Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 RA 281/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 742/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1940 geborene Kläger ist Diplomingenieur (Urkunde der T "M" vom 29. Mai 1964).
Er war vom 27. April 1964 bis 14. März 1966 als Ingenieur beziehungsweise Projektingenieur beim VEB L, vom 15. März 1966 bis 31. Dezember 1969 als Projektingenieur beim VEB P B und vom 01. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter beim VEB B(B), Betrieb Forschung und Projektierung beziehungsweise Forschung, Projektierung, Technologie F, Betriebsteil S, des VEB B beschäftigt.
Zum 01. Januar 1977 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Den im Juni 2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestellten Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2002 ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 zurück: Der Kläger habe im Juni 1990 als Ingenieur zwar eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Der Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie des VEB B sei jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder ein gleichgestellter Betrieb.
Dagegen hat der Kläger am 16. Januar 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen:
Er sei als Projektant im Betrieb Forschung und Projektierung tätig gewesen, bei dem es sich zweifelsfrei um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe, der dem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Schaffung der AVtI seien die Projektanten des Bauwesens in den Produktionsbetrieben tätig gewesen. Erst im Zuge der Kombinatsbildung seien die arbeitsteiligen Prozesse auf verschiedene Kombinatsbetriebe, unter anderem Projektierungsbetriebe, aufgeteilt worden. Diese Entwicklung habe der Gesetzgeber nicht vorausgesehen. Zu einer späteren Gesetzespräzisierung habe es keinen Grund gegeben, da ganz selbstverständlich vom Fort- beziehungsweise Neubestehen der Zusatzversorgung für den genannten Personenkreis ausgegangen worden sei. Dies lasse sich daran belegen, dass etwa im Jahre 1960 alle in dem genannten Betrieb tätigen Projektanten die Zusatzversorgung erhalten hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er nicht in einem eigenständigen Betrieb für Rationalisierung, sondern in einem Baubetrieb im Bereich Projektierung tätig gewesen. Die Leistung der Projektierungsbetriebe der Bau- und Montagekombinate habe zur Bauproduktion gehört. Im Betriebsteil S seien 200 bis 260 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Es habe drei Chefingenieure und insgesamt sechs Abteilungen (drei Bauabteilungen, eine Tiefbauabteilung, eine Abteilung Elektrotechnik, eine Abteilung für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen und später auch eine Abteilung bautechnische Lärmbekämpfung) gegeben. Aufgabe sei die Projektierung, das heißt die Planung der genannten Anlagen, gewesen. Dazu habe als Herzstück die Ausführungsplanung, aber auch die Kostenkalkulation und Bauüberwachung gehört. Der Kläger hat sich auf den Vermerk seines ehemaligen Kollegen H C vom 13. April 2003 zur Struktur des VEB B und das zugunsten dieses Kollegen ergangene Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 09. September 2004 L 12 RA 5219/03 bezogen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem Projektierungsbetrieb und damit weder in einem Produktionsbetrieb noch einem Konstruktionsbüro tätig gewesen sei. Das genannte Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg sei unzutreffend, wie insbesondere dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 30. Mai 2005 L 27 RA 226/03 zu entnehmen sei.
Mit Urteil vom 19. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Arbeitgeber des Klägers sei am 30. Juni 1990 nicht der VEB B, sondern der rechtlich selbständige Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung beziehungsweise Forschung, Projektierung, Technologie gewesen, wie sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe. Dies habe dem geltenden Recht der DDR entsprochen. Nach § 1 Abs. 2 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I Seite 355) habe das Kombinat aus Kombinatsbetrieben oder Betriebsteilen bestanden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser Verordnung sei der Kombinatsbetrieb juristische Person und damit voll rechtsfähig gewesen. Nach § 17 Abs. 1 und 3 a Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. DDR I Seite 185) sei der Kombinatsbetrieb insbesondere arbeitsrechtsfähig, also befähigt gewesen, Beteiligter eines Arbeitsverhältnisses zu sein. Der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie sei kein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen. Hauptzweck dieses Betriebes sei die Projektierung industrieller Anlagen, also die Vorbereitung und Planung sowie die Bauüberwachung, nicht jedoch die Errichtung der Anlagen selbst gewesen. Letztgenannte Aufgabe habe vielmehr den fünf zum VEB B gehörenden Industriebaubetrieben oblegen. Hauptzweck sei somit die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Produktion von Sachgütern gewesen. Dem entspreche die Zuordnung des Betriebes zur Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut, gewesen.
Gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 04. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Mai 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er weist darauf hin, dass der Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie Teil des VEB B gewesen sei. Von einer rechtlichen und tatsächlichen Selbständigkeit dieses Kombinatsbetriebes könne unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Realität der DDR nicht ausgegangen werden. Der Betrieb sei vielmehr in das Kombinat eingebunden und "faktisch unselbständig" gewesen. Aus dem Vermerk des H C vom 13. April 2003 gehe eindeutig hervor, dass die ehemaligen Kombinate der DDR zentral geleitet worden und die einzelnen Kombinatsbetriebe der Kombinatsleitung/dem Generaldirektor wirtschaftlich und disziplinarisch unterstellt gewesen seien. Die gesamte Produktionsleistung des Kombinates, im vorliegenden Fall also die Bauproduktion, habe sich aus den Einzelergebnissen der Kombinatsbetriebe einschließlich der Projektierungsbetriebe zusammengesetzt und dadurch zur "Planerfüllung" der staatlichen Planaufgaben geführt. Eine eigenständige Wirtschaftstätigkeit der Kombinatsbetriebe sei nicht möglich gewesen. Daraus sei zu schlussfolgern, dass der VEB B und nicht der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, Betriebsteil S, als Beschäftigungsbetrieb des Klägers anzusehen sei. Eine isolierte Betrachtung des Kombinatsbetriebes als Beschäftigungsbetrieb widerspräche dem Wesen der Kombinate im DDR Wirtschaftssystem. Dies werde nicht zuletzt durch die vorliegenden Statuten des VEB B bestätigt. In § 4 Abs. 2 Statut sei festgelegt, dass das Kombinat durch seine Betriebe komplette Leistungen als Hauptauftraggeber Bau erbringe. In § 7 Abs. 2 Statut sei festgelegt, dass der Betrieb Forschung und Projektierung in der Phase der komplexen bautechnischen Vorbereitung der durch die Industriebaubetriebe zu realisierenden Investitionen alle Wirtschaftsbeziehungen zu den Auftraggebern als alleiniger Partner des Kombinats wahrnehme. Der Betrieb Forschung, Projektierung und Technologie sei als maßgeblicher Bestandteil des VEB B damit ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Alle bautechnischen Projektierungsbetriebe seien vom Geltungsbereich der AVtI erfasst gewesen. Aber selbst wenn der Argumentation der Beklagten hinsichtlich einer isolierten Betrachtung des Kombinatsbetriebes Forschung, Projektierung, Technologie gefolgt werde, bestehe ein Anspruch, denn Angehörige der technischen Intelligenz in diesen Projektierungsbetrieben seien tatsächlich einbezogen worden.
Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit dem VE B, Betrieb Projektierung, Betriebsteil IS vom 06. Januar 1970 und verschiedene Aktennotizen, Aktenvermerke, Anträge beziehungsweise Schreiben aus den Jahren 1951 und 1952 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht auf das Betriebsprofil des VEB B, sondern des juristisch selbständigen Kombinatsbetriebes VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie abzustellen.
Der Senat hat unter anderem einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Frankfurt (Oder) zum VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, eine Kopie der Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2004 (L 7 RA 226/03) über die Vernehmung des H M als Zeugen zum VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung, nebst seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2004, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB B und die Statuten des VEB B vom 29. März 1971 und 10. Mai 1974 nebst Ergänzung vom 13. Februar 1980 beigezogen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 10. November 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06. Dezember 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligen bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie des VEB B ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass Arbeitgeber und damit Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie war. Die dafür gegebene Begründung findet in den §§ 1 und 2 Statut des VEB B vom 10. Mai 1974, bestätigt am 27. Mai 1974, eine weitere Bestätigung. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 dieses Statutes bestimmt, dass das Kombinat den Namen VEB B führt und rechtsfähig ist. In § 2 Abs. 1 Statut wird geregelt, dass für die Betriebe des Kombinates Name und Sitz wie folgt neben anderen dort genannten Betrieben verbindlich sind, unter anderem "VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung", mit den Betriebsteilen B, L und S. § 2 Abs. 2 dieses Statuts ordnet an, dass die Betriebe des Kombinats (gleichfalls) rechtsfähig sind.
Im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 29. Juni 1990 lag ebenfalls ein Arbeitsverhältnis mit diesem VEB und nicht mit dem VEB B, also dem Kombinat, vor. Weder die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (VE B, Bereich Projektierung, VE B, IPRO S beziehungsweise VEB B, IPRO S) noch der Arbeitsvertrag mit dem VE B, Betrieb Projektierung, BT I S, vom 06. Januar 1970 sprechen dagegen.
Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Frankfurt (Oder), Registernummer , führte dieser Betrieb ab 01. Januar 1981 den Namen VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F. Davor lautete der Name VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung F - eingetragen am 11. August 1975, VEB B - Betrieb Projektierung F eingetragen am 26. Juni 1972 als Berichtigung der zuvor am 09. Februar 1972 erfolgten Eintragung als VEB P beziehungsweise VEB B, Betrieb Projektierung F - eingetragen am 14. Januar 1971. Nach dem weiteren Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB B eingetragen am 11. Februar 1963 erfolgte am 13. März 1970 die Eintragung unter anderem des VEB B, Betrieb 6 - Industrieprojektierung F mit den Betriebsteilen in L, B, S, F als Kombinatsbetrieb.
Im Hinblick darauf sind die oben genannten Zusätze "Bereich Projektierung", "Betrieb Projektierung" und " S" im Sozialversicherungsausweis beziehungsweise im Arbeitsvertrag insoweit verständlich, als damit verdeutlicht wurde, dass kein Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis zum Kombinat selbst, also dem VEB B, bestand.
Ist jedoch zwischen dem Kombinat einerseits und dem Kombinatsbetrieb andererseits zu unterscheiden, weil es sich jeweils um selbständige Rechtssubjekte mit eigener Rechtspersönlichkeit, also um juristische Personen, handelt, muss dies beachtet werden. Dies gilt insbesondere auch bei der Feststellung des Betriebszwecks. Bestehen mehrere selbständige juristische Personen, kann der Betriebszweck eines kombinatsangehörigen VEB nicht danach bestimmt werden, welche Aufgaben die anderen kombinatsangehörigen VEB jeweils für sich oder insgesamt betrachtet hatten. Der jeweilige Betriebszweck leitet sich vielmehr aus den Aufgaben ab, die ein bestimmter Betrieb als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hatte.
Die Behauptung des Klägers, "von einer rechtlichen und tatsächlichen Selbständigkeit" des Kombinatsbetriebes Forschung, Projektierung, Technologie könne nicht ausgegangen werden, weil dieser Betrieb in das Kombinat "eingebunden und faktisch unselbständig" gewesen sei, ignoriert die dargestellten rechtlichen Verhältnisses. Selbst eine tatsächliche Abhängigkeit einer juristischen Person von einer anderen juristischen Person, wie so der Vortrag des Klägers dies unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Realität der DDR bezüglich des Kombinatsbetriebes Forschung, Projektierung, Technologie zum VEB B gewesen sei, beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach in den Fällen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ein Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis, das mit einem wirtschaftlich abhängigen juristisch selbständigen Betrieb besteht, zugleich zu einem weiteren Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis mit dem Betrieb führt, von dem der andere Betrieb abhängig ist. Eine isolierte Betrachtung widerspricht auch nicht dem "Wesen eines Kombinatsbetriebes". Dies folgt insbesondere aus § 6 Abs. 4 Satz 3 13. Spiegelstrich Statut des VEB B vom 29. März 1971, wonach die (Kombinats)Betriebe Partner von Arbeitsrechtsverhältnissen der bei ihnen beschäftigten Werktätigen nach dem Gesetzbuch der Arbeit sind. Es handelt sich bei dieser Regelung um keine Besonderheit. Sie wiederholt nur das, was bereits aus der juristischen Selbständigkeit der Kombinatsbetriebe resultiert. Bedeutung erlangt diese Vorschrift allein insoweit, als damit klargestellt ist, dass diese beschäftigten Werktätigen eben nicht in einem Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis zum Kombinat stehen. Wenn diese rechtliche Situation nicht beachtet wird, muss nicht verwundern, dass andere Gerichte zu anderen Ergebnissen kommen.
Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung und Technologie F war kein Produktionsbetrieb, insbesondere des Bauwesens, denn er stellte selbst bauliche Anlagen nicht her.
Der Kläger hat vorgetragen, Aufgabe dieses Kombinatsbetriebes sei die Projektierung, das heißt die Planung der genannten Anlagen, gewesen. Dazu habe als Herzstück die Ausführungsplanung, aber auch Kostenkalkulation, Bauüberwachung und ähnliches gehört. Nichts anderes ergibt sich aus der beigezogenen Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift im Verfahren L 7 RA 226/03 des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg über die Vernehmung des HM. Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2005 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Statut des VEB Ost vom 27. Mai 1974 und auf das vom dortigen Zeugen M im Termin vorgelegte Organisations "Schema 2" darauf hingewiesen, dass der Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie (Betrieb 6 genannt) für alle Baubetriebe (Betriebe 1 bis 5 genannt) die Konstruktionsunterlagen erarbeitet habe. In diesem Urteil heißt es weiter:
Der Zeuge hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2004 darüber hinaus bekundet, dass die konkreten Aufgaben des Projektierungsbetriebes die "gestalterischen und konstruktiven Lösungen" für die im Baukombinat bilanzierten und in den zentralen Dokumenten genannten Vorhaben gewesen seien, wobei der VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung, mit seinen Betriebsteilen arbeitsteilig an der Errichtung eines Bauwerkes unter Federführung des jeweiligen errichtenden Industriebetriebes tätig geworden sei. Die Bearbeitung eines Auftrages im Projektierungsbetrieb sei in drei Stufen erfolgt, jeweils in Abhängigkeit mit den technologischen Möglichkeiten und Bedingungen der Baubetriebe: Zunächst sei ein Vorentwurf gefertigt worden mit der Grobabfassung des Bauumfangs und ihrer Probleme, der Schätzung der Baukosten und der Bauzeiten, wobei die Ergebnisse sich in die Perspektivplanung des Kombinates einfügen mussten. Dann sei es zu einem Entwurf (Grundsatzentscheidung) gekommen, der statische Berechnungen, Kostenpläne, Vermessungsunterlagen, Gutachten sowie die klare gestalterische und konstruktive Darstellung des Baukörpers enthalten habe. Danach seien dann die Ausführungsunterlagen erstellt worden mit präzisen Ausführungszeichnungen, Aussagen über spezielle detaillierte Abmessungen von Bauteilen, Schalungsplänen, Bewehrungsplänen, konkreten Materiallisten und einer sorgfältig abgestimmten Bauablaufplanung. Der Zeuge hat darüber hinaus betont, dass die Erfüllung dieser Aufgaben nur möglich gewesen sei unter Beachtung der Festlegungen der Baubetriebe und unter intensiver Zusammenarbeit zwischen den Konstruktionsingenieuren, den Bauleitern und den Polieren. Gleichzeitig gehörte dazu auch eine intensive Zusammenarbeit mit den Ingenieuren der Ausrüstungstechnologie. Die grundsätzlich "dienende" Funktion des Projektierungsbetriebes hat sich auch nicht dadurch verändert, dass bei der eigentlichen Bauausführung vor Ort "nach Bedarf" Mitarbeiter des Projektierungsbetriebes anwesend gewesen und Baustellenrapporte erstellt worden sind, an denen auch die Mitarbeiter der Projektierung ebenso wie bei der Bauabnahme beteiligt waren.
Daraus sowie aus dem Vortrag des Klägers ist ersichtlich, dass nicht der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie, sondern einer der oben genannten Baubetriebe 1 bis 5 als "der jeweilig errichtende Industriebaubetrieb" so nach der Aussage des HM das zu errichtende Industriegebäude tatsächlich herstellte.
Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie war damit ein Projektierungsbetrieb.
Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 1964, 909) PVO gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a und f PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO).
Diese Aufgaben hatte der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie wahrzunehmen. Dies wird insbesondere durch den vom Kläger genannten § 7 Abs. 2 Statut des VEB Ost vom 10. Mai 1974 bestätigt. Danach nimmt der Betrieb Forschung und Projektierung alle Wirtschaftsbeziehungen zu den Auftraggebern als alleiniger Partner des Kombinats in der Phase der komplexen bautechnischen Vorbereitung der "durch die Industriebaubetriebe zu realisierenden" Investitionen wahr.
Als Projektierungsbetrieb gehört der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie auch nicht zu den gleichgestellten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro (vgl. BSG, Urteile vom 07. September 2006 B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R).
Der Einwand des Klägers, bei Erlass der 2. DB zurAVtI VO sei die weitere Entwicklung noch nicht vorhersehbar gewesen, so dass eine Gleichstellung mit den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht erfolgt sei, greift nicht durch. Entgegen seiner Ansicht bestand sehr wohl Veranlassung zu einer späteren Präzisierung. Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung anderer Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgebers, hierauf mit einer entsprechenden Änderung der anderen Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in der anderen Rechtsvorschrift diese Änderung nicht hat berücksichtigen wollen. Dies gilt erst recht, wenn seit diesen Änderungen, wie vorliegend, abgestellt auf den 30. Juni 1990 Jahrzehnte vergangen sind.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Diese Rechtsprechung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht für verfassungswidrig gehalten (Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnung Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." In weiteren Entscheidungen hat das BVerfG seine Auffassung bestätigt (Beschlüsse vom 08. September 2004 - 1 BvR 1697/02, 1 BvR 1735/03, 1 BvR 1094/03, 1 BvR 2359/02 und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 1855/04).
Entgegen der Auffassung des Klägers bieten auch die vorgelegten Aktennotizen, Aktenvermerke und Anträge aus den Jahren 1951 und 1952 keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein VEB (Z) Projektierung zu den Betrieben gehörte, deren Beschäftigte mit der Qualifikation eines Ingenieurs einen Anspruch auf die AVtI hatten. Für die nachfolgenden, einem der Bau- und Montagekombinate zugeordneten Kombinatsbetriebe mit den Aufgaben der Projektierung gilt daher nicht anders.
Generell war die AVtI eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die gesamten vom Kläger vorgelegten Unterlagen betreffen Einzelverträge. Im Übergabeprotokoll des Ministeriums für Aufbau - Projektierung - vom 12. Dezember 1951 wird darauf hingewiesen, dass bereits 356 vorhandene Durchschläge von abgeschlossenen Einzelverträgen übergeben worden seien. Laut vorhandenen Listen seien 642 Verträge abgeschlossen worden. Das Schreiben vom 23. Januar 1952 dieses Ministeriums betrifft ebenfalls "Anträge für Einzelverträge und zusätzliche Altersversorgung". In der Aktennotiz dieses Ministeriums vom 24. Januar 1952 wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der zusätzlichen Altersversorgung entschieden worden sei, dass nicht das Alter, sondern ausschließlich die Leistung entscheide. Ausgangspunkt war nach dem Betreff auch hier die Frage nach dem Abschluss von "Einzelverträgen mit zusätzlicher Altersversorgung". Dem Aktenvermerk dieses Ministeriums vom 15. März 1952 ist lediglich zu entnehmen, dass die Frage der Zuerkennung der zusätzlichen Altersversorgung für die Intelligenz bis zum Erlass von zu erarbeitenden Richtlinien zurückzustellen sei. Dem weiteren Schreiben dieses Ministeriums vom 31. März 1952 ist zu entnehmen, dass eine Liste über die Aufstellung der Einzelverträge und der zusätzlichen Altersversorgung überreicht werde. Der Aktenvermerk dieses Ministeriums vom 15. Juli 1952 betrifft mehrere Fragestellungen zu einer Tagung vom 01. April 1952 über Einzelverträge und zusätzliche Altersversorgung. Das Schreiben des Büros des Förderausschusses des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juli 1951, gerichtet an das Ministerium für Aufbau - Abteilung Projektierung -, weist darauf hin, dass auch in Zukunft bei der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung das Leistungsprinzip zugrunde gelegt werde.
