L 9 KR 145/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 4426/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 145/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Versicherungs- und Beitragspflicht für die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 1998.

Die Kläger sind der Ehemann und die Töchter der 1940 geborenen und 2001 verstorbenen R B (B), mit der sie bis zu deren Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und deren Erben sie sind. Vor dem hier streitbefangenen Zeitraum war B zuletzt in der Zeit vom 15. August bis zum 31. Dezember 1995 versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt und bei der Beklagten krankenversichert. Am 9. September 1998 wurde sie wegen einer kardialen Dekompensation, in deren Folge ihr ein Herzschrittmacher implantiert wurde, im J K B notfallmäßig aufgenommen und dort zunächst bis zum 28. September 1998 sowie kurze Zeit später erneut vom 14. Oktober bis zum 30. Oktober 1998 stationär behandelt. An diese Krankenhausaufenthalte schlossen sich zahlreiche weitere ambulante und stationäre Krankenbehandlungen an, wodurch für die Zeit vom 9. September 1998 bis zum Tode von B Behandlungskosten in Höhe von mindestens 15.332,24 DM entstanden.

Am 21. September 1998 meldete die G GmbH (G-GmbH), die im März 1999 durch Beschluss ihrer Gesellschafterversammlung sowie durch rechtskräftige Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse aufgelöst wurde, B rückwirkend zum 1. September 1998 als Bürohilfskraft zur Kranken-, Pfle-ge-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Diese Meldung nahm die Beklagte zum Anlass, das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung teilte der frühere Büroleiter der G-GmbH Dr. S für die G-GmbH mit: B sei zum 1. September 1998 auf Dauer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden und einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.100,00 DM von der G-GmbH als Bürohilfe eingestellt worden. Ein Arbeitsvertrag liege vor. Seit dem 9. September 1998 sei B schwer erkrankt und habe während der seither bestehenden Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. Oktober 1998 Entgeltfortzahlungsleistungen erhalten. B bestätigte, dass sie seit dem 1. September 1998 auf Dauer als Bürohilfe bei der G-GmbH mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 1.100,00 DM beschäftigt sei und gab ergänzend an: Vor dem 1. September 1998 habe sie weder eine Be-schäftigung oder Tätigkeit ausgeübt noch sei sie beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet gewesen. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie aus dem nunmehr erzielten Arbeitsentgelt sowie dem Einkommen ihres – nach den Ermittlungen der Beklagten privat krankenversicherten – Ehemannes. Am 20. Januar 1999 meldete die G-GmbH B bei der Beklagten unter Hinweis dar-auf, dass die Beschäftigung beendet sei, rückwirkend zum 30. November 1998 wieder ab. Im Rahmen der Jahresentgeltmeldung gab sie an, B habe in der Zeit vom 1. September bis zum 30. November 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.666,00 DM erzielt.

Nach Anhörung von B stellte die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 17. März 2000 fest, dass B seit dem 1. September 1998 nicht sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen legte B Widerspruch ein und teilte u. a. mit, die von ihr zum 1. September 1998 aufgenommene Beschäfti-gung habe sie über eine Zeitungsanzeige gefunden; persönliche Kontakte seien insoweit nicht ursächlich gewesen.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 30. November 2000 als unbegründet zurück und führte aus: Nach den Umständen des Falles lasse sich das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht feststellen. Viel-mehr sei davon auszugehen, dass hier lediglich versucht worden sei, ein solches nachträglich zu konstruieren, um der bis dahin nicht krankenversicherten B Leistungen der Krankenversicherung zu verschaffen. Hierfür spreche neben der rückwirkenden Anmeldung zur Sozialversi-cherung erst nach dem Eintritt eines kostenintensiven Behandlungsfalles vor allem, dass B seit Anfang 1996 in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden habe und sie vor dem 1. September 1998 auch nicht beim Arbeitsamt gemeldet gewesen sei. Zudem habe B trotz entsprechender Aufforderung keinerlei Unterlagen eingereicht, durch die – wie z. B. durch den Arbeitsvertrag, Entgeltabrechnungen oder Belege über den Erhalt des Ent-geltes – das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen werden könne. Die von der G-GmbH im Laufe des Verwaltungsverfahrens erteilten Auskünfte seien insoweit nicht ausreichend.

Mit ihrer Klage, die nach ihrem Tode von den Klägern fortgeführt worden ist, hat B vorgetragen: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie seit dem 1. September 1998 bei der G-GmbH in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, das nicht nur ordnungsgemäß begründet, sondern auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Dass sie am 9. September 1998 unerwartet am Herzen erkrankt sei, könne hieran nichts ändern. Zum Beleg ihrer Angaben hat B ein Attest ihres behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin S vom 12. Januar 2001 über ihren Gesundheitszustand zu Beginn des Monats September 1998, Gehaltsabrechnungen und Gehaltsquittungen über den Erhalt von Barleistungen in Höhe von jeweils 606,79 DM monatlich sowie das Lohnjournal der G-GmbH jeweils für die Monate Sep-tember und Oktober 1998 überreicht. Des Weiteren hat sie den zumindest von Dr. S als Be-vollmächtigtem der G-GmbH unterzeichneten Arbeitsvertrag für kaufmännische Arbeitnehmer vom 31. August 1998 zu den Akten gereicht. In diesem Arbeitsvertrag heißt es u. a.: B werde mit einer Probezeit vom 1. September bis zum 30. November 1998 und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 22 Stunden für die Zeit ab dem 1. September 1998 als Bürohilfe für Zuarbeiten aller Art im Bürobetrieb, auch Telefondienste, übliche Schreibarbeiten und Ablagetätigkeiten gemäß Anweisung durch die Geschäfts- und Büroleitung eingestellt und erhalte ein monatlich nachträglich zu zahlendes Gehalt von 1.100,00 DM brutto.

Das Sozialgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2002 Dr. S und den ehemaligen Geschäftsführer der G-GmbH C D als Zeugen vernommen und sodann die Klage mit seinem Urteil vom selben Tage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Nach der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass B während des streitbefangenen Zeitraumes nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die Kammer gehe zwar aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. S davon aus, dass B im September 1998 tatsächlich wenige Tage für die G-GmbH gearbeitet habe. Dies sei jedoch im Rahmen eines bloßen Scheinarbeitsverhältnisses geschehen, bei dem es nicht um den Austausch von Arbeit und Lohn, sondern allein darum gegangen sei, B Krankenversicherungsschutz zu verschaffen. Hierfür spreche, dass ursächlich für den Kontakt zwischen B und der G-GmbH nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen Geschäftsbeziehungen gewesen seien, die zwischen der G-GmbH und dem Ehemann von B (dem Kläger zu 1) bestanden hätten. Mit Rücksicht auf diese Geschäftsbeziehungen sei der Arbeitsvertrag vom 31. August 1998 nur pro forma abgeschlossen worden. Er sei jedoch, insbesondere, was die wöchentliche Arbeitsleistung sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle angehe, nicht umgesetzt worden. Zudem spreche gegen ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, dass B, die nicht krankenversichert gewesen sei, nicht nur erst mehrere Wochen nach Beginn ihrer Tätigkeit, sondern vor allem auch erst mehrere Wochen nach Eintritt ihrer schweren Erkrankung zur Sozialversicherung angemeldet worden sei.

Gegen dieses ihnen am 27. September 2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kläger vom 21. Oktober 2002, mit der sie unter Bezugnahme auf die überreichten Unterlagen ihr bisheriges Vorbringen weiter vertiefen und rügen, dass das Sozialgericht die vorliegenden Beweismittel fehlerhaft gewürdigt habe.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 aufzuheben und festzustellen, dass R B in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 1998 bei der G GmbH versicherungs- und beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversiche-rung beschäftigt gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die übrigen Beteiligten stellen keine Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Sozialgerichts Berlin vom 23. Juli 2002, und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 23. Juli 2002 ist zulässig, aber unbegründet. Das Urteil, das ebenso wie der streitbefangene Bescheid der Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2000 nur noch hinsichtlich der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 1998 zur Überprüfung gestellt worden ist, ist nicht zu beanstanden.

Die dem vorgenannten Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Hierbei kann im Rahmen der Begründetheitsprüfung dahinstehen, ob die Kläger, die den Rechtsstreit um den Versichertenstatus von B nach deren Tod fortsetzen, kraft materiellen Rechts zur Gel-tendmachung der zuvor von B verfolgten Rechtsposition gegenüber der Beklagten sachlich (aktiv) legitimiert sind. Dies wäre zumindest dann der Fall, wenn sie als Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) oder als Erben im Sinne des § 58 SGB I zugleich einen "schwebenden Streit" über der Sonderrechtsnachfolge zugängliche oder vererbliche Leistungsansprüche fortsetzen würden, für den der Streit um den Versichertenstatus Vorfrage wäre (vgl. hierzu BSG SozR 3 – 2200 § 306 Nr. 2; BSG SozR 3 – 2200 § 176 b Nr. 1; BSGE 25, 146). Denn unabhängig von der Frage, ob die Kläger zur Fortführung des Rechtsstreits sach- bzw. aktivlegitimiert sind, erweist sich die Klage jedenfalls deshalb als unbegründet, weil die von der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid getroffene Statusfeststellung rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Beklagte zutreffend entschieden, dass B in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 1998 bei der G-GmbH nicht in einem versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat.

