L 16 B 1839/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 3263/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 1839/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. November 2006 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist begründet.

Dem – bedürftigen - Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, weil seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Klagebegehrens ist schon dann auszugehen, wenn es im Hinblick auf die geltend gemachten prozessualen Ansprüche – hier sind dies bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) Ansprüche auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU) – noch weiterer Sachaufklärung von Amts wegen (vgl. § 103 SGG) bedarf, um zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung kommen zu können. Dies ist vorliegend der Fall. Unabhängig von den hierfür festzustellenden medizinischen Tatsachen ist bislang schon ungeklärt, ob dem Kläger, der zuletzt als Arbeiter in der Kunststoffverarbeitung tätig war und eine Qualifizierung als Spinnereiarbeiter durchlaufen hatte, gegebenenfalls ein Berufsschutz zumindest durch Einordnung in den oberen Anlernbereich des Mehrstufenschemas zuzubilligen ist. Feststellungen hierzu haben weder die Beklagte noch das Sozialgericht (SG) getroffen. Für die Prüfung des (auch) geltend gemachten Anspruches auf Rente wegen teilweiser EM bei BU sind diese aber unabdingbar. Denn es könnte sich hieraus möglicherweise die Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ergeben.

Auch auf medizinischem Gebiet wird das SG den Sachverhalt weiter aufzuklären haben, zumal zumindest seit 17. Mai 2006 eine Behandlung des Klägers auf psychiatrischem Fachgebiet erfolgt und durch den beigebrachten Befundbericht der Ärztin für Psychiatrie B-P vom 22. Oktober 2006 auch psychische Leiden des Klägers dokumentiert sind, die bislang durch einen geeigneten Sachverständigen in ihren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen nicht gewürdigt worden sind. Eine diesbezügliche Sachkunde des SG ist nicht erkennbar. Bei dieser Tatsachenlage kann eine ausreichende Erfolgswahrscheinlichkeit des Klagebegehrens auch im Übrigen nicht verneint werden, zumal der Kläger zwischenzeitlich umfangreiche aktuelle Befundunterlagen mit seinem Schriftsatz vom 12. Januar 2007 vorgelegt hat.

Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 121 Abs. 2 ZPO. Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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