Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 1648/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1349/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin durchlief nach ihren Angaben von April 1964 bis September 1965 eine Ausbildung zur Näherin und arbeitete bis Ende März 1969 in diesem Beruf. Danach war sie bis Juli 1974 als Angestellte in der K tätig. Sie ist seit 07. August 1970 mit Herrn H G verheiratet, der seit 1979 in L arbeitete und dem sie dorthin folgte, ohne selbst erwerbstätig zu sein. Vom 01. August 1994 bis zum 31. September 1996 arbeitete die Klägerin als Verkäuferin in einem Konfektionsgeschäft in S. Die Klägerin hat zwei Kinder, von denen eines im Jahre 1971, das andere im Jahre 1983 geboren wurde.
Am 21. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Pensionskasse der Privatangestellten des G Invaliditätsrente und begründete dies damit, sie könne aufgrund einer Polyarthritis seit Dezember 1996 nicht mehr arbeiten und hätte deshalb kündigen müssen. Der L Rentenversicherungsträger leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Diese holte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten des Dr. Z, T, vom 18. April 2002 ein. Dieser stellte die Diagnosen:
1. seropositive rheumatoide Arthritis Stadium II nach Steinbrocker (ED 1999) - mäßig aktiv (DAS 28 Score = 4.6) - immunmodulatorische Basistherapie mit Etanerzept (Enbrel) seit Februar 2002 2. degeneratives Cervicalsyndrom 3. Hypercholesterinämie
Er gelangte zu der Auffassung, die mäßige rheumatoide Arthritis schränke die Leistungsfähigkeit der Klägerin dahingehend ein, dass schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, häufigen Überkopftätigkeiten, Gefährdung durch Nässe und Kälteeinwirkung nicht mehr von der Klägerin verrichtet werden könnten. Sie könne jedoch leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten noch drei bis sechs Stunden täglich ausüben.
Mit Bescheid vom 03. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich als Bürohilfskraft tätig sein. Die Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 04. Juni 2002 eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation an und führte auf den Widerspruch der Klägerin hin mit Schreiben vom 06. September 2002 aus, unabhängig davon, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen, seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht drei Jahr mit Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt habe.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 zurück, mit dem sie erneut darlegte, weder die medizinischen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt.
Hiergegen hat sich die am 31. März 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die die Klägerin im Wesentlichen damit begründet hat, sie habe ihre letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und sei seitdem arbeits- und erwerbsunfähig. Im Übrigen seien die Kindererziehungszeiten für die am 01. Juni 1983 geborene Tochter S für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflegebeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI setzt darüber hinaus das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung voraus. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI dagegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung nicht. Sie hat keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Selbst wenn man trotz eines bisher insoweit fehlenden Nachweises davon ausgeht, dass eine Erwerbsminderung am31. Dezember 1996 eingetreten ist (mit dem Ende der letzten Beschäftigung), sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem dann maßgeblichen Zeitraum vom 31. Dezember 1991 bis zum 30. Dezember 1996 sind keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt. Zwar werden hierfür auch die Beitragszeiten für die Beschäftigung in L herangezogen, diese umfassen aber nur einen Zeitraum von 29 Monaten.
Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI sind nicht in einem Umfang gegeben, der zur Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten führen könnte. Die vom L Versicherungsträger mitgeteilte gleichgestellte Zeit vom 01. August 1981 bis zum 31. Mai 1989 reicht hierzu schon aus dem Grund nicht aus, weil sie nicht in den Fünfjahreszeitraum fällt. Gemäß Art. 9 a der Verordnung EWG 1408/71 ist jedoch der gesamte Zeitraum der Kindererziehung vom 01. Juni 1983 bis zum 31. Mai 1993 wie eine Berücksichtigungszeit als Dehnungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI heranzuziehen. Daraus ergibt sich eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums bis zum 01. Mai 1982. in diesem Zeitraum sind aber keine weiteren Pflichtbeitragszeiten enthalten. Ein weiterer Verlängerungstatbestand greift nicht mehr (Beendigung der vorhergehenden Berücksichtigungszeit am 21. Januar 1981).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt, so dass die Klage abzuweisen war.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen Berufung vom 18. September 2006, die damit begründet wird, aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in L vom 16. April 2003 ergebe sich das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich darüber hinaus, dass die Klägerin auch außerstande sei, einer Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2006 (Az.: S 28 R 1648/05) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 zu verurteilen, der Klägerin eine Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass auch die Dehnung des maßgeblichen Zeitraums für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Kinderberücksichtigungszeiten für das zweite Kind nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führe.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters über die Berufung der Klägerin erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124, 125 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Um bloße Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides, aus deren Gründen er die Berufung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend sei die Klägerin auf Folgendes hingewiesen:
Angenommen, die Klägerin sei tatsächlich, wie von ihr vorgetragen, am 31. Dezember 1996, dem Tag der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Firma A in S, voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen, so wäre von einem Leistungsfall in diesem Monat auszugehen und der maßgebliche Fünfjahreszeitraum begänne am 31. Dezember 1991 und endete am 30. Dezember 1996. In diesem Zeitraum hat die Klägerin vom 01. August 1994 bis zum 31. Dezember 1996 Beiträge entrichtet. Der Zeitraum der Beitragsentrichtung beträgt jedoch nur 29 Monate und mithin nicht drei Jahre, also 36 Monate. In § 43 Abs. 2 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) jedoch ist angeordnet, dass ein Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung nur besteht, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Kinderziehungszeiten sind keine Pflichtbeitragszeiten, denn Pflichtbeitragszeiten sind solche, in denen aufgrund der Beschäftigung Versicherungspflicht bestand, Beiträge zu entrichten waren und diese auch tatsächlich entrichtet worden sind (§§ 1, 2, 229 SGB VI). Lediglich Zeiten, die aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 55 Abs. 2 SGB VI den dargelegten Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt sind, können insoweit berücksichtigt werden. Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 2 sind
1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, 2. Pflichtbeiträge, die aus den in §§ 3 oder 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder 3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
Diese Voraussetzungen liegen für Kindererziehungszeiten nicht vor, diese sind vielmehr in § 56 SGB VI eigenständig geregelt.
Kindererziehungszeiten führen lediglich dazu, dass anstelle des Zeitraumes von fünf Jahren, in dem drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen, sich dieser Fünfjahreszeitraum verschiebt oder anders ausgedrückt ausdehnt.
Im Fall der Klägerin führt dies dazu, dass, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, anstelle des Fünfjahreszeitraumes vom 31. Dezember 1991 bis zum 30. Dezember 1996 der Zeitraum vom 01. Mai 1982 bis zum 31. Dezember 1996, mithin 14 ½ Jahre, tritt. Jedoch auch in diesen 14 ½ Jahren hat die Klägerin nicht mehr Versicherungszeiten zurückgelegt als in den eigentlich maßgeblichen fünf Jahren, nämlich 29 Monate bei der Firma A in L.
Somit konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 bezeichneten Gründe vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1949 geborene Klägerin durchlief nach ihren Angaben von April 1964 bis September 1965 eine Ausbildung zur Näherin und arbeitete bis Ende März 1969 in diesem Beruf. Danach war sie bis Juli 1974 als Angestellte in der K tätig. Sie ist seit 07. August 1970 mit Herrn H G verheiratet, der seit 1979 in L arbeitete und dem sie dorthin folgte, ohne selbst erwerbstätig zu sein. Vom 01. August 1994 bis zum 31. September 1996 arbeitete die Klägerin als Verkäuferin in einem Konfektionsgeschäft in S. Die Klägerin hat zwei Kinder, von denen eines im Jahre 1971, das andere im Jahre 1983 geboren wurde.
Am 21. September 2001 beantragte die Klägerin bei der Pensionskasse der Privatangestellten des G Invaliditätsrente und begründete dies damit, sie könne aufgrund einer Polyarthritis seit Dezember 1996 nicht mehr arbeiten und hätte deshalb kündigen müssen. Der L Rentenversicherungsträger leitete den Antrag an die Beklagte weiter. Diese holte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten des Dr. Z, T, vom 18. April 2002 ein. Dieser stellte die Diagnosen:
1. seropositive rheumatoide Arthritis Stadium II nach Steinbrocker (ED 1999) - mäßig aktiv (DAS 28 Score = 4.6) - immunmodulatorische Basistherapie mit Etanerzept (Enbrel) seit Februar 2002 2. degeneratives Cervicalsyndrom 3. Hypercholesterinämie
Er gelangte zu der Auffassung, die mäßige rheumatoide Arthritis schränke die Leistungsfähigkeit der Klägerin dahingehend ein, dass schwere und mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten, häufigen Überkopftätigkeiten, Gefährdung durch Nässe und Kälteeinwirkung nicht mehr von der Klägerin verrichtet werden könnten. Sie könne jedoch leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten noch drei bis sechs Stunden täglich ausüben.
Mit Bescheid vom 03. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab und begründete dies damit, die Klägerin könne noch mindestens sechs Stunden täglich als Bürohilfskraft tätig sein. Die Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 04. Juni 2002 eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation an und führte auf den Widerspruch der Klägerin hin mit Schreiben vom 06. September 2002 aus, unabhängig davon, dass die medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorlägen, seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, da die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht drei Jahr mit Pflichtbeiträgen oder gleichgestellten Zeiten belegt habe.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 zurück, mit dem sie erneut darlegte, weder die medizinischen noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien erfüllt.
Hiergegen hat sich die am 31. März 2005 beim Sozialgericht Berlin erhobene Klage gerichtet, die die Klägerin im Wesentlichen damit begründet hat, sie habe ihre letzte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben müssen und sei seitdem arbeits- und erwerbsunfähig. Im Übrigen seien die Kindererziehungszeiten für die am 01. Juni 1983 geborene Tochter S für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten.
Die Beklagte ist dem unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden entgegengetreten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. August 2006 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflegebeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI setzt darüber hinaus das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung voraus. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI dagegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung nicht. Sie hat keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Selbst wenn man trotz eines bisher insoweit fehlenden Nachweises davon ausgeht, dass eine Erwerbsminderung am31. Dezember 1996 eingetreten ist (mit dem Ende der letzten Beschäftigung), sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. In dem dann maßgeblichen Zeitraum vom 31. Dezember 1991 bis zum 30. Dezember 1996 sind keine drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt. Zwar werden hierfür auch die Beitragszeiten für die Beschäftigung in L herangezogen, diese umfassen aber nur einen Zeitraum von 29 Monaten.
Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI sind nicht in einem Umfang gegeben, der zur Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten führen könnte. Die vom L Versicherungsträger mitgeteilte gleichgestellte Zeit vom 01. August 1981 bis zum 31. Mai 1989 reicht hierzu schon aus dem Grund nicht aus, weil sie nicht in den Fünfjahreszeitraum fällt. Gemäß Art. 9 a der Verordnung EWG 1408/71 ist jedoch der gesamte Zeitraum der Kindererziehung vom 01. Juni 1983 bis zum 31. Mai 1993 wie eine Berücksichtigungszeit als Dehnungstatbestand nach § 43 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI heranzuziehen. Daraus ergibt sich eine Verlängerung des Fünfjahreszeitraums bis zum 01. Mai 1982. in diesem Zeitraum sind aber keine weiteren Pflichtbeitragszeiten enthalten. Ein weiterer Verlängerungstatbestand greift nicht mehr (Beendigung der vorhergehenden Berücksichtigungszeit am 21. Januar 1981).
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt, so dass die Klage abzuweisen war.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. August 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich dessen Berufung vom 18. September 2006, die damit begründet wird, aus der Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in L vom 16. April 2003 ergebe sich das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung. Aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich darüber hinaus, dass die Klägerin auch außerstande sei, einer Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich nachzugehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2006 (Az.: S 28 R 1648/05) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2005 zu verurteilen, der Klägerin eine Erwerbsminderungs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass auch die Dehnung des maßgeblichen Zeitraums für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch Kinderberücksichtigungszeiten für das zweite Kind nicht zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen führe.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters über die Berufung der Klägerin erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen und der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Über sie konnte der Berichterstatter des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einem derartigen Verfahren erklärt haben (§§ 124, 125 Sozialgerichtsgesetz SGG ).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Um bloße Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides, aus deren Gründen er die Berufung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Lediglich ergänzend sei die Klägerin auf Folgendes hingewiesen:
Angenommen, die Klägerin sei tatsächlich, wie von ihr vorgetragen, am 31. Dezember 1996, dem Tag der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Firma A in S, voll oder teilweise erwerbsgemindert gewesen, so wäre von einem Leistungsfall in diesem Monat auszugehen und der maßgebliche Fünfjahreszeitraum begänne am 31. Dezember 1991 und endete am 30. Dezember 1996. In diesem Zeitraum hat die Klägerin vom 01. August 1994 bis zum 31. Dezember 1996 Beiträge entrichtet. Der Zeitraum der Beitragsentrichtung beträgt jedoch nur 29 Monate und mithin nicht drei Jahre, also 36 Monate. In § 43 Abs. 2 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) jedoch ist angeordnet, dass ein Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung nur besteht, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt worden sind.
Kinderziehungszeiten sind keine Pflichtbeitragszeiten, denn Pflichtbeitragszeiten sind solche, in denen aufgrund der Beschäftigung Versicherungspflicht bestand, Beiträge zu entrichten waren und diese auch tatsächlich entrichtet worden sind (§§ 1, 2, 229 SGB VI). Lediglich Zeiten, die aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 55 Abs. 2 SGB VI den dargelegten Pflichtbeitragszeiten gleichgestellt sind, können insoweit berücksichtigt werden. Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 2 sind
1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten, 2. Pflichtbeiträge, die aus den in §§ 3 oder 4 genannten Gründen gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten, oder 3. Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat.
Diese Voraussetzungen liegen für Kindererziehungszeiten nicht vor, diese sind vielmehr in § 56 SGB VI eigenständig geregelt.
Kindererziehungszeiten führen lediglich dazu, dass anstelle des Zeitraumes von fünf Jahren, in dem drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen, sich dieser Fünfjahreszeitraum verschiebt oder anders ausgedrückt ausdehnt.
Im Fall der Klägerin führt dies dazu, dass, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, anstelle des Fünfjahreszeitraumes vom 31. Dezember 1991 bis zum 30. Dezember 1996 der Zeitraum vom 01. Mai 1982 bis zum 31. Dezember 1996, mithin 14 ½ Jahre, tritt. Jedoch auch in diesen 14 ½ Jahren hat die Klägerin nicht mehr Versicherungszeiten zurückgelegt als in den eigentlich maßgeblichen fünf Jahren, nämlich 29 Monate bei der Firma A in L.
Somit konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 bezeichneten Gründe vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved