Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 5274/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 158/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der von ihr zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge nach § 210 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in Anspruch.
Die Klägerin, geboren 1959, lebt in N in der S. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Dezember 2003 beantragte die Klägerin nach der vorangegangenen Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens bei der Beklagten, ihr "sämtliche bisher einbezahlten Beträge als Einmalbetrag zurückzuzahlen". Mit einer Renteninformation vom 27. Februar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für das Rentenkonto der Klägerin bisher die folgenden Beiträge erhalten habe: von der Klägerin 3.468,04 EUR, von dem/n Arbeitgeber/n 3.468,04 EUR. Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 lehnte die Beklagte die beantragte Beitragserstattung ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 2004).
Die Klage, mit der die Klägerin die Rückzahlung der von ihr entrichteten Beiträge in Höhe von 3.468,04 EUR erstrebt, hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 15. Dezember 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides, auf den nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen werde, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge zur Rentenversicherung. Die Vorschrift des § 210 SGB VI sei in ihren Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Widerspruchsbescheid sei hinzuzufügen, dass die dort zutreffend dargestellte Berechtigung der Klägerin auf freiwillige Versicherung in § 7 Abs. 1 SGB VI geregelt sei. Verfassungsrechtliche Bedenken bzw. die Möglichkeit eines Verstoßes des § 210 SGB VI gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht würden nicht gesehen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Begründung vor: Sie werde zukünftig nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge einzahlen. Deshalb erstrebe sie die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sie halte den § 210 Abs. 2 SGB VI für verfassungswidrig, da er gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verstoße.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2004 zu verurteilen, die von ihr zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 3.468,04 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt u. a. auf den Inhalt des Urteils des SG Berlin Bezug.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte der Beklagte und die Gerichtsakte haben vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Vorsitzende als Einzelrichterin einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.468,04 EUR.
Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, sind gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI berechtigt, sich die von ihnen entrichteten Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei der Klägerin bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nach den maßgebenden deutschen Rechtsvorschriften ein Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern (Satz 1 der Vorschrift). Dies gilt nach dem Satz 2 der Vorschrift auch für Deutsche, die – wie die Klägerin – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Da die Klägerin zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der S und damit im Ausland hat, aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, steht ihr wegen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ein Recht auf Beitragserstattung nicht zu. Diese – eindeutige – Sach- und Rechtslage wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
Soweit die Klägerin Verstöße gegen höherrangiges Recht geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr getragenen Beitragsanteile zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Umfangs der von ihr zurückgelegten und auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten, die ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 15. Dezember 2003 96 Kalendermonate an Beitragszeiten umfassen, z. B. im Falle des Erreichens der Regelaltersrente einen Rentenanspruch begründen. Wegen der ihr aus den Beitragszeiten zustehenden Rentenansprüche scheidet ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG von vornherein aus. Der Gesetzgeber hat, wie aus § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erhellt, nur denjenigen Versicherten einen Beitragserstattungsanspruch eingeräumt, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben und denen deshalb eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der von ihnen getragenen Beiträge nicht mehr zustehen kann.
Auch ein – von der Klägerin ebenfalls gerügter – Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG ist nicht zu ersehen. Dass Personen, die weder versicherungspflichtig sind noch das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, einen Anspruch auf Beitragserstattung haben, zeigt nur, dass der Gesetzgeber zwischen unterschiedlichen Versichertenkreisen differenziert hat. Ungleiches ungleich zu behandeln, entspricht aber gerade dem von Artikel 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Verfassungsgebot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung der von ihr zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge nach § 210 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in Anspruch.
Die Klägerin, geboren 1959, lebt in N in der S. Sie besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Im Dezember 2003 beantragte die Klägerin nach der vorangegangenen Durchführung eines Kontenklärungsverfahrens bei der Beklagten, ihr "sämtliche bisher einbezahlten Beträge als Einmalbetrag zurückzuzahlen". Mit einer Renteninformation vom 27. Februar 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für das Rentenkonto der Klägerin bisher die folgenden Beiträge erhalten habe: von der Klägerin 3.468,04 EUR, von dem/n Arbeitgeber/n 3.468,04 EUR. Mit Bescheid vom 27. Februar 2004 lehnte die Beklagte die beantragte Beitragserstattung ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05. Juli 2004).
Die Klage, mit der die Klägerin die Rückzahlung der von ihr entrichteten Beiträge in Höhe von 3.468,04 EUR erstrebt, hat das Sozialgericht (SG) Berlin mit Urteil vom 15. Dezember 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Aus den Gründen des angefochtenen Widerspruchsbescheides, auf den nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen werde, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge zur Rentenversicherung. Die Vorschrift des § 210 SGB VI sei in ihren Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem Widerspruchsbescheid sei hinzuzufügen, dass die dort zutreffend dargestellte Berechtigung der Klägerin auf freiwillige Versicherung in § 7 Abs. 1 SGB VI geregelt sei. Verfassungsrechtliche Bedenken bzw. die Möglichkeit eines Verstoßes des § 210 SGB VI gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht würden nicht gesehen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt zur Begründung vor: Sie werde zukünftig nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge einzahlen. Deshalb erstrebe sie die Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Sie halte den § 210 Abs. 2 SGB VI für verfassungswidrig, da er gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) und gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG verstoße.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2004 zu verurteilen, die von ihr zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträge in Höhe von 3.468,04 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt u. a. auf den Inhalt des Urteils des SG Berlin Bezug.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Akte der Beklagte und die Gerichtsakte haben vorgelegen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Vorsitzende als Einzelrichterin einverstanden erklärt (§§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 SGG).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der von ihr entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 3.468,04 EUR.
Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und die nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, sind gemäß § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI berechtigt, sich die von ihnen entrichteten Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bei der Klägerin bereits deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nach den maßgebenden deutschen Rechtsvorschriften ein Recht zur freiwilligen Versicherung hat. Denn nach § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern (Satz 1 der Vorschrift). Dies gilt nach dem Satz 2 der Vorschrift auch für Deutsche, die – wie die Klägerin – ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Da die Klägerin zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der S und damit im Ausland hat, aber die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, steht ihr wegen der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung ein Recht auf Beitragserstattung nicht zu. Diese – eindeutige – Sach- und Rechtslage wird auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen.
Soweit die Klägerin Verstöße gegen höherrangiges Recht geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr getragenen Beitragsanteile zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Umfangs der von ihr zurückgelegten und auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten, die ausweislich des Bescheides der Beklagten vom 15. Dezember 2003 96 Kalendermonate an Beitragszeiten umfassen, z. B. im Falle des Erreichens der Regelaltersrente einen Rentenanspruch begründen. Wegen der ihr aus den Beitragszeiten zustehenden Rentenansprüche scheidet ein Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 GG von vornherein aus. Der Gesetzgeber hat, wie aus § 210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erhellt, nur denjenigen Versicherten einen Beitragserstattungsanspruch eingeräumt, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt haben und denen deshalb eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der von ihnen getragenen Beiträge nicht mehr zustehen kann.
Auch ein – von der Klägerin ebenfalls gerügter – Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG ist nicht zu ersehen. Dass Personen, die weder versicherungspflichtig sind noch das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, einen Anspruch auf Beitragserstattung haben, zeigt nur, dass der Gesetzgeber zwischen unterschiedlichen Versichertenkreisen differenziert hat. Ungleiches ungleich zu behandeln, entspricht aber gerade dem von Artikel 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Verfassungsgebot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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