L 9 B 527/06 KR PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 463/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 527/06 KR PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die vom Antragsteller dem Wortlaut seines Schriftsatzes vom 7. November 2006 nach erhobene Anhörungsrüge sowie die der Sache nach darüber hin-aus vorliegende Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 9. August 2006 werden zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge greift nicht durch, weil der Antragsteller Gründe, die für eine Verletzung rechtlichen Gehörs sprechen könnten, schon nicht dargelegt hat. Im Übrigen sind der-artige Gründe auch sonst nicht ersichtlich. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil das Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss des Senats offensichtlich unrichtig sein, Grundrechte des An-tragstellers verletzen oder auf einem groben prozessualen oder sozialen Un-recht beruhen könnte, nicht erkennen lässt. Denn dieses Vorbringen er-schöpft sich im Wesentlichen in unsubstantiierten Ausführungen mit dis-kreditierendem Inhalt und ist einer sachlichen Prüfung nicht zugänglich. Im Übrigen vermag der Senat, Gründe die für eine Fehlerhaftigkeit seines Beschlusses im dargelegten Sinne sprechen könnten, auch nicht zu erken-nen.

Gründe:

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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