Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 2546/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 266/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiterverfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "umgehend die Stromrechnung (184,00 EUR) und die Gasschulden (157,00 EUR) zu übernehmen", zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Übernahme der rückständigen Energiekosten durch den Sozialhilfeträger nicht glaubhaft gemacht.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar stellt eine gesperrte Stromversorgung grundsätzlich eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar, zu deren Behebung nach § 34 SGB XII Leistungen gewährt werden können (vgl. zu § 15 a BSHG, OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 6 S 21.03 m. w. N., veröffentlicht in JURIS). Ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners besteht jedoch nur dann, wenn auch das Tatbestandsmerkmal "gerechtfertigt" erfüllt ist (Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rn. 7). Die Übernahme von Schulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine mit drohender Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden kann (OVG Münster, Urteil vom 28. April 1999, Az.: 24 A 4785/97, FEVS 51, 89, 91). Dabei sind die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Übernahme der Stromschulden erscheint danach im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er außerstande ist, die vorgetragene Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB XII durch Selbsthilfemöglichkeiten zu beseitigen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er sich, um die vorgebrachte Notlage zu beenden, bei allen in Berlin zur Verfügung stehenden Stromanbietern um den Abschluss eines Stromversorgungsvertrages bemüht hat.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, einen Teil der Forderung zu begleichen, und dass der Strom- bzw. Gasversorger daraufhin nicht bereit wäre, eine Ratenzahlung über eine dann geringere Restsumme zu vereinbaren. Der Antragsteller bezieht seit dem 01. Oktober 2006 Leistungen der Grundsicherung nach §§ 42 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII , zuvor erhielt er Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII. In den ihm gewährten Regelsätzen ist ein Energiekostenanteil enthalten, den der Antragsteller für seine Energielieferungen hätte verwenden können.
Die Übernahme rückständiger Strom- und Gaskosten ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner bereits mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 21. April 2006 einen entsprechenden Antrag auf Übernahme rückständiger Energiekosten vom 30. März 2006 abgelehnt hat. Mit Antrag vom 30. März 2006 hatte der Antragsteller die Übernahme von Energieschulden bei der Firma GAG in Höhe von 98,24 EUR und bei der Firma V E in Höhe von 100,24 EUR beantragt. Der Antragsteller hat sodann Zahlungen an die GAG - die geforderten monatlichen Abschläge betragen 7,00 EUR - überhaupt nicht und Zahlungen an die V AG nach einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung (Stundungsschreiben der V vom 08. September 2006) lediglich in Höhe geringfügiger Abschläge entrichtet. Der Antragsteller gibt insofern an, dass er bis Oktober 2006 an V jeweils soviel bezahlt habe, dass der Strom nicht abgestellt werden würde. Dann seien ihm Essen/Verpflegung wichtiger gewesen als den ganzen Ausgleich zu tätigen/tilgen. Die V AG hat inzwischen eine Gesamtforderung in Höhe von 234,31 EUR angemahnt. Die GAG hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 eine Gesamtsumme von 146,24 EUR gefordert. Der Antragsteller ist somit trotz des laufenden Verfahrens, offensichtlich im Vertrauen darauf, dass der Antragsgegner und damit die Allgemeinheit seine Schulden übernehmen werde, seiner Verpflichtung zur Zahlung der Energiekosten, für die ihm mit den Regelsätzen ausreichende Beträge zur Verfügung standen, erneut nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Eine Übernahme der Schulden würde den Antragsteller in dieser Haltung bestärken und ist daher schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (vgl. Streichsbier a.a.O. § 34 Rn. 7 m. w. N.; BT-Drs. 13/2440, S. 19 zu § 15 a Bundessozialhilfegesetz).
Soweit die Stromschulden betroffen sind, ist vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen weiteren Schulden eine Übernahme der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schulden auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil allein die Übernahme der geltend gemachten Zahlungsrückstände in Höhe von 184,00 EUR bei der mangelnden Zahlungsmoral des Antragstellers nicht geeignet zu sein scheint, die drohende Sperrung der Stromzufuhr durch die Fa. V zu verhindern.
Letztlich kann der Antragsteller die von ihm vorgetragene Notlage dadurch beenden, dass er sich auf dem Wohnungsmarkt in Berlin um eine neue Wohnung mit einem neuen Strom- und ggf. Gaslieferungsvertrag bemüht. Diesbezügliche Aktivitäten hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Durch die Leistungen des Antragsgegners sind die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung sichergestellt und über den gewährten Regelsatz stehen Mittel zur Begleichung laufender Verpflichtungen für die Belieferung mit Strom und ggf. Gas zur Verfügung. Dass der Antragsteller zu einem Wechsel seiner mit einer Größe von 74,48 qm ohnehin sozialhilferechtlich unangemessenen Wohnung nicht in der Lage wäre, hat er weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus den Akten. Dem steht auch keineswegs Punkt 2 des Rundschreibens vom 1. April 2006 Nr. 6/2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz entgegen. Auch folgt aus den mehrmaligen Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2003 und 2004 nicht etwa, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen auch heute noch nicht zuzumuten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weiterverfolgt, ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, "umgehend die Stromrechnung (184,00 EUR) und die Gasschulden (157,00 EUR) zu übernehmen", zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung ZPO ).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Übernahme der rückständigen Energiekosten durch den Sozialhilfeträger nicht glaubhaft gemacht.
