Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 2011/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 495/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm weiterhin Krankengeld zu zahlen, durch Beschluss vom 1. September 2006 abgelehnt. Gegen den ihm am 6. September 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde war gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 574 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller die Ein-Monats-Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 173 SGG) versäumt hat. Dem Antragsteller war im Hinblick auf die Fristversäumung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Der Antragsteller hat zwar angegeben, aufgrund eines Wegeunfalls wochenlang ein kaputtes Knie und bandagierte Hände gehabt zu haben. Deshalb habe er nicht schreiben können und alle Arzttermine sofort absagen lassen müssen. Dadurch war er indes nicht gehindert, innerhalb der Monatsfrist Beschwerde einzulegen. So wie er die Arzttermine hat absagen lassen hätte er auch bei Gericht Beschwerde einlegen lassen können, d.h. durch eine andere von ihm beauftragte Person. Dazu hätte zwecks Fristwahrung ein Einzeiler genügt, entweder per Briefpost oder zur Niederschrift bei Gericht. Angesichts der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss hätte der Antragsteller diese Möglichkeit nutzen müssen. Wenn er das nicht tat, handelte er fahrlässig und damit schuldhaft.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat das Begehren des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten, ihm weiterhin Krankengeld zu zahlen, durch Beschluss vom 1. September 2006 abgelehnt. Gegen den ihm am 6. September 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde war gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 574 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller die Ein-Monats-Frist für die Einlegung des Rechtsmittels (§ 173 SGG) versäumt hat. Dem Antragsteller war im Hinblick auf die Fristversäumung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG zu gewähren, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Der Antragsteller hat zwar angegeben, aufgrund eines Wegeunfalls wochenlang ein kaputtes Knie und bandagierte Hände gehabt zu haben. Deshalb habe er nicht schreiben können und alle Arzttermine sofort absagen lassen müssen. Dadurch war er indes nicht gehindert, innerhalb der Monatsfrist Beschwerde einzulegen. So wie er die Arzttermine hat absagen lassen hätte er auch bei Gericht Beschwerde einlegen lassen können, d.h. durch eine andere von ihm beauftragte Person. Dazu hätte zwecks Fristwahrung ein Einzeiler genügt, entweder per Briefpost oder zur Niederschrift bei Gericht. Angesichts der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss hätte der Antragsteller diese Möglichkeit nutzen müssen. Wenn er das nicht tat, handelte er fahrlässig und damit schuldhaft.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG entspricht dem Ergebnis in der Sache.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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