Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 293/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RA 154/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. September 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Dezember 2001 hinaus.
Die 1954 geborene Klägerin, die von September 1971 bis Juli 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachverkäuferin - Waren des täglichen Bedarfs absolvierte (Zeugnis vom 15. Juli 1973), arbeitete danach als Verkäuferin (Juli 1973 bis Dezember 1974) und Verkaufsstellenleiterin (Januar 1975 bis Dezember 1991). Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (Januar bis August 1992) war sie von September 1992 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 13. Juli 1999 als Fleischverkäuferin beschäftigt.
Auf den im Mai 2000 wegen einer Lungenembolie und eines dreifachen Bruches des rechten Beines gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte nach Einholung der Auskunft der Firma vom 22. Mai 2000, des Entlassungsberichtes der Reha-Klinik vom 16. Mai 2000 und der Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie Dr. G vom 27. Juni 2000 und des Arztes für Orthopädie S vom 10. Juli 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage eines am 13. Juli 1999 eingetretenen Leistungsfalles vom 20. April 2000 bis 31. Dezember 2001 (Bescheid vom 04. Dezember 2000).
Im August 2001 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie P vom 29. Oktober 2001 und lehnte mit Bescheid vom 26. November 2001 die Weitergewährung der Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab. Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung stehe ebenfalls nicht zu. Mit dem operativ versorgten Ober- und Unterschenkelbruch rechts mit Bewegungseinschränkungen, einem verheilten Schlüsselbeinbruch rechts mit geringfügiger Funktionseinschränkung und einem korrekturbedürftigen Übergewicht sei die Klägerin noch in der Lage, im Verweisungsberuf als Kassiererin an Sammelkassen bzw. Etagenkassen in Kaufhäusern oder großen Bekleidungsgeschäften nach Gehaltsgruppen K 2 und K 3 im Einzelhandel vollschichtig tätig zu sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht grundlegend geändert. Sie habe ständig Schmerzen in beiden Beinen. Ihre Bewegungsfähigkeit beim Laufen, Stehen und Sitzen sei keineswegs nur geringfügig eingeschränkt. Eine neuerliche Begutachtung sei wünschenswert. Der bezeichnete Verweisungsberuf sei nicht realistisch, da sie nicht flexibel einsetzbar sei. Zudem gebe es in ihrem Wohnumfeld keine entsprechenden Geschäfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz nicht zu erhalten, habe nicht die Renten-, sondern die Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Dagegen hat die Klägerin am 25. März 2002 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie hat darauf hingewiesen, dass ihr rechtes Kniegelenk nur eingeschränkt bewegbar sei. Das gesamte rechte Bein sei schmerzhaft. Als Kassiererin im Lebensmittelbereich müsse sie ausschließlich sitzen, was nicht möglich sei. Ein in Bekleidungsgeschäften nötiges Gehen sei ihr ebenso wenig zumutbar, wie ein erforderliches Stehen an Etagenkassen. Zudem habe sie häufig Atembeschwerden. Sie müsse jeden Tag Schmerzmedikamente einnehmen. Die Klägerin hat u. a. den Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte mit der Firma vom 02. Juli 1993 über die Tätigkeit Verkäuferin im Einzelhandel und das Zeugnis der Gesellschaft für berufliche Bildung mbH über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung für Verkäufer und Verkäuferinnen (im Zeitraum vom 10. März bis 22. Juli 1992) vom 22. Juli 1992 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Schwerbehindertenakte des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus beigezogen, die Auskünfte der Firma vom 06. Juni 2002 und des Verwalters der e. G. vom 12. Juni 2002 sowie die Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. E vom 17. Juni 2002, des Facharztes für Chirurgie P vom 21. Juni 2002 und des Facharztes für Allgemeinmedizin und Chirotherapie Dr. V vom 04. Juli 2002 eingeholt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch die schriftlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 14. November 2002 und des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 11. März 2003.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die dargestellten Bewegungsbefunde belegten nicht, dass die Klägerin 30 Minuten benötige, um 500 m zurückzulegen.
Die Klägerin hat geäußert, ihr Gesundheitszustand sei durch die Gutachten weitgehend geklärt. Bis auf den Zustand des rechten Beines bestünden im Wesentlichen keine Beschwerden. Sie könne ungefähr 1 km mit Unterbrechungen laufen. Nach 200 bis 300 m werde sie jedoch immer langsamer und die Schmerzen verstärkten sich zunehmend, so dass sie nach 1 km große Schmerzen im rechten Knie und Kniegelenk verspüre. Sie benötige anschließend eine lange Pause im Sitzen mit gestrecktem Bein oder im Liegen. Für eine Gehstrecke benötige sie doppelt soviel Zeit wie ein Gesunder. Eine Beschäftigung als Verkäuferin im Lebensmittelbereich scheide aus, da Stehen erforderlich sei. Auf dem Land gebe es zudem keine Arbeit für Verkäuferinnen. Wegen ihrer Behinderung und ihres Alters habe sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen. Sie sei zwar im Besitz einer Fahrerlaubnis. Sie könne aber maximal 20 km mit dem Pkw zurücklegen.
Das Sozialgericht hat außerdem das Arbeitsamtsgutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin N vom 01. Oktober 2002 beigezogen.
Mit Urteil vom 26. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin könne zwar nicht mehr als Lebensmittelfachverkäuferin arbeiten. Als Angestellte mit einer über zwei Jahre dauernden Ausbildung müsse sie sich jedoch auf die Tätigkeit einer Kassiererin an Sammelkassen verweisen lassen. Bei dieser Tätigkeit könne insbesondere eine wechselnde Körperhaltung eingenommen werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Das Gericht folge insoweit den Ausführungen des Dr. B, denn die diesbezüglichen Ausführungen des Dr. M überzeugten nicht.
Gegen das als Einwurf-Einschreiben aufgegebene und ihr am 29. April 2004 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 19. Mai 2004 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor: Eine Beschäftigung könne sie nicht mehr vollschichtig ausüben. Sie habe ständig Schmerzen in beiden Beinen. Das rechte Kniegelenk sei bewegungseingeschränkt, so dass sie nicht längere Zeit sitzen könne, ohne das Bein zwischenzeitlich zur Schmerzverringerung hochzulagern. Auf eine mögliche depressive Erkrankung sei nicht weiter eingegangen worden. Möglicherweise sei sie deswegen einer Tätigkeit mit ständigem Publikumsverkehr nicht gewachsen. Die genannten Verweisungstätigkeiten erforderten keine Anlernzeit von mindestens drei Monaten, sondern würden im Regelfall von ungelernten Kräften ausgeführt. Als Kassiererin an Sammelkassen bzw. Etagenkassen werde stehend und damit nicht, wie nach den Sachverständigen gefordert, überwiegend im Sitzen gearbeitet. Die Tätigkeit einer Kassiererin an Supermarktkassen werde ausschließlich sitzend verrichtet, so dass keine Möglichkeit bestehe, kurzfristig, wie von den Sachverständigen als nötig beurteilt, eine Unterbrechung durch Gehen und Stehen herbeizuführen. Infolge der Schmerzen sei ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Wechselschichten oder Überstunden seien ihr gesundheitlich nicht möglich. Dies lasse sich im Hinblick auf die Ladenöffnungszeiten und zu den üblichen "Stoßzeiten" (Weihnachtszeit, Sommerschluss) jedoch nicht vermeiden. Die nervliche Instabilität, Unsicherheit und Depressionen bedürften der Abklärung durch Einholung eines spezifischen Gutachtens.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. September 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2001 hinaus, hilfsweise Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Die Klägerin sei allerdings der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen, da sie weder den Beruf einer Einzelhandelskauffrau noch den einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk erlernt habe. Damit sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die benannte Tätigkeit als Kassiererin werde überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ausgeübt. Je nach Kassenausgestaltung würden entweder Sitzplätze installiert bzw. so genannte Stehhilfen (Stühle mit höhergestellter Sitzfläche) zur Verfügung gestellt, so dass die Kassiererin selbst entscheiden könne, in welcher Körperhaltung sie arbeite. Für eine gelernte Verkäuferin sei diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten erlernbar. Tätigkeiten einer Kassiererin würden in der Tarifgruppe K 2 entlohnt, einer Tarifgruppe für ausgebildete Verkäuferinnen und Einzelhandelskaufleute. Als weitere Verweisungstätigkeit werde die Beschäftigung im Büro- und Verwaltungsbereich einer zentralen Handelseinrichtung oder von Einzelhandelsunternehmen benannt. Die Beklagte hat dazu Kopien der Auskünfte des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 09. April 2002 und der KG vom 03. August 2001 und 23. Juli 2002 sowie der berufskundlichen Stellungnahmen des D W vom 22. Januar 2002 und 28. September 2002 sowie des M L vom 18.September 1999, 15. Februar 2003, 14. Juni 2003, 14. Dezember 2003, 11. März 2004 und 24. April 2004 - auch zur Kassiererin in Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebniseinrichtungen - vorgelegt.
Der Senat hat den Bericht der Klinikum GmbH vom 19. April 2004 beigezogen sowie die Befundberichte des Facharztes für Chirurgie P vom 05. Januar 2005 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. V vom 15. Januar 2005 eingeholt. Nachdem er Auszüge aus den Berufsinformationskarten zur Verkäuferin (BO 682), Bürohilfskräfte (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskünfte des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er die Sachverständigen Dr. M und Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 27. April 2005, 23. Mai 2005, 04. Juli 2006 und 20. November 2006 bzw. vom 28. Juli 2005 und 25. Oktober 2006), sowie weiter Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 22. November 2005 und das berufskundliche Sachverständigengutachten der I W vom 25. April 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 04. Oktober 2006.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 61 bis 81, 92 bis 118, 253 bis 271, 275 bis 278, 283 bis 289, 308 bis 323, 332 bis 342, 349 bis 353, 357 bis 360, 364 bis 367 und 368 bis 371 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Schwerbehindertenakte und der Verwaltungsakte der Beklagten , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat über den 31. Dezember 2001 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Ihr steht auch Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht zu. Das Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. § 302 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI bestimmt: Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem Bescheid vom 04. Dezember 2000 bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (und damit zugleich auch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr als Fleischverkäuferin tätig sein. Sie ist jedoch noch in der Lage, als Kassiererin in Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebniseinrichtungen auf der Ebene der Angelernten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren vollschichtig zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf einer Fleischverkäuferin, den die Klägerin zuletzt von September 1992 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 13. Juli 1999 auf der Grundlage einer abgeschlossenen Ausbildung zur Fachverkäuferin (Zeugnis vom 15. Juli 1973) ausübte, ist hiernach maßgebender Beruf.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung als Fleischverkäuferin aus. Dies folgt aus den Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. M, Dr. B und Dr. S sowie der berufskundlichen Sachverständigen W.
Nach Dr. M bestehen eine erhebliche Einschränkung der Funktion und Belastungsfähigkeit des rechten Beins mit Drehfehlstellung, deutlicher Bewegungseinschränkung der Beugung im rechten Kniegelenk und geringfügiger Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk sowie eine Adipositas per magna. Nach dem Sachverständigen Dr. B liegen eine Minderbelastung des rechten Beines bei Zustand nach operativer Versorgung einer offenen Oberschenkelmehretagenfraktur und einer geschlossenen Unterschenkelfraktur mit Fehlhaltung, Verkürzung des rechten Beines und ausgeprägter Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenkes, ein Zustand nach operativer Versorgung einer Schüsselbeinfraktur rechts, eine latente pulmonale Hypertonie, eine massive alimentäre Übergewichtigkeit und ein nicht schwerwiegender depressiver Verstimmungszustand vor.
Dr. S hat letztgenanntes Leiden als leichte rezidivierende depressive Episode bezeichnet.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Daneben mag noch eine Coxarthrose vorliegen. Eine Coxarthrose beidseits wird im Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie P vom 29. Oktober 2001, eine Coxarthrose rechts mit wiederkehrender Hüftgelenksblockierung wird im Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. V vom 15. Januar 2005 erwähnt. Daraus mögen zeitweilig geringfügige Funktionseinschränkungen resultieren, wie den genannten ärztlichen Berichten entnommen werden kann. Solche geringfügigen Einschränkungen der Beweglichkeit sind, wie der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juli 2005 ausgeführt hat, ebenfalls vom Facharzt für Orthopädie Dr. K nach seinem für das Sozialgericht Cottbus im Verfahren S 5 SB 60/01 erstatteten Gutachten vom 13. März 2002 vorgefunden worden. Diese sind jedoch so geringfügig gewesen, dass auch dieser Arzt diesen Befund nicht zum Anlass genommen hat, die Diagnose einer Coxarthrose zu stellen. Dasselbe gilt für den Sachverständigen Dr. M, der - ebenso wie im Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. V vom 15. Januar 2005 beschrieben - lediglich eine nahezu aufgehobene bzw. nicht mögliche Einwärtsdrehung (Innenrotation) des rechten Hüftgelenkes befundet hat. Wenn angesichts dessen der Sachverständige Dr. B wegen des Fehlens bedeutsamer funktioneller Beeinträchtigungen am rechten und linken Hüftgelenk die Schlussfolgerung auf einen nicht leistungsmindernden Zustand gezogen hat, ist dies nachvollziehbar.
Die aus den genannten Gesundheitsstörungen sich ergebenden Leistungseinschränkungen haben die Sachverständigen Dr. M und Dr. Bim Wesentlichen identisch beurteilt. Nach Dr. M kann die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit kurzfristigen Unterbrechungen durch Gehen, Aufstehen, Bücken oder Treppengehen ohne Heben und Tragen von Lasten über 3 kg (vgl. insoweit seine ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2005), ohne Zwangshaltungen, Kälte, Nässe, Zugluft und andere negative klimatische Verhältnisse, ohne spezielle Hitzeeinwirkung am Arbeitsplatz (vgl. dazu seine ergänzende Stellungnahme vom 23. Mai 2005), größere Temperaturschwankungen in normal klimatisierten Räumen, ohne dauernde Arbeiten im Knien und Hocken und ohne Leiterarbeiten (vgl. insoweit seine ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2005) sowie ohne Akkordarbeiten, Arbeiten in Nacht-, mit Wechselschichten und mit mehr als gelegentlichen Überstunden und Sonderschichten verrichten. Überstunden sind der Klägerin im Umfang von 1 bis 2 Stunden zu der täglichen Arbeitszeit wöchentlich an 1 bis 2 Tagen möglich, wenn solche Tage durch Tage einer regelmäßigen Arbeitszeit unterbrochen werden. Sonderschichten (Wochenendarbeit auch am Sonntag bzw. Arbeitszeiten bis 24 Uhr) sind sowohl einmal im Monat als auch innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 4 Wochen im Umfang von bis zu 3 Wochenenden monatlich (wie in der Vorweihnachtszeit) bei Ausgleichstagen in der Woche zumutbar. Die beiden letztgenannten Leistungseinschränkungen hat Dr. M in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 04. Juli 2006 und 20. November 2006 insoweit präzisiert. Der Sachverständige Dr. B hat sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 auf der Grundlage der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen W vom 04. Oktober 2006, die die genannten Leistungseinschränkungen benennt bzw. berücksichtigt, dieser Beurteilung angeschlossen.
Die Leistungseinschränkungen sind nach den von den Sachverständigen Dr. M und Dr. B erhobenen Befunden schlüssig. Das Leistungsvermögen wird maßgeblich durch den Zustand des rechten Beines bedingt, der Folge eines am 23. Januar 2000 erlittenen Verkehrsunfalls ist. Die Sachverständigen Dr. M und Dr. B haben übereinstimmend eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit deutlicher Einschränkung der Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes angenommen. Dabei wirkt sich das erhebliche Übergewicht (nach Dr. M von 110 kg bei einer Körpergröße von 164 cm und nach Dr. B von 116 kg bei einer Körpergröße von 160 cm) potenzierend auf die Einschränkung der Belastungsfähigkeit insgesamt aus.
Dr. M hat eine Außendrehfehlstellung des rechten Beines um 15 Grad, die sich bei Durchführung der Gehbewegungen auf 45 Grad erhöht, sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk mit einer Beugefähigkeit von nur 70 Grad, also einen auf die Hälfte eingeschränkten Beugeumfang im Verhältnis zu einem Gesunden, bei Schonhaltung in leichter Beugestellung und mit deutlicher Weichteilverdickung im Bereich des rechten Kniegelenkes festgestellt. Außerdem ist die Ausführung des Zehen- oder Hackenstandes bzw. des Einbeinstandes nur mühsam und verzögert gelungen. Das Gehen ohne Gehhilfe hat ein kleinschrittiges Gangbild, auch mit Gehhilfe ein stärkeres Hinken rechts mit verzögernd verlaufenden Abrollbewegungen im rechten Bein offenbart. Zudem ist eine leichte X-Bein-Stellung beiderseits, eine Spreiz-Hohlfuß-Bildung in beiden Füßen und eine geringfügige Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts deutlich geworden. Alle aktiven und passiven Bewegungen im rechten Kniegelenk sind schmerzhaft gewesen. Die Weichteile des rechten Beines sind bis zu den Fußgelenken hinab verhärtet gewesen, ohne dass allerdings eine Muskelverschmächtigung zur Darstellung gekommen ist. Das rechte Bein ist um 2,5 cm verkürzt gewesen. Aus einem vorgelegten Röntgenbild des rechten Kniegelenkes hat Dr. M eine deutliche Veränderung im Sinne einer posttraumatischen Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und deutlicher Sklerosierung der Patellargelenkfläche erkennen können.
Der Sachverständige Dr. B hat ähnliche Befunde erhoben. An beiden Kniegelenken hat sich eine Genu valgum-Stellung gezeigt. Das rechte Kniegelenk ist mäßig verplumpt gewesen. Seine Beugung ist auf 80 Grad beschränkt geblieben. Das um 2 cm verkürzte rechte Bein ist außenrotiert gehalten worden. Der Zehen- und Fersengang und -stand sind ebenso wie der Einfüßlerstand rechts unsicher gewesen. Das Gangbild hat sich als leicht rechts hinkend offenbart. Es ist zudem eine globale Hypästhesie am gesamten Unterschenkel rechts festzustellen gewesen. Die radiologische Untersuchung der Wirbelsäule, der beiden Schultergelenke und der beiden Kniegelenke hat im Wesentlichen eine deutliche mediale Gonarthrose mit Verschmälerung des Gelenkspaltes und eine Retropatellararthrose rechts aufgedeckt.
Die o. g. Leistungseinschränkungen tragen diesem Zustand hinreichend Rechnung. Eine Hochlagerung des rechten Knies im Sitzen ist nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M vom 27. April 2005 nicht erforderlich. Zur Vermeidung von Verspannungszuständen in der Beinmuskulatur, die zusätzliche Beschwerden bewirken würden, können im Sitzen regelmäßig zumindest geringfügige Bewegungen des Kniegelenkes in Verbindung mit den Fußgelenken durchgeführt werden. Klimatische Einflüsse wirken sich beschwerdeauslösend bzw. beschwerdeverstärkend aus, so dass solche zu vermeiden sind. Dasselbe gilt bezüglich Arbeiten, die mit besonderem Stress und einem unregelmäßigen Arbeitsrhythmus einhergehen, wie Nacht-, Wechsel- und Sonderschichten bzw. Überstunden, denn durch solche die Psyche belastenden Verhältnisse kann das Schmerzerleben beeinflusst werden. Wie der weitere Sachverständige Dr. S dargelegt hat, sind die insoweit bestehenden Befunde allerdings nicht sehr schwerwiegend, so dass in dem vom Sachverständigen Dr. Mgenannten Umfang allerdings noch gearbeitet werden kann.
Der latenten pulmonalen Hypertonie kommt nach dem Sachverständigen Dr. B keine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens zu. Dies ist unter Berücksichtigung der dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. E vom 17. Juni 2002 beigefügt gewesenen ärztlichen Berichten nachvollziehbar. Danach zeigten mehrere Untersuchungen der Atmungsfunktion keinerlei Einschränkungen. Ebenfalls konnte kein Rezidiv der ehemals im Juli 1999 erlittenen Lungenembolie (Bericht des Dr. E vom 14. September 1999) festgestellt werden (so die Berichte des Dr. E vom 19. September 2000, 04. Februar 2001 und 10. April 2002 sowie Bericht der Radiologin Dr. B vom 15. März 2001).
Die Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Mund Dr. B haben weiterhin Bestand, denn eine wesentliche Befundänderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie diese Sachverständigen in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 27. April 2005 und 28. Juli 2005 unter Berücksichtigung der seither eingeholten ärztlichen Berichte dargelegt haben.
Die von dem Sachverständigen Dr. S diagnostizierte leichte rezidivierende depressive Episode bewirkt, dass geistig schwierige bzw. anspruchsvolle Tätigkeiten, insbesondere mit hohen, besonderen Anforderungen an die Umstellfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit nicht zumutbar sind. Durchschnittlichen Anforderungen der genannten Art ist die Klägerin allerdings gewachsen.
Unter Berücksichtigung der von diesem Sachverständigen erhobenen Befunde ist dies schlüssig.
Neurologisch haben sich lediglich Dysästhesien im Bereich der Narben um das rechte Kniegelenk gezeigt. In psychischer Hinsicht hat die Klägerin streckenweise subdepressiv, weinerlich, mitunter klagsam und jammernd, etwas erschöpft sowie insgesamt schwerfällig und behäbig gewirkt. Diese Störung der Affektlage mit gedrückter Grundstimmung, vermehrter Klagsamkeit, Insuffizienzerleben und mit Störungen im Bereich des Antriebsverhaltens ist als Reaktion im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen und den daraus resultierenden Einschränkungen und Beschwerden, ferner mit den sich abzeichnenden sozialen Konsequenzen zu sehen. Dabei hat der Sachverständige auch offensichtliche Versorgungswünsche erkennen können. Allerdings sind diese depressiven Verstimmungszustände nicht schwerwiegend, denn die Klägerin ist immer wieder in ihrem Affekt auflockerbar und synton gewesen. Ihre Reaktionen sind durchweg spontan und prompt gewesen. Die testpsychologische Untersuchung hat bei durchschnittlichem intellektuellen Niveau eine psychoorganisch bedingte Leistungsbeeinträchtigung ausgeschlossen.
Weitere Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen nicht. Insbesondere ist die Wegefähigkeit nicht in rechtlich erheblicher Weise beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist regelmäßig nur außerhalb der Wohnung möglich. Hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke wird hierbei ein generalisierender Maßstab angesetzt und danach generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich gehalten, Entfernungen, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehstützen, orthopädischen Schuhen, Einlagen, Abrollhilfen), von über 500 m zu Fuß viermal arbeitstäglich zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zudem wird gefordert, dass die Strecke von mehr als 500 m in wenigstens 20 Minuten zurückgelegt werden kann.
Der Sachverständige Dr. M hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Klägerin sei in der Lage, zu Fuß noch Wegstrecken von mehr als 500 m in einer Zeit von einer halben Stunde zurückzulegen. Der Sachverständige Dr. B hat in seinem Gutachten dargelegt, die Klägerin sei in der Lage, arbeitstäglich 500 m und mehr in einer zumutbaren Zeit zu Fuß zurückzulegen. Diese beiden Sachverständigen haben auf Nachfrage in den ergänzenden Stellungnahmen vom 27. April 2005 und 28. Juli 2005 klargestellt, dass die Gehfähigkeit nicht derart beeinträchtigt ist, dass Wegeunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt. Nach Dr. M ist das Gehen zwar erschwert. Gegenüber einem Gesunden ist es auch zeitlich verzögert. Da keine starken funktionellen Einschränkungen vorliegen, wird die genannte Begrenzung jedoch nicht erreicht. Auch der Sachverständige Dr. B hat darauf hingewiesen, dass keine schwerwiegenden Einschränkungen der Funktion der unteren Gliedmaßen oder der Wirbelsäule bestehen, die es der Klägerin unmöglich machten, die geforderten Wegstrecken in der geforderten Zeit zurückzulegen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies alle gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Arbeitsamtsgutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin N vom 01. Oktober 2002 und dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie P vom 29. Oktober 2001angenommen haben.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Fleischverkäuferin aus. Nach der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BO 682) handelt es sich bei der Tätigkeit einer Verkäuferin um körperlich leichte und mittelschwere Arbeit mit ganztägigem Stehen und Gehen, bei Kassentätigkeit zum Teil mit ganztägigem Sitzen, mit teilweisen Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen, wie alle medizinischen Sachverständigen beurteilt haben. Der Sachverständige Dr. S hat insoweit die Erkrankungen seitens des Stütz- und Bewegungsapparates für maßgebend erachtet und sich den entsprechenden Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Mund Dr. B angeschlossen.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend vom Beruf der Fleischverkäuferin muss sich die Klägerin zwar nicht auf die Tätigkeit einer Büromitarbeiterin einer zentralen Handelseinrichtung oder eines größeren Einzelhandelsunternehmens oder auf die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Sammel- oder Etagenkasse, aber auf die Tätigkeit einer Kassiererin in Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebniseinrichtungen verweisen lassen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) angehört, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13 und 14).
Davon ausgehend ist die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Beschäftigung einer Fleischverkäuferin der Gruppe der Angestellten mit einer längeren (als zweijährigen) Ausbildung zuzuordnen.
Die Klägerin verfügt zwar lediglich über eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachverkäuferin - Waren des täglichen Bedarfs (Zeugnis vom 15. Juli 1973). Diese Ausbildung steht der Ausbildung zur Verkäuferin mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren (vgl. BIK BO 682 Ziffer 11 Nr. 1 b) gleich. Ausgehend von diesem Berufsabschluss scheidet daher eine Gleichwertigkeit mit dem Berufsabschluss einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk mit den Schwerpunkten Bäckerei/Konditorei bzw. Fleischerei bei einer erforderlichen Ausbildungsdauer von drei Jahren (vgl. BIK BO 682 Ziffer 11 Nr. 1 a) aus. Wie der BIK BO 682 Ziffer 11 Nr. 2 zu entnehmen ist, gab es auch in der ehemaligen DDR neben Fachverkäufern verschiedener anderer Spezialisierungsrichtungen u. a. die Spezialisierungs¬richtungen Backwaren einerseits und Fleisch/Fleischwaren andererseits. Soweit die Beklagte allerdings meint, allein deswegen sei die Klägerin der Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Jahren gleichzustellen, verkennt sie, dass die Klägerin seit September 1992, nach den Angaben im Fragebogen zur Person vom 21. Mai 2002 sogar seit Beendigung ihrer Ausbildung ab Juli 1973, als Fleischverkäuferin tätig war. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte mit der Firma vom 02. Juli 1993 die Tätigkeit als "Verkäuferin im Einzelhandel" bezeichnet ist. Die Firma teilte bereits in ihrer Auskunft vom 22. Mai 2000 mit, dass die Klägerin als Verkäuferin in der Fleischabteilung beschäftigt war. Die Tätigkeit als Fleischverkäuferin mit dem Aufgabengebiet Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren ergibt sich auch aus der Auskunft der Firma vom 06. Juni 2002. In beiden Auskünften wird - bei fehlender Tarifbindung - die Zahlung eines ortsüblichen Lohns, nach der Auskunft vom 22. Mai 2000 wie für andere Angestellte bei gleichartiger Beschäftigung bescheinigt. Die Ausbildung zur Fachverkäuferin, ihre nachfolgend ausgeübte Beschäftigung als Fleischverkäuferin und die von März 1992 bis Juli 1992 erfolgreich besuchte Fortbildung für Verkäuferinnen mit u. a. Schwerpunkten wie Beschaffung, Lagerhaltung, Absatz, Kosten- und Leistungsrechnung, betriebliches Finanz- und Rechnungswesen (Zeugnis der Gesellschaft für berufliche Bildung mbH vom 22. Juli 1992) befähigten offensichtlich die Klägerin, vollwertig ab September 1992 die Aufgaben einer Fleischverkäuferin auszuführen. Wie aus der von der Beklagten überreichten berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 18. September 1999 hervorgeht, sind die Tätigkeitsschwerpunkte einer Fleischverkäuferin im Verkauf die Kundenberatung und der Verkauf, im Lager und in der Warenannahme die Lagerverwaltung sowie die Warenannahme und der Warenversand. Gearbeitet wird in Fachgeschäften, Fachmärkten, aber auch in SB-Märkten bzw. SB-Geschäften. Die in dieser berufskundlichen Stellungnahme zu beurteilende Versicherte, die allerdings den Beruf der Fleischfachverkäuferin erlernt hatte, war ausbildungsgerecht im Handelsbereich tätig und wurde der Facharbeiterebene im rentenrechtlichen Sinne zugeordnet. Wie den Auskünften der Firma entnommen werden kann, war die Klägerin in einem SB-Markt (Spar) auf einem entsprechenden Arbeitsplatz vollwertig tätig, so dass sie deswegen denselben Berufsschutz wie eine gelernte Fleischverkäuferin beanspruchen kann.
Als Verweisungstätigkeit kommt die im Berufungsverfahren erstmals genannte Tätigkeit einer Beschäftigten im Büro- und Verwaltungsbereich einer zentralen Handelseinrichtung oder bei größeren Einzelhandelsunternehmen für die Klägerin aber schon nach den von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen nicht in Betracht. Nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 09. April 2002 setzt die Tätigkeit einer Büroangestellten im kaufmännisch/verwaltenden Bereich eines Handelsunternehmens in der Regel den Abschluss einer Bürokauffrau voraus. Nach der berufskundlichen Stellungnahme des D W vom 22. Januar 2002 reichen die erforderlichen Kenntnisse aus einer Tätigkeit im Verkauf (die dortige Versicherte war nach einer dreijährigen Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau als Fleischfachverkäuferin beschäftigt) nicht aus, um für den Bereich Büroangestellte in einem Warenhaus oder Sachbearbeiterin einer Verkaufsabteilung innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig arbeiten zu können. Es muss daher nicht überraschen, dass auch die Sachverständige W eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten im Falle der Klägerin als nicht ausreichend erachtet hat. Zur Aufgabenstellung einer solchen Büromitarbeiterin gehören u. a. die Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Rechnungswesen und der Schriftverkehr. Diese Aufgabenpalette ist so umfangreich, dass sie ersichtlich nicht von einer Verkäuferin innerhalb der genannten Einarbeitungszeit vollwertig zu bewältigen ist. Aber selbst in größeren Unternehmen mit Spezialisierungen genügen nach der Sachverständigen W die vorhandenen Kenntnisse einer Verkäuferin nicht, denn in diesem Fall werden jeweils tiefgreifende Kenntnisse der jeweiligen Spezialisierungsrichtung gefordert.
Die Sachverständige W hat bei der Beurteilung dieser Verweisungstätigkeit auch berücksichtigt, dass die Klägerin lange Zeit als Verkaufsstellenleiterin tätig war, zu deren Aufgabenbereich insbesondere auch Verwaltungsarbeiten gehören. Kenntnisse und Erfahrungen in kaufmännischen Teilbereichen waren damit als Verkaufsstellenleiterin nötig. Diese ehemals vorhandenen Fähigkeiten sind jedoch nach der Sachverständigen W zwischenzeitlich nicht mehr aktuell gegeben, so dass eine Einarbeitungszeit von drei Monaten nicht ausreicht. Grund hierfür ist nach der Sachverständigen, dass die Klägerin nach der Wiedervereinigung unter den veränderten Bedingungen in der Arbeitswelt überhaupt nur ein Jahr eine Verkaufstelle leitete, was zwischenzeitlich 15 Jahre zurückliegt. Ähnliches gilt für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen der Fortbildung für Verkäufer und Verkäuferinnen von März bis Juli 1992 vermittelt wurden. Wenn die Sachverständige W dargestellt hat, dass nach mehr als vier Jahren ohne einschlägige Tätigkeit die ehemals vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr in der Weise gegeben sind, dass sie eine vollwertige Berufsausübung als Büromitarbeiterin einer zentralen Handelseinrichtung oder eines größeren Einzelhandelsunternehmens erlauben, leuchtet dies ein.
Als Facharbeiterin muss sich die Klägerin allerdings auf die Tätigkeit einer Kassiererin verweisen lassen.
Nach der Sachverständigen W gehört es zu den Aufgaben einer Kassiererin, beim Kassieren des Verkaufspreises die Echtheit der Geldscheine zu prüfen, auf die richtige Ausgabe des Wechselgeldes zu achten und Zahlungen bargeldlos mit Kredit- oder Geldkarten abzurechnen. Am Ende des Arbeitstages muss sie eine Abrechnung erstellen, das heißt den Kassenbestand mit ihren Einnahmen verrechnen. Das Kassieren gehört somit zum Berufsbild einer Verkäuferin. Dies ergibt sich auch aus der BIK BO 682. Wenn die Sachverständige Wsomit zu der Ansicht gelangt ist, die Klägerin könne als Kassiererin innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig arbeiten, sie diesem Beruf also fachlich gewachsen ist, begegnet dies keinen Bedenken.
Die Klägerin ist auch gesundheitlich der Tätigkeit einer Kassiererin gewachsen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies jedoch nicht für die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Sammelkasse oder einer Etagenkasse. Ein Arbeiten überwiegend im Sitzen ist dort nicht gewährleistet.
Soweit in der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 18. September 1999 dargelegt wird, durch das Heranziehen eines Hochstuhls werde dem Erfordernis eines Arbeitens im Sitzen genügt, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Ansicht hat zwar auch der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 geäußert, wonach mit einem Hochstuhl, mit dem durch ein Anlehnen eine Entlastung der Stehposition angestrebt werde, einem Arbeiten überwiegend im Sitzen genüge getan würde. Die dafür gegebene Begründung, dies sei "selbstverständlich", drängt sich im Hinblick auf die Darlegungen des Sachverständigen Dr. M, auf die der Sachverständige Dr. B zudem nicht eingegangen ist, nicht auf. Der Sachverständige Dr. M hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04. Juli 2006 zwar dargelegt, dass entscheidend für einen Hochstuhl die Möglichkeit ist, die Sitzfläche für ein Hoch- oder Hinunterschrauben in axialer Stellung zu verändern. Das Stehbild zeigt aber deutlich, dass durch eine Anhebung eines Beines mit Abstützung auf eine Stehfläche lediglich eine leichte Beugung im betreffenden Kniegelenk erzielt wird, die niemals auch nur annähernd mit einer Entlastung wie bei einem regulären Sitzen verglichen werden kann. Dies leuchtet ein, denn wie Dr. M weiter ausgeführt hat, kann die erforderliche weitestgehende Minderung der durch das Körpergewicht auf das Kniegelenk einwirkenden Kraft- und Lastauswirkung allein in axialer Richtung geschehen, was nur durch die Einnahme einer völligen Sitzposition zu erreichen ist. Darüber hinaus weist die Sachverständige W in ihrem Gutachten darauf hin, dass die Ausstattung des jeweiligen Arbeitsplatzes mit einem Hochstuhl eher nicht gewährleistet ist. Sie hat nicht feststellen können, dass ein solcher Hochstuhl zur regelmäßigen Ausstattung eines solchen Arbeitsplatzes gehört.
Die Sachverständige W hat dargelegt, dass die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Etagenkasse (Sammelkasse) in Kaufhäusern oder großen Bekleidungsgeschäften körperlich leicht ist, keine Zwangshaltungen verlangt, keine besonderen Anforderungen an die grobe Kraft der Hände gestellt werden sowie Heben und Tragen von Lasten über 3 kg, ständiges Hocken oder Knien, Leiter- und Gerüstarbeiten, sowie Nacht- und Wechselschicht nicht auftreten. Es handelt sich um Arbeit in geschlossenen Räumen ohne Klimaeinwirkungen, bei der Bücken nur gelegentlich erforderlich wird, Treppensteigen fast vollständig vermieden werden kann sowie - nach ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04. Oktober 2006 – Überstunden und Sonderschichten die zumutbaren Grenzen nicht überschreiten, die der Sachverständige Dr. M genannt hat. Die Sachverständige W hat zudem ausgeführt, dass diese Tätigkeit abhängig von der jeweiligen Arbeitplatzgestaltung entweder als Sitzplatz oder als Stehplatz ausgestaltet ist. Soweit der Arbeitsplatz als Sitzplatz besteht, kann der Wechsel der Körperhaltung ggf. in Abhängigkeit vom Kundenstrom zum gelegentlichen Gehen und Stehen vorgenommen werden. Allerdings haben durchweg alle Unternehmen mit Sammelkassen die Arbeitsplätze der Kassiererinnen als Steharbeitsplätze konzipiert. Die von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen des D W vom 22. Januar 2002 und 28. September 2002 bestätigen dies jedenfalls insoweit, dass der Anteil des Gehens und Stehens gegenüber dem Anteil des Sitzens überwiegt. Lediglich bei der Firma KG sind die Arbeitsplätze in sitzender Form ausgestaltet. Dazu liegen die von der Beklagten vorgelegten Auskünfte der KG vom 03. August 2001 und 23. Juli 2002 vor. In erstgenannter Auskunft wird allerdings mitgeteilt, dass eine Kassiererin am Packtisch etwa eine Hälfte ihrer Tätigkeit im Sitzen und die andere Hälfte im Wechsel zwischen Stehen und Gehen ausübt, wobei bundesweit etwa 300 Kassiererinnen beschäftigt werden. Aus der anderen Auskunft geht hervor, dass etwa 80 v. H. der Kassiererinnen teilzeitbeschäftigt sind.
Wie die Sachverständige W zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin auch nicht den Arbeitsplätzen als Kassiererin bei der Firma KG gewachsen. Aus diesen Auskünften geht gerade nicht hervor, dass überwiegend im Sitzen gearbeitet werden kann. Vielmehr ist der Sitzanteil genauso groß wie der Anteil des Stehens und Gehens. Die Klägerin ist jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur für solche Tätigkeiten geeignet, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden.
Dem steht nicht die von der Beklagten vorgelegte berufskundliche Stellungnahme des D W vom 28. September 2002 entgegen. In dieser Stellungnahme wird unter Bezug auf eine (ältere) Auskunft der Firma P & KG vom 05. August 1998 ausgeführt, die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Etagenkasse werde überwiegend im Sitzen ausgeführt. Dieser Gutachter meinte zwar, dass die Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit auch heute, also zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme, noch zutreffen. Er räumte jedoch ein, dass er genaue Angaben zu den tatsächlichen Gegebenheiten nicht machen kann. Diese Gegebenheiten haben sich zwischenzeitlich jedoch, wie der (neueren) Auskunft der Firma P & vom 03. August 2001 zu entnehmen ist, dahingehend geändert, dass ein Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mehr gewährleistet ist.
Der Tätigkeit einer Kassiererin an einer Etagen (Sammel)Kasse ist die Klägerin auch deswegen gesundheitlich nicht gewachsen, weil diese Tätigkeit sie in psychischer Hinsicht überfordert. Die Sachverständige W hat dargestellt, dass eine solche Tätigkeit als geistig mittelschwierig zu bewerten ist und hohe Anforderungen an Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit stellt. Die dazu gegebene nähere Begründung in der ergänzenden Stellungnahme vom 04. Oktober 2006 ist nachvollziehbar. Zusammengefasst rührt dies daher, dass der Kundenstrom nicht so angelegt werden kann, dass der Kassiervorgang nicht durch kurze Zwischenfragen anderer Kunden gestört wird. Der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme des D W vom 22. Januar 2002 ist insoweit nichts anderes zu entnehmen. Es wird dort darauf hingewiesen, dass es sich um qualifizierte Arbeiten im Bereich Kundenservice mit hohen Anforderungen an Flexibilität und Belastbarkeit handelt. Solchen hohen Anforderungen ist die Klägerin nach dem Sachverständigen Dr. S nicht gewachsen.
Im Übrigen ist aus den neueren Auskünften der Firma KG ersichtlich, dass zudem nicht die erforderliche Anzahl von wenigstens 300 Arbeitsplätzen bundesweit erreicht wird. Da 80 v. H. der bei der Firma KG vorgehaltenen Arbeitplätze Teilzeitarbeitsplätze sind, stehen notwendigerweise keine 300 Vollzeitarbeitsplätze bei diesem Unternehmen zur Verfügung.
Die von der Beklagten vorgelegte weitere Stellungnahme des M L vom 14. Dezember 2003 deutet unter Berücksichtigung der vorangegangenen berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 15. Februar 2003 und 14. Juni 2003 (abgegeben gegenüber dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg im Verfahren L 1 RA 111/01) ebenfalls darauf hin, dass zwischenzeitlich eine Änderung bei der Firma P & KG eingetreten ist. Während in den Stellungnahmen vom 15. Februar 2003 und 14. Juni 2003 noch die in einem früheren Rechtsstreit abgegebene berufskundliche Stellungnahme vom 18. September 1999 für zutreffend angesehen wurde, wird in der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2003 eingeräumt, dass sich die dargestellte arbeitsteilige Organisation innerhalb der Firma P& KG geändert hat. Daraus geht insbesondere hervor, dass das Personal zwischenzeitlich, insbesondere bei Neueinstellungen, multifunktionell eingesetzt wird, also eine ausschließliche Beschränkung auf eine Tätigkeit als Kassiererin an einer Etagen- (Sammel)Kasse auch dort nicht mehr durchgängig praktiziert wird. Aus dieser jüngsten berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Dezember 2003 ergibt sich damit zugleich, dass die Zahl der ausschließlich als Kassiererin beschäftigten Personen von 300 nach der Auskunft der Firma KG vom 03. August 2001 noch weiter gesunken ist.
Die Klägerin ist allerdings der Tätigkeit einer Kassiererin in Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebniseinrichtungen gesundheitlich gewachsen.
Nach der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Juni 2003 beschränkt sich die Aufgabe an diesen Kassen ausschließlich auf den eigentlichen Kassiervorgang. Körperliche Belastungen scheiden aus. Auch ist der Anteil der sitzenden Tätigkeit gewährleistet, da - so die Sachverständige W - der Arbeitsplatz regelmäßig so gestaltet ist, dass er gelegentliches Stehen bzw. Gehen unter Beachtung der Kundenfrequenz gewährleistet. Die Sachverständige W hat daher unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen der Klägerin eine Tätigkeit als Kassiererin in den genannten Einrichtungen für zumutbar erachtet.
Dieser Verweisungsberuf ist der Klägerin auch sozial zumutbar.
Nach den vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 11. März 2004 und 24. April 2004 erfolgt die Entlohnung oberhalb der ungelernten Ebene. Im öffentlichen Dienst kommt die Vergütungsgruppe VIII nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in Betracht. Außerhalb des öffentlichen Dienstes orientieren sich die Unternehmen solcher Einrichtungen an Tarifregelungen des Handels, der Gastronomie oder des öffentlichen Dienstes. Nach dem regionalen Tarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes für das Land Brandenburg werden Fachkräfte mit abgeschlossener dreijähriger Regelausbildung nach der Bewertungsgruppe 4 entlohnt. In der nächstniedrigeren Bewertungsgruppe 4 werden das Verkaufs- bzw. Kassenpersonal eingruppiert. Die Sachverständige W hat den genannten berufskundlichen Stellungnahmen zugestimmt. Diese sind nachvollziehbar, denn der Aufgabenbereich einer Kassiererin zählt zum Berufsbild einer Verkäuferin, so dass die entsprechende tarifvertragliche Eingruppierung und Bewertung dieser Tätigkeit folgerichtig ist.
Da die Klägerin somit als Kassiererin in den genannten Einrichtungen vollschichtig arbeiten kann, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Für die Klägerin kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt damit insbesondere Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, Pförtnerin und Versandfertigmacherin in Betracht, die sie nach den Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vollschichtig ausführen kann. Soweit der Sachverständige Dr. S letztgenannte Tätigkeit als nicht möglich erachtet hat, hat er dies ausschließlich mit den Erkrankungen seitens des Stütz- und Bewegungsapparates begründet. Der Sachverständige Dr. M, der dies ursprünglich ebenso im Hinblick auf die BIK BO 522 gesehen hat, hat daran jedoch unter Berücksichtigung der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01./24. November 2002 nicht weiter festgehalten (vgl. seine ergänzende Stellungnahme vom 23. Mai 2005). Den Sachverständigen Dr. M und Dr. B ist daher insoweit zu folgen, denn der Sachverständige Dr. S hat keine qualitativen Leistungseinschränkungen bezeichnet, die diesem Belastungsprofil, so wie es in der berufskundlichen Stellungnahme des M L dargestellt wird, entgegenstehen.
Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Ob die Klägerin einen Arbeitgeber findet, der sie für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko einer Versicherten, die eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit jedenfalls einer vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94). Nichts anderes gilt für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Dies folgt aus § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI n. F., der ausdrücklich bestimmt, dass bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Dezember 2001 hinaus.
Die 1954 geborene Klägerin, die von September 1971 bis Juli 1973 eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachverkäuferin - Waren des täglichen Bedarfs absolvierte (Zeugnis vom 15. Juli 1973), arbeitete danach als Verkäuferin (Juli 1973 bis Dezember 1974) und Verkaufsstellenleiterin (Januar 1975 bis Dezember 1991). Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (Januar bis August 1992) war sie von September 1992 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 13. Juli 1999 als Fleischverkäuferin beschäftigt.
Auf den im Mai 2000 wegen einer Lungenembolie und eines dreifachen Bruches des rechten Beines gestellten Rentenantrag bewilligte die Beklagte nach Einholung der Auskunft der Firma vom 22. Mai 2000, des Entlassungsberichtes der Reha-Klinik vom 16. Mai 2000 und der Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Angiologie Dr. G vom 27. Juni 2000 und des Arztes für Orthopädie S vom 10. Juli 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage eines am 13. Juli 1999 eingetretenen Leistungsfalles vom 20. April 2000 bis 31. Dezember 2001 (Bescheid vom 04. Dezember 2000).
Im August 2001 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Rente. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie P vom 29. Oktober 2001 und lehnte mit Bescheid vom 26. November 2001 die Weitergewährung der Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab. Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung stehe ebenfalls nicht zu. Mit dem operativ versorgten Ober- und Unterschenkelbruch rechts mit Bewegungseinschränkungen, einem verheilten Schlüsselbeinbruch rechts mit geringfügiger Funktionseinschränkung und einem korrekturbedürftigen Übergewicht sei die Klägerin noch in der Lage, im Verweisungsberuf als Kassiererin an Sammelkassen bzw. Etagenkassen in Kaufhäusern oder großen Bekleidungsgeschäften nach Gehaltsgruppen K 2 und K 3 im Einzelhandel vollschichtig tätig zu sein.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht grundlegend geändert. Sie habe ständig Schmerzen in beiden Beinen. Ihre Bewegungsfähigkeit beim Laufen, Stehen und Sitzen sei keineswegs nur geringfügig eingeschränkt. Eine neuerliche Begutachtung sei wünschenswert. Der bezeichnete Verweisungsberuf sei nicht realistisch, da sie nicht flexibel einsetzbar sei. Zudem gebe es in ihrem Wohnumfeld keine entsprechenden Geschäfte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz nicht zu erhalten, habe nicht die Renten-, sondern die Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Dagegen hat die Klägerin am 25. März 2002 beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben und ihr Begehren weiterverfolgt.
Sie hat darauf hingewiesen, dass ihr rechtes Kniegelenk nur eingeschränkt bewegbar sei. Das gesamte rechte Bein sei schmerzhaft. Als Kassiererin im Lebensmittelbereich müsse sie ausschließlich sitzen, was nicht möglich sei. Ein in Bekleidungsgeschäften nötiges Gehen sei ihr ebenso wenig zumutbar, wie ein erforderliches Stehen an Etagenkassen. Zudem habe sie häufig Atembeschwerden. Sie müsse jeden Tag Schmerzmedikamente einnehmen. Die Klägerin hat u. a. den Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte mit der Firma vom 02. Juli 1993 über die Tätigkeit Verkäuferin im Einzelhandel und das Zeugnis der Gesellschaft für berufliche Bildung mbH über eine erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung für Verkäufer und Verkäuferinnen (im Zeitraum vom 10. März bis 22. Juli 1992) vom 22. Juli 1992 vorgelegt.
Das Sozialgericht hat die Schwerbehindertenakte des Amtes für Soziales und Versorgung Cottbus beigezogen, die Auskünfte der Firma vom 06. Juni 2002 und des Verwalters der e. G. vom 12. Juni 2002 sowie die Befundberichte des Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. E vom 17. Juni 2002, des Facharztes für Chirurgie P vom 21. Juni 2002 und des Facharztes für Allgemeinmedizin und Chirotherapie Dr. V vom 04. Juli 2002 eingeholt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch die schriftlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. M vom 14. November 2002 und des Chirurgen und Sozialmediziners Dr. B vom 11. März 2003.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die dargestellten Bewegungsbefunde belegten nicht, dass die Klägerin 30 Minuten benötige, um 500 m zurückzulegen.
Die Klägerin hat geäußert, ihr Gesundheitszustand sei durch die Gutachten weitgehend geklärt. Bis auf den Zustand des rechten Beines bestünden im Wesentlichen keine Beschwerden. Sie könne ungefähr 1 km mit Unterbrechungen laufen. Nach 200 bis 300 m werde sie jedoch immer langsamer und die Schmerzen verstärkten sich zunehmend, so dass sie nach 1 km große Schmerzen im rechten Knie und Kniegelenk verspüre. Sie benötige anschließend eine lange Pause im Sitzen mit gestrecktem Bein oder im Liegen. Für eine Gehstrecke benötige sie doppelt soviel Zeit wie ein Gesunder. Eine Beschäftigung als Verkäuferin im Lebensmittelbereich scheide aus, da Stehen erforderlich sei. Auf dem Land gebe es zudem keine Arbeit für Verkäuferinnen. Wegen ihrer Behinderung und ihres Alters habe sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chancen. Sie sei zwar im Besitz einer Fahrerlaubnis. Sie könne aber maximal 20 km mit dem Pkw zurücklegen.
Das Sozialgericht hat außerdem das Arbeitsamtsgutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin N vom 01. Oktober 2002 beigezogen.
Mit Urteil vom 26. September 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin könne zwar nicht mehr als Lebensmittelfachverkäuferin arbeiten. Als Angestellte mit einer über zwei Jahre dauernden Ausbildung müsse sie sich jedoch auf die Tätigkeit einer Kassiererin an Sammelkassen verweisen lassen. Bei dieser Tätigkeit könne insbesondere eine wechselnde Körperhaltung eingenommen werden. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit bestehe nicht. Das Gericht folge insoweit den Ausführungen des Dr. B, denn die diesbezüglichen Ausführungen des Dr. M überzeugten nicht.
Gegen das als Einwurf-Einschreiben aufgegebene und ihr am 29. April 2004 bekannt gegebene Urteil richtet sich die am 19. Mai 2004 eingelegte Berufung der Klägerin.
Sie trägt vor: Eine Beschäftigung könne sie nicht mehr vollschichtig ausüben. Sie habe ständig Schmerzen in beiden Beinen. Das rechte Kniegelenk sei bewegungseingeschränkt, so dass sie nicht längere Zeit sitzen könne, ohne das Bein zwischenzeitlich zur Schmerzverringerung hochzulagern. Auf eine mögliche depressive Erkrankung sei nicht weiter eingegangen worden. Möglicherweise sei sie deswegen einer Tätigkeit mit ständigem Publikumsverkehr nicht gewachsen. Die genannten Verweisungstätigkeiten erforderten keine Anlernzeit von mindestens drei Monaten, sondern würden im Regelfall von ungelernten Kräften ausgeführt. Als Kassiererin an Sammelkassen bzw. Etagenkassen werde stehend und damit nicht, wie nach den Sachverständigen gefordert, überwiegend im Sitzen gearbeitet. Die Tätigkeit einer Kassiererin an Supermarktkassen werde ausschließlich sitzend verrichtet, so dass keine Möglichkeit bestehe, kurzfristig, wie von den Sachverständigen als nötig beurteilt, eine Unterbrechung durch Gehen und Stehen herbeizuführen. Infolge der Schmerzen sei ihre Konzentrationsfähigkeit eingeschränkt. Wechselschichten oder Überstunden seien ihr gesundheitlich nicht möglich. Dies lasse sich im Hinblick auf die Ladenöffnungszeiten und zu den üblichen "Stoßzeiten" (Weihnachtszeit, Sommerschluss) jedoch nicht vermeiden. Die nervliche Instabilität, Unsicherheit und Depressionen bedürften der Abklärung durch Einholung eines spezifischen Gutachtens.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. September 2003 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 2001 hinaus, hilfsweise Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für zutreffend. Die Klägerin sei allerdings der Gruppe der Angelernten des oberen Bereiches zuzuordnen, da sie weder den Beruf einer Einzelhandelskauffrau noch den einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk erlernt habe. Damit sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die benannte Tätigkeit als Kassiererin werde überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel ausgeübt. Je nach Kassenausgestaltung würden entweder Sitzplätze installiert bzw. so genannte Stehhilfen (Stühle mit höhergestellter Sitzfläche) zur Verfügung gestellt, so dass die Kassiererin selbst entscheiden könne, in welcher Körperhaltung sie arbeite. Für eine gelernte Verkäuferin sei diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten erlernbar. Tätigkeiten einer Kassiererin würden in der Tarifgruppe K 2 entlohnt, einer Tarifgruppe für ausgebildete Verkäuferinnen und Einzelhandelskaufleute. Als weitere Verweisungstätigkeit werde die Beschäftigung im Büro- und Verwaltungsbereich einer zentralen Handelseinrichtung oder von Einzelhandelsunternehmen benannt. Die Beklagte hat dazu Kopien der Auskünfte des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 09. April 2002 und der KG vom 03. August 2001 und 23. Juli 2002 sowie der berufskundlichen Stellungnahmen des D W vom 22. Januar 2002 und 28. September 2002 sowie des M L vom 18.September 1999, 15. Februar 2003, 14. Juni 2003, 14. Dezember 2003, 11. März 2004 und 24. April 2004 - auch zur Kassiererin in Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebniseinrichtungen - vorgelegt.
Der Senat hat den Bericht der Klinikum GmbH vom 19. April 2004 beigezogen sowie die Befundberichte des Facharztes für Chirurgie P vom 05. Januar 2005 und des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. V vom 15. Januar 2005 eingeholt. Nachdem er Auszüge aus den Berufsinformationskarten zur Verkäuferin (BO 682), Bürohilfskräfte (BO 784), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der Auskünfte des Arbeitsamtes Frankfurt (Oder) vom 01. November 1999 zu Bürohilfskräften und des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er die Sachverständigen Dr. M und Dr. B ergänzend gehört (Stellungnahmen vom 27. April 2005, 23. Mai 2005, 04. Juli 2006 und 20. November 2006 bzw. vom 28. Juli 2005 und 25. Oktober 2006), sowie weiter Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 22. November 2005 und das berufskundliche Sachverständigengutachten der I W vom 25. April 2006 nebst ergänzender Stellungnahme vom 04. Oktober 2006.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 61 bis 81, 92 bis 118, 253 bis 271, 275 bis 278, 283 bis 289, 308 bis 323, 332 bis 342, 349 bis 353, 357 bis 360, 364 bis 367 und 368 bis 371 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Schwerbehindertenakte und der Verwaltungsakte der Beklagten , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat über den 31. Dezember 2001 hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Ihr steht auch Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht zu. Das Leistungsvermögen ist nicht in rentenrechtlich erheblicher Weise herabgesunken.
Als Anspruchsgrundlagen kommen auch weiterhin die §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in der Fassung vor dem am 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1827) in Betracht. § 302 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI bestimmt: Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Dies ist vorliegend der Fall, denn nach dem Bescheid vom 04. Dezember 2000 bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (und damit zugleich auch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit).
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 SGB VI).
Die Klägerin ist hiernach nicht berufsunfähig. Sie kann zwar nicht mehr als Fleischverkäuferin tätig sein. Sie ist jedoch noch in der Lage, als Kassiererin in Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebniseinrichtungen auf der Ebene der Angelernten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren vollschichtig zu arbeiten.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130). Allerdings bleibt eine frühere versicherungspflichtige Beschäftigung maßgeblicher Beruf, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde (vgl. BSGE 2, 181, 187; BSG SozR RVO § 1246 Nrn. 33, 57 und 94; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Beruf einer Fleischverkäuferin, den die Klägerin zuletzt von September 1992 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 13. Juli 1999 auf der Grundlage einer abgeschlossenen Ausbildung zur Fachverkäuferin (Zeugnis vom 15. Juli 1973) ausübte, ist hiernach maßgebender Beruf.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung als Fleischverkäuferin aus. Dies folgt aus den Gutachten der medizinischen Sachverständigen Dr. M, Dr. B und Dr. S sowie der berufskundlichen Sachverständigen W.
Nach Dr. M bestehen eine erhebliche Einschränkung der Funktion und Belastungsfähigkeit des rechten Beins mit Drehfehlstellung, deutlicher Bewegungseinschränkung der Beugung im rechten Kniegelenk und geringfügiger Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk sowie eine Adipositas per magna. Nach dem Sachverständigen Dr. B liegen eine Minderbelastung des rechten Beines bei Zustand nach operativer Versorgung einer offenen Oberschenkelmehretagenfraktur und einer geschlossenen Unterschenkelfraktur mit Fehlhaltung, Verkürzung des rechten Beines und ausgeprägter Arthrose im Bereich des rechten Kniegelenkes, ein Zustand nach operativer Versorgung einer Schüsselbeinfraktur rechts, eine latente pulmonale Hypertonie, eine massive alimentäre Übergewichtigkeit und ein nicht schwerwiegender depressiver Verstimmungszustand vor.
Dr. S hat letztgenanntes Leiden als leichte rezidivierende depressive Episode bezeichnet.
Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Daneben mag noch eine Coxarthrose vorliegen. Eine Coxarthrose beidseits wird im Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie P vom 29. Oktober 2001, eine Coxarthrose rechts mit wiederkehrender Hüftgelenksblockierung wird im Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. V vom 15. Januar 2005 erwähnt. Daraus mögen zeitweilig geringfügige Funktionseinschränkungen resultieren, wie den genannten ärztlichen Berichten entnommen werden kann. Solche geringfügigen Einschränkungen der Beweglichkeit sind, wie der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28. Juli 2005 ausgeführt hat, ebenfalls vom Facharzt für Orthopädie Dr. K nach seinem für das Sozialgericht Cottbus im Verfahren S 5 SB 60/01 erstatteten Gutachten vom 13. März 2002 vorgefunden worden. Diese sind jedoch so geringfügig gewesen, dass auch dieser Arzt diesen Befund nicht zum Anlass genommen hat, die Diagnose einer Coxarthrose zu stellen. Dasselbe gilt für den Sachverständigen Dr. M, der - ebenso wie im Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. V vom 15. Januar 2005 beschrieben - lediglich eine nahezu aufgehobene bzw. nicht mögliche Einwärtsdrehung (Innenrotation) des rechten Hüftgelenkes befundet hat. Wenn angesichts dessen der Sachverständige Dr. B wegen des Fehlens bedeutsamer funktioneller Beeinträchtigungen am rechten und linken Hüftgelenk die Schlussfolgerung auf einen nicht leistungsmindernden Zustand gezogen hat, ist dies nachvollziehbar.
Die aus den genannten Gesundheitsstörungen sich ergebenden Leistungseinschränkungen haben die Sachverständigen Dr. M und Dr. Bim Wesentlichen identisch beurteilt. Nach Dr. M kann die Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit kurzfristigen Unterbrechungen durch Gehen, Aufstehen, Bücken oder Treppengehen ohne Heben und Tragen von Lasten über 3 kg (vgl. insoweit seine ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2005), ohne Zwangshaltungen, Kälte, Nässe, Zugluft und andere negative klimatische Verhältnisse, ohne spezielle Hitzeeinwirkung am Arbeitsplatz (vgl. dazu seine ergänzende Stellungnahme vom 23. Mai 2005), größere Temperaturschwankungen in normal klimatisierten Räumen, ohne dauernde Arbeiten im Knien und Hocken und ohne Leiterarbeiten (vgl. insoweit seine ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2005) sowie ohne Akkordarbeiten, Arbeiten in Nacht-, mit Wechselschichten und mit mehr als gelegentlichen Überstunden und Sonderschichten verrichten. Überstunden sind der Klägerin im Umfang von 1 bis 2 Stunden zu der täglichen Arbeitszeit wöchentlich an 1 bis 2 Tagen möglich, wenn solche Tage durch Tage einer regelmäßigen Arbeitszeit unterbrochen werden. Sonderschichten (Wochenendarbeit auch am Sonntag bzw. Arbeitszeiten bis 24 Uhr) sind sowohl einmal im Monat als auch innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 4 Wochen im Umfang von bis zu 3 Wochenenden monatlich (wie in der Vorweihnachtszeit) bei Ausgleichstagen in der Woche zumutbar. Die beiden letztgenannten Leistungseinschränkungen hat Dr. M in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 04. Juli 2006 und 20. November 2006 insoweit präzisiert. Der Sachverständige Dr. B hat sich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 auf der Grundlage der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen W vom 04. Oktober 2006, die die genannten Leistungseinschränkungen benennt bzw. berücksichtigt, dieser Beurteilung angeschlossen.
Die Leistungseinschränkungen sind nach den von den Sachverständigen Dr. M und Dr. B erhobenen Befunden schlüssig. Das Leistungsvermögen wird maßgeblich durch den Zustand des rechten Beines bedingt, der Folge eines am 23. Januar 2000 erlittenen Verkehrsunfalls ist. Die Sachverständigen Dr. M und Dr. B haben übereinstimmend eine Minderbelastbarkeit des rechten Beines mit deutlicher Einschränkung der Beugefähigkeit des rechten Kniegelenkes angenommen. Dabei wirkt sich das erhebliche Übergewicht (nach Dr. M von 110 kg bei einer Körpergröße von 164 cm und nach Dr. B von 116 kg bei einer Körpergröße von 160 cm) potenzierend auf die Einschränkung der Belastungsfähigkeit insgesamt aus.
Dr. M hat eine Außendrehfehlstellung des rechten Beines um 15 Grad, die sich bei Durchführung der Gehbewegungen auf 45 Grad erhöht, sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung im rechten Kniegelenk mit einer Beugefähigkeit von nur 70 Grad, also einen auf die Hälfte eingeschränkten Beugeumfang im Verhältnis zu einem Gesunden, bei Schonhaltung in leichter Beugestellung und mit deutlicher Weichteilverdickung im Bereich des rechten Kniegelenkes festgestellt. Außerdem ist die Ausführung des Zehen- oder Hackenstandes bzw. des Einbeinstandes nur mühsam und verzögert gelungen. Das Gehen ohne Gehhilfe hat ein kleinschrittiges Gangbild, auch mit Gehhilfe ein stärkeres Hinken rechts mit verzögernd verlaufenden Abrollbewegungen im rechten Bein offenbart. Zudem ist eine leichte X-Bein-Stellung beiderseits, eine Spreiz-Hohlfuß-Bildung in beiden Füßen und eine geringfügige Bewegungseinschränkung im oberen Sprunggelenk rechts deutlich geworden. Alle aktiven und passiven Bewegungen im rechten Kniegelenk sind schmerzhaft gewesen. Die Weichteile des rechten Beines sind bis zu den Fußgelenken hinab verhärtet gewesen, ohne dass allerdings eine Muskelverschmächtigung zur Darstellung gekommen ist. Das rechte Bein ist um 2,5 cm verkürzt gewesen. Aus einem vorgelegten Röntgenbild des rechten Kniegelenkes hat Dr. M eine deutliche Veränderung im Sinne einer posttraumatischen Arthrose mit Gelenkspaltverschmälerung und deutlicher Sklerosierung der Patellargelenkfläche erkennen können.
Der Sachverständige Dr. B hat ähnliche Befunde erhoben. An beiden Kniegelenken hat sich eine Genu valgum-Stellung gezeigt. Das rechte Kniegelenk ist mäßig verplumpt gewesen. Seine Beugung ist auf 80 Grad beschränkt geblieben. Das um 2 cm verkürzte rechte Bein ist außenrotiert gehalten worden. Der Zehen- und Fersengang und -stand sind ebenso wie der Einfüßlerstand rechts unsicher gewesen. Das Gangbild hat sich als leicht rechts hinkend offenbart. Es ist zudem eine globale Hypästhesie am gesamten Unterschenkel rechts festzustellen gewesen. Die radiologische Untersuchung der Wirbelsäule, der beiden Schultergelenke und der beiden Kniegelenke hat im Wesentlichen eine deutliche mediale Gonarthrose mit Verschmälerung des Gelenkspaltes und eine Retropatellararthrose rechts aufgedeckt.
Die o. g. Leistungseinschränkungen tragen diesem Zustand hinreichend Rechnung. Eine Hochlagerung des rechten Knies im Sitzen ist nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. M vom 27. April 2005 nicht erforderlich. Zur Vermeidung von Verspannungszuständen in der Beinmuskulatur, die zusätzliche Beschwerden bewirken würden, können im Sitzen regelmäßig zumindest geringfügige Bewegungen des Kniegelenkes in Verbindung mit den Fußgelenken durchgeführt werden. Klimatische Einflüsse wirken sich beschwerdeauslösend bzw. beschwerdeverstärkend aus, so dass solche zu vermeiden sind. Dasselbe gilt bezüglich Arbeiten, die mit besonderem Stress und einem unregelmäßigen Arbeitsrhythmus einhergehen, wie Nacht-, Wechsel- und Sonderschichten bzw. Überstunden, denn durch solche die Psyche belastenden Verhältnisse kann das Schmerzerleben beeinflusst werden. Wie der weitere Sachverständige Dr. S dargelegt hat, sind die insoweit bestehenden Befunde allerdings nicht sehr schwerwiegend, so dass in dem vom Sachverständigen Dr. Mgenannten Umfang allerdings noch gearbeitet werden kann.
Der latenten pulmonalen Hypertonie kommt nach dem Sachverständigen Dr. B keine wesentliche Einschränkung des Leistungsvermögens zu. Dies ist unter Berücksichtigung der dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. E vom 17. Juni 2002 beigefügt gewesenen ärztlichen Berichten nachvollziehbar. Danach zeigten mehrere Untersuchungen der Atmungsfunktion keinerlei Einschränkungen. Ebenfalls konnte kein Rezidiv der ehemals im Juli 1999 erlittenen Lungenembolie (Bericht des Dr. E vom 14. September 1999) festgestellt werden (so die Berichte des Dr. E vom 19. September 2000, 04. Februar 2001 und 10. April 2002 sowie Bericht der Radiologin Dr. B vom 15. März 2001).
Die Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Mund Dr. B haben weiterhin Bestand, denn eine wesentliche Befundänderung ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, wie diese Sachverständigen in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 27. April 2005 und 28. Juli 2005 unter Berücksichtigung der seither eingeholten ärztlichen Berichte dargelegt haben.
Die von dem Sachverständigen Dr. S diagnostizierte leichte rezidivierende depressive Episode bewirkt, dass geistig schwierige bzw. anspruchsvolle Tätigkeiten, insbesondere mit hohen, besonderen Anforderungen an die Umstellfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit nicht zumutbar sind. Durchschnittlichen Anforderungen der genannten Art ist die Klägerin allerdings gewachsen.
Unter Berücksichtigung der von diesem Sachverständigen erhobenen Befunde ist dies schlüssig.
Neurologisch haben sich lediglich Dysästhesien im Bereich der Narben um das rechte Kniegelenk gezeigt. In psychischer Hinsicht hat die Klägerin streckenweise subdepressiv, weinerlich, mitunter klagsam und jammernd, etwas erschöpft sowie insgesamt schwerfällig und behäbig gewirkt. Diese Störung der Affektlage mit gedrückter Grundstimmung, vermehrter Klagsamkeit, Insuffizienzerleben und mit Störungen im Bereich des Antriebsverhaltens ist als Reaktion im Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen und den daraus resultierenden Einschränkungen und Beschwerden, ferner mit den sich abzeichnenden sozialen Konsequenzen zu sehen. Dabei hat der Sachverständige auch offensichtliche Versorgungswünsche erkennen können. Allerdings sind diese depressiven Verstimmungszustände nicht schwerwiegend, denn die Klägerin ist immer wieder in ihrem Affekt auflockerbar und synton gewesen. Ihre Reaktionen sind durchweg spontan und prompt gewesen. Die testpsychologische Untersuchung hat bei durchschnittlichem intellektuellen Niveau eine psychoorganisch bedingte Leistungsbeeinträchtigung ausgeschlossen.
Weitere Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen nicht. Insbesondere ist die Wegefähigkeit nicht in rechtlich erheblicher Weise beschränkt.
Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 56; BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen, denn eine Tätigkeit zum Zwecke des Gelderwerbs ist regelmäßig nur außerhalb der Wohnung möglich. Hinsichtlich der Bestimmung der erforderlichen Fußwegstrecke wird hierbei ein generalisierender Maßstab angesetzt und danach generell die Fähigkeit des Versicherten für erforderlich gehalten, Entfernungen, gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln (zum Beispiel Gehstützen, orthopädischen Schuhen, Einlagen, Abrollhilfen), von über 500 m zu Fuß viermal arbeitstäglich zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit zu benutzen. Zudem wird gefordert, dass die Strecke von mehr als 500 m in wenigstens 20 Minuten zurückgelegt werden kann.
Der Sachverständige Dr. M hat in seinem Gutachten ausgeführt, die Klägerin sei in der Lage, zu Fuß noch Wegstrecken von mehr als 500 m in einer Zeit von einer halben Stunde zurückzulegen. Der Sachverständige Dr. B hat in seinem Gutachten dargelegt, die Klägerin sei in der Lage, arbeitstäglich 500 m und mehr in einer zumutbaren Zeit zu Fuß zurückzulegen. Diese beiden Sachverständigen haben auf Nachfrage in den ergänzenden Stellungnahmen vom 27. April 2005 und 28. Juli 2005 klargestellt, dass die Gehfähigkeit nicht derart beeinträchtigt ist, dass Wegeunfähigkeit im Rechtssinne vorliegt. Nach Dr. M ist das Gehen zwar erschwert. Gegenüber einem Gesunden ist es auch zeitlich verzögert. Da keine starken funktionellen Einschränkungen vorliegen, wird die genannte Begrenzung jedoch nicht erreicht. Auch der Sachverständige Dr. B hat darauf hingewiesen, dass keine schwerwiegenden Einschränkungen der Funktion der unteren Gliedmaßen oder der Wirbelsäule bestehen, die es der Klägerin unmöglich machten, die geforderten Wegstrecken in der geforderten Zeit zurückzulegen.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, aber zugleich auch ein vollschichtiges Leistungsvermögen folgerichtig, wie dies alle gerichtlichen Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem Arbeitsamtsgutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin N vom 01. Oktober 2002 und dem Gutachten des Facharztes für Orthopädie und Chirotherapie P vom 29. Oktober 2001angenommen haben.
Die festgestellten Leistungseinschränkungen schließen allerdings eine Tätigkeit als Fleischverkäuferin aus. Nach der beigezogenen berufskundlichen Literatur (BO 682) handelt es sich bei der Tätigkeit einer Verkäuferin um körperlich leichte und mittelschwere Arbeit mit ganztägigem Stehen und Gehen, bei Kassentätigkeit zum Teil mit ganztägigem Sitzen, mit teilweisen Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken. Diesem Belastungsprofil ist die Klägerin nicht mehr gewachsen, wie alle medizinischen Sachverständigen beurteilt haben. Der Sachverständige Dr. S hat insoweit die Erkrankungen seitens des Stütz- und Bewegungsapparates für maßgebend erachtet und sich den entsprechenden Beurteilungen der Sachverständigen Dr. Mund Dr. B angeschlossen.
Dies begründet jedoch noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend vom Beruf der Fleischverkäuferin muss sich die Klägerin zwar nicht auf die Tätigkeit einer Büromitarbeiterin einer zentralen Handelseinrichtung oder eines größeren Einzelhandelsunternehmens oder auf die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Sammel- oder Etagenkasse, aber auf die Tätigkeit einer Kassiererin in Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebniseinrichtungen verweisen lassen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N.). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschemas werden die Angestelltenberufe in fünf Gruppen eingeteilt, nämlich die mit dem Leitberuf der unausgebildeten Angestellten, der Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der Angestellten mit einer längeren Ausbildung, der Angestellten, für die über eine längere, durchschnittlich dreijährige Ausbildung hinaus zusätzliche Zugangsvoraussetzungen wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind, sowie der Angestellten, die mit ihrem Bruttoarbeitsentgelt oberhalb oder in der Nähe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen (BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 1). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden. Dabei bedarf es ab der Stufe des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich (Anlernzeit von mehr als zwölf Monaten bis zu zwei Jahren) angehört, der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13 und 14).
Davon ausgehend ist die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Beschäftigung einer Fleischverkäuferin der Gruppe der Angestellten mit einer längeren (als zweijährigen) Ausbildung zuzuordnen.
Die Klägerin verfügt zwar lediglich über eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachverkäuferin - Waren des täglichen Bedarfs (Zeugnis vom 15. Juli 1973). Diese Ausbildung steht der Ausbildung zur Verkäuferin mit einer Ausbildungsdauer von zwei Jahren (vgl. BIK BO 682 Ziffer 11 Nr. 1 b) gleich. Ausgehend von diesem Berufsabschluss scheidet daher eine Gleichwertigkeit mit dem Berufsabschluss einer Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk mit den Schwerpunkten Bäckerei/Konditorei bzw. Fleischerei bei einer erforderlichen Ausbildungsdauer von drei Jahren (vgl. BIK BO 682 Ziffer 11 Nr. 1 a) aus. Wie der BIK BO 682 Ziffer 11 Nr. 2 zu entnehmen ist, gab es auch in der ehemaligen DDR neben Fachverkäufern verschiedener anderer Spezialisierungsrichtungen u. a. die Spezialisierungs¬richtungen Backwaren einerseits und Fleisch/Fleischwaren andererseits. Soweit die Beklagte allerdings meint, allein deswegen sei die Klägerin der Gruppe der Angestellten mit einer Ausbildungsdauer von bis zu zwei Jahren gleichzustellen, verkennt sie, dass die Klägerin seit September 1992, nach den Angaben im Fragebogen zur Person vom 21. Mai 2002 sogar seit Beendigung ihrer Ausbildung ab Juli 1973, als Fleischverkäuferin tätig war. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte mit der Firma vom 02. Juli 1993 die Tätigkeit als "Verkäuferin im Einzelhandel" bezeichnet ist. Die Firma teilte bereits in ihrer Auskunft vom 22. Mai 2000 mit, dass die Klägerin als Verkäuferin in der Fleischabteilung beschäftigt war. Die Tätigkeit als Fleischverkäuferin mit dem Aufgabengebiet Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren ergibt sich auch aus der Auskunft der Firma vom 06. Juni 2002. In beiden Auskünften wird - bei fehlender Tarifbindung - die Zahlung eines ortsüblichen Lohns, nach der Auskunft vom 22. Mai 2000 wie für andere Angestellte bei gleichartiger Beschäftigung bescheinigt. Die Ausbildung zur Fachverkäuferin, ihre nachfolgend ausgeübte Beschäftigung als Fleischverkäuferin und die von März 1992 bis Juli 1992 erfolgreich besuchte Fortbildung für Verkäuferinnen mit u. a. Schwerpunkten wie Beschaffung, Lagerhaltung, Absatz, Kosten- und Leistungsrechnung, betriebliches Finanz- und Rechnungswesen (Zeugnis der Gesellschaft für berufliche Bildung mbH vom 22. Juli 1992) befähigten offensichtlich die Klägerin, vollwertig ab September 1992 die Aufgaben einer Fleischverkäuferin auszuführen. Wie aus der von der Beklagten überreichten berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 18. September 1999 hervorgeht, sind die Tätigkeitsschwerpunkte einer Fleischverkäuferin im Verkauf die Kundenberatung und der Verkauf, im Lager und in der Warenannahme die Lagerverwaltung sowie die Warenannahme und der Warenversand. Gearbeitet wird in Fachgeschäften, Fachmärkten, aber auch in SB-Märkten bzw. SB-Geschäften. Die in dieser berufskundlichen Stellungnahme zu beurteilende Versicherte, die allerdings den Beruf der Fleischfachverkäuferin erlernt hatte, war ausbildungsgerecht im Handelsbereich tätig und wurde der Facharbeiterebene im rentenrechtlichen Sinne zugeordnet. Wie den Auskünften der Firma entnommen werden kann, war die Klägerin in einem SB-Markt (Spar) auf einem entsprechenden Arbeitsplatz vollwertig tätig, so dass sie deswegen denselben Berufsschutz wie eine gelernte Fleischverkäuferin beanspruchen kann.
Als Verweisungstätigkeit kommt die im Berufungsverfahren erstmals genannte Tätigkeit einer Beschäftigten im Büro- und Verwaltungsbereich einer zentralen Handelseinrichtung oder bei größeren Einzelhandelsunternehmen für die Klägerin aber schon nach den von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen nicht in Betracht. Nach der Auskunft des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 09. April 2002 setzt die Tätigkeit einer Büroangestellten im kaufmännisch/verwaltenden Bereich eines Handelsunternehmens in der Regel den Abschluss einer Bürokauffrau voraus. Nach der berufskundlichen Stellungnahme des D W vom 22. Januar 2002 reichen die erforderlichen Kenntnisse aus einer Tätigkeit im Verkauf (die dortige Versicherte war nach einer dreijährigen Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau als Fleischfachverkäuferin beschäftigt) nicht aus, um für den Bereich Büroangestellte in einem Warenhaus oder Sachbearbeiterin einer Verkaufsabteilung innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig arbeiten zu können. Es muss daher nicht überraschen, dass auch die Sachverständige W eine Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten im Falle der Klägerin als nicht ausreichend erachtet hat. Zur Aufgabenstellung einer solchen Büromitarbeiterin gehören u. a. die Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Rechnungswesen und der Schriftverkehr. Diese Aufgabenpalette ist so umfangreich, dass sie ersichtlich nicht von einer Verkäuferin innerhalb der genannten Einarbeitungszeit vollwertig zu bewältigen ist. Aber selbst in größeren Unternehmen mit Spezialisierungen genügen nach der Sachverständigen W die vorhandenen Kenntnisse einer Verkäuferin nicht, denn in diesem Fall werden jeweils tiefgreifende Kenntnisse der jeweiligen Spezialisierungsrichtung gefordert.
Die Sachverständige W hat bei der Beurteilung dieser Verweisungstätigkeit auch berücksichtigt, dass die Klägerin lange Zeit als Verkaufsstellenleiterin tätig war, zu deren Aufgabenbereich insbesondere auch Verwaltungsarbeiten gehören. Kenntnisse und Erfahrungen in kaufmännischen Teilbereichen waren damit als Verkaufsstellenleiterin nötig. Diese ehemals vorhandenen Fähigkeiten sind jedoch nach der Sachverständigen W zwischenzeitlich nicht mehr aktuell gegeben, so dass eine Einarbeitungszeit von drei Monaten nicht ausreicht. Grund hierfür ist nach der Sachverständigen, dass die Klägerin nach der Wiedervereinigung unter den veränderten Bedingungen in der Arbeitswelt überhaupt nur ein Jahr eine Verkaufstelle leitete, was zwischenzeitlich 15 Jahre zurückliegt. Ähnliches gilt für die Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen der Fortbildung für Verkäufer und Verkäuferinnen von März bis Juli 1992 vermittelt wurden. Wenn die Sachverständige W dargestellt hat, dass nach mehr als vier Jahren ohne einschlägige Tätigkeit die ehemals vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr in der Weise gegeben sind, dass sie eine vollwertige Berufsausübung als Büromitarbeiterin einer zentralen Handelseinrichtung oder eines größeren Einzelhandelsunternehmens erlauben, leuchtet dies ein.
Als Facharbeiterin muss sich die Klägerin allerdings auf die Tätigkeit einer Kassiererin verweisen lassen.
Nach der Sachverständigen W gehört es zu den Aufgaben einer Kassiererin, beim Kassieren des Verkaufspreises die Echtheit der Geldscheine zu prüfen, auf die richtige Ausgabe des Wechselgeldes zu achten und Zahlungen bargeldlos mit Kredit- oder Geldkarten abzurechnen. Am Ende des Arbeitstages muss sie eine Abrechnung erstellen, das heißt den Kassenbestand mit ihren Einnahmen verrechnen. Das Kassieren gehört somit zum Berufsbild einer Verkäuferin. Dies ergibt sich auch aus der BIK BO 682. Wenn die Sachverständige Wsomit zu der Ansicht gelangt ist, die Klägerin könne als Kassiererin innerhalb einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten vollwertig arbeiten, sie diesem Beruf also fachlich gewachsen ist, begegnet dies keinen Bedenken.
Die Klägerin ist auch gesundheitlich der Tätigkeit einer Kassiererin gewachsen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies jedoch nicht für die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Sammelkasse oder einer Etagenkasse. Ein Arbeiten überwiegend im Sitzen ist dort nicht gewährleistet.
Soweit in der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 18. September 1999 dargelegt wird, durch das Heranziehen eines Hochstuhls werde dem Erfordernis eines Arbeitens im Sitzen genügt, vermag der Senat nicht zu folgen. Diese Ansicht hat zwar auch der Sachverständige Dr. B in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 geäußert, wonach mit einem Hochstuhl, mit dem durch ein Anlehnen eine Entlastung der Stehposition angestrebt werde, einem Arbeiten überwiegend im Sitzen genüge getan würde. Die dafür gegebene Begründung, dies sei "selbstverständlich", drängt sich im Hinblick auf die Darlegungen des Sachverständigen Dr. M, auf die der Sachverständige Dr. B zudem nicht eingegangen ist, nicht auf. Der Sachverständige Dr. M hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04. Juli 2006 zwar dargelegt, dass entscheidend für einen Hochstuhl die Möglichkeit ist, die Sitzfläche für ein Hoch- oder Hinunterschrauben in axialer Stellung zu verändern. Das Stehbild zeigt aber deutlich, dass durch eine Anhebung eines Beines mit Abstützung auf eine Stehfläche lediglich eine leichte Beugung im betreffenden Kniegelenk erzielt wird, die niemals auch nur annähernd mit einer Entlastung wie bei einem regulären Sitzen verglichen werden kann. Dies leuchtet ein, denn wie Dr. M weiter ausgeführt hat, kann die erforderliche weitestgehende Minderung der durch das Körpergewicht auf das Kniegelenk einwirkenden Kraft- und Lastauswirkung allein in axialer Richtung geschehen, was nur durch die Einnahme einer völligen Sitzposition zu erreichen ist. Darüber hinaus weist die Sachverständige W in ihrem Gutachten darauf hin, dass die Ausstattung des jeweiligen Arbeitsplatzes mit einem Hochstuhl eher nicht gewährleistet ist. Sie hat nicht feststellen können, dass ein solcher Hochstuhl zur regelmäßigen Ausstattung eines solchen Arbeitsplatzes gehört.
Die Sachverständige W hat dargelegt, dass die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Etagenkasse (Sammelkasse) in Kaufhäusern oder großen Bekleidungsgeschäften körperlich leicht ist, keine Zwangshaltungen verlangt, keine besonderen Anforderungen an die grobe Kraft der Hände gestellt werden sowie Heben und Tragen von Lasten über 3 kg, ständiges Hocken oder Knien, Leiter- und Gerüstarbeiten, sowie Nacht- und Wechselschicht nicht auftreten. Es handelt sich um Arbeit in geschlossenen Räumen ohne Klimaeinwirkungen, bei der Bücken nur gelegentlich erforderlich wird, Treppensteigen fast vollständig vermieden werden kann sowie - nach ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 04. Oktober 2006 – Überstunden und Sonderschichten die zumutbaren Grenzen nicht überschreiten, die der Sachverständige Dr. M genannt hat. Die Sachverständige W hat zudem ausgeführt, dass diese Tätigkeit abhängig von der jeweiligen Arbeitplatzgestaltung entweder als Sitzplatz oder als Stehplatz ausgestaltet ist. Soweit der Arbeitsplatz als Sitzplatz besteht, kann der Wechsel der Körperhaltung ggf. in Abhängigkeit vom Kundenstrom zum gelegentlichen Gehen und Stehen vorgenommen werden. Allerdings haben durchweg alle Unternehmen mit Sammelkassen die Arbeitsplätze der Kassiererinnen als Steharbeitsplätze konzipiert. Die von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen des D W vom 22. Januar 2002 und 28. September 2002 bestätigen dies jedenfalls insoweit, dass der Anteil des Gehens und Stehens gegenüber dem Anteil des Sitzens überwiegt. Lediglich bei der Firma KG sind die Arbeitsplätze in sitzender Form ausgestaltet. Dazu liegen die von der Beklagten vorgelegten Auskünfte der KG vom 03. August 2001 und 23. Juli 2002 vor. In erstgenannter Auskunft wird allerdings mitgeteilt, dass eine Kassiererin am Packtisch etwa eine Hälfte ihrer Tätigkeit im Sitzen und die andere Hälfte im Wechsel zwischen Stehen und Gehen ausübt, wobei bundesweit etwa 300 Kassiererinnen beschäftigt werden. Aus der anderen Auskunft geht hervor, dass etwa 80 v. H. der Kassiererinnen teilzeitbeschäftigt sind.
Wie die Sachverständige W zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin auch nicht den Arbeitsplätzen als Kassiererin bei der Firma KG gewachsen. Aus diesen Auskünften geht gerade nicht hervor, dass überwiegend im Sitzen gearbeitet werden kann. Vielmehr ist der Sitzanteil genauso groß wie der Anteil des Stehens und Gehens. Die Klägerin ist jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur für solche Tätigkeiten geeignet, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden.
Dem steht nicht die von der Beklagten vorgelegte berufskundliche Stellungnahme des D W vom 28. September 2002 entgegen. In dieser Stellungnahme wird unter Bezug auf eine (ältere) Auskunft der Firma P & KG vom 05. August 1998 ausgeführt, die Tätigkeit einer Kassiererin an einer Etagenkasse werde überwiegend im Sitzen ausgeführt. Dieser Gutachter meinte zwar, dass die Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit auch heute, also zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme, noch zutreffen. Er räumte jedoch ein, dass er genaue Angaben zu den tatsächlichen Gegebenheiten nicht machen kann. Diese Gegebenheiten haben sich zwischenzeitlich jedoch, wie der (neueren) Auskunft der Firma P & vom 03. August 2001 zu entnehmen ist, dahingehend geändert, dass ein Arbeiten überwiegend im Sitzen nicht mehr gewährleistet ist.
Der Tätigkeit einer Kassiererin an einer Etagen (Sammel)Kasse ist die Klägerin auch deswegen gesundheitlich nicht gewachsen, weil diese Tätigkeit sie in psychischer Hinsicht überfordert. Die Sachverständige W hat dargestellt, dass eine solche Tätigkeit als geistig mittelschwierig zu bewerten ist und hohe Anforderungen an Sorgfalt, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit stellt. Die dazu gegebene nähere Begründung in der ergänzenden Stellungnahme vom 04. Oktober 2006 ist nachvollziehbar. Zusammengefasst rührt dies daher, dass der Kundenstrom nicht so angelegt werden kann, dass der Kassiervorgang nicht durch kurze Zwischenfragen anderer Kunden gestört wird. Der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme des D W vom 22. Januar 2002 ist insoweit nichts anderes zu entnehmen. Es wird dort darauf hingewiesen, dass es sich um qualifizierte Arbeiten im Bereich Kundenservice mit hohen Anforderungen an Flexibilität und Belastbarkeit handelt. Solchen hohen Anforderungen ist die Klägerin nach dem Sachverständigen Dr. S nicht gewachsen.
Im Übrigen ist aus den neueren Auskünften der Firma KG ersichtlich, dass zudem nicht die erforderliche Anzahl von wenigstens 300 Arbeitsplätzen bundesweit erreicht wird. Da 80 v. H. der bei der Firma KG vorgehaltenen Arbeitplätze Teilzeitarbeitsplätze sind, stehen notwendigerweise keine 300 Vollzeitarbeitsplätze bei diesem Unternehmen zur Verfügung.
Die von der Beklagten vorgelegte weitere Stellungnahme des M L vom 14. Dezember 2003 deutet unter Berücksichtigung der vorangegangenen berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 15. Februar 2003 und 14. Juni 2003 (abgegeben gegenüber dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg im Verfahren L 1 RA 111/01) ebenfalls darauf hin, dass zwischenzeitlich eine Änderung bei der Firma P & KG eingetreten ist. Während in den Stellungnahmen vom 15. Februar 2003 und 14. Juni 2003 noch die in einem früheren Rechtsstreit abgegebene berufskundliche Stellungnahme vom 18. September 1999 für zutreffend angesehen wurde, wird in der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2003 eingeräumt, dass sich die dargestellte arbeitsteilige Organisation innerhalb der Firma P& KG geändert hat. Daraus geht insbesondere hervor, dass das Personal zwischenzeitlich, insbesondere bei Neueinstellungen, multifunktionell eingesetzt wird, also eine ausschließliche Beschränkung auf eine Tätigkeit als Kassiererin an einer Etagen- (Sammel)Kasse auch dort nicht mehr durchgängig praktiziert wird. Aus dieser jüngsten berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Dezember 2003 ergibt sich damit zugleich, dass die Zahl der ausschließlich als Kassiererin beschäftigten Personen von 300 nach der Auskunft der Firma KG vom 03. August 2001 noch weiter gesunken ist.
Die Klägerin ist allerdings der Tätigkeit einer Kassiererin in Sport-, Freizeit-, Vergnügungs- und Erlebniseinrichtungen gesundheitlich gewachsen.
Nach der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Juni 2003 beschränkt sich die Aufgabe an diesen Kassen ausschließlich auf den eigentlichen Kassiervorgang. Körperliche Belastungen scheiden aus. Auch ist der Anteil der sitzenden Tätigkeit gewährleistet, da - so die Sachverständige W - der Arbeitsplatz regelmäßig so gestaltet ist, dass er gelegentliches Stehen bzw. Gehen unter Beachtung der Kundenfrequenz gewährleistet. Die Sachverständige W hat daher unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkungen der Klägerin eine Tätigkeit als Kassiererin in den genannten Einrichtungen für zumutbar erachtet.
Dieser Verweisungsberuf ist der Klägerin auch sozial zumutbar.
Nach den vorgelegten berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 11. März 2004 und 24. April 2004 erfolgt die Entlohnung oberhalb der ungelernten Ebene. Im öffentlichen Dienst kommt die Vergütungsgruppe VIII nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in Betracht. Außerhalb des öffentlichen Dienstes orientieren sich die Unternehmen solcher Einrichtungen an Tarifregelungen des Handels, der Gastronomie oder des öffentlichen Dienstes. Nach dem regionalen Tarifvertrag des Hotel- und Gaststättengewerbes für das Land Brandenburg werden Fachkräfte mit abgeschlossener dreijähriger Regelausbildung nach der Bewertungsgruppe 4 entlohnt. In der nächstniedrigeren Bewertungsgruppe 4 werden das Verkaufs- bzw. Kassenpersonal eingruppiert. Die Sachverständige W hat den genannten berufskundlichen Stellungnahmen zugestimmt. Diese sind nachvollziehbar, denn der Aufgabenbereich einer Kassiererin zählt zum Berufsbild einer Verkäuferin, so dass die entsprechende tarifvertragliche Eingruppierung und Bewertung dieser Tätigkeit folgerichtig ist.
Da die Klägerin somit als Kassiererin in den genannten Einrichtungen vollschichtig arbeiten kann, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor.
Der Klägerin ist auch keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 SGB VI zu gewähren.
Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei dem bereits dargelegten vollschichtigen Leistungsvermögen liegen diese Voraussetzungen, die noch weitergehende Leistungseinschränkungen als bei der Berufsunfähigkeit erfordern, nicht vor.
Für die Klägerin kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt damit insbesondere Tätigkeiten einer Bürohilfskraft, Pförtnerin und Versandfertigmacherin in Betracht, die sie nach den Beurteilungen der medizinischen Sachverständigen vollschichtig ausführen kann. Soweit der Sachverständige Dr. S letztgenannte Tätigkeit als nicht möglich erachtet hat, hat er dies ausschließlich mit den Erkrankungen seitens des Stütz- und Bewegungsapparates begründet. Der Sachverständige Dr. M, der dies ursprünglich ebenso im Hinblick auf die BIK BO 522 gesehen hat, hat daran jedoch unter Berücksichtigung der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 01./24. November 2002 nicht weiter festgehalten (vgl. seine ergänzende Stellungnahme vom 23. Mai 2005). Den Sachverständigen Dr. M und Dr. B ist daher insoweit zu folgen, denn der Sachverständige Dr. S hat keine qualitativen Leistungseinschränkungen bezeichnet, die diesem Belastungsprofil, so wie es in der berufskundlichen Stellungnahme des M L dargestellt wird, entgegenstehen.
Schließlich kann der Klägerin auch keine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der Fassung des EM Reformgesetzes (SGB VI n. F.) gewährt werden, denn sie ist noch nicht einmal teilweise erwerbsgemindert.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F. sind Versicherte teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzung kann notwendigerweise bei einem sogar noch vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vorliegen.
Ob die Klägerin einen Arbeitgeber findet, der sie für eine entsprechende Tätigkeit einstellt, ist für den Rentenanspruch nicht von Bedeutung. Diese Frage betrifft allein die Vermittelbarkeit. Das Risiko einer Versicherten, die eine Tätigkeit vollschichtig verrichten kann, einen entsprechenden Arbeitsplatz auch zu erhalten, fällt grundsätzlich in den Bereich der Arbeitslosenversicherung (BSG in SozR 2200 § 1246 Nr. 139). Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI vom 02. Mai 1996 (BGBl. I 1996, 659) hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit jedenfalls einer vollschichtig einsetzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 33/94). Nichts anderes gilt für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Dies folgt aus § 43 Abs. 3 2. Halbsatz SGB VI n. F., der ausdrücklich bestimmt, dass bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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