L 4 RA 116/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 5328/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 116/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 7. September 2006 wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente für die Zeit von Mai 2001 bis Mai 2006 sowie die Bewilligung einer höheren Regelaltersrente für die Zeit ab dem 1. Juni 2006.

Die 1941 geborene Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt seit den 50er Jahren überwiegend in Südamerika.

Mit am 12. Juni 2001 bei der Beklagten eingegangenem Antrag begehrte sie die Bewilligung einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Schreiben vom 19. November 2001 beantragte sie hilfsweise die Erstattung der eingezahlten Beiträge. Die Beklagte ermittelte daraufhin die Beitragszeiten der Klägerin und stellte fest, dass für die Zeit ab Mai 1981 19 Pflichtbeiträge sowie 25 Monate an Arbeitslosigkeit vorhanden waren. Der chilenische Rentenversicherungsträger teilte auf Anfrage der Beklagten mit, dass für die Klägerin dort für die Zeiträume von Oktober 1985 bis Juli 1986 und von November 1986 bis Dezember 1990 insgesamt 60 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate verzeichnet seien.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin ab, weil sie die Voraussetzung, mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufzuweisen, nicht erfülle. Auch unter Berücksichtigung der chilenischen Beitragszeiten seien im maßgebenden Zeitraum vom 8. Mai 1981 bis zum 30. Juni 2001 lediglich 79 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in der Rentenversicherung belegt.

Hiergegen legte die Klägerin am 4. November 2002 Widerspruch ein. Sie begreife nicht, warum sie keinen Anspruch auf Altersrente habe, wo sie doch so viele Jahre Pflichtbeiträge sowohl in Deutschland als auch in Chile geleistet habe. Sie sei sehr krank und könne nicht mehr arbeiten. Die Beklagte sah in dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin im Folgenden auch einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. auf Bewilligung einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

Mit einem ersten Bescheid vom 4. April 2003 stellte die Beklagte nach § 149 Abs. 5 SGB VI die in einem beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten als verbindlich fest. Auch in diesem Versicherungsverlauf waren für die Zeit ab Mai 1981 lediglich 19 Monate an Pflichtbeiträgen verzeichnet.

In einem zweiten Bescheid vom 4. April 2003 anerkannte die Beklagte die Zeit vom 9. April 1971 bis zum 31. März 1972 für das 1962 geborene Kind G D als Berücksichtigungszeit. Weitere Zeiträume könnten nicht als Kinder-erziehungs- bzw. Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil das Kind in diesen Zeiten im Ausland erzogen worden sei.

Mit Bescheid vom 3. April 2003 lehnte die Beklagte die Anträge auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. auf Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ab. Unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles am 3. Januar 1994 seien im maßgebenden Zeitraum 3. Januar 1991 bis 2. Januar 1994 im Versicherungsverlauf auch unter Berücksichtigung des deutsch-chilenischen Sozialversicherungsabkommens keine Zeiten mit Pflichtbeiträgen belegt. Der letzte Beitrag in Deutschland sei im Dezember 1982 entrichtet worden. Anwartschaftserhaltungszeiten lägen nicht vor. Danach sei es nicht darauf angekommen, ob volle oder teilweise Erwerbsminderung vorliege. Die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt sei. Es seien nämlich lediglich rentenrechtliche Zeiten von insgesamt 220 Kalendermonaten nachgewiesen. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit komme nicht in Betracht, weil die Klägerin in Chile lebe und daher dem deutschen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf eine Beitragserstattung, weil die Klägerin auch für Zeiten eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei.

Am 23. April 2003 legte die Klägerin auch gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Sie verstehe die ergangenen Bescheide nicht, sie sei krank und alt genug für die Bewilligung einer Rente.

Mit Bescheid vom 13. August 2003 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 4. Oktober 2002, 3. April 2003 und 4. April 2003 zurück. Die Ablehnung einer Rente sei zu Recht erfolgt, weil die persönlichen bzw. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt seien. Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten könnten grundsätzlich nur für eine Erziehung im Inland berücksichtigt werden. Auch eine Beitragserstattung komme nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Mit der am 29. September 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat vertiefte Ausführungen zu ihren gesundheitlichen Leiden gemacht.