Maßgeblich für die Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht sind im vorliegenden Fall § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 des Elften Buches des Sozi-algesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches hinsichtlich der Beitragspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozial-gesetzbuches hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches voraus. Hiernach ist Beschäftigung die nichtselbststän-dige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Ein Beschäftigungsverhältnis im vorgenannten Sinne ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit erfordert die Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung. Maßgeblich ist stets das Gesamt-bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben Letztere den Ausschlag. In Abgrenzung zu einem bloßen Scheingeschäft, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis nur vorgetäuscht werden soll, um z. B. Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu erlangen, müssen die tatsächlichen Verhältnisse den Schluss auf die ernsthafte Absicht erkennen lassen, die mit einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis verbundenen gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen einzugehen, und sie müssen die Feststellung erlauben, dass die Vertragspartner den vorgenannten Verpflichtungen auch ernsthaft nachkommen. Hierbei sind an die Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen strenge Anforderungen insbesondere dann zu stellen, wenn – wie hier – der Versicherungsschutz erstmals in zeitlicher Nähe zu einem (kostenintensiven) Leistungsfall behauptet wird.

Gemessen an diesen Kriterien ist der Senat – ebenso wie schon das Sozialgericht – auf der Grundlage der Gesamtumstände des Falles zu der Überzeugung gelangt, dass B in der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 1998 nicht bei der G-GmbH abhängig beschäftigt gewesen ist. Hierbei geht auch der Senat auf der Grundlage der Aussagen des früheren Büroleiters der G-GmbH Dr. S und des ehemaligen Geschäftsführers der vorgenannten GmbH D im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung durch das Sozialgericht zwar davon aus, dass B Anfang September 1998 tatsächlich einige Tage für die G-GmbH Rechnungen sortiert und geschrieben sowie Buchungen veranlasst hat. Diese Arbeitsleistungen sind aus Sicht des Senats jedoch als bloße Gefälligkeiten zu bewerten, die einen ernsthaften Willen zum Abschluss und zur Durch-führung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht erkennen lassen.

Für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht hier zwar der schriftliche Arbeitsvertrag für kaufmännische Arbeitnehmer vom 31. August 1998, sofern er – was der Senat durch Augenscheinseinnahme einer vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotokopie des Vertrages nicht abschließend zu klären vermochte – auch die Unterschrift von B tragen sollte. Ferner sind als Indizien für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses anzuführen die im Klageverfahren über-reichten Gehaltsabrechnungen für die Monate September und Oktober 1998, die die vorgenannten Monate betreffenden Auszüge aus dem Lohnjournal der G-GmbH sowie die von B unterschriebenen Quittungen über den Erhalt von Barleistungen für die Monate September und Oktober 1998, die grundsätzlich geeignet sind, die Zahlung des vertraglich vereinbarten Ent-gelts sowie die ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu belegen.

Die vorgenannten Gesichtspunkte reichen im vorliegenden Fall jedoch nicht aus, die zwischen B und der G-GmbH bestehenden Beziehungen als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren. Denn abgesehen davon, dass die vorgenannten Unterlagen erst im Klageverfahren vorgelegt worden sind und sie sich mit Ausnahme des Arbeitsvertrages auch nur auf die Monate September und Oktober 1998 beziehen, begründet vor allem die Tatsache, dass B, die schon seit geraumer Zeit über keinen Krankenversicherungsschutz mehr verfügte, erst 12 Tage nach ihrer Krankenhausaufnahme am 9. September 1998 rückwirkend zum 1. September 1998 zur Sozialversicherung angemeldet worden ist, erhebliche Zweifel am Bestehen eines ernsthaft gewollten abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Hinzu kommt, dass auch die Abmeldung von der Sozialversicherung zum 30. November 1998 rückwirkend erst am 20. Januar 1999 vorgenommen worden ist, nachdem die Beklagte bereits in die Überprüfung des gemeldeten abhängigen Beschäftigungsverhältnisses eingetreten war. Dass ein solches hier nicht ernsthaft gewollt gewesen ist, legt im Übrigen der Umstand nahe, dass die näheren Einzelheiten der Be-endigung des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses zum 30. November 1998 unklar geblieben sind. Zudem haben weder B noch der vom Sozialgericht vernommene Zeuge Dr. S in ihren sämtlich erst nach Ablauf des Monats November 1998 gegenüber der Beklagten abgegebenen Äußerungen auf das seinerzeit bereits eingetretene Ende des angeblichen Beschäftigungsverhältnisses hingewiesen.

Davon abgesehen steht der Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses hier aber auch entgegen, dass der berufliche Kontakt zwischen B und der G-GmbH entgegen den Angaben von B im Sommer 1998 nicht über eine Zeitungsannonce zustande gekommen ist, sondern auf Geschäftsbeziehungen beruhte, die zwischen dem Kläger zu 1) und der G-GmbH bestanden haben. Denn wie sich den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D und Dr. S entnehmen lässt, ist die G-GmbH, die im Sommer 1998 für den Kläger zu 1) einen Laden (aus)gebaut hatte, wegen des Ausscheidens ihrer Buchhalterin nach Abschluss der Arbeiten nicht in der Lage gewesen, dem Kläger zu 1) eine Endabrechnung zu erstellen. In diesem Zusammenhang hat entweder der Kläger zu 1) seine Ehefrau zu Erledigung der bei der G-GmbH aufgelaufenen Büroarbeiten ins Gespräch gebracht oder B hat sich von sich aus hierzu bereit erklärt. Dies lässt darauf schließen, dass sie für die G-GmbH nur eine bloße Gefälligkeit leisten wollte und geleistet hat, wobei zu ihren Lasten darauf hinzuweisen ist, dass sie nach ihren eigenen Angaben über eine einschlägige Ausbildung nicht verfügte. Hinzu kommt, dass sie vor Beginn des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses schon längere Zeit nicht mehr gearbeitet hatte und auch beim Arbeitsamt nicht arbeitssuchend gemeldet gewesen war, was gegen den ernst gemeinten Willen spricht, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Hiergegen spricht darüber hinaus auch der Umstand, dass der am 31. August 1998 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag letztlich nicht umgesetzt worden ist. Denn nach den Aussagen der Zeugen D und Dr. S steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Regelung über die Arbeitszeit nur "pro forma" in den Arbeitsvertrag aufgenommen worden ist, tatsächlich jedoch andere Modalitäten gegolten haben, weil B bei vollem Gehalt auch weniger als 22 Stunden pro Woche hätte arbeiten können und sie in den ersten Tagen deutlich mehr als 5 Stunden am Tag gearbeitet hat. Diese Modalitäten lassen eine Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht erkennen und sind einem typischen Arbeitnehmer-/Arbeitgeberverhältnis fremd.

Der Bejahung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses stehen hier zudem diverse Un-stimmigkeiten entgegen, die die Gehaltszahlung betreffen. So hat bereits das Sozialgericht in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass B nach den im Klageverfahren überreichten Gehaltsunterlagen und der gegenüber der Beklagten abgegebenen Jahresentgeltmeldung Entgeltfortzahlungsleistungen bis Ende November 1998 erhalten hat, obwohl der Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung nur für 6 Wochen vorsah und sich die im März 1999 auf-gelöste G-GmbH nach der Aussage des Zeugen D bereits während der hier streitigen Zeit in finanziellen Schwierigkeiten befand. Darüber hinaus weist die von der G-GmbH gegenüber der Beklagten abgegebene Jahresentgeltmeldung für die hier streitige Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. November 1998 nicht das angeblich gezahlte Bruttoentgelt in Höhe von 3 x 1.100,00 DM = 3.300,00 DM aus, sondern enthält ein Bruttoentgelt in Höhe von 3.666,00 DM, ohne dass sich hierfür eine nachvollziehbare Erklärung finden ließe. Des Weiteren erscheint es zumindest verwunderlich, dass B den Erhalt des Nettoentgeltes für die Monate September und Oktober 1998 auf am 27. Oktober 1998 ausgedruckten Bescheinigungen quittiert hat, obwohl sie sich im Zeitpunkt des Ausdrucks der Quittungen der im Übrigen mit dem Zeitpunkt des Ausdrucks des Lohnjournals für die Monate September und Oktober 1998 übereinstimmt, im Krankenhaus befunden hat und der Zeuge D ausgesagt hat, er habe die Lohnabrechnungen dem Kläger zu 1) gegeben.

Schließlich steht einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis entgegen, dass nach der Aussage des Zeugen Dr. S nach dem Eintritt der Erkrankung am 9. September 1998 für B (wohl) keine Ersatzkraft eingestellt worden ist, obwohl B nach den weiteren Ausführungen von Dr. S zu diesem Zeitpunkt erst "oberflächlich Ordnung" in die Unterlagen der G-GmbH gebracht hatte und sie angeblich ihrerseits als Ersatz für eine ausgeschiedene Arbeitnehmerin eingestellt worden sein soll. Von einer persönlichen Abhängigkeit im Sinne eines ernsthaft gewollten und ernsthaft durchgeführten Beschäftigungsverhältnisses kann damit nach allem keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und folgt dem Er-gebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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