Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 9633/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 189/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die 1978 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts J H für ihre vor dem Sozialgericht Berlin (SG) am 2. November 2005 gegen den die Weitergewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. August 2005 ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 erhobene Klage.
Die Beklagte hatte auf den Fortzahlungsantrag (7. Juli 2005) der Klägerin, die bereits über eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau verfügt, die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berufung auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II abgelehnt (Bescheid vom 20. August 2005). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 zurück: Die Klägerin habe ausweislich des mit der -A GmbH Berufsakademie Bam 12. Januar 2005 abgeschlossenen Ausbildungsvertrags seit dem 1. Februar 2005 eine Fachschulausbildung zur Mediengestalterin begonnen. Diese Ausbildung sei ausweislich der Schulbescheinigung vom 1. März 2005 auf Vollzeit angelegt. Laut Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises S vom 25. Juli 2007 handele es sich bei der -Aum eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungsstätte. Die von der Klägerin aufgenommene Ausbildung umfasse einen zumindest zweijährigen Bildungsgang mit der abschließenden Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses und sei damit dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne des Bafög, was zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II führe. Der Bafög-Antrag der Klägerin sei ausweislich des Bescheides des Landkreises S vom 31. Mai 2005 mit der Begründung abgelehnt worden, dass trotz fehlenden Einkommens der Auszubildenden bereits das Einkommen der Eltern den Gesamtförderungsbedarf übersteige. Insoweit seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ersichtlich. Der Klägerin sei es zuzumuten gewesen, vor Beginn der mit erheblichen monatlichen Kosten verbundenen Ausbildung (299,00 Euro bis zum 31. Januar 2006 und 390,00 Euro bis zum 31. Januar 2008) deren Finanzierung sicher zu stellen. Der Klägerin sei es grundsätzlich zuzumuten, die Ausbildung abzubrechen, um ihre volle Arbeitskraft zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen, sofern ein Nebeneinander von Ausbildung und ggf. geringfügiger Beschäftigung für sie nicht in Betracht komme. Dass ein Hilfebedürftiger seine Ausbildung ggf. aufgeben müsse, sei die typische Folge des in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Anspruchsausschlusses, dadurch werde keine besondere Härte begründet.
Mit ihrer Klage vom 2. November 2005 (Az. S 91 AS 9633/05), über die das SG noch nicht entschieden hat, macht die Klägerin geltend, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu ihren Lasten nicht eingreife, denn es handele sich nicht um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Lediglich eine Erstausbildung rechtfertige den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, nicht jedoch die von der Klägerin durchgeführte Zweitausbildung. Die Klägerin habe aber bereits eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau absolviert. Hilfsweise berufe sie sich auf einen Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, es sei ihr zumutbar, die Ausbildung abzubrechen, um somit SGB II-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, sei zynisch. Die Klägerin mache eine Ausbildung zu einem Beruf mit Zukunft, gerade am Wirtschaftsstandort B. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Bafög habe sie Klage zum Verwaltungsgericht S erhoben; der Ausgang des Verfahrens (4 a 1180/05) sei offen.
Durch Beschluss vom 1. Februar 2006 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2005 zu dem Eilverfahren S 91 AS 9633/05 ER - PKH und einstweilige Anordnung abgelehnt. In den genannten Beschlüssen hat sich das SG der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dass die von der Klägerin aufgenommene Ausbildung zur Mediengestalterin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bafög grundsätzlich förderungsfähig sei und zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II führe. Auch ein Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht erkennbar. Erfolge eine Förderung nach dem Bafög im Hinblick auf vorhandenes Vermögen oder zu berücksichtigende Einkünfte nicht, so sei es nicht Ziel von Leistungen nach dem SGB II, dann einzutreten und gleichwohl eine Ausbildung finanziell zu unterstützen. Auch verfüge die Klägerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürokauffrau.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 6. Februar 2006 zugestellten Beschluss hat dieser am 6. März 2006 Beschwerde eingelegt und ergänzend vorgetragen, dass der Rechtsstreit bei dem Verwaltungsgericht S auch für dieses Verfahren von Bedeutung sei. Da sich die Beklagte auf das Schreiben des Bafög-Amtes vom 25. Juli 2005 beziehe, könne konsequenter Weise auch hier nicht unberücksichtigt bleiben, wenn und soweit das Verwaltungsgericht S die Entscheidung des Landkreises S aufhebe oder ändere.
Der Senat geht davon aus, die Klägerin wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2006 aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin (S 91 AS 9633/05) unter Beiordnung von Rechtsanwalt J H zu gewähren.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten , auf die Akten des einstweiligen Anordnungsverfahrens und die Gerichtsakten zum Hauptsachverfahren Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass für das erstinstanzliche Klageverfahren PKH nicht zu bewilligen war.
Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei auf Antrag PKH, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klägerin spricht und das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7, 7a).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne kommt der Klage nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. nur BGH, NJW 2000, 2098) nicht zu. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zur Mediengestalterin befinde, dass dies zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II führe und ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliege.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bafög oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Voraussetzung dieses Leistungsausschlusses ist somit, dass der Ausbildungsgang abstrakt ("dem Grunde nach") nach dem Bafög oder nach §§ 60-62 SGB III förderungsfähig ist (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rz. 43). Nicht dem Grunde nach förderungsfähig (und damit von der Ausschlusswirkung nicht erfasst) sind Auszubildende, die sich in einer (gemäß §§ 2, 3 Bafög) nicht förderungsfähigen Ausbildung befinden. Dafür, dass die Ausbildung der Klägerin zur Mediengestalterin nicht förderungsfähig ist, spricht nach ihrem eigenen Vorbringen nichts. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren selbst eine Bescheinigung nach § 9 Bafög vom 22. Februar 2005 eingereicht, wonach es sich bei der A GmbH um eine – neben solchen nach § 2 Abs. 1, 2 Bafög – weitere Ausbildungsstätte handelt, deren Besuch förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 3 Bafög). Bei dem angestrebten Beruf einer Mediengestalterin in Digital- und Printmedien handelt es sich auch um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bescheinigung vom 22. Februar 2005: " berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt"; siehe auch Bundesagentur für Arbeit unter dem Link BERUFENET auf ihrer Webseite unter dem Suchbegriff "Mediengestalter für Digital- und Printmedien"), der eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Darüber hinaus sind auch die Kriterien nach § 2 Abs. 5 Bafög erfüllt: die Mindestdauer der Ausbildung der Klägerin liegt über einem Studienhalbjahr – gemäß Bescheinigung vom 22. Februar 2005 zwei Semester Ausbildungsdauer – und die Ausbildung erfolgt in Vollzeit, die vorliegt, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal: Bafög, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 2 Rz. 106). Diese Voraussetzung wird von der Ausbildungsstätte gemäß Bescheinigung vom 22. Februar 2005 bejaht. Hinweise darauf, dass es sich bei der Ausbildung der Klägerin in der A GmbH nicht um eine nach §§ 2, 3 Bafög förderungsfähige Ausbildung handeln könnte, sind weder vorgetragen noch ansonsten bei summarischer Prüfung erkennbar. Soweit der Landrat des Landkreises S mit Schreiben vom 25. Juli 2005 die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bafög herleitet, liegt lediglich eine andere rechtliche Qualifizierung der Ausbildungsstätte der Klägerin vor, die aber zu demselben Ergebnis, nämlich der Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin dem Grunde nach führt. Wie die Ausbildung der Klägerin letztlich rechtlich tatsächlich zu qualifizieren ist, bleibt dem weiterem Verfahren vor dem Sozialgericht vorbehalten.
Auf die Frage, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine Zweitausbildung in der Person der Klägerin nach § 7 Abs. 2 bis 4 Bafög individuell vorliegen, was Gegenstand der Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises S vom 31. Mai 2005 gewesen ist, kommt es hingegen nicht an. Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II ist es, keine Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene über die Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden zu gewähren, sondern diese abschließend im Bafög bzw. dem SGB III zu regeln. Dem würde es nicht gerecht, eine Ausbildung nur dann als dem Grunde nach förderungsfähig anzusehen, wenn sie wie eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Bafög und anders als eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 bis 4 Bafög förderungsfähig ist; denn das Bafög legt abschließend fest, wann eine Ausbildung förderungsfähig ist mit der Folge, dass ohne diese Voraussetzungen Ausbildungsförderung nicht – auch nicht auf einer zweiten Ebene – über andere Sozialleistungen erfolgen soll (vgl. z. B. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 2006, L 7 AS 6/05, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006, L 10 AS 545/06). Da die Leistung nach dem SGB II wie die Ausbildungsförderung den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sichert, würde über das SGB II eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ersatzfinanzierung der Ausbildung stattfinden.
Die so verstandene Bedeutung und Reichweite einer "dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung" entspricht im Übrigen derjenigen zur wortgleichen Vorschrift des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz. Sozialhilfe sollte – wie das SGB II – keine verdeckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene sein und wurde nicht gewährt, wenn das Bafög eine Ausbildung überhaupt – unter welchen Voraussetzungen auch immer – als förderungsfähig ansah. Die speziellen Förderungsvoraussetzungen legt allein das Bafög fest. Hierzu zählen auch die in § 7 Abs. 2 und 3 Bafög genannten Ausnahmen, unter denen eine Förderung einer Zweitausbildung stattfindet (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 13. Mai 1993, 5 b 82/92, MDR 1994, 418).
Einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 Satz 1 SGB II, der wiederum eine Rückausnahme zu dem in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss darstellt, kommt hier nicht in Betracht. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II ist gemeinsam, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss (vgl. hierzu Urteil des LSG Berlin-Brandenburg aaO). Das ist hier nicht der Fall.
Für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bietet der Fall keine Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II kann nicht bereits in jedem Fall, in dem sich jemand in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, aber möglicherweise aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig ist, Leistungen zum Lebensunterhalt unter Anwendung der Härtefallklausel des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II erhalten. Die Härteklausel soll allein die Konsequenzen des Leistungsausschlusses mindern in Fällen, in denen die Folgen des Leistungsausschlusses über das Maß dessen hinaus gehen, das als regelmäßige Belastung mit der Schaffung des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 5 SGB II in Kauf genommen worden ist. Allein die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen zu können, begründet danach eine besondere Härte nicht; es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist (z. B. kurz bevorstehender Abschluss der Ausbildung; verlängerte Ausbildung durch Krankheit/Schwangerschaft); konkrete Ausbildung als einzige realistische Chance, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten).
Derartige Sachverhalte sind hier nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht aus den Akten ersichtlich. Die Klägerin befindet sich in der Mitte ihrer Ausbildung und sie hat keine Umstände vorgetragen, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen. Offen bleiben kann, ob die begründete Aussicht besteht, dass die Klägerin nach Abschluss ihrer Ausbildung einen ihrer dann erworbenen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz erlangen könnte und ob sie die Ausbildung in der berechtigten Hoffnung begonnen hat, eine gesicherte finanzielle Grundlage hierfür zu haben (vgl. zu den Anforderungen an die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausführlich: Urteil des LSG Berlin-Brandenburg aaO). Im Fall der Klägerin ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass diese bereits über eine erfolgreich beendete berufliche Qualifikation als Bürokauffrau verfügt, welche ihr einen Arbeitsmarktzugang erlaubt. Einen Förderungsanspruch mit dem Ziel noch verbesserter Wettbewerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt kennt aber das Fürsorgesystem für hilfebedürftige Arbeitssuchende des SGB II nicht.
Nach alledem musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1978 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts J H für ihre vor dem Sozialgericht Berlin (SG) am 2. November 2005 gegen den die Weitergewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 1. August 2005 ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2005 erhobene Klage.
Die Beklagte hatte auf den Fortzahlungsantrag (7. Juli 2005) der Klägerin, die bereits über eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau verfügt, die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berufung auf § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II abgelehnt (Bescheid vom 20. August 2005). Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2005 zurück: Die Klägerin habe ausweislich des mit der -A GmbH Berufsakademie Bam 12. Januar 2005 abgeschlossenen Ausbildungsvertrags seit dem 1. Februar 2005 eine Fachschulausbildung zur Mediengestalterin begonnen. Diese Ausbildung sei ausweislich der Schulbescheinigung vom 1. März 2005 auf Vollzeit angelegt. Laut Schreiben des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises S vom 25. Juli 2007 handele es sich bei der -Aum eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildungsstätte. Die von der Klägerin aufgenommene Ausbildung umfasse einen zumindest zweijährigen Bildungsgang mit der abschließenden Vermittlung eines berufsqualifizierenden Abschlusses und sei damit dem Grunde nach förderungsfähig im Sinne des Bafög, was zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II führe. Der Bafög-Antrag der Klägerin sei ausweislich des Bescheides des Landkreises S vom 31. Mai 2005 mit der Begründung abgelehnt worden, dass trotz fehlenden Einkommens der Auszubildenden bereits das Einkommen der Eltern den Gesamtförderungsbedarf übersteige. Insoweit seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ersichtlich. Der Klägerin sei es zuzumuten gewesen, vor Beginn der mit erheblichen monatlichen Kosten verbundenen Ausbildung (299,00 Euro bis zum 31. Januar 2006 und 390,00 Euro bis zum 31. Januar 2008) deren Finanzierung sicher zu stellen. Der Klägerin sei es grundsätzlich zuzumuten, die Ausbildung abzubrechen, um ihre volle Arbeitskraft zum Bestreiten des Lebensunterhalts einzusetzen, sofern ein Nebeneinander von Ausbildung und ggf. geringfügiger Beschäftigung für sie nicht in Betracht komme. Dass ein Hilfebedürftiger seine Ausbildung ggf. aufgeben müsse, sei die typische Folge des in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Anspruchsausschlusses, dadurch werde keine besondere Härte begründet.
Mit ihrer Klage vom 2. November 2005 (Az. S 91 AS 9633/05), über die das SG noch nicht entschieden hat, macht die Klägerin geltend, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu ihren Lasten nicht eingreife, denn es handele sich nicht um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Lediglich eine Erstausbildung rechtfertige den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, nicht jedoch die von der Klägerin durchgeführte Zweitausbildung. Die Klägerin habe aber bereits eine abgeschlossene Ausbildung als Bürokauffrau absolviert. Hilfsweise berufe sie sich auf einen Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, es sei ihr zumutbar, die Ausbildung abzubrechen, um somit SGB II-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, sei zynisch. Die Klägerin mache eine Ausbildung zu einem Beruf mit Zukunft, gerade am Wirtschaftsstandort B. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Bafög habe sie Klage zum Verwaltungsgericht S erhoben; der Ausgang des Verfahrens (4 a 1180/05) sei offen.
Durch Beschluss vom 1. Februar 2006 hat das SG den Antrag auf Gewährung von PKH unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den Beschlüssen vom 24. Oktober 2005 zu dem Eilverfahren S 91 AS 9633/05 ER - PKH und einstweilige Anordnung abgelehnt. In den genannten Beschlüssen hat sich das SG der Auffassung der Beklagten angeschlossen, dass die von der Klägerin aufgenommene Ausbildung zur Mediengestalterin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bafög grundsätzlich förderungsfähig sei und zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II führe. Auch ein Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht erkennbar. Erfolge eine Förderung nach dem Bafög im Hinblick auf vorhandenes Vermögen oder zu berücksichtigende Einkünfte nicht, so sei es nicht Ziel von Leistungen nach dem SGB II, dann einzutreten und gleichwohl eine Ausbildung finanziell zu unterstützen. Auch verfüge die Klägerin bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Bürokauffrau.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten am 6. Februar 2006 zugestellten Beschluss hat dieser am 6. März 2006 Beschwerde eingelegt und ergänzend vorgetragen, dass der Rechtsstreit bei dem Verwaltungsgericht S auch für dieses Verfahren von Bedeutung sei. Da sich die Beklagte auf das Schreiben des Bafög-Amtes vom 25. Juli 2005 beziehe, könne konsequenter Weise auch hier nicht unberücksichtigt bleiben, wenn und soweit das Verwaltungsgericht S die Entscheidung des Landkreises S aufhebe oder ändere.
Der Senat geht davon aus, die Klägerin wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2006 aufzuheben und der Klägerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Berlin (S 91 AS 9633/05) unter Beiordnung von Rechtsanwalt J H zu gewähren.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten , auf die Akten des einstweiligen Anordnungsverfahrens und die Gerichtsakten zum Hauptsachverfahren Bezug genommen, die dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass für das erstinstanzliche Klageverfahren PKH nicht zu bewilligen war.
Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei auf Antrag PKH, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klägerin spricht und das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7, 7a).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne kommt der Klage nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. nur BGH, NJW 2000, 2098) nicht zu. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin sich in einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zur Mediengestalterin befinde, dass dies zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II führe und ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht vorliege.
Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bafög oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Voraussetzung dieses Leistungsausschlusses ist somit, dass der Ausbildungsgang abstrakt ("dem Grunde nach") nach dem Bafög oder nach §§ 60-62 SGB III förderungsfähig ist (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rz. 43). Nicht dem Grunde nach förderungsfähig (und damit von der Ausschlusswirkung nicht erfasst) sind Auszubildende, die sich in einer (gemäß §§ 2, 3 Bafög) nicht förderungsfähigen Ausbildung befinden. Dafür, dass die Ausbildung der Klägerin zur Mediengestalterin nicht förderungsfähig ist, spricht nach ihrem eigenen Vorbringen nichts. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren selbst eine Bescheinigung nach § 9 Bafög vom 22. Februar 2005 eingereicht, wonach es sich bei der A GmbH um eine – neben solchen nach § 2 Abs. 1, 2 Bafög – weitere Ausbildungsstätte handelt, deren Besuch förderungsfähig ist (§ 2 Abs. 3 Bafög). Bei dem angestrebten Beruf einer Mediengestalterin in Digital- und Printmedien handelt es sich auch um einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. Bescheinigung vom 22. Februar 2005: " berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt"; siehe auch Bundesagentur für Arbeit unter dem Link BERUFENET auf ihrer Webseite unter dem Suchbegriff "Mediengestalter für Digital- und Printmedien"), der eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Darüber hinaus sind auch die Kriterien nach § 2 Abs. 5 Bafög erfüllt: die Mindestdauer der Ausbildung der Klägerin liegt über einem Studienhalbjahr – gemäß Bescheinigung vom 22. Februar 2005 zwei Semester Ausbildungsdauer – und die Ausbildung erfolgt in Vollzeit, die vorliegt, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal: Bafög, Kommentar, 4. Auflage 2005, § 2 Rz. 106). Diese Voraussetzung wird von der Ausbildungsstätte gemäß Bescheinigung vom 22. Februar 2005 bejaht. Hinweise darauf, dass es sich bei der Ausbildung der Klägerin in der A GmbH nicht um eine nach §§ 2, 3 Bafög förderungsfähige Ausbildung handeln könnte, sind weder vorgetragen noch ansonsten bei summarischer Prüfung erkennbar. Soweit der Landrat des Landkreises S mit Schreiben vom 25. Juli 2005 die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bafög herleitet, liegt lediglich eine andere rechtliche Qualifizierung der Ausbildungsstätte der Klägerin vor, die aber zu demselben Ergebnis, nämlich der Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin dem Grunde nach führt. Wie die Ausbildung der Klägerin letztlich rechtlich tatsächlich zu qualifizieren ist, bleibt dem weiterem Verfahren vor dem Sozialgericht vorbehalten.
Auf die Frage, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine Zweitausbildung in der Person der Klägerin nach § 7 Abs. 2 bis 4 Bafög individuell vorliegen, was Gegenstand der Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung des Landkreises S vom 31. Mai 2005 gewesen ist, kommt es hingegen nicht an. Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II ist es, keine Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene über die Leistungen zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden zu gewähren, sondern diese abschließend im Bafög bzw. dem SGB III zu regeln. Dem würde es nicht gerecht, eine Ausbildung nur dann als dem Grunde nach förderungsfähig anzusehen, wenn sie wie eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Bafög und anders als eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 bis 4 Bafög förderungsfähig ist; denn das Bafög legt abschließend fest, wann eine Ausbildung förderungsfähig ist mit der Folge, dass ohne diese Voraussetzungen Ausbildungsförderung nicht – auch nicht auf einer zweiten Ebene – über andere Sozialleistungen erfolgen soll (vgl. z. B. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. Januar 2006, L 7 AS 6/05, zitiert nach Juris, mit weiteren Nachweisen; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006, L 10 AS 545/06). Da die Leistung nach dem SGB II wie die Ausbildungsförderung den gesamten Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sichert, würde über das SGB II eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ersatzfinanzierung der Ausbildung stattfinden.
Die so verstandene Bedeutung und Reichweite einer "dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung" entspricht im Übrigen derjenigen zur wortgleichen Vorschrift des § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz. Sozialhilfe sollte – wie das SGB II – keine verdeckte Ausbildungsförderung auf einer zweiten Ebene sein und wurde nicht gewährt, wenn das Bafög eine Ausbildung überhaupt – unter welchen Voraussetzungen auch immer – als förderungsfähig ansah. Die speziellen Förderungsvoraussetzungen legt allein das Bafög fest. Hierzu zählen auch die in § 7 Abs. 2 und 3 Bafög genannten Ausnahmen, unter denen eine Förderung einer Zweitausbildung stattfindet (vgl. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss vom 13. Mai 1993, 5 b 82/92, MDR 1994, 418).
Einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 Satz 1 SGB II, der wiederum eine Rückausnahme zu dem in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II geregelten Leistungsausschluss darstellt, kommt hier nicht in Betracht. Sämtlichen Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 6 SGB II ist gemeinsam, dass der Auszubildende im Haushalt seiner Eltern leben muss (vgl. hierzu Urteil des LSG Berlin-Brandenburg aaO). Das ist hier nicht der Fall.
Für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II bietet der Fall keine Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 5 SGB II kann nicht bereits in jedem Fall, in dem sich jemand in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, aber möglicherweise aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig ist, Leistungen zum Lebensunterhalt unter Anwendung der Härtefallklausel des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II erhalten. Die Härteklausel soll allein die Konsequenzen des Leistungsausschlusses mindern in Fällen, in denen die Folgen des Leistungsausschlusses über das Maß dessen hinaus gehen, das als regelmäßige Belastung mit der Schaffung des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 5 SGB II in Kauf genommen worden ist. Allein die typische Konsequenz, die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen zu können, begründet danach eine besondere Härte nicht; es bedarf einer ungewöhnlichen Belastungssituation, die durch eine übermäßige und über den regelmäßig zugemuteten Umfang hinausgehende Betroffenheit des ausbildungswilligen Hilfebedürftigen durch den Ausschluss der Existenzsicherung gekennzeichnet ist (z. B. kurz bevorstehender Abschluss der Ausbildung; verlängerte Ausbildung durch Krankheit/Schwangerschaft); konkrete Ausbildung als einzige realistische Chance, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten).
Derartige Sachverhalte sind hier nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht aus den Akten ersichtlich. Die Klägerin befindet sich in der Mitte ihrer Ausbildung und sie hat keine Umstände vorgetragen, die ihr andere Entwicklungsmöglichkeiten verschließen. Offen bleiben kann, ob die begründete Aussicht besteht, dass die Klägerin nach Abschluss ihrer Ausbildung einen ihrer dann erworbenen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz erlangen könnte und ob sie die Ausbildung in der berechtigten Hoffnung begonnen hat, eine gesicherte finanzielle Grundlage hierfür zu haben (vgl. zu den Anforderungen an die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ausführlich: Urteil des LSG Berlin-Brandenburg aaO). Im Fall der Klägerin ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass diese bereits über eine erfolgreich beendete berufliche Qualifikation als Bürokauffrau verfügt, welche ihr einen Arbeitsmarktzugang erlaubt. Einen Förderungsanspruch mit dem Ziel noch verbesserter Wettbewerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt kennt aber das Fürsorgesystem für hilfebedürftige Arbeitssuchende des SGB II nicht.
Nach alledem musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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