Das Leistungsprinzip war nach § 1 2. DB zur AVtI VO aber lediglich für die Beschäftigten wesentlich, die entweder nicht die persönlichen Voraussetzungen, also die entsprechende Qualifikation, erfüllten oder die in Betrieben beschäftigt waren, die nicht zum Geltungsbereich der AVtI gehörten. Insbesondere letztgenannter Personenkreis konnte eine Anwartschaft auf eine AVtI lediglich aufgrund eines Einzelvertrages erwerben. Die vorgelegten Unterlagen, die sich mit einem solchen Einzelvertrag befassen, bestätigen damit, dass ein VEB (Z) Projektierung somit nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben und zu den gleichgestellten Einrichtungen gehörte. Eine Einbeziehung im Wege einer Ermessensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des BSG bundesrechtlich jedoch bedeutungslos.
Der Hinweis des Klägers, dass etwa im Jahre 1960 alle in dem Projektierungsbetrieb tätigen Projektanten die AVtI erhalten hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entweder erfolgte dies aufgrund eines Einzelvertrages oder entgegen den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 2. DB zur AVtI VO. Nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG begründet weder die eine noch die andere Alternative einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1940 geborene Kläger ist Diplomingenieur (Urkunde der T "M" vom 29. Mai 1964).
Er war vom 27. April 1964 bis 14. März 1966 als Ingenieur beziehungsweise Projektingenieur beim VEB L, vom 15. März 1966 bis 31. Dezember 1969 als Projektingenieur beim VEB P B und vom 01. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Abteilungsleiter beim VEB B(B), Betrieb Forschung und Projektierung beziehungsweise Forschung, Projektierung, Technologie F, Betriebsteil S, des VEB B beschäftigt.
Zum 01. Januar 1977 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei.
Den im Juni 2001 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestellten Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juli 2002 ab. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2002 zurück: Der Kläger habe im Juni 1990 als Ingenieur zwar eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt. Der Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie des VEB B sei jedoch kein volkseigener Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder ein gleichgestellter Betrieb.
Dagegen hat der Kläger am 16. Januar 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und vorgetragen:
Er sei als Projektant im Betrieb Forschung und Projektierung tätig gewesen, bei dem es sich zweifelsfrei um einen volkseigenen Betrieb gehandelt habe, der dem Ministerium für Bauwesen unterstellt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Schaffung der AVtI seien die Projektanten des Bauwesens in den Produktionsbetrieben tätig gewesen. Erst im Zuge der Kombinatsbildung seien die arbeitsteiligen Prozesse auf verschiedene Kombinatsbetriebe, unter anderem Projektierungsbetriebe, aufgeteilt worden. Diese Entwicklung habe der Gesetzgeber nicht vorausgesehen. Zu einer späteren Gesetzespräzisierung habe es keinen Grund gegeben, da ganz selbstverständlich vom Fort- beziehungsweise Neubestehen der Zusatzversorgung für den genannten Personenkreis ausgegangen worden sei. Dies lasse sich daran belegen, dass etwa im Jahre 1960 alle in dem genannten Betrieb tätigen Projektanten die Zusatzversorgung erhalten hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei er nicht in einem eigenständigen Betrieb für Rationalisierung, sondern in einem Baubetrieb im Bereich Projektierung tätig gewesen. Die Leistung der Projektierungsbetriebe der Bau- und Montagekombinate habe zur Bauproduktion gehört. Im Betriebsteil S seien 200 bis 260 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Es habe drei Chefingenieure und insgesamt sechs Abteilungen (drei Bauabteilungen, eine Tiefbauabteilung, eine Abteilung Elektrotechnik, eine Abteilung für Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen und später auch eine Abteilung bautechnische Lärmbekämpfung) gegeben. Aufgabe sei die Projektierung, das heißt die Planung der genannten Anlagen, gewesen. Dazu habe als Herzstück die Ausführungsplanung, aber auch die Kostenkalkulation und Bauüberwachung gehört. Der Kläger hat sich auf den Vermerk seines ehemaligen Kollegen H C vom 13. April 2003 zur Struktur des VEB B und das zugunsten dieses Kollegen ergangene Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 09. September 2004 L 12 RA 5219/03 bezogen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem Projektierungsbetrieb und damit weder in einem Produktionsbetrieb noch einem Konstruktionsbüro tätig gewesen sei. Das genannte Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg sei unzutreffend, wie insbesondere dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 30. Mai 2005 L 27 RA 226/03 zu entnehmen sei.
Mit Urteil vom 19. April 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Arbeitgeber des Klägers sei am 30. Juni 1990 nicht der VEB B, sondern der rechtlich selbständige Kombinatsbetrieb Forschung und Projektierung beziehungsweise Forschung, Projektierung, Technologie gewesen, wie sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergebe. Dies habe dem geltenden Recht der DDR entsprochen. Nach § 1 Abs. 2 Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I Seite 355) habe das Kombinat aus Kombinatsbetrieben oder Betriebsteilen bestanden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieser Verordnung sei der Kombinatsbetrieb juristische Person und damit voll rechtsfähig gewesen. Nach § 17 Abs. 1 und 3 a Arbeitsgesetzbuch (AGB) der DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. DDR I Seite 185) sei der Kombinatsbetrieb insbesondere arbeitsrechtsfähig, also befähigt gewesen, Beteiligter eines Arbeitsverhältnisses zu sein. Der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie sei kein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen. Hauptzweck dieses Betriebes sei die Projektierung industrieller Anlagen, also die Vorbereitung und Planung sowie die Bauüberwachung, nicht jedoch die Errichtung der Anlagen selbst gewesen. Letztgenannte Aufgabe habe vielmehr den fünf zum VEB B gehörenden Industriebaubetrieben oblegen. Hauptzweck sei somit die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Produktion von Sachgütern gewesen. Dem entspreche die Zuordnung des Betriebes zur Wirtschaftsgruppe 63350 (Bauprojektierung) in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere weder ein Konstruktionsbüro noch ein Forschungsinstitut, gewesen.
Gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 04. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Mai 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er weist darauf hin, dass der Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie Teil des VEB B gewesen sei. Von einer rechtlichen und tatsächlichen Selbständigkeit dieses Kombinatsbetriebes könne unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Realität der DDR nicht ausgegangen werden. Der Betrieb sei vielmehr in das Kombinat eingebunden und "faktisch unselbständig" gewesen. Aus dem Vermerk des H C vom 13. April 2003 gehe eindeutig hervor, dass die ehemaligen Kombinate der DDR zentral geleitet worden und die einzelnen Kombinatsbetriebe der Kombinatsleitung/dem Generaldirektor wirtschaftlich und disziplinarisch unterstellt gewesen seien. Die gesamte Produktionsleistung des Kombinates, im vorliegenden Fall also die Bauproduktion, habe sich aus den Einzelergebnissen der Kombinatsbetriebe einschließlich der Projektierungsbetriebe zusammengesetzt und dadurch zur "Planerfüllung" der staatlichen Planaufgaben geführt. Eine eigenständige Wirtschaftstätigkeit der Kombinatsbetriebe sei nicht möglich gewesen. Daraus sei zu schlussfolgern, dass der VEB B und nicht der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, Betriebsteil S, als Beschäftigungsbetrieb des Klägers anzusehen sei. Eine isolierte Betrachtung des Kombinatsbetriebes als Beschäftigungsbetrieb widerspräche dem Wesen der Kombinate im DDR Wirtschaftssystem. Dies werde nicht zuletzt durch die vorliegenden Statuten des VEB B bestätigt. In § 4 Abs. 2 Statut sei festgelegt, dass das Kombinat durch seine Betriebe komplette Leistungen als Hauptauftraggeber Bau erbringe. In § 7 Abs. 2 Statut sei festgelegt, dass der Betrieb Forschung und Projektierung in der Phase der komplexen bautechnischen Vorbereitung der durch die Industriebaubetriebe zu realisierenden Investitionen alle Wirtschaftsbeziehungen zu den Auftraggebern als alleiniger Partner des Kombinats wahrnehme. Der Betrieb Forschung, Projektierung und Technologie sei als maßgeblicher Bestandteil des VEB B damit ein Produktionsbetrieb des Bauwesens gewesen. Alle bautechnischen Projektierungsbetriebe seien vom Geltungsbereich der AVtI erfasst gewesen. Aber selbst wenn der Argumentation der Beklagten hinsichtlich einer isolierten Betrachtung des Kombinatsbetriebes Forschung, Projektierung, Technologie gefolgt werde, bestehe ein Anspruch, denn Angehörige der technischen Intelligenz in diesen Projektierungsbetrieben seien tatsächlich einbezogen worden.
Der Kläger hat den Arbeitsvertrag mit dem VE B, Betrieb Projektierung, Betriebsteil IS vom 06. Januar 1970 und verschiedene Aktennotizen, Aktenvermerke, Anträge beziehungsweise Schreiben aus den Jahren 1951 und 1952 vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. April 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Entgegen der Ansicht des Klägers sei nicht auf das Betriebsprofil des VEB B, sondern des juristisch selbständigen Kombinatsbetriebes VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie abzustellen.
Der Senat hat unter anderem einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Frankfurt (Oder) zum VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F, eine Kopie der Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 29. Januar 2004 (L 7 RA 226/03) über die Vernehmung des H M als Zeugen zum VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung, nebst seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2004, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB B und die Statuten des VEB B vom 29. März 1971 und 10. Mai 1974 nebst Ergänzung vom 13. Februar 1980 beigezogen.
Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 10. November 2006 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt; ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 06. Dezember 2006 gegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligen bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 16. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. Januar 1970 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Mit der oben genannten Rechtsprechung befindet sich das BSG nicht im Widerspruch zu seinen Urteilen vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R. In jenen Urteilen wird zwar nicht auf den 30. Juni 1990 abgestellt. Dies rührt ersichtlich daher, dass bereits durch den Zusatzversorgungsträger jeweils Zeiten der Zugehörigkeit bis zum 30. Juni 1990 festgestellt waren und lediglich um einen vor dem Zeitpunkt der Aushändigung beziehungsweise Gültigkeit der ausgehändigten Urkunde gestritten wurde. Diese Entscheidungen betrafen somit tatsächlich Einbezogene. Allerdings haben diese Urteile zu erheblichen Missverständnissen geführt, die unter anderem zur Folge hatten, dass seitens des Versorgungsträgers aber auch durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Zeiten der Zugehörigkeit, insbesondere zur AVtI, entgegen der tatsächlichen Rechtslage festgestellt wurden. Insbesondere die Formulierung, die Typisierung solle immer dann Platz greifen, wenn in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt (nicht notwendig noch zum 01. Juli 1990) eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, derentwegen ein Zusatz- oder Sonderversorgungssystem errichtet gewesen sei, ist hierfür maßgebend gewesen. Dabei wurde jedoch verkannt, dass das BSG damit ausschließlich Zeiten von tatsächlich einbezogenen Berechtigten hat erfassen wollen. Über sonstige, nicht einbezogene Berechtigte, die also keinen Versicherungsschein erhalten hatten, hat das BSG mit diesen Urteilen überhaupt nicht entschieden. Auch das Urteil des BSG vom 10. April 2002 B 4 RA 32/01 R steht nicht entgegen. In jenem Urteil kam es auf den Zeitpunkt des 30. Juni 1990 nicht an, weil der dortige Kläger bereits den erforderlichen Titel eines Ingenieurs nicht führte bzw. von 1977 bis 30. Juni 1990 eine dem Berufsbild eines Ingenieurs entsprechende Tätigkeit nicht verrichtete.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie des VEB B ist weder ein volkseigener Produktionsbetrieb (der Industrie oder des Bauwesens) noch eine gleichgestellte Einrichtung.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass Arbeitgeber und damit Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 der VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie war. Die dafür gegebene Begründung findet in den §§ 1 und 2 Statut des VEB B vom 10. Mai 1974, bestätigt am 27. Mai 1974, eine weitere Bestätigung. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 dieses Statutes bestimmt, dass das Kombinat den Namen VEB B führt und rechtsfähig ist. In § 2 Abs. 1 Statut wird geregelt, dass für die Betriebe des Kombinates Name und Sitz wie folgt neben anderen dort genannten Betrieben verbindlich sind, unter anderem "VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung", mit den Betriebsteilen B, L und S. § 2 Abs. 2 dieses Statuts ordnet an, dass die Betriebe des Kombinats (gleichfalls) rechtsfähig sind.
Im Zeitraum vom 01. Januar 1970 bis 29. Juni 1990 lag ebenfalls ein Arbeitsverhältnis mit diesem VEB und nicht mit dem VEB B, also dem Kombinat, vor. Weder die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (VE B, Bereich Projektierung, VE B, IPRO S beziehungsweise VEB B, IPRO S) noch der Arbeitsvertrag mit dem VE B, Betrieb Projektierung, BT I S, vom 06. Januar 1970 sprechen dagegen.
Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes Frankfurt (Oder), Registernummer , führte dieser Betrieb ab 01. Januar 1981 den Namen VEB B, Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie F. Davor lautete der Name VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung F - eingetragen am 11. August 1975, VEB B - Betrieb Projektierung F eingetragen am 26. Juni 1972 als Berichtigung der zuvor am 09. Februar 1972 erfolgten Eintragung als VEB P beziehungsweise VEB B, Betrieb Projektierung F - eingetragen am 14. Januar 1971. Nach dem weiteren Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB B eingetragen am 11. Februar 1963 erfolgte am 13. März 1970 die Eintragung unter anderem des VEB B, Betrieb 6 - Industrieprojektierung F mit den Betriebsteilen in L, B, S, F als Kombinatsbetrieb.
Im Hinblick darauf sind die oben genannten Zusätze "Bereich Projektierung", "Betrieb Projektierung" und " S" im Sozialversicherungsausweis beziehungsweise im Arbeitsvertrag insoweit verständlich, als damit verdeutlicht wurde, dass kein Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis zum Kombinat selbst, also dem VEB B, bestand.
Ist jedoch zwischen dem Kombinat einerseits und dem Kombinatsbetrieb andererseits zu unterscheiden, weil es sich jeweils um selbständige Rechtssubjekte mit eigener Rechtspersönlichkeit, also um juristische Personen, handelt, muss dies beachtet werden. Dies gilt insbesondere auch bei der Feststellung des Betriebszwecks. Bestehen mehrere selbständige juristische Personen, kann der Betriebszweck eines kombinatsangehörigen VEB nicht danach bestimmt werden, welche Aufgaben die anderen kombinatsangehörigen VEB jeweils für sich oder insgesamt betrachtet hatten. Der jeweilige Betriebszweck leitet sich vielmehr aus den Aufgaben ab, die ein bestimmter Betrieb als juristisch selbständige Person zu verwirklichen hatte.
Die Behauptung des Klägers, "von einer rechtlichen und tatsächlichen Selbständigkeit" des Kombinatsbetriebes Forschung, Projektierung, Technologie könne nicht ausgegangen werden, weil dieser Betrieb in das Kombinat "eingebunden und faktisch unselbständig" gewesen sei, ignoriert die dargestellten rechtlichen Verhältnisses. Selbst eine tatsächliche Abhängigkeit einer juristischen Person von einer anderen juristischen Person, wie so der Vortrag des Klägers dies unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Realität der DDR bezüglich des Kombinatsbetriebes Forschung, Projektierung, Technologie zum VEB B gewesen sei, beseitigt nicht die Rechtsfähigkeit. Es gibt auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach in den Fällen einer wirtschaftlichen Abhängigkeit ein Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis, das mit einem wirtschaftlich abhängigen juristisch selbständigen Betrieb besteht, zugleich zu einem weiteren Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis mit dem Betrieb führt, von dem der andere Betrieb abhängig ist. Eine isolierte Betrachtung widerspricht auch nicht dem "Wesen eines Kombinatsbetriebes". Dies folgt insbesondere aus § 6 Abs. 4 Satz 3 13. Spiegelstrich Statut des VEB B vom 29. März 1971, wonach die (Kombinats)Betriebe Partner von Arbeitsrechtsverhältnissen der bei ihnen beschäftigten Werktätigen nach dem Gesetzbuch der Arbeit sind. Es handelt sich bei dieser Regelung um keine Besonderheit. Sie wiederholt nur das, was bereits aus der juristischen Selbständigkeit der Kombinatsbetriebe resultiert. Bedeutung erlangt diese Vorschrift allein insoweit, als damit klargestellt ist, dass diese beschäftigten Werktätigen eben nicht in einem Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnis zum Kombinat stehen. Wenn diese rechtliche Situation nicht beachtet wird, muss nicht verwundern, dass andere Gerichte zu anderen Ergebnissen kommen.
Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung und Technologie F war kein Produktionsbetrieb, insbesondere des Bauwesens, denn er stellte selbst bauliche Anlagen nicht her.
Der Kläger hat vorgetragen, Aufgabe dieses Kombinatsbetriebes sei die Projektierung, das heißt die Planung der genannten Anlagen, gewesen. Dazu habe als Herzstück die Ausführungsplanung, aber auch Kostenkalkulation, Bauüberwachung und ähnliches gehört. Nichts anderes ergibt sich aus der beigezogenen Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift im Verfahren L 7 RA 226/03 des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg über die Vernehmung des HM. Das Landessozialgericht für das Land Brandenburg hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2005 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Statut des VEB Ost vom 27. Mai 1974 und auf das vom dortigen Zeugen M im Termin vorgelegte Organisations "Schema 2" darauf hingewiesen, dass der Betrieb Forschung, Projektierung, Technologie (Betrieb 6 genannt) für alle Baubetriebe (Betriebe 1 bis 5 genannt) die Konstruktionsunterlagen erarbeitet habe. In diesem Urteil heißt es weiter:
Der Zeuge hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 29. Januar 2004 darüber hinaus bekundet, dass die konkreten Aufgaben des Projektierungsbetriebes die "gestalterischen und konstruktiven Lösungen" für die im Baukombinat bilanzierten und in den zentralen Dokumenten genannten Vorhaben gewesen seien, wobei der VEB B, Betrieb Forschung und Projektierung, mit seinen Betriebsteilen arbeitsteilig an der Errichtung eines Bauwerkes unter Federführung des jeweiligen errichtenden Industriebetriebes tätig geworden sei. Die Bearbeitung eines Auftrages im Projektierungsbetrieb sei in drei Stufen erfolgt, jeweils in Abhängigkeit mit den technologischen Möglichkeiten und Bedingungen der Baubetriebe: Zunächst sei ein Vorentwurf gefertigt worden mit der Grobabfassung des Bauumfangs und ihrer Probleme, der Schätzung der Baukosten und der Bauzeiten, wobei die Ergebnisse sich in die Perspektivplanung des Kombinates einfügen mussten. Dann sei es zu einem Entwurf (Grundsatzentscheidung) gekommen, der statische Berechnungen, Kostenpläne, Vermessungsunterlagen, Gutachten sowie die klare gestalterische und konstruktive Darstellung des Baukörpers enthalten habe. Danach seien dann die Ausführungsunterlagen erstellt worden mit präzisen Ausführungszeichnungen, Aussagen über spezielle detaillierte Abmessungen von Bauteilen, Schalungsplänen, Bewehrungsplänen, konkreten Materiallisten und einer sorgfältig abgestimmten Bauablaufplanung. Der Zeuge hat darüber hinaus betont, dass die Erfüllung dieser Aufgaben nur möglich gewesen sei unter Beachtung der Festlegungen der Baubetriebe und unter intensiver Zusammenarbeit zwischen den Konstruktionsingenieuren, den Bauleitern und den Polieren. Gleichzeitig gehörte dazu auch eine intensive Zusammenarbeit mit den Ingenieuren der Ausrüstungstechnologie. Die grundsätzlich "dienende" Funktion des Projektierungsbetriebes hat sich auch nicht dadurch verändert, dass bei der eigentlichen Bauausführung vor Ort "nach Bedarf" Mitarbeiter des Projektierungsbetriebes anwesend gewesen und Baustellenrapporte erstellt worden sind, an denen auch die Mitarbeiter der Projektierung ebenso wie bei der Bauabnahme beteiligt waren.
Daraus sowie aus dem Vortrag des Klägers ist ersichtlich, dass nicht der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie, sondern einer der oben genannten Baubetriebe 1 bis 5 als "der jeweilig errichtende Industriebaubetrieb" so nach der Aussage des HM das zu errichtende Industriegebäude tatsächlich herstellte.
Der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie war damit ein Projektierungsbetrieb.
Nach § 2 Verordnung über das Projektierungswesen Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 (GBl. DDR II 1964, 909) PVO gehörten zu den Projektierungsleistungen unter anderem die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, die Ausarbeitung von Projekten, Teilprojekten und Projektteilen, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen bei der Ausarbeitung von Aufgabenstellungen und Projekten sowie die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen im Rahmen der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen auf vertraglicher Grundlage (§ 2 Buchstaben a und f PVO). Die Projektierungsleistungen hatten den Charakter einer Ware, die verkauft und gekauft wurde. In den Wirtschaftsverträgen über Projektierungsleistungen waren daher insbesondere die Qualitätsanforderungen, der Inhalt und der Umfang der Projektierungsunterlagen, die Termine, die Garantieverpflichtungen, die Abnahmevereinbarungen sowie der Preis und die Zahlungsbedingungen, die Bedingungen für die Anwendung von Preiszu- und abschlägen und andere ökonomische Hebel festzulegen. Alle Grundsätze, die sich auf den Verkauf beziehungsweise Kauf von Waren und sonstigen Leistungen bezogen, waren auch beim Verkauf von Projektierungsleistungen anzuwenden, sofern nicht in der PVO selbst andere Festlegungen getroffen waren (§ 3 Abs. 2 PVO).
Diese Aufgaben hatte der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie wahrzunehmen. Dies wird insbesondere durch den vom Kläger genannten § 7 Abs. 2 Statut des VEB Ost vom 10. Mai 1974 bestätigt. Danach nimmt der Betrieb Forschung und Projektierung alle Wirtschaftsbeziehungen zu den Auftraggebern als alleiniger Partner des Kombinats in der Phase der komplexen bautechnischen Vorbereitung der "durch die Industriebaubetriebe zu realisierenden" Investitionen wahr.
Als Projektierungsbetrieb gehört der Kombinatsbetrieb Forschung, Projektierung, Technologie auch nicht zu den gleichgestellten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO. Es handelt sich insbesondere nicht um ein Konstruktionsbüro (vgl. BSG, Urteile vom 07. September 2006 B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R).
Der Einwand des Klägers, bei Erlass der 2. DB zurAVtI VO sei die weitere Entwicklung noch nicht vorhersehbar gewesen, so dass eine Gleichstellung mit den volkseigenen Produktionsbetrieben nicht erfolgt sei, greift nicht durch. Entgegen seiner Ansicht bestand sehr wohl Veranlassung zu einer späteren Präzisierung. Treten innerhalb einer Rechtsordnung tatsächliche oder rechtliche Änderungen auf, die eine Anpassung anderer Rechtsvorschriften erfordern, so ist es Angelegenheit des Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgebers, hierauf mit einer entsprechenden Änderung der anderen Rechtsvorschrift zu reagieren. Macht er hiervon keinen Gebrauch, so kann daraus die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er in der anderen Rechtsvorschrift diese Änderung nicht hat berücksichtigen wollen. Dies gilt erst recht, wenn seit diesen Änderungen, wie vorliegend, abgestellt auf den 30. Juni 1990 Jahrzehnte vergangen sind.
Bei § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO handelt es sich um eine abschließende Aufzählung, die einer Erweiterung nicht zugänglich ist. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssystem am 30. Juni 1990 gegebenen (abstrakt-generellen) Regelungen der DDR durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt ist, auch soweit diese in sich willkürlich sind, nicht zulässig. Der Einigungsvertrag (EV) hat grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage 2 zum EV Sachgebiet H, Abschnitt III, Nr. 9 Buchstabe a und a. a. O. Sachgebiet F, Abschnitt III, Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz RAG , wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen wurden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgten). Eine Erweiterung des einbezogenen Personenkreises durch die vollziehende Gewalt oder die Rechtsprechung ist im Hinblick auf Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden sind, verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R). Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO auch nicht auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an. Damit wird ausgeschlossen, dass beliebige Umstände des von dem Text der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R). Das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG wird daher dadurch nicht berührt.
Eine weitergehende verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also von bundesdeutschem Recht, ist nicht geboten. Ein Wertungswiderspruch entsteht nicht dadurch, dass für den Kläger keine Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI festgestellt werden, denn er hatte nie eine Rechtsposition inne, die mit der der beiden oben genannten Personengruppen vergleichbar war. Das Verbot der Neueinbeziehung würde unterlaufen, wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, ohne dass dies von Verfassungs wegen geboten ist, erweiternd ausgelegt würde (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R).
