L 9 KR 147/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 3828/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 147/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers für die Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 17. August 2005.

Der 1940 geborene Kläger war seit 1964 Inhaber eines Automaten-Aufstellungsbetriebs als Einzelfirma. In diesem Betrieb waren zumindest seit Ende der 90er Jahre u. a. seine Ehefrau sowie sein Neffe, der Kaufmann P B (B), als abhängig Beschäftigte gemeldet. Durch notariel-len Vertrag vom 2. November 1998 wurde die Einzelfirma mit einer Stammeinlage von 50.000,00 DM in eine mit der Beigeladenen zu 4) identische GmbH umgewandelt, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Gegenstand des Unternehmens, das am 15. März 1999 in das Handelsregister eingetragen wurde, waren die Automatenaufstellung, die Vermietung und Verpachtung von Gaststätten sowie der Verkauf von Automaten aller Art. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28. Mai 1999 wurde das Stammkapital der Beigeladenen zu 4) auf 100.000,00 DM erhöht und der Kläger zur Übernahme zugelassen. Zugleich wurde vereinbart, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Alleingesellschafter die neue Stammeinlage als Sacheinlage unter Rückbeziehung auf den 1. Januar 1999 durch Ein-bringung des gesamten Betriebsvermögens der Beigeladenen zu 4) zu erbringen habe, wobei der Wert des eingebrachten Unternehmens entsprechend der zum 31. Dezember 1998 erstellten Bilanz mit 719.350,69 DM angesetzt wurde. Der den Betrag der Stammeinlage überschreitende Wert in Höhe von 669.350,69 DM wurde dem Kläger als Darlehen gutgeschrieben. Mit nota-riellem Vertrag vom 28. Mai 1999 übertrug der Kläger sodann von seinem Geschäftsanteil 47.000,00 DM auf B und 2.000,00 DM auf seine Ehefrau. Durch Gesellschafterbeschluss vom selben Tage wurde B mit Wirkung zum 1. Juni 1999 zum neuen Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 4) bestellt und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbu-ches befreit. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Juni 1999 meldete die Beigeladene zu 4) den Klä-ger als abhängig Beschäftigten bei der Beklagten an. Mit ihrem Schreiben vom 17. August 1999 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH, die mit mindestens 50 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt seien, keine Beschäftigten im Sinne der Sozialversi-cherung seien, und erstattete die bereits gezahlten Beiträge. Mit notariellem Vertrag vom 10. November 1999 übertrug der Kläger mit der Maßgabe, dass ihm die Beteiligungsrechte am Gewinn bzw. Verlust der Gesellschaft noch bis zum 31. Dezember 1999 zustehen sollten, mit Zustimmung aller Gesellschafter von seinem Geschäftsanteil weitere 4.000,00 DM an B. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 6. März 2000 wurde der Gegenstand des Unternehmens um das Betreiben von Gaststätten erweitert.

Nach der Übertragung der weiteren Geschäftsanteile an B wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und beantragte unter Hinweis auf seinen nunmehr nur noch 47 % betragenden Geschäftsanteil festzustellen, dass er ab dem 1. Dezember 1999 versicherungspflichtig beschäftigt sei. Zur Begründung führten er und B übereinstimmend u. a. aus: Der Kläger arbeite für das Unternehmen wöchentlich 25 Stunden und erhalte hierfür ein monatliches Bruttoentgelt von 3.000,00 DM, das als Betriebsausgabe verbucht und für das Lohnsteuer entrichtet werde. Bezüglich Ort und Art der von ihm im gesamten Bereich des Unternehmens zu erbringenden Leistungen unterliege der Kläger wie ein fremder Arbeitnehmer dem durch den Geschäftsführer ausgeübten Weisungsrecht der Gesellschaft, nicht jedoch hinsichtlich der Arbeitszeit. Im Falle von Arbeitsunfähigkeit stehe ihm eine sechswöchige Lohnfortzahlung zu, seinen Urlaub müsse er sich genehmigen lassen; ferner könne er wie ein fremder Arbeitnehmer gekündigt werden. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere nicht.

Auf der Grundlage dieser Angaben stellte die Beklagte nach nochmaliger Anhörung mit ihrem Bescheid vom 16. Juni 2000 fest, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 1999 nicht versicherungspflichtig sei, weil kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Den hiergegen ge-richteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse weise die Erwerbstätigkeit des Klägers in der Mehrzahl Merkmale auf, die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprächen. Ein Arbeitsvertrag liege nicht vor. Da es sich um eine Familien - GmbH handele, liege die Vermutung nahe, dass die Tätigkeit mehr durch familienhafte Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch einen für ein Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis typischen Interessengegensatz gekennzeichnet sei. Darüber hinaus sei der Kläger als Gesellschafter am Gewinn der GmbH beteiligt, woraus auf ein maßgebliches Interesse am Geschäftserfolg der GmbH geschlossen werden könne. Auch die Höhe des der GmbH zur Verfügung gestellten Darlehens lasse auf ein maßgebliches Interesse an den wirtschaftlichen Verhältnissen der GmbH und einen maßgeblichen Einfluss auf deren Geschicke schließen. Darüber hinaus sei es unüblich, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein derartig hohes Darlehen gewähre. Auch das bisherige Berufsleben des Klägers, welches bis zum 30. November 1999 ausschließlich von der selbständigen Tätigkeit im eigenen und nunmehr aufgeteilten Betrieb geprägt sei, spreche gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Trotz der nicht länger bestehenden überwiegenden Kapitalbeteiligung sei der Kläger weiterhin "Kopf und Seele" der Gesellschaft. Da der jetzige Alleingeschäftsführer B bis Mai 1999 versicherungspflichtiger Arbeitnehmer des Klägers bzw. der Beigeladenen zu 4) gewesen sei, bestünden zudem erhebliche Zweifel daran, dass er nunmehr gegenüber dem Kläger weisungsbefugt sei.

Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen weiter vertieft und ergänzend hierzu ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er seit dem 1. Dezember 1999 bei der Beigeladenen zu 4) versicherungspflichtig beschäftigt, weil er für sie Leistungen nicht aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder familiärer Rücksichtnahme erbringe, sondern aufgrund eines allerdings nur mündlich geschlossenen Angestelltenvertrages. Die Geschicke der Gesellschaft würden seit dem 28. Mai 1999 allein durch B bestimmt, den er zuvor seit vielen Jahren in die Firma eingearbeitet habe. Er selbst könne auf die Gesellschaft keinen entscheidenden Einfluss mehr nehmen, weil er nur noch mit 47 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt sei und Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit zustande kämen, ihm mithin keine Sperrminorität zustehe. Aus dem Umstand, dass ihm im Mai 1999 durch Einbringung des gesamten Betriebsvermögens der GmbH im Zusammenhang mit der Erhöhung der Stammeinlage ein Darlehen in Höhe von knapp 670.000,00 DM gutgeschrieben worden sei, ergebe sich nichts anderes, weil die Darlehensgewährung allein aus steuerrechtlichen Gründen notwendig gewesen sei und ihm aus dem Darlehensvertrag, der eine monatliche Rückzahlungsverpflichtung von ungefähr 1.900,00 EUR vorsehe, keine Sonderrechte erwüchsen. Er trage kein eigenes Unternehmerrisiko und unterscheide sich auch in seinen Befugnissen nicht von den weiteren 12 Beschäftigten der Beigeladenen zu 4). Sein Einsatzgebiet umfasse – insbe-sondere im Rahmen der seinerzeit von ihm geschaffenen Kundenkontakte – ausschließlich die Betreuung von Kunden, die er nach den Anweisungen von B zu leisten habe. Hierbei könne er sich allein seine Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich frei einteilen, sei insoweit jedoch na-turgemäß von den jeweiligen Kundenwünschen abhängig.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2002 hat das Sozialgericht den Kläger und B zu den näheren Einzelheiten der vom Kläger für die Beigeladene zu 4) erbrachten Leistungen persönlich angehört und sodann die Klage durch Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der im vorliegenden Fall gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ab dem 01. Dezember 1999 bei der Beigeladenen zu 4) nicht abhängig beschäftigt sei, weil es an einer persönlichen Abhängigkeit fehle. Der Kläger sei wirtschaftlich gese-hen nicht für ein fremdes, sondern für sein eigenes Unternehmen tätig. Er halte zusammen mit seiner Ehefrau nicht nur 49 % des Stammkapitals der GmbH, sondern habe überdies knapp 670.000,00 DM als Darlehen in die GmbH eingebracht, woraus sich ein ganz erhebliches eigenes Interesse an der wirtschaftlichen Situation der GmbH ergebe, das über das Interesse eines normalen Arbeitnehmers deutlich hinausgehe. Auch die übrigen Umstände sprächen gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und deuteten eher auf eine familienhafte Mitarbeit bzw. Tätigkeit aufgrund der Stellung als Gesellschafter hin. B gebe ihm zwar vor, bei welchen Kun-den er vorbeifahren und eventuelle Fragen besprechen solle; zudem sei er nicht befugt, über den Abschluss und die Modalitäten von Verträgen zu entscheiden. Er unterliege jedoch bezüglich Zeit und Dauer sowie Inhalt seiner Tätigkeit keinerlei Weisungen. Seinen eigenen Angaben zufolge arbeite er nämlich pro Tag zwischen fünf bis sieben, z. T. auch nur vier Stunden. Die geleistete Arbeitszeit werde nicht festgehalten, eine Vergütung oder ein Ausgleich von Mehrarbeit erfolge nicht. Darüber hinaus habe B dargelegt, dass der Arbeitszeit des Klägers nach oben keine Grenzen gesetzt seien und bei seiner Tätigkeit zwischen privater und berufli-cher Kontaktpflege ohnehin schwer getrennt werden könne. Zudem unterliege die vom Kläger im Auftrag der GmbH mit dem privaten PKW zurückgelegte Fahrleistung keiner Kontrolle. Vielmehr reiche der Kläger einen Teil seiner Benzinquittungen bei der Beigeladenen zu 4) zur Erstattung ein. Schließlich sei auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger, dessen Arbeitseinsatz nach den vorstehenden Ausführungen einem Fremdvergleich nicht standhalte, eine fremde Arbeitskraft ersetze. Da er der Einzige sei, der bei der Beigeladenen zu 4) in der beschriebenen Form Kundenbetreuung leiste, sei nicht zu erwarten, dass hierfür an seiner Stelle ein neuer Mitarbeiter eingestellt würde bzw. werden könnte. Vor diesem Hintergrund komme es auf die formalen Kriterien, die – wie die Verbuchung des Lohns als Betriebsausgabe und die Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen – für ein abhängiges Beschäfti-gungsverhältnis sprächen, nicht mehr entscheidend an.

Gegen dieses ihm am 28. September 2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Oktober 2002 bei Gericht eingegangene Berufung des Klägers. Zu ihrer Begründung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und überreicht u. a. einen von ihm mit der Beigeladenen zu 4) unter dem 06. August 2002 geschlossenen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte, wonach er mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden seit dem 1. Juni 1999 als mit der Pflege bestehender Kundenkontakte und der Akquisition neuer Kunden befasster Kundenbetreuer bei der Beigeladenen zu 4) beschäftigt sei und sein monatliches Gehalt seit September 2002 1.227,10 EUR (= 2.400 DM) betrage.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2002 und den Bescheid der Beklag-ten vom 16. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 aufzuheben und festzustellen, dass er in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 17. August 2005 bei der Beigeladenen zu 4) versicherungs- und beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift des Sozialgerichts Berlin über die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2002, und den Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 18. Juli 2002 ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil, das ebenso wie der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2000 nur noch hinsichtlich der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 17. August 2005 zur Überprüfung gestellt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Denn der vorgenannte Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt, dass der Kläger bei der Beigeladenen zu 4) in der oben genannten Zeit nicht in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

Maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht sind im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 des Elften Buches des Sozi-algesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Dieses Weisungsrecht kann zwar – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerechten dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein, darf aber nicht vollständig entfallen. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag (ständige Rechtssprechung; vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1227 Nr. 8; BSG SozR 3 – 2400 § 7 Nr. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Senat auf der Grundlage der Gesamtumstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass die Arbeitsleistung des Klägers in dem Betrieb der Beigeladenen zu 4) in der Zeit vom 1. Dezember 1999 bis zum 17. August 2005 durch die dort herrschende familienhafte Situation sowie vor allem die Stellung des Klägers als Gesellschafter der Beigeladenen zu 4) geprägt gewesen ist. Dies steht der Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entgegen.

Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen hier zwar die insoweit auch schon vom Sozialgericht angeführten formalen Kriterien der regelmäßigen Entgeltzahlung, der Verbuchung des Entgelts als Betriebsausgabe, der Versteuerung des Entgelts sowie der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Ferner sind in diesem Zusammenhang zugunsten des Klägers zu berücksichtigen seine Angaben sowie die Angaben von B in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts, wonach B ihm vorgegeben hat, bei welchen Kunden er vorbeischauen soll, und er nicht befugt gewesen ist, über den Abschluss und die Modalitäten von Kundenverträgen zu entscheiden. Schließlich deuten die Tatsache, dass der Kläger seinen Urlaub, über den Buch geführt worden sein soll, mit B absprechen musste und B ihm eine Kurverlängerung verweigert hat, auf das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hin. Diese Gesichtspunkte müssen im vorliegenden Fall jedoch in den Hintergrund treten, weil die Aspekte, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen, der Arbeitsleistung des Klägers letztlich das Gepräge gegeben haben.

