Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 2851/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1539/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren erster Instanz. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der 1934 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zuletzt als Regisseur beim D F (D) beschäftigt. Er war mit Wirkung vom 01. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVSt; Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) einbezogen worden. Die entsprechenden Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG sind bestandskräftig festgestellt (Bescheide des Zusatzversorgungsträgers vom 09. Januar 1997, 24. Januar 2000, 08. Juni 2000, Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2000, Bescheid vom 22. November 2005). Nach Durchlaufen eines Kontenklärungsverfahrens bei der Beklagten und Erteilung des Bescheides vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens bei dem Sozialgericht (SG) Berlin gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01. November 1999 Regelaltersrente (Bescheide vom 05. November 1999, 20. Januar 2000, 08. Mai 2002 und 30. Januar 2006, jeweils für Bezugszeiten ab 01. November 1999; Zahlbetrag ab 01. März 2006 = monatlich 1.531,93 EUR).
Im Klageverfahren hat sich der Kläger auch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 gewandt und für die Zeit ab 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 ebenfalls eine Dynamisierung seiner Rente begehrt; ferner richtet sich die Klage auch gegen die Bescheide vom 14. Mai 2001 (Gewährung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ab 01. April 2001), 08. März 2004 (Neufeststellung wegen des geänderten Beitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung – PV -) und 12. Mai 2004 (Neuberechnung ab 01. Juli 2004 wegen des geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung – KV -). Weiterhin hat der Kläger die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten vom 02. Oktober 1953 bis zum 10. März 1954, vom 14. November 1956 bis zum 28. Februar 1957, vom 16. Juni 1957 bis zum 14. Juli 1957 sowie vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962 geltend gemacht. Das SG hat eine Auskunft der A O (A) B – D M - vom 11. Dezember 2001 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger hat eine Versicherung an Eides statt seiner Schwester R W (im folgenden: R.W.) vom 13. Dezember 1999 eingereicht; auch hierauf wird Bezug genommen.
Das SG Berlin hat die auf Gewährung einer höheren Rente und auf höhere Anpassung der Rente zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 gerichtete(n) Klage(n) abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und gegen die Neufeststellungen des Rentenwerts aufgrund von Änderungen der Beiträge zur KV bzw. PV wende. Die im Übrigen zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine günstigere Rentenberechnung bzw. Rentenanpassung. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Beitragszeiten habe die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im Oktober und November 1953 versicherungspflichtig als Transportarbeiter bei der D T in B tätig gewesen sei und insoweit Beiträge abgeführt worden seien. Für diesen Zeitraum finde sich keine Eintragung im Sozialversicherungsausweis (SVA). Gleiches gelte auch für die geltend gemachten Beschäftigungen in M von Dezember 1953 bis zum 10. März 1954 und vom 14. November 1956 bis zum 28. Februar 1957. Zwar erscheine es denkbar, dass der Kläger in dieser Zeit im Unternehmen seines Onkels F W gearbeitet habe. Nach der Auskunft der A M sei aber nicht anzunehmen, dass insoweit auch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichtet worden seien. Die A M habe eine Beitragsentrichtung nur für die Zeit vom 01. März 1957 bis zum 15. Juni 1957 bescheinigt. Schließlich sei auch nicht von einer Beitragszahlung zur Sozialversicherung im Zeitraum vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962 auszugehen. Die in diesem Zeitraum erzielten Honorare hätten nicht der Sozialversicherungspflicht in der DDR unterlegen. Im SVA finde sich keine Eintragung zur Zahlung von Beiträgen. Ermittlungen beim Finanzamt T/K seien insoweit fruchtlos geblieben. Auch im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung. Soweit Übergangsregelungen im Bundesrecht existierten, die Vergleichsberechnungen vorsähen, seien hierfür die entsprechenden Übergangsfristen bereits abgelaufen. Die Übergangsfristen aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seinen Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999, der Bescheide vom 05. November 1999, 20. Januar 2000, 14. Mai 2001, 08. Mai 2002, 08. März 2004, 12. Mai 2004 und 30. Juni 2006 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. November 1999 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, das auch für die Zeit ab 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 zu dynamisieren ist.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf seinen Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 wird insoweit und auch wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen unter B. 2. verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG Berlin S 97 RA 5177/00 – L 6 RA 85/02 und die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens (2 Bände) haben vorgelegen und sich Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Seine Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 sowie die Klagen auf Rentenanpassung zum 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 sind bereits unzulässig. Denn aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Rentenanpassungsmitteilungen in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Rentenanpas-sungsmitteilungen zum 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 sind im Übrigen von der Beklagten gar nicht verlautbart worden. Gegenstand der mit der Klage angegriffenen Bescheide waren zunächst der Kontenklärungsbescheid vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 und sodann die diesen Bescheid in seinem angefochtenen Teil vollständig ersetzenden (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1) Bescheide über die Höchstwertfestsetzung des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente für die Zeit ab 01. November 1999. Das Begehren des Klägers war zunächst lediglich auf die Vormerkung der streitigen Versicherungszeiten (vgl. Klageschrift vom 9. Juli 1999) und nach erfolgter Rentenwertfestsetzung durch die Beklagte im Wege gewillkürter Klageerweiterung (vgl. § 99 SGG) auf Gewährung einer höheren Altersversorgung gerichtet. Die im Verlauf des Verfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diesen lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus. Das Gleiche gilt für die Klagen gegen die "Rentenbescheide" vom 14. Mai 2001, 08. März 2004 und 12. Mai 2004, in denen lediglich eine Entscheidung über Zuschüsse zur KV und PV, also von dem Recht auf Altersrente unabhängige Rechte, sowie eine Verrechnungsentscheidung gemäß § 255 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) getroffen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).
Unzulässig ist die vor dem SG erhobene Anfechtungsklage, soweit sie sich gegen den Vormerkungsbescheid vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 sowie gegen die Rentenbescheide vom 05. November 1999, 20. Januar 2000 und 08. Mai 2002 richtet. Denn diese Vormerkungs- und Rentenbescheide sind durch die nunmehr letzte Rentenwertfestsetzung im Bescheid vom 30. Januar 2006 in vollem Umfang, d.h. vom Beginn der Rente am 01. November 1999 an, ersetzt worden. Es ist angesichts dessen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für einen Rechtsbehelf gegen diese Verwaltungsakte gegeben, weil der Kläger durch sie jedenfalls nicht mehr beschwert ist (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 22/02 R – veröffentlicht in juris); diese Bescheide haben sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt.
Soweit danach ein zulässiges Klagebegehren verblieben ist, nämlich die Anfechtung des gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 30. Januar 2006 und die hierauf bezogene Leistungsklage, ist die Klage nicht begründet. Die in diesem Bescheid festgesetzten Rentenhöchstbeträge für Bezugszeiten ab 01. November 1999 sind nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte ist, nachdem die Beklagte die besondere Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG auch für die im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 17. März 1990 erzielten versicherten Entgelte des Klägers nicht mehr in Ansatz bringt, nicht ersichtlich.
Für die von dem Kläger begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) besteht kein Raum. Die genannte Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegen einen Versicherungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dies musste durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RR 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Vorliegend fehlt es an einer solchen Entscheidung. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.
Soweit die geltenden bundesrechtlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehend Vergleichsberechnungen für Zugangsrentner wie den Kläger vorsehen, sind die darin jeweils normierten Übergangsfristen sämtlich abgelaufen. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG findet nur Anwendung auf Zugangsrentner, deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt, und damit nicht auf den Kläger, dessen Rente erst für die Zeit ab 01. November 1999 festgestellt worden ist. Artikel 2 RÜG sieht eine Vergleichsberechnung nur für Rentenneuzugänge bis längstens 31. Dezember 1996 vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Soweit der Einigungsvertrag (EV) einen Bestandsschutz für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert, ist auch dieser zeitlich begrenzte Bestandsschutz im Falle des Klägers nicht einschlägig. Denn nach Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Diese Bestandsgarantie, die sich der Kläger mit seinen im Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 formulierten Anträgen erkennbar zu Eigen macht, lässt sich indes wegen der ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung auf Rentenneuzugänge bis längstens 30. Juni 1995 nicht als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger verfolgte Begehren heranziehen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelungen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R -).
Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beanspruchte Erweiterung des Bestandsschutzes besteht im einfachen Gesetzesrecht nicht. Diese Erweiterung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Als grundrechtlich geschütztes Eigentum konnten Versorgungsberechtigungen nur im Sinne der dargelegten Zahlbetragsgarantien entstehen, die der EV verfassungsgemäß für damalige Bestandsrentner und für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand. Die der Rentengewährung nach dem SGB VI zugrunde liegende sogenannte Systementscheidung, die verschiedenen Leistungen der Altersversorgung der DDR in eine einheitliche nach dem SGB VI berechnete Rente zu überführen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 92/95 = BVerfGE 100, 1 ff.). Das BVerfG hat darin ausdrücklich bestätigt, dass die Stichtagsregelung des EV nicht verfassungswidrig ist. Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebietet, die Zahlbetragsgarantie des EV auch auf Rentenneuzugänge nach dem 30. Juni 1995 und noch im Jahre 1999 anzuwenden, ist somit nicht ersichtlich. Dem im Schutzbereich des Artikels 14 Grundgesetz (GG) zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird im Hinblick auf die Zahlbetragsgarantie für Rentner und rentennahe Jahrgänge genügt. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe in der DDR keine zweite oder dritte Säule der Alterssicherung aufbauen können, ist u.a. darauf hinzuweisen, dass er bei seinen im Vergleich zum Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR hohen Verdiensten nicht gehindert war, in der DDR zu sparen. Dies hätte aufgrund der Begünstigungswirkung des Artikels 10 Abs. 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 zu seiner Sicherung beitragen können. Hinzu kommt, dass der Kläger seit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 03. Oktober 1990 nicht gehindert war, bis zu seiner Berentung im November 1999 neun Jahre lang zusätzliche Altersversorgung zu betreiben. Vor allem aber wird der Kläger – nach Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes auf "Westniveau" – genau so gestellt wie beispielsweise ein westdeutscher Beamter mit entsprechend hohem tatsächlich erzielten Verdienst, der ohne Anspruch auf Versorgung aus seinem Amt ausscheidet und in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu den jeweiligen allgemeinen – und verfassungsgemäßen – Beitragsbemessungsgrenzen nachversichert wird. Zu weitergehenden Besserstellungen ist der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet (vgl. BSG aaO).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Höchstwerte auf Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 02. Oktober 1953 bis zum 10. März 1954, vom 14. November 1956 bis zum 28. Februar 1957, vom 16. Juni 1957 bis zum 14. Juli 1957 und vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962. Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung in den genannten Zeiträumen sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (vgl. §§ 286 Abs. 5 und Abs. 6, 286b, 307c Abs. 2 SGB VI). Der Senat verweist zur Begründung einerseits auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Seite 3 Abs. 4 Zeile 1 bis Abs. 6 letzte Zeile) und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für die Berücksichtung der geltend gemachten Beitragszeiten nicht nur einer Glaubhaftmachung der entsprechenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bedurft hätte. Es muss vielmehr darüber hinaus zur Überzeugung des erkennenden Gerichts überwiegend wahrscheinlich sein, dass entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung der DDR bzw. zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland auch tatsächlich entrichtet bzw. einbehalten worden waren. Derartige Feststellungen sind dem Senat aber nicht möglich gewesen. Für die behauptete Beschäftigung vom 2. Oktober 1953 bis 30. November 1953 bei der D-T – N B – ist eine Eintragung im SVA nicht erfolgt. Auch im Übrigen liegen Beitragsunterlagen bis auf die von der A B übersandte Hebekarte für die Zeit vom 01. März 1957 bis zum 15. Juni 1957 nicht vor. Sachdienliche Angaben zu einer etwaigen Beitragsabführung für die Beschäftigung des Klägers im M Betrieb seines Onkels F W von Dezember 1953 bis März 1954 und von November 1956 bis Juli 1957 hat auch die Zeugin R.W. in ihrer Versicherung an Eides statt vom 13. Dezember 1999 nicht machen können. Weitere Ermittlungen waren diesbezüglich ebenfalls nicht möglich, weil der Beschäftigungsbetrieb nicht mehr existiert und der Inhaber verstorben ist. Schließlich ist auch für die Zeit vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962, in der der Kläger als freier Mitarbeiter gegen Honorar beim D tätig war, schon deshalb nicht von einer Beitragsabführung zur Sozialversicherung der DDR auszugehen, weil derartige Honorarzahlungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen (vgl. auch die Bestätigung des Studios B G vom 21. August 1997). Unterlagen beim zuständigen Finanzamt T/K aus dem Jahr 1962 waren nicht mehr zu erlangen. Es war daher auch nicht mehr feststellbar, ob der Kläger gegebenenfalls als der Versicherungspflicht unterliegender selbständig Tätiger Beiträge an den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, gemäß § 4 Abs. 8 der Anordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 27. März 1957 (GBl. DDR II S. 157) abgeführt hatte. Dass eine entsprechende Beitragsabführung für die Tätigkeit als freier Mitarbeiter vom 13. März 1961 bis zum 31. Dezember 1961 im SVA dokumentiert worden ist, rechtfertigt es nicht, eine entsprechende Schlussfolgerung auch für die Zeit vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962 zu ziehen, zumal zum 01. Januar 1962 ausweislich der Eintragung des Rates des Stadtbezirkes B-T, Abteilung Finanzen, zwar eine Anmeldung erfolgt war, eine Beitragsabführung (dann) aber – anders als für die Zeit vom 13. März 1961 bis zum 31. Dezember 1961 - gerade nicht bestätigt wird.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 30. Januar 2006 Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RR 95/94 – veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend der Fall, weil die sogenannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen sind.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2006, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhensanordnung oder die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bestand angesichts der höchstrichterlichen Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger, der sich erstinstanzlich auch gegen die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG gewandt hatte, insoweit mit seinem Begehren hat durchdringen können. Ferner
hat die Beklagte die Zeit vom 01. September 1953 bis zum 01. Oktober 1953 als Anrechnungszeit sowie die Zeit vom 1. März 1957 bis zum 15. Juni 1957 als Beitragszeit rentenwertsteigernd berücksichtigt. Es war daher nach billigem Ermessen gerechtfertigt, der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren erster Instanz aufzuerlegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rentenhöhe.
Der 1934 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zuletzt als Regisseur beim D F (D) beschäftigt. Er war mit Wirkung vom 01. März 1971 in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVSt; Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG -) einbezogen worden. Die entsprechenden Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG sind bestandskräftig festgestellt (Bescheide des Zusatzversorgungsträgers vom 09. Januar 1997, 24. Januar 2000, 08. Juni 2000, Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2000, Bescheid vom 22. November 2005). Nach Durchlaufen eines Kontenklärungsverfahrens bei der Beklagten und Erteilung des Bescheides vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Im Verlauf des Klageverfahrens bei dem Sozialgericht (SG) Berlin gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01. November 1999 Regelaltersrente (Bescheide vom 05. November 1999, 20. Januar 2000, 08. Mai 2002 und 30. Januar 2006, jeweils für Bezugszeiten ab 01. November 1999; Zahlbetrag ab 01. März 2006 = monatlich 1.531,93 EUR).
Im Klageverfahren hat sich der Kläger auch gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 gewandt und für die Zeit ab 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 ebenfalls eine Dynamisierung seiner Rente begehrt; ferner richtet sich die Klage auch gegen die Bescheide vom 14. Mai 2001 (Gewährung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung ab 01. April 2001), 08. März 2004 (Neufeststellung wegen des geänderten Beitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung – PV -) und 12. Mai 2004 (Neuberechnung ab 01. Juli 2004 wegen des geänderten Beitragssatzes zur Krankenversicherung – KV -). Weiterhin hat der Kläger die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten vom 02. Oktober 1953 bis zum 10. März 1954, vom 14. November 1956 bis zum 28. Februar 1957, vom 16. Juni 1957 bis zum 14. Juli 1957 sowie vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962 geltend gemacht. Das SG hat eine Auskunft der A O (A) B – D M - vom 11. Dezember 2001 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Der Kläger hat eine Versicherung an Eides statt seiner Schwester R W (im folgenden: R.W.) vom 13. Dezember 1999 eingereicht; auch hierauf wird Bezug genommen.
Das SG Berlin hat die auf Gewährung einer höheren Rente und auf höhere Anpassung der Rente zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002, 01. Juli 2003, 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 gerichtete(n) Klage(n) abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und gegen die Neufeststellungen des Rentenwerts aufgrund von Änderungen der Beiträge zur KV bzw. PV wende. Die im Übrigen zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine günstigere Rentenberechnung bzw. Rentenanpassung. Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Beitragszeiten habe die Beklagte zu Recht nicht berücksichtigt. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im Oktober und November 1953 versicherungspflichtig als Transportarbeiter bei der D T in B tätig gewesen sei und insoweit Beiträge abgeführt worden seien. Für diesen Zeitraum finde sich keine Eintragung im Sozialversicherungsausweis (SVA). Gleiches gelte auch für die geltend gemachten Beschäftigungen in M von Dezember 1953 bis zum 10. März 1954 und vom 14. November 1956 bis zum 28. Februar 1957. Zwar erscheine es denkbar, dass der Kläger in dieser Zeit im Unternehmen seines Onkels F W gearbeitet habe. Nach der Auskunft der A M sei aber nicht anzunehmen, dass insoweit auch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichtet worden seien. Die A M habe eine Beitragsentrichtung nur für die Zeit vom 01. März 1957 bis zum 15. Juni 1957 bescheinigt. Schließlich sei auch nicht von einer Beitragszahlung zur Sozialversicherung im Zeitraum vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962 auszugehen. Die in diesem Zeitraum erzielten Honorare hätten nicht der Sozialversicherungspflicht in der DDR unterlegen. Im SVA finde sich keine Eintragung zur Zahlung von Beiträgen. Ermittlungen beim Finanzamt T/K seien insoweit fruchtlos geblieben. Auch im Übrigen habe der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Altersversorgung. Soweit Übergangsregelungen im Bundesrecht existierten, die Vergleichsberechnungen vorsähen, seien hierfür die entsprechenden Übergangsfristen bereits abgelaufen. Die Übergangsfristen aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seinen Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 08. September 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999, der Bescheide vom 05. November 1999, 20. Januar 2000, 14. Mai 2001, 08. Mai 2002, 08. März 2004, 12. Mai 2004 und 30. Juni 2006 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01. November 1999 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren, das auch für die Zeit ab 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 zu dynamisieren ist.
Der Kläger stellt hilfsweise eine Reihe von Beweisanträgen; auf seinen Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 wird insoweit und auch wegen der Begründung der Berufungsanträge im Einzelnen unter B. 2. verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG Berlin S 97 RA 5177/00 – L 6 RA 85/02 und die Gerichtsakten des hiesigen Verfahrens (2 Bände) haben vorgelegen und sich Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Seine Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten zum 01. Juli 2000, 01. Juli 2001, 01. Juli 2002 und 01. Juli 2003 sowie die Klagen auf Rentenanpassung zum 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 sind bereits unzulässig. Denn aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Rentenanpassungsmitteilungen in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Rentenanpas-sungsmitteilungen zum 01. Juli 2004, 01. Juli 2005 und 01. Juli 2006 sind im Übrigen von der Beklagten gar nicht verlautbart worden. Gegenstand der mit der Klage angegriffenen Bescheide waren zunächst der Kontenklärungsbescheid vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 und sodann die diesen Bescheid in seinem angefochtenen Teil vollständig ersetzenden (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 – B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1) Bescheide über die Höchstwertfestsetzung des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente für die Zeit ab 01. November 1999. Das Begehren des Klägers war zunächst lediglich auf die Vormerkung der streitigen Versicherungszeiten (vgl. Klageschrift vom 9. Juli 1999) und nach erfolgter Rentenwertfestsetzung durch die Beklagte im Wege gewillkürter Klageerweiterung (vgl. § 99 SGG) auf Gewährung einer höheren Altersversorgung gerichtet. Die im Verlauf des Verfahrens ergangenen Rentenanpassungsmitteilungen haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diesen lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus. Das Gleiche gilt für die Klagen gegen die "Rentenbescheide" vom 14. Mai 2001, 08. März 2004 und 12. Mai 2004, in denen lediglich eine Entscheidung über Zuschüsse zur KV und PV, also von dem Recht auf Altersrente unabhängige Rechte, sowie eine Verrechnungsentscheidung gemäß § 255 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) getroffen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).
Unzulässig ist die vor dem SG erhobene Anfechtungsklage, soweit sie sich gegen den Vormerkungsbescheid vom 24. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juni 1999 sowie gegen die Rentenbescheide vom 05. November 1999, 20. Januar 2000 und 08. Mai 2002 richtet. Denn diese Vormerkungs- und Rentenbescheide sind durch die nunmehr letzte Rentenwertfestsetzung im Bescheid vom 30. Januar 2006 in vollem Umfang, d.h. vom Beginn der Rente am 01. November 1999 an, ersetzt worden. Es ist angesichts dessen kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für einen Rechtsbehelf gegen diese Verwaltungsakte gegeben, weil der Kläger durch sie jedenfalls nicht mehr beschwert ist (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RA 22/02 R – veröffentlicht in juris); diese Bescheide haben sich im Sinne von § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) erledigt.
Soweit danach ein zulässiges Klagebegehren verblieben ist, nämlich die Anfechtung des gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheides vom 30. Januar 2006 und die hierauf bezogene Leistungsklage, ist die Klage nicht begründet. Die in diesem Bescheid festgesetzten Rentenhöchstbeträge für Bezugszeiten ab 01. November 1999 sind nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte ist, nachdem die Beklagte die besondere Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG auch für die im Zeitraum vom 1. Januar 1986 bis zum 17. März 1990 erzielten versicherten Entgelte des Klägers nicht mehr in Ansatz bringt, nicht ersichtlich.
Für die von dem Kläger begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) besteht kein Raum. Die genannte Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegen einen Versicherungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dies musste durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RR 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Vorliegend fehlt es an einer solchen Entscheidung. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 01. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.
Soweit die geltenden bundesrechtlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehend Vergleichsberechnungen für Zugangsrentner wie den Kläger vorsehen, sind die darin jeweils normierten Übergangsfristen sämtlich abgelaufen. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG findet nur Anwendung auf Zugangsrentner, deren Rente in der Zeit vom 01. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt, und damit nicht auf den Kläger, dessen Rente erst für die Zeit ab 01. November 1999 festgestellt worden ist. Artikel 2 RÜG sieht eine Vergleichsberechnung nur für Rentenneuzugänge bis längstens 31. Dezember 1996 vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Soweit der Einigungsvertrag (EV) einen Bestandsschutz für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert, ist auch dieser zeitlich begrenzte Bestandsschutz im Falle des Klägers nicht einschlägig. Denn nach Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 04. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 01. Juli 1990 eingetreten wäre. Diese Bestandsgarantie, die sich der Kläger mit seinen im Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 formulierten Anträgen erkennbar zu Eigen macht, lässt sich indes wegen der ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung auf Rentenneuzugänge bis längstens 30. Juni 1995 nicht als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger verfolgte Begehren heranziehen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelungen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R -).
Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beanspruchte Erweiterung des Bestandsschutzes besteht im einfachen Gesetzesrecht nicht. Diese Erweiterung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Als grundrechtlich geschütztes Eigentum konnten Versorgungsberechtigungen nur im Sinne der dargelegten Zahlbetragsgarantien entstehen, die der EV verfassungsgemäß für damalige Bestandsrentner und für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand. Die der Rentengewährung nach dem SGB VI zugrunde liegende sogenannte Systementscheidung, die verschiedenen Leistungen der Altersversorgung der DDR in eine einheitliche nach dem SGB VI berechnete Rente zu überführen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 92/95 = BVerfGE 100, 1 ff.). Das BVerfG hat darin ausdrücklich bestätigt, dass die Stichtagsregelung des EV nicht verfassungswidrig ist. Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es gebietet, die Zahlbetragsgarantie des EV auch auf Rentenneuzugänge nach dem 30. Juni 1995 und noch im Jahre 1999 anzuwenden, ist somit nicht ersichtlich. Dem im Schutzbereich des Artikels 14 Grundgesetz (GG) zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird im Hinblick auf die Zahlbetragsgarantie für Rentner und rentennahe Jahrgänge genügt. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe in der DDR keine zweite oder dritte Säule der Alterssicherung aufbauen können, ist u.a. darauf hinzuweisen, dass er bei seinen im Vergleich zum Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR hohen Verdiensten nicht gehindert war, in der DDR zu sparen. Dies hätte aufgrund der Begünstigungswirkung des Artikels 10 Abs. 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 zu seiner Sicherung beitragen können. Hinzu kommt, dass der Kläger seit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 03. Oktober 1990 nicht gehindert war, bis zu seiner Berentung im November 1999 neun Jahre lang zusätzliche Altersversorgung zu betreiben. Vor allem aber wird der Kläger – nach Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes auf "Westniveau" – genau so gestellt wie beispielsweise ein westdeutscher Beamter mit entsprechend hohem tatsächlich erzielten Verdienst, der ohne Anspruch auf Versorgung aus seinem Amt ausscheidet und in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu den jeweiligen allgemeinen – und verfassungsgemäßen – Beitragsbemessungsgrenzen nachversichert wird. Zu weitergehenden Besserstellungen ist der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet (vgl. BSG aaO).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Höchstwerte auf Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 02. Oktober 1953 bis zum 10. März 1954, vom 14. November 1956 bis zum 28. Februar 1957, vom 16. Juni 1957 bis zum 14. Juli 1957 und vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962. Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung in den genannten Zeiträumen sind weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (vgl. §§ 286 Abs. 5 und Abs. 6, 286b, 307c Abs. 2 SGB VI). Der Senat verweist zur Begründung einerseits auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (Seite 3 Abs. 4 Zeile 1 bis Abs. 6 letzte Zeile) und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es für die Berücksichtung der geltend gemachten Beitragszeiten nicht nur einer Glaubhaftmachung der entsprechenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse bedurft hätte. Es muss vielmehr darüber hinaus zur Überzeugung des erkennenden Gerichts überwiegend wahrscheinlich sein, dass entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung der DDR bzw. zur gesetzlichen Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland auch tatsächlich entrichtet bzw. einbehalten worden waren. Derartige Feststellungen sind dem Senat aber nicht möglich gewesen. Für die behauptete Beschäftigung vom 2. Oktober 1953 bis 30. November 1953 bei der D-T – N B – ist eine Eintragung im SVA nicht erfolgt. Auch im Übrigen liegen Beitragsunterlagen bis auf die von der A B übersandte Hebekarte für die Zeit vom 01. März 1957 bis zum 15. Juni 1957 nicht vor. Sachdienliche Angaben zu einer etwaigen Beitragsabführung für die Beschäftigung des Klägers im M Betrieb seines Onkels F W von Dezember 1953 bis März 1954 und von November 1956 bis Juli 1957 hat auch die Zeugin R.W. in ihrer Versicherung an Eides statt vom 13. Dezember 1999 nicht machen können. Weitere Ermittlungen waren diesbezüglich ebenfalls nicht möglich, weil der Beschäftigungsbetrieb nicht mehr existiert und der Inhaber verstorben ist. Schließlich ist auch für die Zeit vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962, in der der Kläger als freier Mitarbeiter gegen Honorar beim D tätig war, schon deshalb nicht von einer Beitragsabführung zur Sozialversicherung der DDR auszugehen, weil derartige Honorarzahlungen nicht der Sozialversicherungspflicht unterlagen (vgl. auch die Bestätigung des Studios B G vom 21. August 1997). Unterlagen beim zuständigen Finanzamt T/K aus dem Jahr 1962 waren nicht mehr zu erlangen. Es war daher auch nicht mehr feststellbar, ob der Kläger gegebenenfalls als der Versicherungspflicht unterliegender selbständig Tätiger Beiträge an den zuständigen Rat des Kreises, Abteilung Finanzen, gemäß § 4 Abs. 8 der Anordnung über die Zahlung der Pflichtbeiträge der Sozialversicherung bei der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 27. März 1957 (GBl. DDR II S. 157) abgeführt hatte. Dass eine entsprechende Beitragsabführung für die Tätigkeit als freier Mitarbeiter vom 13. März 1961 bis zum 31. Dezember 1961 im SVA dokumentiert worden ist, rechtfertigt es nicht, eine entsprechende Schlussfolgerung auch für die Zeit vom 01. Januar 1962 bis zum 31. Juli 1962 zu ziehen, zumal zum 01. Januar 1962 ausweislich der Eintragung des Rates des Stadtbezirkes B-T, Abteilung Finanzen, zwar eine Anmeldung erfolgt war, eine Beitragsabführung (dann) aber – anders als für die Zeit vom 13. März 1961 bis zum 31. Dezember 1961 - gerade nicht bestätigt wird.
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 30. Januar 2006 Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RR 95/94 – veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend der Fall, weil die sogenannten Überführungsbescheide des Zusatzversorgungsträgers gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen sind.
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 19. Dezember 2006, die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Für eine Ruhensanordnung oder die von dem Kläger beantragte Aussetzung des Verfahrens bestand angesichts der höchstrichterlichen Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kein Anlass.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger, der sich erstinstanzlich auch gegen die Anwendung der besonderen Beitragsbemessungsgrenze des § 6 Abs. 2 AAÜG gewandt hatte, insoweit mit seinem Begehren hat durchdringen können. Ferner
hat die Beklagte die Zeit vom 01. September 1953 bis zum 01. Oktober 1953 als Anrechnungszeit sowie die Zeit vom 1. März 1957 bis zum 15. Juni 1957 als Beitragszeit rentenwertsteigernd berücksichtigt. Es war daher nach billigem Ermessen gerechtfertigt, der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren erster Instanz aufzuerlegen.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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