Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 406/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 399/06 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Mai 2006 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig, noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend ist die Klage auf Erstattung der Kosten für eine vom Kläger selbst beschaffte extrakorporale Stoßwellentherapie in Höhe von 250,00 EUR gerichtet. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist mithin nicht erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1.) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. [341] m. w.Nachw.). Der Kläger hat sich auf diesen Zulassungsgrund weder berufen noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrundes ersichtlich.
2.) Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Soweit der Kläger sich insoweit auf ein Abweichen des sozialgerichtlichen Urteils von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 347/98 – beruft, trifft dies nicht zu. Denn während das Bundesverfassungsgericht über einen Fall zu befinden hatte, in dem der dortige Kläger an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung litt, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorlagen, litt der Kläger in dem hier zu entscheidenden Fall an einer orthopädischen Erkrankung (Epicondylitis humeri radialis links; ausweislich des Schreibens des Klägers vom 18. Mai 2004 an die Beklagte: "Tennisarm"), die nicht lebensbedrohlich war. Nach Aktenlage endete jedenfalls die Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund dieser Erkrankung am 04. Juni 2006, also vor Beginn der hier streitbefangenen Behandlung. Zudem stehen für die Erkrankung des Klägers auch zugelassene Behandlungsmethoden zur Verfügung.
3.) Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde unter Berufung auf einen Verfahrensverstoß des Sozialgerichts begründet, ist ein solcher nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Eine derartige Rüge hat der Kläger nicht erhoben. Er rügt nicht das prozessuale Vorgehen des Gerichts, sondern er rügt, dass das Sozialgericht bei seiner Entscheidung die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts außer Acht gelassen habe. Im Kern wendet sich der Kläger mit diesem Vorbringen damit ausschließlich gegen die Richtigkeit des Urteils. Er macht keinen Verfahrensfehler geltend, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, zumal dem Gericht der Streitstoff insoweit vollständig vorlag, sondern er rügt, dass das Gericht wegen einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Streitstoff zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen sei. Im Zulassungsverfahren nach § 144 Abs. 2 SGG kann er damit aber gerade nicht gehört werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Mai 2006 ist gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig, noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Vorliegend ist die Klage auf Erstattung der Kosten für eine vom Kläger selbst beschaffte extrakorporale Stoßwellentherapie in Höhe von 250,00 EUR gerichtet. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes ist mithin nicht erreicht.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
1.) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, 337 ff. [341] m. w.Nachw.). Der Kläger hat sich auf diesen Zulassungsgrund weder berufen noch sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Zulassungsgrundes ersichtlich.
2.) Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Soweit der Kläger sich insoweit auf ein Abweichen des sozialgerichtlichen Urteils von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 347/98 – beruft, trifft dies nicht zu. Denn während das Bundesverfassungsgericht über einen Fall zu befinden hatte, in dem der dortige Kläger an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung litt, für die schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorlagen, litt der Kläger in dem hier zu entscheidenden Fall an einer orthopädischen Erkrankung (Epicondylitis humeri radialis links; ausweislich des Schreibens des Klägers vom 18. Mai 2004 an die Beklagte: "Tennisarm"), die nicht lebensbedrohlich war. Nach Aktenlage endete jedenfalls die Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund dieser Erkrankung am 04. Juni 2006, also vor Beginn der hier streitbefangenen Behandlung. Zudem stehen für die Erkrankung des Klägers auch zugelassene Behandlungsmethoden zur Verfügung.
3.) Soweit der Kläger seine Nichtzulassungsbeschwerde unter Berufung auf einen Verfahrensverstoß des Sozialgerichts begründet, ist ein solcher nicht gegeben. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Der geltend gemachte Mangel muss sich auf das Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil und nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen. Eine derartige Rüge hat der Kläger nicht erhoben. Er rügt nicht das prozessuale Vorgehen des Gerichts, sondern er rügt, dass das Sozialgericht bei seiner Entscheidung die zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts außer Acht gelassen habe. Im Kern wendet sich der Kläger mit diesem Vorbringen damit ausschließlich gegen die Richtigkeit des Urteils. Er macht keinen Verfahrensfehler geltend, auf dem die Entscheidung beruhen könnte, zumal dem Gericht der Streitstoff insoweit vollständig vorlag, sondern er rügt, dass das Gericht wegen einer unzureichenden Auseinandersetzung mit dem Streitstoff zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen sei. Im Zulassungsverfahren nach § 144 Abs. 2 SGG kann er damit aber gerade nicht gehört werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
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