Wie das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit insbesondere um den Umstand, dass der Kläger, der zudem der frühere Inhaber der Einzelfirma bzw. Alleingesellschafter der GmbH und dementsprechend Arbeitgeber von bzw. weisungsbefugt gegenüber B gewesen ist, während der hier streitigen Zeit immerhin noch 47 % der Gesellschaftsanteile gehalten hat. Aus diesem Umstand ist auf ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Klägers am Geschäftserfolg der GmbH zu schließen, das vor allem vor dem Hintergrund der eigenen jahrzehntelangen Verantwortlichkeit für den durch die dort herrschen-de familienhafte Situation gekennzeichneten Betrieb deutlich über das Interesse eines normalen Arbeitnehmers an der Prosperität seines Arbeitgebers hinausgegangen ist. Dieser Schluss findet seine Bestätigung auch in der Tatsache, dass der Kläger der Beigeladenen zu 4) durch Einbrin-gung des gesamten Betriebsvermögens im Zuge der Erhöhung der Stammeinlage ein Darlehen in Höhe von knapp 670.000,00 DM zur Verfügung gestellt hat, das die von ihm erbrachte Stammeinlage in Höhe von insgesamt 100.000,00 DM erheblich überschreitet und für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als völlig untypisch zu bezeichnen ist. Dass für die Darlehensgewährung steuerrechtliche Gründe maßgeblich gewesen sein mögen und das Darlehensgeschäft auch während der hier streitigen Zeit vertragsgemäß abgewickelt worden sein soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, sondern ist im Gegenteil als Indiz dafür zu werten, dass der Kläger mit der Beigeladenen zu 4) in finanzieller Hinsicht so eng verflochten gewesen ist, dass von einer persönlichen Abhängigkeit von der Beigeladenen zu 4) keine Rede sein kann. Gegen eine solche persönliche Abhängigkeit spricht im vorliegenden Fall aber auch, dass der Kläger und die Beigeladene zu 4) einen schriftlichen Arbeitsvertrag erst am 6. August 2002, d. h. mehrere Jahre nach dem Beginn des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils, geschlossen haben. Zudem weist dieser Vertrag – obwohl sich (sonstige) Veränderungen gegenüber den zuvor maßgeblichen mündlichen Abreden nicht ergeben haben sollen – für die Zeit ab September 2002 ein um immerhin 600,00,00 DM verringertes Entgelt aus, wofür üblicherweise eine Änderungskündigung hätte ausgesprochen werden müssen.

Überdies lässt sich auch die Art der zu leistenden Arbeiten als Indiz dafür anführen, dass der Kläger von der Beigeladenen zu 4) nicht persönlich abhängig gewesen ist. Denn ausweislich des im Berufungsverfahren zu den Gerichtsakten gereichten schriftlichen Arbeitsvertrages haben die von ihm zu leistenden Arbeiten in der Pflege von bestehenden – nach seinen Ausfüh-rungen im Klageverfahren im Wesentlichen auf seiner früheren Tätigkeit beruhenden - Kundenkontakten sowie der Akquisition von neuen Kunden bestanden. Für derartige Arbeiten sind aber in aller Regel intime betriebliche Kenntnisse erforderlich. Darüber hinaus werden sie nicht zuletzt deshalb, weil der Erfolg des Unternehmens maßgeblich von den Kundenkontakten ab-hängt, insbesondere in kleineren Familienunternehmen von denjenigen Personen erbracht, die die Geschicke des Unternehmens letztlich bestimmen. Dass Letzteres auch für den Kläger gegolten hat, belegen insbesondere die Ausführungen von B in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts. Denn hiernach ist der Kläger, dessen Name im Übrigen Bestandteil des Namens der Beigeladenen zu 4) geworden und geblieben ist, der Einzige gewesen, der in der von B beschriebenen Form Kundenbetreuung geleistet hat. Zudem ist der Kläger im Falle seiner ur-laubs- oder krankheitsbedingten Verhinderung (ausschließlich) von B bzw. von dessen Sohn vertreten worden.

Schließlich sprechen auch die sonstigen Umstände der Arbeit des Klägers gegen das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Wie das Sozialgericht auch hierzu zutreffend ausgeführt hat, ist insoweit vor allem zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er seine Arbeitszeiten flexibel gestalten konnte, ohne dass er im Falle von Mehrarbeit eine höhere Vergütung oder einen sonstigen Ausgleich erhalten hätte. Die Einhaltung der Arbeitszeiten ist darüber hinaus von B nicht kontrolliert worden. Des Weiteren hat der Kläger durch den Einsatz seines privaten Kraftfahrzeuges eigene Aufwendungen getätigt, für die er keine Entschädigung erhalten hat, und schließlich hat er auch seine Fahrtkosten ansonsten nur unzureichend abgerechnet. Diese Kriterien verdeutlichen in ihrer Gesamtheit, dass im Fall des Klägers von einer Eingliederung in den Betrieb und einer Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers keine Rede gewesen sein kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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