L 23 B 248/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 2240/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 248/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat am 04. Oktober 2006 beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Mietgarantieschein für eine in der Sch in B gelegene Wohnung zu erteilen. Für das Verfahren vor dem Sozialgericht hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten begehrt. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antragsverfahrens abgelehnt.

Gegen den am 26. Oktober 2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24. November 2006 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wehrt.

Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Oktober 2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller einen Mietgarantieschein für eine unter der Anschrift Sch in B gelegenen Wohnung zu erteilen und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin AH für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

die Beschwerden zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Für den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem der Antragsteller mitgeteilt hat, dass die Wohnung, für die die Mietgarantie begehrt wird, ihm nicht mehr zum Bezug offen steht. Der Antrag ist daher nunmehr unzulässig.

Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls unbegründet. Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolgt bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich des Verfahrensausganges ist eine Prognoseentscheidung erforderlich. Bei der Prüfung dieser Prognoseentscheidung ist im Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Sozialgericht zu Grunde zu legen ((Kalthöhner/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage 1999 Anmerkung 895), da hier auch im Beschwerdeverfahren weiter die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren begehrt wird und dieses Verfahren auch in der Hauptsache abgeschlossen ist.

Das Sozialgericht hat eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung angenommen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Dies ist nicht zu beanstanden. Für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG ist der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Das Sozialgericht ist mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ein Anordnungsanspruch für die begehrte Mietübernahmegarantie nicht bestand. Eine solche Mietübernahmeerklärung ist von dem Antragsgegner als Form der persönlichen Hilfe nach § 8 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - dann auszustellen, wenn sie zur Anmietung einer Unterkunft notwendig ist und wenn der Antragsgegner nach § 29 SGB XII zur Übernahme der Unterkunftskosten verpflichtet wäre. Der Antragsgegner ist nur zur Übernahme angemessener Kosten verpflichtet. Zu Recht hat sich das Sozialgericht im Rahmen der Prüfung im einstweiligen Rechtschutzverfahren dabei an den Werten der "Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II - AV-Wohnen – (Rundschreiben I Nr.6/2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 01. April 2006 zur "Ermittlung der angemessenen Kosten für Wohnungen nach § 29 SGB XII" orientiert. Danach waren die Kosten für die in Aussicht genommene Wohnung in Höhe von 499, 73 Euro unangemessen. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Werte der AV-Wohnen in jedem Fall die Werte für im Sinne von § 29 SGB XII angemessenen Unterkunftskosten abbilden (vgl. zu der Ermittlung der Werte: Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 29 Anm. 23 ff.). Da der Umzug in eine andere Wohnung Ausdruck des Wunsch- und Wahlrechts nach § 9 SGB XII ist, ist auch der Mehrkostenvorbehalt beachtlich (BVerwG, Urteil vom 17.11.1994, 5 C 11/93, BVerwGE 97, 110). Er ist dabei erheblich, ob kostengünstigere Alternativen zur Verfügung stehen, die bedarfsdeckend sind. Der Antragsteller hat vor dem Sozialgericht nicht dargelegt, dass in seinem Fall die Übernahme höherer als nach der AV-Wohnen für einen 1-Personenhaushalt vorgesehener Kosten (360 Euro) deshalb notwendig ist, weil anderenfalls sein Bedarf mit auf dem Wohnungsmarkt angebotener Wohnungen nicht gedeckt werden kann. Mit der Antragschrift hat der Antragsteller lediglich seinen Bedarf dargelegt. Nicht dargelegt hat der Antragsteller aber, dass dieser Bedarf nur mit der in Aussicht genommenen Wohnung zu den damit anfallenden Kosten gedeckt werden konnte, kostengünstigere Wohnungen nicht zur Verfügung standen und keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar war. Begehrt ein Hilfesuchender mit dem Antrag auf Verpflichtung zur Mietübernahmeerklärung die Übernahme einer abstrakt unangemessen hohen Miete, muss er substantiiert darlegen, dass eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden oder trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 30.05.1996, 5 C 14/95, BVerwGE 101, 194). Soweit hierzu im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden ist, war dieser Vortrag im Rahmen der Überprüfung der vom Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe getroffenen Prognoseentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren, für dessen Durchführung die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt worden war, nicht zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, §177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved