Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 539/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1252/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2006 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts ist schon deshalb unbegründet, weil das erstinstanzliche Verfahren beendet ist, Gerichts- und – da die Klägerin nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten war – Anwaltsgebühren nicht entstanden sind und folglich keine Kosten bestehen, die die Klägerin nicht tragen könnte. Im Übrigen fehlt es aber auch an der nach §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung jedenfalls erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg für das Klagebegehren in der Hauptsache, so dass auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.
Nach § 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben nach Absatz 5 Satz 1 SGB II hingegen Auszubildende, deren Ausbildung unter anderem im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dabei kommt es auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit einer konkreten Ausbildung an und nicht darauf, ob ein Auszubildender tatsächlich BAföG erhält (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20.1.2006 – L 7 AS 6/05 – mwN). Eine solche Ausbildung führt die Klägerin, die mongolische Staatsangehörige ist und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, durch. Sie nimmt an einer vollschulischen Ausbildung zur Großhandelskauffrau teil und geht damit einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach. Ihr werden Leistungen nach dem BAföG nur deshalb nicht gewährt, weil sie die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG nicht erfüllt (Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 10. August 2004). Ist aber eine Ausbildung dem Grunde nach gemäß dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig, ändert sich an dem SGB II-Leistungsausschluss nicht dadurch etwas, dass sie konkret im Hinblick auf die ausländerrechtliche Situation der Klägerin nicht gefördert wird. Es kommt nur darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret keinen Anspruch auf BAföG hat.
Eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II kommt auch nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II in Betracht, wo geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Absatz 5 der Vorschrift keine Anwendung findet. Weder bemisst sich der Bedarf der Klägerin nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, noch scheitert ihr Anspruch auf BAföG daran, dass sie noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt (§ 2 Abs. 1a BAföG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts ist schon deshalb unbegründet, weil das erstinstanzliche Verfahren beendet ist, Gerichts- und – da die Klägerin nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten war – Anwaltsgebühren nicht entstanden sind und folglich keine Kosten bestehen, die die Klägerin nicht tragen könnte. Im Übrigen fehlt es aber auch an der nach §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung jedenfalls erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg für das Klagebegehren in der Hauptsache, so dass auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.
Nach § 7 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben nach Absatz 5 Satz 1 SGB II hingegen Auszubildende, deren Ausbildung unter anderem im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dabei kommt es auf die grundsätzliche Förderungsfähigkeit einer konkreten Ausbildung an und nicht darauf, ob ein Auszubildender tatsächlich BAföG erhält (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20.1.2006 – L 7 AS 6/05 – mwN). Eine solche Ausbildung führt die Klägerin, die mongolische Staatsangehörige ist und über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, durch. Sie nimmt an einer vollschulischen Ausbildung zur Großhandelskauffrau teil und geht damit einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung nach. Ihr werden Leistungen nach dem BAföG nur deshalb nicht gewährt, weil sie die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG nicht erfüllt (Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 10. August 2004). Ist aber eine Ausbildung dem Grunde nach gemäß dem BAföG oder dem SGB III förderungsfähig, ändert sich an dem SGB II-Leistungsausschluss nicht dadurch etwas, dass sie konkret im Hinblick auf die ausländerrechtliche Situation der Klägerin nicht gefördert wird. Es kommt nur darauf an, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann, auch wenn der Betroffene konkret keinen Anspruch auf BAföG hat.
Eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II kommt auch nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II in Betracht, wo geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Absatz 5 der Vorschrift keine Anwendung findet. Weder bemisst sich der Bedarf der Klägerin nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, noch scheitert ihr Anspruch auf BAföG daran, dass sie noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt (§ 2 Abs. 1a BAföG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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