L 14 B 48/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 1412/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 48/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind. Nach den §§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 der Zivilprozessordnung setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist für das vorliegende Klagebegehren nicht zu erkennen.

Soweit der Kläger mit seiner gegen den Bescheid des Beklagten vom 18. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 erhobenen Klage einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen für einen längeren Zeitraum geltend macht, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Zwar "sollen" nach § 41 Abs. 1 Satz 4 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch (SGB II) Leistungen für sechs Monate gewährt werden. Die von dem Beklagten vorgetragenen Gründe rechtfertigen aber eine Ausnahme von dieser Sollvorschrift. Im Übrigen hat der Beklagte durch Bescheid vom 8. April 2005 mittlerweile Leistungen im Anschluss an den ursprünglichen Zeitraum bewilligt.

Ohne Erfolgsaussicht ist das Klagebegehren auch insoweit, als sich der Kläger gegen die "Kürzung" der Unterkunftskosten um neun Euro monatlich wendet. Kosten der Warmwasserversorgung sind nicht allein deswegen als Kosten der Unterkunft anzuerkennen, weil sie – wie im Falle des Klägers - nicht gesondert abgerechnet, sondern als Teil der (Warm-)Miete umgelegt werden. Denn anderenfalls hinge der Umfang der nach dem SGB II als Kosten der Unterkunft zu übernehmenden Aufwendungen davon ab, ob die Versorgung mit Warmwasser zentral betrieben wird oder nicht. Darauf kann es aber nicht ankommen, weil die Abrechnung vom Vermieter vorgegeben wird und somit aus Sicht des Mieters zufällig ist.

Nach § 22 Abs. 1 SGB II sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen. Dazu gehören die Kosten der Warmwasserversorgung nicht, selbst wenn warmes Wasser vom Vermieter zentral zur Verfügung gestellt und abgerechnet wird. Aufwendungen für Warmwasserversorgung sind keine besonderen Kosten der Unterkunft, die den Mieter gerade wegen der Anmietung einer bestimmten Wohnung treffen und denen er nicht ausweichen kann, sondern eine besondere Kostenart, nämlich Energiekosten, die dem Grunde nach immer anfallen, ohne dass es darauf ankommt, welche Wohnung bewohnt wird. Sie können auch nicht als typischer Bestandteil der Wohnungsmiete angesehen werden. Denn üblich und verbreitet sind auch Gestaltungen, in denen Mieter die Kosten der Warmwasserversorgung direkt mit Energieversorgungsunternehmen abrechnen, etwa bei Benutzung einer Gasetagenheizung oder eines Durchlauferhitzers (vgl. im Einzelnen LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 , veröffentlicht in JURIS, mit weiteren Nachweisen). Hilfebedürftige mit Wohnungen ohne Warmwasserversorgung müssen ihre Aufwendungen für Warmwasserbereitung aus dem allgemeinen Regelsatz decken, was belegt, dass jene in diesem enthalten sind. Betreibt ein Vermieter eine zentrale Warmwasserversorgung, ohne dafür ein besonderes Entgelt von seinen Mietern zu erheben, so sind die entstehenden Aufwendungen Teil der Miete (gegebenenfalls der Betriebskosten). Die Miete beinhaltet dann ein Entgelt für das zur Verfügung gestellte Warmwasser. Da es sich bei diesem Entgelt nicht um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II handelt, besteht kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Miete.

Dem Grunde nach ist somit nicht fraglich, dass der Beklagte die dem Kläger von seinem Vermieter in Rechnung gestellte Miete nicht vollständig als Kosten der Unterkunft und Heizung erbringen muss. Fraglich kann lediglich sein, ob der angesetzte Betrag von neun Euro tatsächlich den auf die Warmwasserversorgung entfallenden Kosten entspricht. Insoweit macht der Kläger aber nichts geltend. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass der Betrag von neun Euro zu hoch sein könnte.

Eine Erfolgsaussicht für das Klagebegehren ist schließlich nicht deswegen anzunehmen, weil bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage der als Teil der Miete abgerechneten Warmwasserkosten im Rahmen des SGB II vorliegt. Aus verfassungsrechtlicher Sicht muss Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, wenn zwar eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die vorhandene gesetzliche Regelung sowie bereits vorliegende Rechtsprechung und andere Auslegungshilfen nicht als "schwierig" erscheint (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 1990, 2 BvR 94/88 = BVerfGE 81, 347). Eine klärungsbedürftige "schwierige" Rechtsfrage in diesem Sinne liegt hier nicht vor, da nicht ersichtlich ist, was dafür sprechen könnte, die Kosten für Warmwasserversorgung dem Grunde nach zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu zählen. Auch das Klage- und Beschwerdevorbringen des Klägers setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander, ebenso wenig der zur Begründung der Beschwerde herangezogene Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2005 - L 5 B 41/05 AS PKH -.

Nach alledem konnte wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Wegen der Besetzung der Kammer des Sozialgerichts wird auf § 37 des Deutschen Richtergesetzes verwiesen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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