L 1 B 506/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 2911/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 506/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts (SG), der er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Im Beschwerdeverfahren haben sich keine Gesichtspunkte gezeigt, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben könnten. Die freiwillige Mitgliedschaft des Antragstellers endete spätestens am 15. September 2006:

Nach § 191 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) endet die freiwillige Mitgliedschaft automatisch, wenn die fälligen Beiträge für zwei Monate trotz Hinweis auf die Folgen nicht spätestens am nächsten Zahltag beglichen sind. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, hatte der Antragsteller die fälligen Beiträge für Mai und Juni 2006 bis Ende Juli 2006 nicht bezahlt. Das Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 1. August 2006 enthielt auch den erforderlichen Hinweis. Wie das SG ebenfalls richtig dargelegt hat, entfiel die Fälligkeit auch nicht durch eine nachträglich dem Antragsteller gewährte Stundung. Eine solche kann nur durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner zustande kommen oder durch eine einseitige Erklärung des Gläubigers, hier also der Antragsgegnerin. Eine Vereinbarung ist hier nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin hat dem Angebotsschreiben des Antragsstellers vom 13.08/15.08.2006 nicht zugestimmt. Selbst wenn aber zu Gunsten des Antragstellers unterstellt wird, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 21.08.2006 die geschuldeten Beiträge zur Vermeidung des Endes der Mitgliedschaft bei Erfüllung ihrer Bedingung rückwirkend stunden wollte, hat dies nicht zu einer Stundung geführt. Der Antragssteller hat nämlich die Bedingungen der Erklärung nicht erfüllt. Er hat den gesamten Beitragsrückstand in Höhe von 311,38 EUR nicht bis zum neuen Stichtag 15.09.2006 bezahlt.

Die Rechtsfolge Ende der Mitgliedschaft ist, wie ausgeführt, zwingend. Die Antragsgegnerin und die Gerichte müssen die Gesetze beachten, auch wenn dies für die Betroffenen zu Härten führt. Der Antragsteller ist hinreichend gewarnt gewesen. Deshalb ist es ihm jetzt auch nicht unzumutbar, die Konsequenzen zu tragen. Er ist nicht ohne Recht auf Krankenbehandlung und Medikamente. Nach Maßgabe der Vorschriften steht ihm jedenfalls Hilfe bei Krankheit nach dem Sozialgesetzbuch XII. Buch zu, soweit er nicht über das Vermögen verfügt, um damit die Kosten für seine Behandlung zu begleichen. Er ist bereits wiederholt aufgefordert worden, beim Bezirksamt (Sozialamt) vorstellig zu werden. Seine Behauptung, er wisse nicht mehr, wohin er sich wenden könne, ist deshalb nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es sind danach Kosten nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved