L 17 R 101/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 1451/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 101/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Berlin vom 24. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Rente.

Der 1927 geborene Kläger siedelte am 11. November 1989 aus dem Gebiet der ehemaligen DDR nach Berlin (West) um. Er war ab dem 13. November 1989 arbeitslos. Auf seinen Antrag vom 20. Februar 1990 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24. August 1990 ab dem 1. Januar 1991 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Dabei legte sie für Zeiten der Tätigkeit in der DDR Entgelte nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zugrunde. Dagegen legte der Kläger am 21. August 1990 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1990 setzte die Beklagte die Rente ab 1. Januar 1991 neu fest. Sie wies den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 22. Oktober 1990 abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1990 als unbegründet zurück, da die Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Einstufung seiner Tätigkeiten in Leistungsgruppe B 2 der Anlage 1 des FRG bzw. in Leistungsgruppe B 1 der Anlage 1 des FRG nicht vorlägen.

Den Antrag des Klägers vom 17. Januar 2003 auf Rücknahme des Bescheides vom 22. Oktober 1990 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Februar 2003 ab und wies den dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2003 zurück.

Der Kläger beantragte am 25. November 2003 unter Bezugnahme auf das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die am 22. Januar 1990 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung erfolgte Anerkennung als Diplom-Ingenieur seine Rente neu zu bewerten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 ab. Da der Kläger vor dem 1. Januar 1937 geboren sei und vor dem 18. Mai 1990 seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe, seien die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG zu bewerten. Er sei bei der Berechnung der Rente so gestellt worden, als hätte er sein Arbeitsleben nicht in der ehemaligen DDR sondern in der Bundesrepublik Deutschland verbracht. Nur Personen, die erst nach dem 18. Mai 1990 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt seien, unterfielen nicht mehr den Bestimmungen des FRG. In diesen Fällen würden dann die tatsächlich in der Sozialversicherung und gegebenenfalls in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR versicherten Entgelte, angehoben auf "West-Niveau", bei der Rentenberechnung berücksichtigt. In seinem als Einspruch bezeichneten Widerspruch macht der Kläger geltend, seine im Einzelnen bezeichneten Tätigkeiten seien in der DDR so niedrig entlohnt worden, weil er zwar Mitglied der Gewerkschaft, nicht aber Mitglied der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) gewesen sei. In der Bundesrepublik Deutschland gäbe es keinen Diplom-Ingenieur, der bei entsprechenden Tätigkeiten eine so geringe Rente erhalte wie er. Ein Sportlehrer, der im Schuldienst gewesen sei, erhalte eine höhere Rente als er, der in der DDR den Titel "Meister des Sports" in der Leichtathletik am 30. Januar 1954 erhalten habe und auf sportliche Erfolge verweisen könne. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2004 den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger am 8. März 2004 Klage erhoben und zu deren Begründung auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. November 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es hat Bezug genommen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und von einer weiteren Darstellung abgesehen. Ein Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme, mit dem Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem festgestellt würden, liege offensichtlich nicht vor, so dass auch § 259 b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) keine andere Beurteilung erlaube. Die Beklagte werde allerdings zu prüfen haben, ob sie den Antrag des Klägers vom 25. November 2003 an den Versorgungsträger weiterleite, da hierin ein Antrag auf Feststellungen nach dem AAÜG liegen könnte.

Gegen den ihm am 8. Januar 2005 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 25. Januar 2005 eingelegten Berufung, die er unter Vertiefung seines Vorbringens im Vorverfahren begründet.

Der Senat geht davon aus, der Kläger wolle beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Berlin vom 24. November 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2004 zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Oktober 1990 teilweise zurückzunehmen und ihm vom 1. Januar 1991 an eine höhere Rente unter Berücksichtigung höherer Entgelte zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten des Sozialgerichtes Berlin zum Aktenzeichen S 11 RA 1451/04 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagte hat den Neufeststellungsantrag des Klägers, der in der Sache einen Antrag auf - teilweise - Rücknahme des bindend gewordenen Rentenbescheides vom 22. Oktober 1990 darstellt, im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieses Bescheides nicht vorliegen.

Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf - teilweise - Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 22. Oktober 1990 ist § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Der Rentenbescheid vom 22. Oktober 1990 war bei seinem Erlass nicht rechtswidrig und ist durch nachfolgende Rechtsänderungen auch nicht rechtswidrig geworden.

Die Beklagte hat zu Recht die in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten nach dem FRG bewertet.

Die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 22. Oktober 1990 beurteilt sich nach dem FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung. Nach § 17 Abs. 1 Buchstabe a FRG i. V. m. § 15 FRG war das FRG auf den Kläger anwendbar. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a findet § 15 auch auf Personen Anwendung, die nicht zu dem Personenkreis des § 1 Buchstaben a bis d gehören, wenn die Beiträge entrichtet sind an einen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 15 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen oder nach dem 30. Juni 1995 bei einem außerhalb des Geltungsbereiches des FRG befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Der Kläger entrichtete vor seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) Beiträge zu der Rentenversicherung der DDR. Nach § 22 Abs. 1 FRG sind für Zeiten der Art, die nach den §§ 15 und 16 FRG angerechnet wurden, zur Ermittelung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage nach Maßgabe der Anlage 1 die im Einzelnen bezeichneten Lohn- und Beitragsklassen bzw. Bruttojahresarbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Die Zugrundelegung von Tabellenwerten nach § 22 Abs. 1 FRG anstelle der tatsächlich erzielten Entgelte bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 1. August 1984 - 1 BvR 1396/83 - a. a. O.). Der Einwand des Klägers, seine Vergütung sei in der DDR deshalb niedrig gewesen, weil er Mitglied der Gewerkschaft, nicht jedoch auch der SED gewesen sei, ist aufgrund der Pauschalierung von Entgeltwerten, welche die versicherten Entgelte der Bundesrepublik Deutschland damaligen Gebietsstandes abbilden, nicht durchgreifend. Hierin kommt gerade das Eingliederungsprinzip (Eingliederung in die Versichertengemeinschaft der damaligen Bundesrepublik Deutschland) zum Tragen. Für Beitragszeiten in der DDR ist nicht die Höhe seines tatsächlichen Verdienstes maßgeblich.

Durch den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 259 a SGB VI ist der Bescheid vom 22. Oktober 1990 nicht rechtswidrig geworden. Nach § 259 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI werden für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, für Pflichtbeiträge vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Der Kläger hatte am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet. Damit gehörte er zu dem Personenkreis der Rentenberechtigten, der von dem Überführungsprogramm des Einigungsvertrages und den diesen umsetzenden nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen gerade nicht erfasst worden ist. Der Stichtag, der 18. Mai 1990, bildete rentenrechtlich eine Zäsur, die bereits Artikel 20 Abs. 7 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (Staatsvertrag) vom 18. Mai 1990 i. V. m. Artikel 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 15. Juni 1990 (BGBl. II Seite 518) zeigt. Danach galt für diejenigen, die wie der Kläger vor dem 18. Mai 1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt waren und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, ausschließlich das Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland. Damit unterlagen sie den Bestimmungen des FRG und infolge dessen dem das FRG tragende Prinzip der Eingliederung. Nach diesem Prinzip wurden alle in die Bundesrepublik Deutschland zugewanderten Personen wegen Verlustes ihres Versicherungsschutzes rentenrechtlich so gestellt, als hätten sie ihn in der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) erworben, obgleich sie entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht haben; sie werden also so behandelt, als ob sie ihre bisherigen Tätigkeiten unter Wirksamkeit (bundes-)deutscher Rechtsnormen zurückgelegt hätten (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 1. August 1984 - 1 BvR 1396/83 - SozR 5050 § 22 Nr. 16; BSG, Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 56/95 - zitiert nach juris). Das dabei angestrebte Ziel einer Gleichstellung von Vertriebenen und Flüchtlingen, die ihr Arbeitsleben unter den unterschiedlichsten Bedingungen in den Herkunftsländern und unter sehr unterschiedlichen Wirtschafts- und Sozialstrukturen verbracht hatten, ließ sich, ohne das Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt wurde, nur durch Typisierungen und verhältnismäßig grobe Pauschalierungen erreichen, wobei Härten in Einzelfällen bei solchen generalisierenden Regelungen unvermeidlich und hinzunehmen sind (so BVerfG, Beschluss vom 1. August 1984, a. a. O.).

Der vom Gesetzgeber in § 259 a Abs. 1 SGB VI gewählte "Stichtag", der 18. Mai 1990, der Tag des Abschlusses des ersten Staatsvertrages, und die damit zusammenhängende Stichtagsregelung verstößt nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 GG. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. Juli 1995 - 4 RA 56/95 -) an. Die Stichtagsregelung hatte zur Folge, dass es für die vor diesem Zeitpunkt aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland Übergesiedelten bei dem maßgeblichen Recht der Bundesrepublik Deutschland verblieb, ohne dass individuell in der ehemaligen DDR entrichtete Beiträge - auf welche Weise auch immer - bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden konnten. Diejenigen, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der ehemaligen DDR auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne das Beitrittsgebiet) verlegten, erhielten für die dort zurückgelegten Beitragszeiten "von dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger" ihre Rente nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften. Mit Abschluss des Staatsvertrages sollte die Übersiedlung von Ost nach West und umgekehrt uneingeschränkt möglich sein, ohne dass die nach diesem Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland Übergesiedelten eine "Westrente" beanspruchen konnten (vgl. Artikel 20 Abs. 7 Staatsvertrag; § 20 Rentenangleichungsgesetz [RAG] i. V. m. Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII F Abschnitt III Nr. 8). Ab diesem Zeitpunkt sollte das unterschiedliche Rentensystem der ehemaligen DDR dem der Bundesrepublik Deutschland angeglichen und mit Hilfe der im Staatsvertrag enthaltenen, umzusetzenden Vereinbarungen eine Sozialunion geschaffen werden. Im Hinblick darauf bestand für die Anwendung des FRG, das einen Verlust des "fremden" Versicherungsschutzes ausgleichen sollte, auf diesen Personenkreis ab dem 19. Mai 1990 kein Anlass mehr. Die einmal getroffene Stichtagsregelung für den Personenkreis der vor dem 18. Mai 1990 aus der ehemaligen DDR Übergesiedelten ist auch noch für die Zeit nach der Wiedervereinigung, dem 3. Oktober 1990, nicht zu beanstanden, obwohl nach dem Einigungsvertrag (Artikel 30 Abs. 5) die in der ehemaligen DDR "erworbenen Ansprüche und Anwartschaften" in die gesetzliche Rentenversicherung überführt werden sollten. Denn die Wahl des Zeitpunktes des Stichtages orientierte sich am vorgegebenen Sachverhalt und war sachlich vertretbar (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 387/90, 1 BvR 761/91 - BVerfGE 87, 1, 43f). Grundlage für die Stichtagsregelung war einmal eine mit ihr verbundene erhebliche Verwaltungsvereinfachung für den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, da dieser ohne Einzelfallprüfung auf die für diesen Personenkreis bereits entsprechend gespeicherten Daten zurückgreifen konnte; infolge dessen sprechen die praktischen Erfordernisse bei der "Ordnung für Massenerscheinungen", wozu auch die Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung zählen, für die Beibehaltung des Stichtages (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234, 255). Zum Anderen sollte durch die Stichtagsregelung das Vertrauen all derjenigen in das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht geschützt werden, die vor bzw. bei Abschluss des Staatsvertrages bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten; sie konnten bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, bei der Feststellung ihrer Rente werde das - für sie in der Regel günstigere - FRG zur Anwendung gelangen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, a. a. O.).

Die Regelung in § 259 a Abs. 1 SGB I verstößt nicht in anderer Weise gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 234, 255).

Soweit der Kläger einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG rügt, weil die Diplom-Ingenieure, die in der Bundesrepublik Deutschland mit den Tätigkeiten des Klägers vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt haben, keine so geringe Rente erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Das FRG beruhte auf dem sog. Eingliederungsprinzip. Das heißt, es spielte keine Rolle, in welchem Verhältnis das versicherungspflichtige Entgelt des Versicherten zum versicherungspflichtigen Entgelt der übrigen Versicherten im Herkunftsgebiet gestanden hat. Nach dem FRG wurde pauschal ermittelt, welches Einkommen der Versicherte bei vergleichbarer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erzielt hätte. Entsprechend erhielt er - ohne einen entsprechenden Beitrag zur bundesdeutschen Rentenversicherung - Rentenleistungen. Da nach dem Eingliederungsprinzip nach Maßgabe der Anlagen zum FRG für die entsprechende Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ermittelt wird, welche versicherten Entgelte zu Grunde zu legen sind, kann die Rente von Diplom-Ingenieuren mit vergleichbarer Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland (damaligen Gebietsstandes) niedriger oder auch höher sein, da deren versicherte Entgelte auch bei gleicher Beschäftigung unterschiedlich gewesen sein können. Die pauschale Ermittlung und Zugrundelegung eines fiktiven versicherten Entgelts begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Artikel 3 Abs. 1 GG soll ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Anwendung des Gleichheitssatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welchen von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, a. a. O.). Im Hinblick darauf, dass die dem FRG Unterliegenden keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung gezahlt haben, die dem SGB VI Unterfallenden in Abhängigkeit von ihrem konkret-individuellen sozialversicherungsrechtlichen Entgelt entsprechende Beiträge geleistet haben, liegen Sachverhalte vor, die sich nicht in allen Merkmalen gleichen.

Soweit der Kläger eine Ungleichbehandlung mit im Schuldienst tätig gewesenen Sportlehrern sieht, liegen schon aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeiten keine vergleichbaren Sachverhalte vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des §§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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