L 9 B 473/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 2829/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 473/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund mit der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen ho-hen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung[ZPO]). Denn nach ihrem Vorbringen und ausweislich des von ihr vorgelegten Schreibens des Universitätsklinikums Essen (PD Dr. med. S. Krege vom 10. Oktober 2006) ist die von der Antragstellerin angestrebte stationäre Behandlung in dem von ihr gewählten Krankenhaus mangels freier Termine jedenfalls nicht vor Anfang 2008 möglich. Es ist daher nicht ersichtlich, dass ihr durch die Versagung der begehrten einstweiligen Anordnung unmittelbar wesentliche Nachteile drohen. Sie muss sich deshalb zunächst auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen. Das Sozialgericht hat darum auch den Antrag der Antragstellerin, ihr für das sozialgerichtliche Rechtsschutzverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (§ 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO).

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für dieses Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, war deswegen ebenfalls abzulehnen. Die Rechtsverfolgung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Antragsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren (§ 193 SGG analog, § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO) sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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