L 6 B 117/07 AL PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 2303/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 117/07 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger hat sich ausweislich der Klageschrift und des Schriftsatzes seines Bevollmächtigten vom 24. August 2006 gegen einen Bescheid der Beklagten vom 14. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Juni 2006, mit dem die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 01. Februar 2006 (mangels persönlicher Arbeitslosmeldung) abgelehnt wurde, ausschließlich mit dem Ziel gewandt, Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB II – (Arbeitslosengeld II ( Alg II)) für den Monat Februar 2006 zu erhalten. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht (SG) mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Beklagte für die Gewährung von Alg II nicht zuständig sei (Beschluss vom 06. Dezember 2006). Hiergegen hat der Kläger am 12. Januar 2007 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Mit seiner Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 26. Januar 2007) macht der Kläger nunmehr geltend, es bestehe ein Anspruch auf Alg für Februar 2006. Der (Klage-)Antrag werde insoweit geändert.

Die nach §§ 173, 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114 ff Zivilprozessordnung (ZPO)) frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger unter Rücknahme der ursprünglich erhobenen Klage seine Klage iSv § 99 SGG geändert hat, ist bereits unzulässig (§ 172 Abs. 1 SGG). Denn das Prozesskostenhilfegesuch für die geänderte Klage ist mangels Entscheidung des SG bisher in der Beschwerdeinstanz nicht angefallen (§ 29 SGG). Wird nach der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über das Prozesskostenhilfegesuch die Klage geändert, ist der neu in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand - bis auf wenige, hier nicht gegebene Fallgestaltungen nach § 96 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1) – nicht von dem bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag erfasst (vgl. auch VGH Mannheim Beschluss vom 11. Januar 2006 - 12 S 1962/05NVwZ-RR 2006, 508 mwN).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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