. Juli 1991, Bundesgesetzblatt Teil I [BGBl. I], S. 1606 [ AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1942 geborene Kläger war nach Urkunde vom 23. Juli 1964 der Ingenieurschule Chemie "K berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur (Fachrichtung Chemischer Apparatebau) zu führen. In der Zeit vom 1. August 1964 war der Kläger beim VEB HP dem VEB ML und ab 1. Juni 1967 bis zum 31. Juli 1990 als Ingenieur beim VEB P K S (VEB P) bzw. bei dessen Rechtsnachfolgerin, der P K Aktiengesellschaft (AG) S (P AG) beschäftigt.
Der in die P AG umgewandelte VEB P wurde am 28. Juni 1990 ins Handelsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen und als VEB P im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der DDR, Teil I [GBl. I] vom 8. März 1990, S. 107 [Umwandlungsverordnung]).
Eine Versorgungszusage war dem Kläger nicht erteilt worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. März 2004 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung ab, der VEB P sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, dass die Gesetzesauslegung der Beklagten nicht plausibel sei. Belohnt werde derjenige, der Mitarbeiter eines Betriebes gewesen sei, dessen Leitung die Umwandlungsverordnung ignoriert habe. Dort heiße es in § 2 Abs. 1: "Betriebe sind in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln." Privilegiert werde aber auch derjenige, dessen Betrieb zwar alle Maßnahmen zur Umwandlung weit vor dem 30. Juni 1990 ergriffen habe, während die Umwandlung allein wegen einer Überlastung des Registergerichts erst am 01. Juli 1990 durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 14. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33, S. 300 ff. [Treuhandgesetz]) vollzogen worden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber oder das Bundessozialgericht (BSG) ein derart widersinniges Ergebnis habe erreichen wollen.
Es sei auch davon auszugehen, dass die Umwandlungsverordnung umzuwandelnde Betriebe nicht aus dem Zusatzversorgungssystem habe ausschließen wollen. Hierfür spreche, dass andernfalls die Bestimmung in § 22 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten vom 28. Juni 1990 (GBl. I, S. 495 [Rentenangleichungsgesetz]), der zu Folge die bestehenden Systeme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen werden würden, überflüssig gewesen wäre, hätte bereits ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System ausreichen sollen, denn ab dem 1. Juli 1990 habe es automatisch keine VEB mehr gegeben. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 22 Rentenangleichungsgesetz ohne Unterschied für alle Betriebe mit dem Stichtag 30. Juni 1990 einen zeitgleichen Schlussstrich unter die Zusatzversorgung ziehen wollen, und zwar auch dann, wenn zuvor ein Rechtsformwechsel eingetreten gewesen sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe eine Anwartschaft auch ohne ausdrückliche Zusage bestanden, wenn lediglich der Betrieb in das System einbezogen und am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei und der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Habe der Arbeitnehmer die Anwartschaft aber am 30. Juni 1990 gehabt, so gelte das auch für den 26. Juni 1990, denn es sei nicht erkennbar, dass in dieser kurzen Zwischenzeit etwas Rechts- und Anwartschaftsbegründendes in der DDR geschehen sein sollte. Dies werde auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (Bundestagsdrucksache 12/826 vom 20. Juni 1991) bestätigt, wo es heiße: "Die Änderung stellt klar, dass alle Zugehörigkeiten zu einem Versorgungssystem von den Regelungen des AAÜG
erfasst werden sollten. Ein Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall ist insoweit unbeachtlich."
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz die Individualumstände der Privatisierung nicht zu berücksichtigen seien, es vielmehr ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft ankomme. Die Rechtsnachfolgerin des Beschäftigungsbetriebes sei am 28. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen worden.
Mit seiner am 19. Mai 2004 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben mit entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt.
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage durch Urteil vom 22. März 2005 abgewiesen: der Kläger habe keine Versorgungszusage gehabt und sei an dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 auch nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersersorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 17. August 1950 [GBl. I, S. 844, VO-AVItech]) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487, [2. DB zur VO-AVItech]) beschäftigt gewesen. Der VEB P sei nämlich vor dem Stichtag, nämlich am 28. Juni 1990, in eine Aktiengesellschaft, die P AG, umgewandelt und am selben Tag ins Handelsregister eingetragen worden (§ 7 der Umwandlungsverordnung) und damit rechtlich am 28. Juni 1990 erloschen. Es komme allein darauf an, ob am 30. Juni 1990 der Beschäftigungsbetrieb die Rechtsform eines VEB gehabt habe. Dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers durch den Rechtsformwechsel am 30. Juli 1990 nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfasst gewesen sei, folge aus dieser, nicht aus der Umwandlungsverordnung. Es komme entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht darauf an, in wessen Eigentum der Betrieb am 30. Juni 1990 gestanden habe, sondern allein darauf, welche Rechtsform er gehabt habe. Ebenso wenig ergebe sich hinsichtlich der Zusatzversorgung daraus ein Anspruch, dass die Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten des ehemaligen VEB eingetreten sei, denn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beschäftigungsbetrieb habe dieser gar nicht mit umfasst. Schließlich sei auch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt, weil es zwischen Personen mit Versorgungszusage und solchen ohne Versorgungszusage einen Unterschied gebe, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2005 zugestellte Urteil hat dieser mit Eingang vom 4. Mai 2005 beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg Berufung eingelegt. Ergänzend wird vorgetragen, dass der VEB P die Eigenschaft als VEB - trotz der am 28. Juni 1990 erfolgten Umwandlung in eine AG und Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft - nicht verloren habe. Der Kläger sei auch am 30. Juni 1990 in einem VEB i. S. der Zusatzversorgung beschäftigt gewesen. Der Begriff "VEB" sei in der VO-AVItech nicht definiert gewesen. Wesentliches Merkmal eines VEB sei es gewesen, dass die Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten. Der VEB habe - anders als ein nicht volkseigener Betrieb - nicht Eigentümer der Produktionsmittel sein können, sondern nur Fondsinhaber, also Besitzer. Er sei Teil der Planwirtschaft gewesen. Er habe einem staatlichen Organ unterstanden, das über seine Einrichtung, Einstellung, Abwicklung oder sonstige Veränderungen entschieden habe. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle VEB unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG erst am 01. Juli 1990 geworden (§§ 11 Abs. 2, 23 Treuhandgesetz). Der VEB P habe unverändert als wirtschaftliche Einheit weiter bestanden und sei Fondsinhaber geblieben. Mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand, übernommen. Als ein solcher Treuhänder habe die Anstalt bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung über die Anteile der ihr zugeordneten Betriebe verfügen können. Bis zum 30. Juni 1990 seien auch alle VEB unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Auch nach dem Umwandlungsrecht der Bundesrepublik von 1990 wäre bei diesem Vorgang eines Rechtsformwechsels einer juristischen Person in eine andere juristische Person der bisherige Betrieb nicht erloschen. Nach dem Recht des Beitrittsgebiets sei bei Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in einen anderen der bisherige Betrieb gelöscht und der neue Betrieb als Rechtsnachfolger eingetragen worden. Danach sei die VEB P am 28. Juni 1990 als volkseigener Betrieb mit dem Statut eines Kombinats erloschen und als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden. Die Verordnung von 1950 unterscheide nicht zwischen VEB mit dem Statut eines VEB oder dem eines Kombinats oder gar dem einer AG. Kombinate seien erst nach 1950 geschaffen worden. Das Statut der AG sei erst 1990 für VEB vorgesehen gewesen. Auch in diesem Fall habe in der Umwandlungsverordnung keine Aussage zur Verordnung von 1950 getroffen werden müssen. Weil der Betrieb auch nach der Umwandlung volkseigen geblieben sei, sei er nicht aus der Zusatzversorgung ausgeschieden. Ein Ausschluss der umgewandelten Betriebe aus der Zusatzversorgung hätte in der Umwandlungsverordnung geregelt werden müssen. Das Treuhandgesetz zeige, dass die frühere DDR den Stichtag für den Übergang von Fondsinhaberschaft in Eigentum nicht vom zufälligen Datum der Umwandlung habe abhängig machen, sondern einen Stichtag für alle Betriebe habe vorgeben wollen. Es gebe keinen Hinweis, dass für die Zusatzversorgung völlig systemfremd individuelle Stichtage geregelt werden sollten. Im Gegenteil zeige der Einigungsvertrag mit der Schließung der Zusatzversorgung zum 30. Juni 1990, dass für diese dasselbe kollektive Enddatum habe gelten sollen. Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten bei dem VEB P auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Anwartschaft werde von der Beklagten nämlich bei Vorliegen einer individuell erteilten Versorgungszusage anerkannt, auch wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden sei. Eine Wegnahme der Anwartschaft sei in diesen Fällen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Das Bundessozialgericht begründe die Einbeziehung von Mitarbeitern ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade damit, dass die beiden Personengruppen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden.
Der Senat legt als Antrag des Klägers zugrunde,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung und verweist auf eine parallele Entscheidung des 21. Senats des Landessozialgerichts Brandenburg vom 29. April 2005 (L 21 RA 77/04).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Einen Anspruch auf die Erteilung eines solchen Verwaltungsakts hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Regelungen des AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Derartige Ansprüche hatte der Kläger noch nicht
erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt.
Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten u. a. Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889 [EinigVtr]) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war dem Kläger nicht erteilt worden. Er war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (z. B. auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden.
Eine Versorgungsanwartschaft hatten auch Personen, die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, Volltext in juris).
Ob hiernach eine Versorgungsanwartschaft besteht, beurteilt sich allein nach dem am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot neue Versorgungsberechtigungen ab dem 1. Juli 1990 zu begründen (Art. 9 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 lt. A Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz). Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten ist daher rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die - wie der Kläger - zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z. B. Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab (BSG, Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und Nr. 2). Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Zwar erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der AVItech. Ob auch die sachliche Voraussetzung gegeben war, kann hier dahin stehen. Jedenfalls fehlte es im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am Vorliegen der notwendigen dritten (betrieblichen) Voraussetzung. Der Kläger war nämlich nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, sondern in einer AG.
Die Rechtsfähigkeit des VEB P endete am 28. Juni 1990, wie sich aus dem betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt; er wurde von Amts wegen gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am selben Tag eingetragene P AG. Damit war die Umwandlung des VEB in eine AG abgeschlossen (vgl. § 7 Umwandlungsverordnung).
Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer AG tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der VEB in die juristische Person einer AG umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass etliche der Umwandlungen in Kapitalgesellschaften schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme aus bundesrechtlicher Sicht einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazu gehören würden. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Datum der Umwandlung auch von Momenten des Zufalls mitbestimmt sein mag, je nach dem Zeitpunkt der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft ins Register. Gleichwohl trifft die vom Kläger als ungerecht gerügte Privilegierung von Arbeitnehmern, die in einem Betrieb beschäftigt waren, dessen Eintragung ins Register bis zum 30. Juni 1990 noch nicht erfolgt war, nicht zu. Zwar wurde eine Umwandlung erst mit Eintragung der Gesellschaft ins Register wirksam mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde, der gleichzeitig erlosch (§ 7 Sätze 1 - 3 Umwandlungsverordnung). Bei Eintragung erst nach dem 30. Juni 1990 bestand indes bis zum 1. Juli 1990 ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, während ab dem 1. Juli 1990 der VEB kraft Gesetzes – unabhängig von der tatsächlichen Eintragung – eine GmbH oder AG war (§§ 23, 11 Abs. 1 und 2 TreuhandG), die von da ab unter der Firma "GmbH im Aufbau" bzw. "AG im Aufbau" tätig wurde (§ 14 TreuhandG). Für eine weiterhin tätige Kapital-Vorgesellschaft galt bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fort geltende GmbH-Gesetz bzw. AG-Gesetz (§ 4 Abs. 3 Umwandlungsverordnung). Eine derartige, teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Kapital-Vorgesellschaft konnte mit den Arbeitnehmern des VEB Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten begründen, was in der Regel durch den Abschluss von sog. Überleitungsverträgen geschah (§§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl. I Nr. 18, S. 185 – AGB-DDR -]; vgl. hierzu im einzelnen und m. w. N. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4/04 R, zitiert nach juris).
Sollte jemand demgegenüber am 30. Juni 1990 in einem VEB beschäftigt gewesen sein, dessen Umwandlung – entgegen dem diesbezüglichen Befehl in § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung - noch nicht ins Werk gesetzt war, so wäre der Umstand, dass ein solcher Arbeitnehmer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zur Klägerin noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, aus Gründen der gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung hinzunehmen.
Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung einer AG zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist auch nicht durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, angeordnet worden. Der VEB P ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht nach seinem Erlöschen als VEB am 28. Juni 1990 "als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden". Vielmehr erfolgte die Umwandlung der VEB in eine GmbH oder AG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung) durch eine notariell zu beurkundende Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmer der Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Umwandlungsverordnung), die ihrerseits juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter mit der Wahrnehmung der sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten beauftragte. Wirksam wurde die Umwandlung durch die Eintragung in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht (§ 7 Umwandlungsverordnung). Mit der Eintragung der GmbH oder AG in das Register wurden diese Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende VEB erlosch damit. Das Erlöschen des VEB war von Amts wegen in das Register einzutragen.
§ 7 Umwandlungsverordnung macht damit deutlich, dass mit der Eintragung der GmbH oder AG als Rechtsnachfolger in das Register der vor der Umwandlung bestehende VEB untergegangen ist. Damit konnte auch der neue Betrieb, die GmbH oder AG als Rechtsnachfolger, kein VEB mehr sein (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2005, L 22 R 284/05; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 26. Januar 2006, B 4 RA 209/05 B).
Da der erloschene VEB keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte – etwa wie bei einer Betriebsrente im Wege der Direktzusage – konnten diese nicht auf die PCK AG als dem Rechtsnachfolger übergehen. Eine "Rechtsnachfolge in die Vermittlerstellung gegenüber dem staatlichen Versorgungssystem" kann nicht angenommen werden. Es trifft zwar zu, dass die Betriebe ihren Geschäftszweck auch nach der Umwandlung – jedenfalls zunächst - nicht geändert haben und dass sie auch weiterhin ihre Pflichten gegenüber dem Staat, ihrem Ministerium und der Sozialversicherung erfüllen mussten. Die Sozialversicherung oblag jedoch dem staatlichen Versicherungsträger und nicht dem Betrieb, auch wenn dieser ein Vorschlagsrecht für Zusatzversorgungsleistungen gehabt haben mag. Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter auf Sozialversicherungsleistungen wurden indes jeweils individuell gegenüber dem staatlichen Versicherungsträger und nicht gegenüber dem Betrieb begründet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R). Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit und aus welchem Grund der Betrieb bei diesem System der obligatorischen Einbeziehung eines jeden
Betriebsmitarbeiters in die Sozialversicherung eine "Vermittlerrolle" gehabt haben sollte. Im Übrigen könnten Verhältnisse und Rechtsstellungen, die dem System des übernehmenden Trägers fremd sind, auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen.
Dass die Umwandlung eines VEB in eine AG möglicherweise noch keine "Privatisierung" bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt als Inhaber der Geschäftsanteile das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Es kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG versorgungsrechtlich ausschließlich auf den formalen Status des Unternehmens an. Nicht aber kommt es darauf an, ob ein Betrieb "inhaltlich" oder "wirtschaftlich" einem VEB gleich stand (vgl. ausführlich und m. w. N. BSG, Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers steht auch das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R seiner - anderen - Rechtsauffassung entgegen. Dieses Urteil betraf einen Kläger, der nach dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit des VEB am 13. Juni 1990 in einer der vier Nachfolgegesellschaften, einer GmbH, am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Mit diesem Urteil hat das BSG erneut bestätigt, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - und damit auch einer AG - nicht dem Anwendungsbereich der AVtI unterliegt. Das BSG hat hierbei ausdrücklich auf das Urteil zur Interflug GmbH vom 09. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 Bezug genommen. Nichts anderes folgt auch aus dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R und ist auch zuletzt durch Urteil des BSG vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R als ständige Rechtsprechung bestätigt worden.
Auch aus der die Sprungrevision verwerfenden Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 38/04 R lässt sich nichts anderes herleiten.
Für die Auffassung des Klägers spricht letztlich auch nicht die von ihm angeführte Bestimmung in § 22 Rentenangleichungsgesetz, der zu Folge alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990 geschlossen, Neueinbeziehungen verboten wurden und die Überführung bis dahin erworbener Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung angeordnet wurde. Die Vorschrift betrifft zum einen alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990, also nicht lediglich das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 und Nr. 2 der technischen Intelligenz und sie betrifft ausschließlich die Überführung bis dahin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht zu der Frage eines Rechtsformwechsels vor dem Stichtag. Insoweit hätte es dem Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR oblegen, bei Anordnung der Umwandlung der bisherigen VEB zugleich die AVItech bzw. die 2. DB zur AVItech entsprechend zu ändern. Dass er dies nicht tat, zeigt seinen Willen, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVItech zu berücksichtigen.
Der Bundesgesetzgeber durfte für die Berechtigung zur AVItech auch ohne Willkürverstoß allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990, und damit auf die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen, abstellen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier gerügten Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8, vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R, SGb 2003, 518 und vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R).
Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnung Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." In weiteren Entscheidungen hat das BVerfG seine Auffassung bestätigt (Beschlüsse vom 08. September 2004 - 1 BvR 1697/02, 1 BvR 1735/03, 1 BvR 1094/03, 1 BvR 2359/02 und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 1855/04).
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber der Einbeziehung derjenigen, die eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhalten hatten, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger gehörte mangels einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung gerade nicht einem Versorgungssystem an, welches von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollte. Art. 3 GG gebietet jedoch nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich aber eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 1. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets [Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz] vom 25. Juli 1991, Bundesgesetzblatt Teil I [BGBl. I], S. 1606 [ AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste feststellen muss.
Der 1942 geborene Kläger war nach Urkunde vom 23. Juli 1964 der Ingenieurschule Chemie "K berechtigt, die Berufsbezeichnung Ingenieur (Fachrichtung Chemischer Apparatebau) zu führen. In der Zeit vom 1. August 1964 war der Kläger beim VEB HP dem VEB ML und ab 1. Juni 1967 bis zum 31. Juli 1990 als Ingenieur beim VEB P K S (VEB P) bzw. bei dessen Rechtsnachfolgerin, der P K Aktiengesellschaft (AG) S (P AG) beschäftigt.
Der in die P AG umgewandelte VEB P wurde am 28. Juni 1990 ins Handelsregister bei dem Amtsgericht Frankfurt/Oder eingetragen und als VEB P im Register der volkseigenen Wirtschaft gelöscht (§ 7 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (Gesetzblatt der DDR, Teil I [GBl. I] vom 8. März 1990, S. 107 [Umwandlungsverordnung]).
Eine Versorgungszusage war dem Kläger nicht erteilt worden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 4. März 2004 die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. August 1964 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG mit der Begründung ab, der VEB P sei bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden. Das AAÜG sei nicht anwendbar.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend, dass die Gesetzesauslegung der Beklagten nicht plausibel sei. Belohnt werde derjenige, der Mitarbeiter eines Betriebes gewesen sei, dessen Leitung die Umwandlungsverordnung ignoriert habe. Dort heiße es in § 2 Abs. 1: "Betriebe sind in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln." Privilegiert werde aber auch derjenige, dessen Betrieb zwar alle Maßnahmen zur Umwandlung weit vor dem 30. Juni 1990 ergriffen habe, während die Umwandlung allein wegen einer Überlastung des Registergerichts erst am 01. Juli 1990 durch das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens vom 14. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33, S. 300 ff. [Treuhandgesetz]) vollzogen worden sei. Es gebe keinen Hinweis, dass der Gesetzgeber oder das Bundessozialgericht (BSG) ein derart widersinniges Ergebnis habe erreichen wollen.
Es sei auch davon auszugehen, dass die Umwandlungsverordnung umzuwandelnde Betriebe nicht aus dem Zusatzversorgungssystem habe ausschließen wollen. Hierfür spreche, dass andernfalls die Bestimmung in § 22 des Gesetzes zur Angleichung der Bestandsrenten vom 28. Juni 1990 (GBl. I, S. 495 [Rentenangleichungsgesetz]), der zu Folge die bestehenden Systeme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen werden würden, überflüssig gewesen wäre, hätte bereits ein Rechtsformwechsel für ein Ausscheiden aus dem System ausreichen sollen, denn ab dem 1. Juli 1990 habe es automatisch keine VEB mehr gegeben. Vielmehr habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 22 Rentenangleichungsgesetz ohne Unterschied für alle Betriebe mit dem Stichtag 30. Juni 1990 einen zeitgleichen Schlussstrich unter die Zusatzversorgung ziehen wollen, und zwar auch dann, wenn zuvor ein Rechtsformwechsel eingetreten gewesen sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe eine Anwartschaft auch ohne ausdrückliche Zusage bestanden, wenn lediglich der Betrieb in das System einbezogen und am 30. Juni 1990 noch nicht umgewandelt gewesen sei und der Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Habe der Arbeitnehmer die Anwartschaft aber am 30. Juni 1990 gehabt, so gelte das auch für den 26. Juni 1990, denn es sei nicht erkennbar, dass in dieser kurzen Zwischenzeit etwas Rechts- und Anwartschaftsbegründendes in der DDR geschehen sein sollte. Dies werde auch aus der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (Bundestagsdrucksache 12/826 vom 20. Juni 1991) bestätigt, wo es heiße: "Die Änderung stellt klar, dass alle Zugehörigkeiten zu einem Versorgungssystem von den Regelungen des AAÜG
erfasst werden sollten. Ein Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall ist insoweit unbeachtlich."
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der weiteren Begründung zurück, dass für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz die Individualumstände der Privatisierung nicht zu berücksichtigen seien, es vielmehr ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft ankomme. Die Rechtsnachfolgerin des Beschäftigungsbetriebes sei am 28. Juni 1990 ins Handelsregister eingetragen worden.
Mit seiner am 19. Mai 2004 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben mit entsprechenden Entgelten festzustellen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt.
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage durch Urteil vom 22. März 2005 abgewiesen: der Kläger habe keine Versorgungszusage gehabt und sei an dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 auch nicht mehr in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens im Sinne der Verordnung über die zusätzliche Altersersorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 17. August 1950 [GBl. I, S. 844, VO-AVItech]) und der zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487, [2. DB zur VO-AVItech]) beschäftigt gewesen. Der VEB P sei nämlich vor dem Stichtag, nämlich am 28. Juni 1990, in eine Aktiengesellschaft, die P AG, umgewandelt und am selben Tag ins Handelsregister eingetragen worden (§ 7 der Umwandlungsverordnung) und damit rechtlich am 28. Juni 1990 erloschen. Es komme allein darauf an, ob am 30. Juni 1990 der Beschäftigungsbetrieb die Rechtsform eines VEB gehabt habe. Dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers durch den Rechtsformwechsel am 30. Juli 1990 nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung über die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz erfasst gewesen sei, folge aus dieser, nicht aus der Umwandlungsverordnung. Es komme entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht darauf an, in wessen Eigentum der Betrieb am 30. Juni 1990 gestanden habe, sondern allein darauf, welche Rechtsform er gehabt habe. Ebenso wenig ergebe sich hinsichtlich der Zusatzversorgung daraus ein Anspruch, dass die Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin in alle Rechte und Pflichten des ehemaligen VEB eingetreten sei, denn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beschäftigungsbetrieb habe dieser gar nicht mit umfasst. Schließlich sei auch das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt, weil es zwischen Personen mit Versorgungszusage und solchen ohne Versorgungszusage einen Unterschied gebe, der eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. April 2005 zugestellte Urteil hat dieser mit Eingang vom 4. Mai 2005 beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg Berufung eingelegt. Ergänzend wird vorgetragen, dass der VEB P die Eigenschaft als VEB - trotz der am 28. Juni 1990 erfolgten Umwandlung in eine AG und Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft - nicht verloren habe. Der Kläger sei auch am 30. Juni 1990 in einem VEB i. S. der Zusatzversorgung beschäftigt gewesen. Der Begriff "VEB" sei in der VO-AVItech nicht definiert gewesen. Wesentliches Merkmal eines VEB sei es gewesen, dass die Produktionsmittel im Volkseigentum gestanden hätten. Der VEB habe - anders als ein nicht volkseigener Betrieb - nicht Eigentümer der Produktionsmittel sein können, sondern nur Fondsinhaber, also Besitzer. Er sei Teil der Planwirtschaft gewesen. Er habe einem staatlichen Organ unterstanden, das über seine Einrichtung, Einstellung, Abwicklung oder sonstige Veränderungen entschieden habe. Eigentümer der Produktionsmittel seien alle VEB unabhängig vom Tag ihrer Umwandlung in eine GmbH oder AG erst am 01. Juli 1990 geworden (§§ 11 Abs. 2, 23 Treuhandgesetz). Der VEB P habe unverändert als wirtschaftliche Einheit weiter bestanden und sei Fondsinhaber geblieben. Mit Wirkung vom 01. März 1990 habe die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand, übernommen. Als ein solcher Treuhänder habe die Anstalt bis zum 30. Juni 1990 nicht ohne Zustimmung der zuständigen Volksvertretung über die Anteile der ihr zugeordneten Betriebe verfügen können. Bis zum 30. Juni 1990 seien auch alle VEB unabhängig vom Datum der Umwandlung in das Steuerungssystem der Planwirtschaft einbezogen gewesen. Auch nach dem Umwandlungsrecht der Bundesrepublik von 1990 wäre bei diesem Vorgang eines Rechtsformwechsels einer juristischen Person in eine andere juristische Person der bisherige Betrieb nicht erloschen. Nach dem Recht des Beitrittsgebiets sei bei Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in einen anderen der bisherige Betrieb gelöscht und der neue Betrieb als Rechtsnachfolger eingetragen worden. Danach sei die VEB P am 28. Juni 1990 als volkseigener Betrieb mit dem Statut eines Kombinats erloschen und als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden. Die Verordnung von 1950 unterscheide nicht zwischen VEB mit dem Statut eines VEB oder dem eines Kombinats oder gar dem einer AG. Kombinate seien erst nach 1950 geschaffen worden. Das Statut der AG sei erst 1990 für VEB vorgesehen gewesen. Auch in diesem Fall habe in der Umwandlungsverordnung keine Aussage zur Verordnung von 1950 getroffen werden müssen. Weil der Betrieb auch nach der Umwandlung volkseigen geblieben sei, sei er nicht aus der Zusatzversorgung ausgeschieden. Ein Ausschluss der umgewandelten Betriebe aus der Zusatzversorgung hätte in der Umwandlungsverordnung geregelt werden müssen. Das Treuhandgesetz zeige, dass die frühere DDR den Stichtag für den Übergang von Fondsinhaberschaft in Eigentum nicht vom zufälligen Datum der Umwandlung habe abhängig machen, sondern einen Stichtag für alle Betriebe habe vorgeben wollen. Es gebe keinen Hinweis, dass für die Zusatzversorgung völlig systemfremd individuelle Stichtage geregelt werden sollten. Im Gegenteil zeige der Einigungsvertrag mit der Schließung der Zusatzversorgung zum 30. Juni 1990, dass für diese dasselbe kollektive Enddatum habe gelten sollen. Unabhängig davon ergebe sich der Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten bei dem VEB P auch aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Eine Anwartschaft werde von der Beklagten nämlich bei Vorliegen einer individuell erteilten Versorgungszusage anerkannt, auch wenn der Betrieb, der die Versorgungszusage erwirkt habe, vor dem 30. Juni 1990 umgewandelt worden sei. Eine Wegnahme der Anwartschaft sei in diesen Fällen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Das Bundessozialgericht begründe die Einbeziehung von Mitarbeitern ohne individuelle Versorgungszusage aber gerade damit, dass die beiden Personengruppen nicht unterschiedlich behandelt werden dürften. Der Grundsatz der Gleichbehandlung sei auch bei der Frage der Umwandlung anzuwenden.
Der Senat legt als Antrag des Klägers zugrunde,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 22. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 4. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. August 1964 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer bisher vertretenen Rechtsauffassung und verweist auf eine parallele Entscheidung des 21. Senats des Landessozialgerichts Brandenburg vom 29. April 2005 (L 21 RA 77/04).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den streitigen Zeitraum als Zugehörigkeit zur Zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der Versorgungsträger die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und sie dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung mitzuteilen. Zu diesen Daten gehören neben den Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem (§ 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 5 AAÜG) die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben (BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, Az.: B 4 RA 6/01 R m. w. N., SozR 3-8570 § 8 Nr. 7).
Einen Anspruch auf die Erteilung eines solchen Verwaltungsakts hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Vorschriften des AAÜG fällt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten die Regelungen des AAÜG für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Derartige Ansprüche hatte der Kläger noch nicht
erworben, denn im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme, am 30. Juni 1990, war er noch nicht versorgungsberechtigt.
Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft. Solche Anwartschaften hatten u. a. Personen, die am 30. Juni 1990 Inhaber einer Versorgungszusage waren (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889 [EinigVtr]) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes war dem Kläger nicht erteilt worden. Er war auch nicht durch Einzelentscheidung der DDR (z. B. auf Grund eines Einzelvertrages) einbezogen worden.
Eine Versorgungsanwartschaft hatten auch Personen, die nach den abstrakt-generellen Regelungen der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 zwingend einzubeziehen waren, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Versorgungszusage erfüllten und diese auch nicht von einer Ermessensentscheidung einer dazu berufenen Stelle der DDR abhängig war (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az.: B 4 RA 14/03 R, Volltext in juris).
Ob hiernach eine Versorgungsanwartschaft besteht, beurteilt sich allein nach dem am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gültigen Bundesrecht. Dabei untersagt das bundesrechtliche Neueinbeziehungsverbot neue Versorgungsberechtigungen ab dem 1. Juli 1990 zu begründen (Art. 9 Abs. 2 i. V. m. der Anlage II Kap VIII Sachgebiet H Abschn. III Nr. 9 lt. A Satz 1 Halbsatz 2 zum EinigVtr i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz). Hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten ist daher rückschauend auf den 30. Juni 1990 abzustellen. Bei Personen, die - wie der Kläger - zu diesem Zeitpunkt nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts (z. B. Art. 9 Abs. 2, 17, 19 EinigVtr) einbezogen wurden, ist allerdings auf Grund verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteil vom 9. April 2002, Az. 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2; Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Der fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer solchen Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB zur VO-AVItech von drei Voraussetzungen ab (BSG, Urteile vom 9. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und Nr. 2). Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens. Zwar erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der AVItech. Ob auch die sachliche Voraussetzung gegeben war, kann hier dahin stehen. Jedenfalls fehlte es im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am Vorliegen der notwendigen dritten (betrieblichen) Voraussetzung. Der Kläger war nämlich nicht (mehr) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt, sondern in einer AG.
Die Rechtsfähigkeit des VEB P endete am 28. Juni 1990, wie sich aus dem betreffenden Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft ergibt; er wurde von Amts wegen gelöscht. Rechtsnachfolgerin war die ausweislich des Auszugs aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am selben Tag eingetragene P AG. Damit war die Umwandlung des VEB in eine AG abgeschlossen (vgl. § 7 Umwandlungsverordnung).
Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit in einer AG tätig, wobei es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der VEB in die juristische Person einer AG umgewandelt wurde.
Der Umstand, dass etliche der Umwandlungen in Kapitalgesellschaften schon vor dem 30. Juni 1990 abgeschlossen waren, ändert an diesem Ergebnis nichts. Soweit nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auch für diejenigen Personen Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem festzustellen sind, die im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme aus bundesrechtlicher Sicht einzubeziehen gewesen wären, folgt daraus nicht, dass der Kreis so weit zu fassen ist, dass alle, die zu irgendeinem Zeitpunkt einmal einen Anspruch auf Einbeziehung gehabt hätten, dazu gehören würden. Vielmehr ist Voraussetzung, dass sie sozusagen im letzten Moment, das heißt in der letzten Sekunde des 30. Juni 1990, noch damit hätten rechnen dürfen oder können, einbezogen zu werden. Dieses abstrakte Vertrauen, das der Kläger aufgrund der zum 28. Juni 1990 bereits vollendeten Umwandlung nicht mehr haben konnte, ist letztlich der Grund dafür, dass rückblickend Personen als einbezogen anzusehen sind, die am 30. Juni 1990 noch nicht wirklich einbezogen waren.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass das Datum der Umwandlung auch von Momenten des Zufalls mitbestimmt sein mag, je nach dem Zeitpunkt der Eintragung der neu gegründeten Gesellschaft ins Register. Gleichwohl trifft die vom Kläger als ungerecht gerügte Privilegierung von Arbeitnehmern, die in einem Betrieb beschäftigt waren, dessen Eintragung ins Register bis zum 30. Juni 1990 noch nicht erfolgt war, nicht zu. Zwar wurde eine Umwandlung erst mit Eintragung der Gesellschaft ins Register wirksam mit der Folge, dass die Kapitalgesellschaft erst zu diesem Zeitpunkt Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes wurde, der gleichzeitig erlosch (§ 7 Sätze 1 - 3 Umwandlungsverordnung). Bei Eintragung erst nach dem 30. Juni 1990 bestand indes bis zum 1. Juli 1990 ein Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft, während ab dem 1. Juli 1990 der VEB kraft Gesetzes – unabhängig von der tatsächlichen Eintragung – eine GmbH oder AG war (§§ 23, 11 Abs. 1 und 2 TreuhandG), die von da ab unter der Firma "GmbH im Aufbau" bzw. "AG im Aufbau" tätig wurde (§ 14 TreuhandG). Für eine weiterhin tätige Kapital-Vorgesellschaft galt bis zum 1. Juli 1990 das in der DDR fort geltende GmbH-Gesetz bzw. AG-Gesetz (§ 4 Abs. 3 Umwandlungsverordnung). Eine derartige, teilrechtsfähige und nach außen unbeschränkt handlungsfähige Kapital-Vorgesellschaft konnte mit den Arbeitnehmern des VEB Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten begründen, was in der Regel durch den Abschluss von sog. Überleitungsverträgen geschah (§§ 51, 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR vom 16. Juni 1977 [GBl. I Nr. 18, S. 185 – AGB-DDR -]; vgl. hierzu im einzelnen und m. w. N. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 4/04 R, zitiert nach juris).
Sollte jemand demgegenüber am 30. Juni 1990 in einem VEB beschäftigt gewesen sein, dessen Umwandlung – entgegen dem diesbezüglichen Befehl in § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung - noch nicht ins Werk gesetzt war, so wäre der Umstand, dass ein solcher Arbeitnehmer - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - im Gegensatz zur Klägerin noch als dem Kreis der zwingend in die Zusatzversorgung Einbezogenen zuzurechnen wäre, aus Gründen der gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung hinzunehmen.
Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung einer AG zu einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist auch nicht durch § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, der eine abschließende Aufzählung der gleichgestellten Einrichtungen und Betriebe enthält, angeordnet worden. Der VEB P ist – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht nach seinem Erlöschen als VEB am 28. Juni 1990 "als VEB mit dem Statut einer AG wiedergeboren worden". Vielmehr erfolgte die Umwandlung der VEB in eine GmbH oder AG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungsverordnung) durch eine notariell zu beurkundende Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmer der Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaften (§ 3 Abs. 1 Umwandlungsverordnung), die ihrerseits juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter mit der Wahrnehmung der sich aus der Beteiligung ergebenden Rechte und Pflichten beauftragte. Wirksam wurde die Umwandlung durch die Eintragung in das Register beim Staatlichen Vertragsgericht (§ 7 Umwandlungsverordnung). Mit der Eintragung der GmbH oder AG in das Register wurden diese Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende VEB erlosch damit. Das Erlöschen des VEB war von Amts wegen in das Register einzutragen.
§ 7 Umwandlungsverordnung macht damit deutlich, dass mit der Eintragung der GmbH oder AG als Rechtsnachfolger in das Register der vor der Umwandlung bestehende VEB untergegangen ist. Damit konnte auch der neue Betrieb, die GmbH oder AG als Rechtsnachfolger, kein VEB mehr sein (vgl. so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2005, L 22 R 284/05; bestätigt durch BSG, Beschluss vom 26. Januar 2006, B 4 RA 209/05 B).
Da der erloschene VEB keine versorgungsrechtlichen Pflichten gegenüber dem Kläger hatte – etwa wie bei einer Betriebsrente im Wege der Direktzusage – konnten diese nicht auf die PCK AG als dem Rechtsnachfolger übergehen. Eine "Rechtsnachfolge in die Vermittlerstellung gegenüber dem staatlichen Versorgungssystem" kann nicht angenommen werden. Es trifft zwar zu, dass die Betriebe ihren Geschäftszweck auch nach der Umwandlung – jedenfalls zunächst - nicht geändert haben und dass sie auch weiterhin ihre Pflichten gegenüber dem Staat, ihrem Ministerium und der Sozialversicherung erfüllen mussten. Die Sozialversicherung oblag jedoch dem staatlichen Versicherungsträger und nicht dem Betrieb, auch wenn dieser ein Vorschlagsrecht für Zusatzversorgungsleistungen gehabt haben mag. Ansprüche der einzelnen Mitarbeiter auf Sozialversicherungsleistungen wurden indes jeweils individuell gegenüber dem staatlichen Versicherungsträger und nicht gegenüber dem Betrieb begründet (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 12/04 R). Auch ist nicht ersichtlich, inwieweit und aus welchem Grund der Betrieb bei diesem System der obligatorischen Einbeziehung eines jeden
Betriebsmitarbeiters in die Sozialversicherung eine "Vermittlerrolle" gehabt haben sollte. Im Übrigen könnten Verhältnisse und Rechtsstellungen, die dem System des übernehmenden Trägers fremd sind, auch bei einer Gesamtrechtsnachfolge nicht übergehen.
Dass die Umwandlung eines VEB in eine AG möglicherweise noch keine "Privatisierung" bedeutete, weil zunächst die Treuhandanstalt als Inhaber der Geschäftsanteile das (noch immer) volkseigene Vermögen verwaltete, ist ebenfalls nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Entscheidend für die Frage, ob die betriebliche Voraussetzung für eine obligatorische Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem erfüllt ist, sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Rechtsform des Unternehmens. Es kommt nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG versorgungsrechtlich ausschließlich auf den formalen Status des Unternehmens an. Nicht aber kommt es darauf an, ob ein Betrieb "inhaltlich" oder "wirtschaftlich" einem VEB gleich stand (vgl. ausführlich und m. w. N. BSG, Urteil vom 09. April 2002, Az.: B 4 RA 3/02 R, zitiert nach juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers steht auch das Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R seiner - anderen - Rechtsauffassung entgegen. Dieses Urteil betraf einen Kläger, der nach dem Erlöschen der Rechtsfähigkeit des VEB am 13. Juni 1990 in einer der vier Nachfolgegesellschaften, einer GmbH, am 30. Juni 1990 beschäftigt war. Mit diesem Urteil hat das BSG erneut bestätigt, dass ein Betrieb in der Rechtsform einer GmbH - und damit auch einer AG - nicht dem Anwendungsbereich der AVtI unterliegt. Das BSG hat hierbei ausdrücklich auf das Urteil zur Interflug GmbH vom 09. April 2002 in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 Bezug genommen. Nichts anderes folgt auch aus dem Urteil des BSG vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 4/04 R und ist auch zuletzt durch Urteil des BSG vom 16. März 2006 – B 4 RA 30/05 R als ständige Rechtsprechung bestätigt worden.
Auch aus der die Sprungrevision verwerfenden Entscheidung des BSG vom 26. Oktober 2004 - B 4 RA 38/04 R lässt sich nichts anderes herleiten.
Für die Auffassung des Klägers spricht letztlich auch nicht die von ihm angeführte Bestimmung in § 22 Rentenangleichungsgesetz, der zu Folge alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990 geschlossen, Neueinbeziehungen verboten wurden und die Überführung bis dahin erworbener Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung angeordnet wurde. Die Vorschrift betrifft zum einen alle Zusatzversorgungssysteme zum Stichtag 30. Juni 1990, also nicht lediglich das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 und Nr. 2 der technischen Intelligenz und sie betrifft ausschließlich die Überführung bis dahin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung. Die Vorschrift verhält sich jedoch nicht zu der Frage eines Rechtsformwechsels vor dem Stichtag. Insoweit hätte es dem Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR oblegen, bei Anordnung der Umwandlung der bisherigen VEB zugleich die AVItech bzw. die 2. DB zur AVItech entsprechend zu ändern. Dass er dies nicht tat, zeigt seinen Willen, Beschäftigte in Kapitalgesellschaften (AG und GmbH) zukünftig nicht mehr als Berechtigte der AVItech zu berücksichtigen.
Der Bundesgesetzgeber durfte für die Berechtigung zur AVItech auch ohne Willkürverstoß allein auf die Sachlage am 30. Juni 1990, und damit auf die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen, abstellen und damit zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Grundgesetz (GG) gebietet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa die hier gerügten Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, Nr. 7, Nr. 8, vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R, SGb 2003, 518 und vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 18/03 R).
Dass dies verfassungsgemäß ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) inzwischen bestätigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, Az. 1 BvR 1557/01, zitiert nach juris). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnung Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." In weiteren Entscheidungen hat das BVerfG seine Auffassung bestätigt (Beschlüsse vom 08. September 2004 - 1 BvR 1697/02, 1 BvR 1735/03, 1 BvR 1094/03, 1 BvR 2359/02 und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 1855/04).
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber der Einbeziehung derjenigen, die eine Versorgungszusage zu DDR-Zeiten erhalten hatten, liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger gehörte mangels einer Versorgungszusage bis zur Umwandlung gerade nicht einem Versorgungssystem an, welches von den Regelungen des AAÜG erfasst werden sollte. Art. 3 GG gebietet jedoch nur, Gleiches gleich zu behandeln. Gleich sind sich aber eine Person mit Versorgungszusage und eine Person ohne Versorgungszusage in versorgungsrechtlicher Hinsicht nicht. Auch zwischen Personen, die am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllten, und solchen, bei denen zumindest eine Voraussetzung nicht erfüllt war, gibt es eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigende sachliche Unterschiede.
Da der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem gegen die Beklagte hat, kann er auch keinen Anspruch auf Feststellung der in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte haben, denn die letztgenannte Feststellung setzt die erstgenannte voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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