Diese Rechtsprechung des BSG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht für verfassungswidrig gehalten (Beschluss vom 04. August 2004 - 1 BvR 1557/01). Es hat insoweit ausgeführt: "Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sich das BSG bei der Durchführung ... am Wortlaut der Versorgungsordnungen orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft. Zwar wird dabei auf eine Weise verfahren, welche in der Deutschen Demokratischen Republik unter Umständen nicht allein maßgeblich für die Aufnahme in Zusatzversorgungen war. Die mit der Auslegung des AAÜG befassten Gerichte sind aber verfassungsrechtlich nicht gehalten, die in der Deutschen Demokratischen Republik herrschende Praxis der Aufnahme in Systeme der Zusatzversorgung, soweit sie dem Text der Zusatzversorgungssysteme entgegenstand, im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Würde man unter Missachtung des Textes der Versorgungsordnung Kriterien für die Aufnahme in die Versorgungssysteme entwickeln, würde dies zwangsläufig zu neuen Ungleichheiten innerhalb der Versorgungssysteme und im Verhältnis der Versorgungssysteme zueinander führen." In weiteren Entscheidungen hat das BVerfG seine Auffassung bestätigt (Beschlüsse vom 08. September 2004 - 1 BvR 1697/02, 1 BvR 1735/03, 1 BvR 1094/03, 1 BvR 2359/02 und vom 12. Oktober 2004 - 1 BvR 1855/04).
Entgegen der Auffassung des Klägers bieten auch die vorgelegten Aktennotizen, Aktenvermerke und Anträge aus den Jahren 1951 und 1952 keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein VEB (Z) Projektierung zu den Betrieben gehörte, deren Beschäftigte mit der Qualifikation eines Ingenieurs einen Anspruch auf die AVtI hatten. Für die nachfolgenden, einem der Bau- und Montagekombinate zugeordneten Kombinatsbetriebe mit den Aufgaben der Projektierung gilt daher nicht anders.
Generell war die AVtI eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Im Einzelnen betraf die 2. DB zur AVtI VO drei Personengruppen:
Nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO galten als Angehörige der technischen Intelligenz Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Statiker. Zu diesem Kreis gehörten ferner Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO konnten außerdem auf Antrag des Werkdirektors durch das zuständige Fachministerium beziehungsweise die zuständige Hauptverwaltung auch andere Personen, die verwaltungstechnische Funktionen bekleideten, wie stellvertretende Direktoren, Produktionsleiter, Abteilungsleiter, Meister, Steiger, Poliere im Bauwesen, Laboratoriumsleiter, Bauleiter, Leiter von produktionstechnischen Abteilungen und andere Spezialisten, die nicht den Titel eines Ingenieurs oder Technikers hatten, aber durch ihre Arbeit bedeutenden Einfluss auf den Produktionsprozess ausübten, eingereiht werden.
Nach § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO gehörten zum Kreis der Versorgungsberechtigten ferner, wer aufgrund eines Einzelvertrages Anspruch auf eine Altersversorgung hatte.
Bei den beiden letztgenannten Vorschriften handelt es sich nicht um abstrakt-generelle Regelungen. Das BSG hat dies bereits im Urteil vom 12. Juni 2001 B 4 RA 107/00 R bezogen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Ermessensfälle) entschieden. Eine Einbeziehung des dort genannten Personenkreises war nicht obligatorisch, sondern bedurfte einer individuellen Einzelentscheidung, die im Ermessen der jeweils dafür zuständigen Stellen stand, wie aus der Formulierung "können" hervorgeht. Nichts anderes gilt für die Regelung des § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO (so genannte Einzelvertragsfälle). Diese Vorschrift wäre überflüssig gewesen, wenn sie Personen betroffen hätte, die ohnehin nach den abstrakt-generellen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 2. DB zur AVtI VO schon einbezogen wären. Allerdings gab es durchaus insoweit Überschneidungen. Dies lag darin begründet, dass der Einzelvertrag arbeitsrechtlicher Natur war. § 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO stellte insoweit die Schnittstelle zum Arbeitsrecht her, als damit die versorgungsrechtliche Relevanz einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung angeordnet wurde.
Die gesamten vom Kläger vorgelegten Unterlagen betreffen Einzelverträge. Im Übergabeprotokoll des Ministeriums für Aufbau - Projektierung - vom 12. Dezember 1951 wird darauf hingewiesen, dass bereits 356 vorhandene Durchschläge von abgeschlossenen Einzelverträgen übergeben worden seien. Laut vorhandenen Listen seien 642 Verträge abgeschlossen worden. Das Schreiben vom 23. Januar 1952 dieses Ministeriums betrifft ebenfalls "Anträge für Einzelverträge und zusätzliche Altersversorgung". In der Aktennotiz dieses Ministeriums vom 24. Januar 1952 wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der zusätzlichen Altersversorgung entschieden worden sei, dass nicht das Alter, sondern ausschließlich die Leistung entscheide. Ausgangspunkt war nach dem Betreff auch hier die Frage nach dem Abschluss von "Einzelverträgen mit zusätzlicher Altersversorgung". Dem Aktenvermerk dieses Ministeriums vom 15. März 1952 ist lediglich zu entnehmen, dass die Frage der Zuerkennung der zusätzlichen Altersversorgung für die Intelligenz bis zum Erlass von zu erarbeitenden Richtlinien zurückzustellen sei. Dem weiteren Schreiben dieses Ministeriums vom 31. März 1952 ist zu entnehmen, dass eine Liste über die Aufstellung der Einzelverträge und der zusätzlichen Altersversorgung überreicht werde. Der Aktenvermerk dieses Ministeriums vom 15. Juli 1952 betrifft mehrere Fragestellungen zu einer Tagung vom 01. April 1952 über Einzelverträge und zusätzliche Altersversorgung. Das Schreiben des Büros des Förderausschusses des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juli 1951, gerichtet an das Ministerium für Aufbau - Abteilung Projektierung -, weist darauf hin, dass auch in Zukunft bei der Gewährung der zusätzlichen Altersversorgung das Leistungsprinzip zugrunde gelegt werde.
Das Leistungsprinzip war nach § 1 2. DB zur AVtI VO aber lediglich für die Beschäftigten wesentlich, die entweder nicht die persönlichen Voraussetzungen, also die entsprechende Qualifikation, erfüllten oder die in Betrieben beschäftigt waren, die nicht zum Geltungsbereich der AVtI gehörten. Insbesondere letztgenannter Personenkreis konnte eine Anwartschaft auf eine AVtI lediglich aufgrund eines Einzelvertrages erwerben. Die vorgelegten Unterlagen, die sich mit einem solchen Einzelvertrag befassen, bestätigen damit, dass ein VEB (Z) Projektierung somit nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben und zu den gleichgestellten Einrichtungen gehörte. Eine Einbeziehung im Wege einer Ermessensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des BSG bundesrechtlich jedoch bedeutungslos.
Der Hinweis des Klägers, dass etwa im Jahre 1960 alle in dem Projektierungsbetrieb tätigen Projektanten die AVtI erhalten hätten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entweder erfolgte dies aufgrund eines Einzelvertrages oder entgegen den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 2. DB zur AVtI VO. Nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG begründet weder die eine noch die andere Alternative einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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