Mit Urteil vom 30. August 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente. Ein Anspruch auf eine Altersrente für Frauen setze nach den gesetzlichen Vorschriften unter anderem voraus, dass die Versicherte nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufweisen könne. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin nicht. Nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres habe sie unter Berücksichtigung der in Chile zurückgelegten Zeiten lediglich 79 Monate an Pflichtbeiträgen. Die Feststellungen in dem Bescheid vom 4. April 2003 beigefügten Versicherungsverlauf seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe insoweit auch keine Einwände erhoben. Sie habe gegenüber der Beklagten erklärt, sich in den vorhandenen Lücken des Versicherungsverlaufs in Südamerika aufgehalten zu haben. Ein Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe unter anderem zur Voraussetzung, dass eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sei. Die Klägerin habe jedoch nicht 420 Monate, sondern nur 230 berücksichtigungsfähige Monate aufzuweisen. Die Ablehnung weiterer Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten durch die Beklagte in dem Bescheid vom 4. April 2003 sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Durch eine Auskunft des Einwohner- und Ordnungsamtes der Stadt Augsburg vom 30. Januar 2002 lasse sich nur die Zeit vom 9. April 1971 bis zum 31. März 1972, mithin zwölf Monate, als Zeit des gemeinsamen Aufenthalts der Klägerin mit ihrem Sohn in dessen ersten zehn Lebensjahren in Deutschland belegen. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit komme bei der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil sie sich im Ausland aufhalte. Ein Anspruch auf eine Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung setze unter anderem voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre mit Pflichtbeiträgen lägen. Die Klägerin sei frühestens seit August 1993 erwerbsgemindert, da bis zu diesem Zeitpunkt medizinisch ein guter Allgemeinzustand der Klägerin dokumentiert sei. In der Zeit von Juli 1988 bis Juli 1993 habe die Klägerin jedoch lediglich 30 Monate mit Pflichtbeiträgen in der chilenischen Rentenversicherung. Es seien auch keine Aspekte ersichtlich, die gebieten würden, diesen Fünfjahreszeitraum zu verlängern. Insbesondere sei sie vor August 1993 aufgrund ihres guten Allgemeinzustandes nicht arbeitsunfähig gewesen. Das Erfordernis der so genannten 3/5-Belegung sei auch nicht entbehrlich, weil die Klägerin seit dem 1. Januar 1984 nicht in jedem Monat über eine Anwartschaftserhaltungszeit verfüge. Ein Anspruch auf eine andere Rente komme zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht in Betracht, insbesondere scheitere die Möglichkeit für langjährige Versicherte, die Regelaltersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, an der fehlenden Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Einen Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge habe die Beklagte zu Recht abgelehnt, weil die Klägerin zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt sei.

Gegen das ihr am 12. November 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. November 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie auf die geringe Höhe ihrer in Chile bezogenen Rente.

Mit Bescheid vom 7. September 2006 hat die Beklagte der Klägerin mit Beginn am 1. Juni 2006 Regelaltersrente bewilligt (Zahlbetrag: 257,42 Euro monatlich).

Die Klägerin hat sich auch hiergegen gewandt und hält den Zahlbetrag für zu niedrig. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie über 90 in Argentinien zurückgelegte Beitragsmonate verfüge.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2002, 3. April 2003 und 4. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab Mai 2001 eine Rente zu gewähren, hilfsweise ihr die zur Rentenversicherung eingezahlten Beiträge zu erstatten, sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. September 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Rente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 7. September 2006 abzuweisen.

Sie hält die mit der Berufung angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Ergänzend hat sie vorgetragen, der tatsächliche Umfang der in Chile zurückgelegten Versicherungszeiten im dortigen Rentensystem und der Umfang eventueller Beitragszeiten in der argentinischen Rentenversicherung seien ohne Einfluss auf die Höhe der deutschen Rente. Diese Zeiten flössen unter keinem Gesichtspunkt in die deutsche Rentenberechnung ein. Der chilenische Versicherungsträger habe inzwischen einen berichtigten Versicherungsverlauf übersandt, der die von der Klägerin beanspruchten 63 Monate ausweise. Dadurch ändere sich aber nichts an der Höhe der deutschen Rente. Soweit die Klägerin die Höhe der Rente im Übrigen beanstande, könne dies nicht nachvollzogen werden. Die Berechnung entspreche den gesetzlichen Regelungen.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Rentenakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.

Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente für die Zeit vor ihrem 65. Geburtstag.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils Bezug, in dem das Sozialgericht die Sach- und Rechtslage zutreffend und nachvollziehbar würdigt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.

Gegenstand des Verfahrens ist in zumindest entsprechender Anwendung von § 96 SGG auch der nunmehr ergangene Rentenbescheid vom 7. September 1996 geworden, über den der Senat im Klagewege zu entscheiden hatte. Die Klage hat indessen keinen Erfolg, denn der Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der zugrunde liegende Versicherungsverlauf ist von der Klägerin nicht beanstandet worden. In Südamerika zurückgelegte Versicherungszeiten können keinen Einfluss auf die Höhe der aus der deutschen Sozialversicherung gewährten Rente haben. In Chile bezieht die Klägerin eine Rente aus der dortigen Sozialversicherung. Ob sie einen Anspruch gegen den argentinischen Sozialversicherungsträger hat, ist unerheblich für die Höhe der von der Beklagten aus der deutschen Sozialversicherung gewährten Rente.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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