Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 8402/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1105/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2006 aufgehoben. Der Antrag wird abgelehnt. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Der Senat lässt dahingestellt, ob der von der Antragstellerin mit dem Antrag, "der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (aufzugeben), der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Kosten für die Anmietung einer eigenen Wohnung bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren", erstrebte vorläufige Rechtsschutz durch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, "einem Auszug aus der Wohnung aus einem sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund zuzustimmen" (so die vom Sozialgericht gewählte Beschlussformel), durch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Er-bringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug zuzusichern (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB II]), durch eine – vorläufige? – (Elementen-)Feststellung, dass ein – ggfl. näher zu beschreibender – Grund für einen Umzug vorliegt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – L 5 B 1147/06 AS ER –) oder auf sonstige Weise zu gewähren wäre; er lässt gleichfalls dahingestellt, ob für ein derartiges Begehren jedenfalls dann überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn nicht zugleich der Abschluss eines Vertrages für eine bestimmte Unterkunft beabsichtigt ist (was vorliegend nicht – mehr – der Fall ist).
Unabhängig davon, wie vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, sieht der Senat hier nicht die Notwendigkeit, vor einer Entscheidung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungsgrund) zu treffen. Die augenblicklichen Wohnverhältnisse der Antragstellerin und ihrer Mutter mögen nicht vollkommen sein; dass sie zumindest bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere steht der Antragstellerin ein eigenes, abgeschlossenes Zimmer zur Verfügung. Es mag weniger die Antragstellerin, als vielmehr deren Mutter (die "so lieb" war, ihre damals minderjährige Tochter bei sich aufzunehmen, vielleicht aber dadurch nur ihren Pflichten genügt hat) stören, dass die Antragstellerin zum Betreten ihres Zimmers den von der Mutter bewohnten Bereich der Wohnung durchqueren muss. Für die Antragstellerin ist dies jedenfalls für eine Übergangszeit noch hinnehmbar.
Dem steht nicht die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin vorgelegte Einschätzung eines Diplompädagogen vom 31. August 2006 entgegen, die sich augenscheinlich lediglich auf Schilderungen der Antragstellerin stützt. Warum der "erkennbare familiäre Konflikt" gerade durch die Wohnverhältnisse verursacht – oder auch nur verstärkt – werden soll, ist nicht nachvollziehbar erläutert. Zudem ist nicht erkennbar, welche Stellung und Aufgabe der Verfasser dieser Einschätzung hat und in welcher Beziehung die Gesellschaft, bei der er offenbar beschäftigt ist, zur Antragstellerin steht. Die von der Antragstellerin mit ihrem Widerspruch angekündigte Stellungnahme der sie betreuenden Sozialarbeiterin hat sie nicht nachgereicht.
Sollte sich allerdings im Hauptsacheverfahren – etwa aufgrund einer begründeten und ggfl. auch auf eine Besichtigung der Wohnung gestützten schulpsychologischen Stellungnahme – die Notwendigkeit einer Veränderung der Wohnverhältnisse ergeben, wäre zu erwägen, ob dem nicht ausreichend dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass nicht die Antragstellerin auszieht, sondern sie und ihre Mutter gemeinsam in eine Wohnung mit zwei voneinander unabhängigen Zimmern umziehen, bspw. in eine Wohnung der Größe und Ausstattung, wie sie die Antragstellerin im August 2006 beziehen wollte (53,50 Quadratmeter Wohnfläche, 2 Zimmer, Küche mit Fenster und Anschluss für Geschirrspüler, gefliestes Wannenbad, neue Fenster, Fernwärme, Keller, Anschluss an das Breitkabelnetz, Gesamtnutzungsgebühr 347,76 Euro monatlich).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg.
Der Senat lässt dahingestellt, ob der von der Antragstellerin mit dem Antrag, "der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (aufzugeben), der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Kosten für die Anmietung einer eigenen Wohnung bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren", erstrebte vorläufige Rechtsschutz durch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, "einem Auszug aus der Wohnung aus einem sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund zuzustimmen" (so die vom Sozialgericht gewählte Beschlussformel), durch eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Er-bringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem Umzug zuzusichern (vgl. § 22 Abs. 2a Satz 1 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs [SGB II]), durch eine – vorläufige? – (Elementen-)Feststellung, dass ein – ggfl. näher zu beschreibender – Grund für einen Umzug vorliegt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006 – L 5 B 1147/06 AS ER –) oder auf sonstige Weise zu gewähren wäre; er lässt gleichfalls dahingestellt, ob für ein derartiges Begehren jedenfalls dann überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn nicht zugleich der Abschluss eines Vertrages für eine bestimmte Unterkunft beabsichtigt ist (was vorliegend nicht – mehr – der Fall ist).
Unabhängig davon, wie vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren wäre, sieht der Senat hier nicht die Notwendigkeit, vor einer Entscheidung im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – sog. Anordnungsgrund) zu treffen. Die augenblicklichen Wohnverhältnisse der Antragstellerin und ihrer Mutter mögen nicht vollkommen sein; dass sie zumindest bis zu einer Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbar wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere steht der Antragstellerin ein eigenes, abgeschlossenes Zimmer zur Verfügung. Es mag weniger die Antragstellerin, als vielmehr deren Mutter (die "so lieb" war, ihre damals minderjährige Tochter bei sich aufzunehmen, vielleicht aber dadurch nur ihren Pflichten genügt hat) stören, dass die Antragstellerin zum Betreten ihres Zimmers den von der Mutter bewohnten Bereich der Wohnung durchqueren muss. Für die Antragstellerin ist dies jedenfalls für eine Übergangszeit noch hinnehmbar.
Dem steht nicht die von der Antragstellerin der Antragsgegnerin vorgelegte Einschätzung eines Diplompädagogen vom 31. August 2006 entgegen, die sich augenscheinlich lediglich auf Schilderungen der Antragstellerin stützt. Warum der "erkennbare familiäre Konflikt" gerade durch die Wohnverhältnisse verursacht – oder auch nur verstärkt – werden soll, ist nicht nachvollziehbar erläutert. Zudem ist nicht erkennbar, welche Stellung und Aufgabe der Verfasser dieser Einschätzung hat und in welcher Beziehung die Gesellschaft, bei der er offenbar beschäftigt ist, zur Antragstellerin steht. Die von der Antragstellerin mit ihrem Widerspruch angekündigte Stellungnahme der sie betreuenden Sozialarbeiterin hat sie nicht nachgereicht.
Sollte sich allerdings im Hauptsacheverfahren – etwa aufgrund einer begründeten und ggfl. auch auf eine Besichtigung der Wohnung gestützten schulpsychologischen Stellungnahme – die Notwendigkeit einer Veränderung der Wohnverhältnisse ergeben, wäre zu erwägen, ob dem nicht ausreichend dadurch Rechnung getragen werden könnte, dass nicht die Antragstellerin auszieht, sondern sie und ihre Mutter gemeinsam in eine Wohnung mit zwei voneinander unabhängigen Zimmern umziehen, bspw. in eine Wohnung der Größe und Ausstattung, wie sie die Antragstellerin im August 2006 beziehen wollte (53,50 Quadratmeter Wohnfläche, 2 Zimmer, Küche mit Fenster und Anschluss für Geschirrspüler, gefliestes Wannenbad, neue Fenster, Fernwärme, Keller, Anschluss an das Breitkabelnetz, Gesamtnutzungsgebühr 347,76 Euro monatlich).
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved