L 1 SF 191/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 191/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden der. Kammer des Sozialgerichts, Richter am Sozialgericht ist unbegründet.

Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung [ZPO] findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen.

Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch danach nicht mit Erfolg darauf stützen, dass Richter der Beklagten alle Freiheiten überlasse und dadurch den Rechtsstillstand fördere bzw. dass nicht er den Prozessverlauf bestimme sondern die Beklagte und schließlich, dass der Richter ihre Beweismittel nicht anerkenne und der Beklagten die Prozessführung (Prozessverschleppung) überlasse, ohne ihr Rechtsmittel anzudrohen.

Zwar könnte der Umstand, dass ein Richter zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten die Verfahrensführung dem/einem anderen Verfahrensbeteiligten überlässt, geeignet sein, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ein solches Verhalten des Richters lässt sich im vorliegenden Fall aber nicht feststellen. Der hierfür von der Klägerin angeführte Schriftwechsel vermag das behauptete Verhalten weder zu beweisen noch glaubhaft zu machen. Wenn die Beklagte mit ihren Schriftsätzen ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt oder erklärt, eine weitere Stellungnahme für entbehrlich zu halten, und sich darauf beschränkt, auf ihr bisheriges schriftsätzliches Verbringen zu verweisen (Schriftsatz vom 23. 3. 2005), so bestimmt sie damit nicht den Prozessverlauf. Wenn der Richter Prozessanträgen der Klägerin nicht nachkommt, so folgt daraus keine Voreingenommenheit ihr gegenüber, sondern lediglich, dass nach seiner Rechtsauffassung den Anträgen nicht zu entsprechen ist.

Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der abgelehnte Richter den Rechtsstillstand gefördert hat. Wenn Richter seit Verfügung der Akten ins Entscheidungsfach für Gerichtsbescheide im November 2005 bis zum Ablehnungsgesuch im November 2006 noch nicht entschieden hat, so ist dies einerseits mit dem bekannten übergroßen Geschäftsanfall beim Sozialgericht Berlin und zum anderen damit zu erklären, dass der Rechtsstreit nach seinem Ermessen nicht zu den vordringlich zu entscheidenden Sachen gehört. Das ist nicht zu beanstanden.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved