Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 4301/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 138/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2005 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt und der Rechtsanwalt MS, W Straße B beigeordnet. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen.
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) Beschwerde ist begründet.
Der Kläger ist nach seinen – hier mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 SGG).
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung tritt nur ein, wenn ein Arbeitsloser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Sowohl die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle als auch die ordnungsgemäße Belehrung des Klägers sind zweifelhaft. Nach dem Stellenangebot der Z GmbH bezog sich das Arbeitsangebot auf gewerbliche, handwerkliche, kaufmännische und medizinische Fachkräfte. Gesucht wurden Arbeitslose aus dem gewerblichen, handwerklichen, kaufmännischen und medizinischen Bereich mit Berufsabschluss. Da der Kläger bisher nur ungelernte Aushilfstätigkeiten verrichtet hat, ist nach der Stellenbeschreibung problematisch, ob er überhaupt geeignet für die angebotenen Tätigkeiten war, die sich ausdrücklich an Fachkräfte mit Berufsabschluss richteten. Auch ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, kann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden. Es ist nicht aktenkundig, welches Schreiben die Beklagte an den Kläger gerichtet hat und wie sie ihn über die Rechtsfolgen bei einer Ablehnung der Beschäftigung belehrt hat.
Schließlich wird gegebenenfalls aufzuklären sein, ob die konkret angebotene Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. Dazu besteht Anlass, weil die Z GmbH der Beklagten mitgeteilt hat, dass der Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen für nicht geeignet gehalten wurde. Er könne nicht lange stehen und habe Probleme mit dem Knie. Dies ist von einem Mitarbeiter der Z GmbH in einem Telefongespräch noch einmal ausdrücklich bestätigt worden, ohne dass die Beklagte zur Aufklärung dieses Umstandes eine Untersuchung des Klägers durch ihren ärztlichen Dienst veranlasst hat. Fraglich ist weiter, ob der Kläger für eine Ablehnung der Arbeitsaufnahme zum geforderten Zeitpunkt einen wichtigen Grund hatte oder er jedenfalls subjektiv davon ausgehen konnte, einen wichtigen Grund dafür zu haben, die angebotene Tätigkeit wegen einer Kündigungsfrist von 14 Tagen für seine Nebentätigkeit nicht sofort aufnehmen zu können und dies wahrheitsgemäß mitgeteilt zu haben. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger keine Nebentätigkeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen hätte aufnehmen dürfen und dies wusste oder hätte wissen müssen. Er hat die Aufnahme seiner Nebentätigkeit ordnungsgemäß angezeigt. Weitere Nachfragen sind hierzu seitens der Beklagten nicht an ihn gerichtet worden. Er musste auch keinen Arbeitsvertrag vorlegen oder ist zu ergänzenden Angaben über eine Kündigungsfrist aufgefordert worden. Weder aus dem Merkblatt noch aus einer konkreten Aufforderung der Beklagten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass Arbeitslose keine Nebentätigkeiten mit einer Kündigungsfrist aufnehmen dürfen. Selbst nachdem die Beklagte von der 14tägigen Kündigungsfrist wusste und sich diese von der D GmbH hat bestätigen lassen, hat sie den Kläger nicht für die Zukunft aufgefordert, seine Nebentätigkeit zu kündigen, um seine Verfügbarkeit herzustellen. Angesichts dieser Umstände wird in der Hauptsache zu prüfen sein, ob der Kläger darauf vertrauen konnte, dass die Nebentätigkeit ordnungsgemäß ist.
Die Klage ist auch nicht deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 12. November 2003 bis 2. Dezember 2003 mit Bescheid vom 5. Januar 2004 alternativ darauf stützen könnte, dass der Kläger nicht verfügbar gewesen sei. Die Beklagte hat die Gewährung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend aufgehoben, weshalb die Entscheidung nach der allein in Betracht kommenden Regelung des § 48 Abs. 1 Nr. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs nur darauf gestützt werden kann, dass der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch weggefallen ist. Wie oben ausgeführt ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Kläger auf die Ordnungsgemäßheit seiner Nebentätigkeit vertrauen konnte.
Der zur Vertretung des Klägers bereite Rechtsanwalt ist diesem beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige (§§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) Beschwerde ist begründet.
Der Kläger ist nach seinen – hier mit Blick auf § 127 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§§ 114, 115 ZPO i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 SGG).
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung tritt nur ein, wenn ein Arbeitsloser trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Sowohl die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle als auch die ordnungsgemäße Belehrung des Klägers sind zweifelhaft. Nach dem Stellenangebot der Z GmbH bezog sich das Arbeitsangebot auf gewerbliche, handwerkliche, kaufmännische und medizinische Fachkräfte. Gesucht wurden Arbeitslose aus dem gewerblichen, handwerklichen, kaufmännischen und medizinischen Bereich mit Berufsabschluss. Da der Kläger bisher nur ungelernte Aushilfstätigkeiten verrichtet hat, ist nach der Stellenbeschreibung problematisch, ob er überhaupt geeignet für die angebotenen Tätigkeiten war, die sich ausdrücklich an Fachkräfte mit Berufsabschluss richteten. Auch ob eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt ist, kann ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nicht festgestellt werden. Es ist nicht aktenkundig, welches Schreiben die Beklagte an den Kläger gerichtet hat und wie sie ihn über die Rechtsfolgen bei einer Ablehnung der Beschäftigung belehrt hat.
Schließlich wird gegebenenfalls aufzuklären sein, ob die konkret angebotene Stelle aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war. Dazu besteht Anlass, weil die Z GmbH der Beklagten mitgeteilt hat, dass der Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen für nicht geeignet gehalten wurde. Er könne nicht lange stehen und habe Probleme mit dem Knie. Dies ist von einem Mitarbeiter der Z GmbH in einem Telefongespräch noch einmal ausdrücklich bestätigt worden, ohne dass die Beklagte zur Aufklärung dieses Umstandes eine Untersuchung des Klägers durch ihren ärztlichen Dienst veranlasst hat. Fraglich ist weiter, ob der Kläger für eine Ablehnung der Arbeitsaufnahme zum geforderten Zeitpunkt einen wichtigen Grund hatte oder er jedenfalls subjektiv davon ausgehen konnte, einen wichtigen Grund dafür zu haben, die angebotene Tätigkeit wegen einer Kündigungsfrist von 14 Tagen für seine Nebentätigkeit nicht sofort aufnehmen zu können und dies wahrheitsgemäß mitgeteilt zu haben. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger keine Nebentätigkeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen hätte aufnehmen dürfen und dies wusste oder hätte wissen müssen. Er hat die Aufnahme seiner Nebentätigkeit ordnungsgemäß angezeigt. Weitere Nachfragen sind hierzu seitens der Beklagten nicht an ihn gerichtet worden. Er musste auch keinen Arbeitsvertrag vorlegen oder ist zu ergänzenden Angaben über eine Kündigungsfrist aufgefordert worden. Weder aus dem Merkblatt noch aus einer konkreten Aufforderung der Beklagten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass Arbeitslose keine Nebentätigkeiten mit einer Kündigungsfrist aufnehmen dürfen. Selbst nachdem die Beklagte von der 14tägigen Kündigungsfrist wusste und sich diese von der D GmbH hat bestätigen lassen, hat sie den Kläger nicht für die Zukunft aufgefordert, seine Nebentätigkeit zu kündigen, um seine Verfügbarkeit herzustellen. Angesichts dieser Umstände wird in der Hauptsache zu prüfen sein, ob der Kläger darauf vertrauen konnte, dass die Nebentätigkeit ordnungsgemäß ist.
Die Klage ist auch nicht deshalb ohne Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 12. November 2003 bis 2. Dezember 2003 mit Bescheid vom 5. Januar 2004 alternativ darauf stützen könnte, dass der Kläger nicht verfügbar gewesen sei. Die Beklagte hat die Gewährung von Arbeitslosenhilfe rückwirkend aufgehoben, weshalb die Entscheidung nach der allein in Betracht kommenden Regelung des § 48 Abs. 1 Nr. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs nur darauf gestützt werden kann, dass der Betroffene wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch weggefallen ist. Wie oben ausgeführt ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Kläger auf die Ordnungsgemäßheit seiner Nebentätigkeit vertrauen konnte.
Der zur Vertretung des Klägers bereite Rechtsanwalt ist diesem beizuordnen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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