Als Anspruchsgrundlage kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Zwar stellt eine gesperrte Stromversorgung grundsätzlich eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar, zu deren Behebung nach § 34 SGB XII Leistungen gewährt werden können (vgl. zu § 15 a BSHG, OVG Berlin, Beschluss vom 18. März 2003 6 S 21.03 m. w. N., veröffentlicht in JURIS). Ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners besteht jedoch nur dann, wenn auch das Tatbestandsmerkmal "gerechtfertigt" erfüllt ist (Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rn. 7). Die Übernahme von Schulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine mit drohender Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden kann (OVG Münster, Urteil vom 28. April 1999, Az.: 24 A 4785/97, FEVS 51, 89, 91). Dabei sind die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Die Übernahme der Stromschulden erscheint danach im vorliegenden Fall schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er außerstande ist, die vorgetragene Notlage im Sinne des § 34 Abs. 1 SGB XII durch Selbsthilfemöglichkeiten zu beseitigen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er sich, um die vorgebrachte Notlage zu beenden, bei allen in Berlin zur Verfügung stehenden Stromanbietern um den Abschluss eines Stromversorgungsvertrages bemüht hat.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, einen Teil der Forderung zu begleichen, und dass der Strom- bzw. Gasversorger daraufhin nicht bereit wäre, eine Ratenzahlung über eine dann geringere Restsumme zu vereinbaren. Der Antragsteller bezieht seit dem 01. Oktober 2006 Leistungen der Grundsicherung nach §§ 42 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SGB XII , zuvor erhielt er Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII. In den ihm gewährten Regelsätzen ist ein Energiekostenanteil enthalten, den der Antragsteller für seine Energielieferungen hätte verwenden können.
Die Übernahme rückständiger Strom- und Gaskosten ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Antragsgegner bereits mit - bestandskräftigem - Bescheid vom 21. April 2006 einen entsprechenden Antrag auf Übernahme rückständiger Energiekosten vom 30. März 2006 abgelehnt hat. Mit Antrag vom 30. März 2006 hatte der Antragsteller die Übernahme von Energieschulden bei der Firma GAG in Höhe von 98,24 EUR und bei der Firma V E in Höhe von 100,24 EUR beantragt. Der Antragsteller hat sodann Zahlungen an die GAG - die geforderten monatlichen Abschläge betragen 7,00 EUR - überhaupt nicht und Zahlungen an die V AG nach einer entsprechenden Ratenzahlungsvereinbarung (Stundungsschreiben der V vom 08. September 2006) lediglich in Höhe geringfügiger Abschläge entrichtet. Der Antragsteller gibt insofern an, dass er bis Oktober 2006 an V jeweils soviel bezahlt habe, dass der Strom nicht abgestellt werden würde. Dann seien ihm Essen/Verpflegung wichtiger gewesen als den ganzen Ausgleich zu tätigen/tilgen. Die V AG hat inzwischen eine Gesamtforderung in Höhe von 234,31 EUR angemahnt. Die GAG hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 eine Gesamtsumme von 146,24 EUR gefordert. Der Antragsteller ist somit trotz des laufenden Verfahrens, offensichtlich im Vertrauen darauf, dass der Antragsgegner und damit die Allgemeinheit seine Schulden übernehmen werde, seiner Verpflichtung zur Zahlung der Energiekosten, für die ihm mit den Regelsätzen ausreichende Beträge zur Verfügung standen, erneut nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Eine Übernahme der Schulden würde den Antragsteller in dieser Haltung bestärken und ist daher schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (vgl. Streichsbier a.a.O. § 34 Rn. 7 m. w. N.; BT-Drs. 13/2440, S. 19 zu § 15 a Bundessozialhilfegesetz).
Soweit die Stromschulden betroffen sind, ist vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen weiteren Schulden eine Übernahme der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Schulden auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil allein die Übernahme der geltend gemachten Zahlungsrückstände in Höhe von 184,00 EUR bei der mangelnden Zahlungsmoral des Antragstellers nicht geeignet zu sein scheint, die drohende Sperrung der Stromzufuhr durch die Fa. V zu verhindern.
Letztlich kann der Antragsteller die von ihm vorgetragene Notlage dadurch beenden, dass er sich auf dem Wohnungsmarkt in Berlin um eine neue Wohnung mit einem neuen Strom- und ggf. Gaslieferungsvertrag bemüht. Diesbezügliche Aktivitäten hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Durch die Leistungen des Antragsgegners sind die laufenden Kosten für Unterkunft und Heizung sichergestellt und über den gewährten Regelsatz stehen Mittel zur Begleichung laufender Verpflichtungen für die Belieferung mit Strom und ggf. Gas zur Verfügung. Dass der Antragsteller zu einem Wechsel seiner mit einer Größe von 74,48 qm ohnehin sozialhilferechtlich unangemessenen Wohnung nicht in der Lage wäre, hat er weder vorgetragen noch ergibt sich dies aus den Akten. Dem steht auch keineswegs Punkt 2 des Rundschreibens vom 1. April 2006 Nr. 6/2006 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz entgegen. Auch folgt aus den mehrmaligen Krankenhausaufenthalten in den Jahren 2003 und 2004 nicht etwa, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen auch heute noch nicht zuzumuten wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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