Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 4608/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 882/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an der dafür (zumindest) erforderlichen "hinreichenden" Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichts-gesetzes – SGG – auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Beschwerdebegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Im Sozialrecht ist die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Kosten auf solche des Vorverfahrens gemäß § 63 des Sozialgesetzbuches, 10. Buch beschränkt. Davon nicht erfasste Aufwendungen können auch nicht als Verzugsschaden beansprucht werden. Diese Regelung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verfassungswidrig (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 12.12.1990 – 9a/9 RVs 13/89 –, Sozialrecht 3 – 1300 § 63 Nr. 1 und vom 5.10.1995 – 2 RU 4/95 –, Sozialrecht 3 – 1300 § 61 Nr. 1). Im Übrigen kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne anwaltliche Hilfe beantragt werden, wovon tausende Kunden der JobCenter (insbesondere nach entsprechender Unterrichtung durch Presse, Funk und Fernsehen) auch Gebrauch machen.
Soweit die Klägerin auf das beabsichtigte Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz verweist, scheitert ein Kostenerstattungsanspruch daran, dass der Antrag noch nicht "erhoben" (beim Gericht eingegangen) war, im Übrigen war die Antragsschrift offensichtlich schon vor Ablauf der dem Beklagten eingeräumten Frist gefertigt worden.
Schließlich fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht ebenso bezüglich der auf die Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2006 gerichteten beabsichtigten Klageerweiterung. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte einen Verwaltungsakt erlassen durfte und erlassen hat, steht der Klägerin jedenfalls aus den oben genannten Erwägungen ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu, so dass nicht zu erkennen ist, inwieweit sie in ihren Rechten verletzt sein könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats fehlt es für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an der dafür (zumindest) erforderlichen "hinreichenden" Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird entsprechend § 153 Abs. 2 des Sozialgerichts-gesetzes – SGG – auf die Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Beschwerdebegründung kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Im Sozialrecht ist die Erstattungsfähigkeit von vorgerichtlichen Kosten auf solche des Vorverfahrens gemäß § 63 des Sozialgesetzbuches, 10. Buch beschränkt. Davon nicht erfasste Aufwendungen können auch nicht als Verzugsschaden beansprucht werden. Diese Regelung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verfassungswidrig (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 12.12.1990 – 9a/9 RVs 13/89 –, Sozialrecht 3 – 1300 § 63 Nr. 1 und vom 5.10.1995 – 2 RU 4/95 –, Sozialrecht 3 – 1300 § 61 Nr. 1). Im Übrigen kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne anwaltliche Hilfe beantragt werden, wovon tausende Kunden der JobCenter (insbesondere nach entsprechender Unterrichtung durch Presse, Funk und Fernsehen) auch Gebrauch machen.
Soweit die Klägerin auf das beabsichtigte Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz verweist, scheitert ein Kostenerstattungsanspruch daran, dass der Antrag noch nicht "erhoben" (beim Gericht eingegangen) war, im Übrigen war die Antragsschrift offensichtlich schon vor Ablauf der dem Beklagten eingeräumten Frist gefertigt worden.
Schließlich fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht ebenso bezüglich der auf die Aufhebung des Bescheides vom 20. Februar 2006 gerichteten beabsichtigten Klageerweiterung. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte einen Verwaltungsakt erlassen durfte und erlassen hat, steht der Klägerin jedenfalls aus den oben genannten Erwägungen ein Kostenerstattungsanspruch nicht zu, so dass nicht zu erkennen ist, inwieweit sie in ihren Rechten verletzt sein könnte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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