L 5 B 1210/06 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AS 336/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1210/06 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2006 ist kraft Gesetzes unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Es geht um die Kosten eines Tiefgaragenstellplatzes in Höhe von monatlich 35,79 EUR für die Monate Januar bis April 2005, d.h. um einen Betrag von 143,16 EUR. Das Sozialgericht hat die Berufung ausdrücklich nicht zugelassen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist nicht begründet. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.

Die Sache hat entgegen der Auffassung der Beklagten keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Inwiefern hier mit "Rücksicht auf Wiederholung ähnlicher Fälle" eine Klärungsbedürftigkeit bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht angesichts der geänderten Regelung in den Richtlinien der Beklagten zu § 22 SGB II ab August 2005, wonach eine Kostenübernahme für Kfz-Stellplätze im Rahmen der Unterkunftskosten nicht mehr möglich ist. Hierauf werden sich die Antragsteller einstellen.

Weder ist eine Abweichung des Sozialgerichts von einer höherinstanzlichen Entscheidung (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ersichtlich. Die Beklagte erhebt lediglich Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, die allein die Zulassung der Berufung nicht begründen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG.

Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtkräftig.
Rechtskraft
Aus
Saved