L 1 B 476/06 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1058/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 B 476/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde vom 30. Oktober 2006 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2006 (Feststellung der Verpflichtung) wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass es sich um eine einstweilige Verpflichtung handelt. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 13. Juni 2006 beim Sozialgericht Berlin (SG) beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller in der Zeit ab Zustellung der beantragten gerichtlichen Entscheidung an die Antragsgegnerin bis zum 15.12.2006 häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe (zweimal täglich) und in Form der Insulininjektion (zweimal täglich) und in Form der Versorgung PEG-Sonde (zweimal wöchentlich) sowie in Form der Blutzuckermessung (viermal täglich) durch V GmbH GStr B zu gewähren.

Er hat zur Begründung die Auffassung vertreten, ihm stünden Pflegeleistungen speziell durch das genannte Pflegeunternehmen zu, da ihm angesichts seines Alters und seiner vielfältigen und schweren Leiden nicht zuzumuten sei, den Pflegedienst zu wechseln.

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006 hat die Antragsgegnerin erklärt, den Anspruch anzuerkennen unter Protest gegen die Kostenlast.

Der Antragsteller hat das Anerkenntnis schriftlich angenommen. Mit Schriftsatz vom 3. August 2006 hat er, weil sich die Antragsgegnerin weigere, die Rechnungen der Pflegestation zu bezahlen, da kein Versorgungsvertrag bestehe, beantragt,

die Wirkung des angenommen Anerkenntnisses durch Beschluss auszusprechen.

Die Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, es gehe nicht an, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers die Interessen des Pflegedienstes wahrnehme. Erstmals in gerichtlichen Verfahren habe der Antragsteller einen bestimmten Anspruch behauptet. Es gehe aber nicht um Ansprüche des Pflegedienstes.

Mit Beschluss vom 23. September 2006 hat das SG folgende Feststellung getroffen:

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 6. Juli 2006 bis zum 15. Dezember 2006 häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe (zweimal täglich) und in Form der Insulininjektion (zweimal täglich) und in Form der Versorgung der PEG-Sonde (zweimal wöchentlich) sowie in Form der Blutzuckermessung (viermal täglich) durch V GmbH GStr B zu gewähren.

Weiter habe die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Entsprechend § 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei über die Wirkung des schriftsätzlich angenommenen Anerkenntnisses durch Beschluss zu entscheiden. Die Vorschrift sehe zudem vor, dass dabei auch über die Kosten dieses Verfahrens entschieden werde. Hinsichtlich des Datums des Leistungsbeginns sei auf den 6. Juli 2006, den Tag der wirksamen Annahme des Anerkenntnisses abzustellen, weil eine gerichtliche Entscheidung – wie ursprünglich beantragt – nicht ergangen sei.

Mit Beschluss vom selben Tag hat das SG die (sonstigen) außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Antragsgegnerin auferlegt. Der letztgenannte Beschluss ist bislang nicht mit einer Beschwerde angegriffen.

Im weiteren Beschluss vom 30. November 2006 hat das SG der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR für den Fall angedroht, dass sie der Verpflichtung aus dem Feststellungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. September 2006 nicht bis zum 6. Dezember 2006 nachkomme. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt (Aktenzeichen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 1 B 158/07 KR).

Die Antragsgegnerin trägt zur Begründung der hier zu entscheidenden Beschwerde vor, sie habe nur den Sachleistungsanspruch des Antragstellers anerkannt (" die Antragsgegnerin im Wege der Einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller in der Zeit ab Zustellung der beantragten gerichtlichen Entscheidung an die Antragsgegnerin bis zum 15. Dezember 2006 häusliche Krankenpflege in Form der Medikamentengabe (zweimal täglich) und in Form der Insulininjektion (zweimal täglich) und in Form der Versorgung der PEG-Sonde (zweimal wöchentlich) sowie in Form der Blutzuckermessung (viermal täglich) [ ] zu gewähren"). Das Anerkenntnis entspreche ihrer Verpflichtung. Mehr als die Sachleistung könne nicht zugesprochen werden. Selbst wenn sich das Anerkenntnis auf den gesamten Antrag in der Antragsschrift bezogen habe, sei der Beschluss rechtswidrig. Für ihn habe es nämlich aufgrund des Anerkenntnisses keinen Raum mehr gegeben. Dieser könne nicht eine Leistung zubilligen, die dem Pflegedienst nicht zustehe und/oder dem Antragsteller etwas zubilligen, was dieser schon durch das Anerkenntnis habe. Wolle der Antragsteller einen Vollstreckungstitel erlangen, könne dies nicht in der Form des getroffenen Beschlusses erfolgen. Eigentlich gehe es um den Pflegedienst, der sein Geld haben wolle. Auf Frage des Senates, ob eingewendet werde, die Antragsgegnerin habe ihre Verpflichtung aus dem Anerkenntnis erfüllt, hat die Antragsgegnerin nochmals klargestellt, nur den Sachleistungsanspruch anerkannt zu haben, nicht hingegen eine Leistung durch einen bestimmten Pflegedienst.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss des SG wird zunächst gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen.

Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin im tenorierten Umfang verpflichtet ist. Hinsichtlich des Umfanges der Verpflichtung wird lediglich vorsorglich klargestellt, dass es sich nur um eine einstweilig anordnende Verpflichtung handelt. Mehr war nicht beantragt.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Feststellung nach § 102 Satz 3 SGG entsprechend handelt (so das SG mit Bezug auf Bundessozialgericht SozR-1500 § 101 Nr. 6) oder ob es sich um ein Anerkenntnis-Beschluss analog einem Anerkenntnisurteil handelt (so Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer SGG 8. Auflage 2005 § 101 Rdnr. 23).

Die Antragsgegnerin hat sich im Wege der Einstweiligen Anordnung verpflichtet, die spezifische Krankenpflege speziell durch den Pflegedienst V zu leisten. Der Antrag vom 13. Juni 2006 endet nicht bereits vor der Nennung des Pflegedienstes. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut, dem Schriftbild (erst auf Seite 2 des Antragsschriftsatzes folgt das Wort Begründung) auch aus der rechtlichen Begründung. Das Eilverfahren ist erhoben worden, weil der Antragsteller sein ihm aus seiner Sicht zustehendes Recht auf Pflege gerade durch die Pflegeeinrichtung V durchsetzen will.

Die Antragsgegnerin hat ihr Anerkenntnis nicht beschränkt. Es bezieht sich deshalb auf den gesamten Antrag. Sie kann sich nun einstweilen nicht mehr darauf berufen, vom Sachleistungsanspruch des Antragstellers als Versicherter sei das Recht auf einen bestimmten Pflegedienst nicht mit umfasst.

Es bestand und besteht ein Rechtschutzbedürfnis für den feststellenden Beschluss, weil die Antragsgegnerin zu Unrecht meint, sich nicht zu einer Pflege durch V verpflichtet zu haben.

In diesem Verfahren braucht nicht entschieden zu werden, ob der Antragsteller aus dem angenommenen Anerkenntnis (noch) vollstrecken kann. Die Klärung dieser Frage ist (teilweise) dem Beschwerdeverfahren L 1 B 158/07 KR gegen den Beschluss vom 30.11.2006 des SG vorbehalten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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