Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 4625/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 R 1536/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Zeit vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1990 sowie der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.
Ihm, der 1941 geboren wurde, und nach ordnungsgemäßen Besuch einer Ingenieurschule der DDR die Ingenieurprüfung bestand hatte und die Berufsbezeichnung Ingenieur führen durfte (Urkunde vom 26. Juli 1963), wurde im Juni 1976 nach erfolgreichem Studium an der Technischen Hochschule Otto von Guericke M der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Im streitigen Zeitraum war er bei dem VEB Geräte und Regler- Werk T als Einfahr-Ingenieur sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss war er (jedenfalls auch am 30. Juni 1990) beim Magistrat von B beschäftigt. Eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war nicht erfolgt.
Im August 2002 beantragte er beim beklagten Zusatzversorgungsträger, seine während des streitigen Zeitraums zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005).
Die anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 14. September 2006). Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers scheitere an der so genannten Stichtagsregelung, da er am 30. Juni 1990 beim VEB Geräte und Regler- Werk T beschäftigt gewesen sei. Dass die Stichtagsregelung verfassungsgemäß sei, habe das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§155 Abs. 3, 4 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu entscheiden ist über eine vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) – im Gegensatz zum SG - auch nicht ausdrücklich – negativ – entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten abgelehnt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Die Klage hat keinen Erfolg, denn der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl. hierzu stellvertr. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Er hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 Seite 73).
Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl 487) von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Am 30. Juni 1990 konnte der Kläger jedoch die betrieblichen Voraussetzungen schon deshalb nicht mehr erfüllen, weil sein Arbeitgeber (dazu: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der VEB Geräte und Regler- Werk T war.
Die Stichtagsregelung ist auch – wie das SG zutreffend hervorgehoben hat – nicht verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05 = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 01. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme heißt, die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) für die Zeit vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1990 sowie der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste.
Ihm, der 1941 geboren wurde, und nach ordnungsgemäßen Besuch einer Ingenieurschule der DDR die Ingenieurprüfung bestand hatte und die Berufsbezeichnung Ingenieur führen durfte (Urkunde vom 26. Juli 1963), wurde im Juni 1976 nach erfolgreichem Studium an der Technischen Hochschule Otto von Guericke M der akademische Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Im streitigen Zeitraum war er bei dem VEB Geräte und Regler- Werk T als Einfahr-Ingenieur sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Anschluss war er (jedenfalls auch am 30. Juni 1990) beim Magistrat von B beschäftigt. Eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem war nicht erfolgt.
Im August 2002 beantragte er beim beklagten Zusatzversorgungsträger, seine während des streitigen Zeitraums zurückgelegten Beschäftigungszeiten in der DDR als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 26. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005).
Die anschließend vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 14. September 2006). Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers scheitere an der so genannten Stichtagsregelung, da er am 30. Juni 1990 beim VEB Geräte und Regler- Werk T beschäftigt gewesen sei. Dass die Stichtagsregelung verfassungsgemäß sei, habe das Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigt.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1963 bis zum 28. Februar 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§155 Abs. 3, 4 und 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu entscheiden ist über eine vom Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), die nicht nur auf die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten im streitigen Zeitraum gerichtet ist, sondern auch auf die Feststellung der während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Entgelte. Obwohl das zuletzt genannte Begehren nicht ausdrücklich Gegenstand seines Antrags im Verwaltungsverfahren war und die Beklagte hierüber im angefochtenen Bescheid (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) – im Gegensatz zum SG - auch nicht ausdrücklich – negativ – entschieden hat, stehen prozessuale Gründe einer Sachentscheidung des Senats auch insoweit nicht entgegen. Denn da die für dieses Begehren entscheidende Vorfrage des Vorliegens von "Zugehörigkeitszeiten" abschlägig beschieden und damit auch die hiervon abhängigen Ansprüche auf kalenderjährliche Feststellungen von Arbeitsverdiensten abgelehnt wurde, ist davon auszugehen, dass dieses Begehren auch bei der materiell-rechtlichen Prüfung im Verwaltungsverfahren Berücksichtigung gefunden hat.
Die Klage hat keinen Erfolg, denn der Kläger fällt schon nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG. Damit entfällt die weitere Prüfung gemäß § 5 AAÜG, ob er in seinem Berufsleben im streitigen Zeitraum Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die den Charakter von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech aufweisen. Denn erst wenn der persönliche Anwendungsbereich des AAÜG bejaht wird, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob derartige Zugehörigkeitszeiten vorliegen (vgl. hierzu stellvertr. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3).
Der Kläger hatte bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und keine Versorgungsanwartschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Er hatte auch nicht früher einmal nach den Regeln der Versorgungssysteme eine Versorgungsanwartschaft erlangt, die er durch Ausscheiden aus dem Versorgungssystem verloren hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Er hatte insbesondere, was seinem Anspruch allein zum Durchbruch verhelfen könnte, auch am 01. August 1991 aus bundesrechtlicher Sicht zum 30. Juni 1990 keinen "Anspruch auf eine Versorgungszusage" im Wege einer verfassungskonformen Erweiterung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erworben. Danach ist diese Norm auf diejenigen zu erstrecken, die am 30. Juni 1990 (den Tag vor der Schließung der Zusatzversorgungssysteme der DDR) zwar nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, aber aus bundesrechtlicher Sicht aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der bundesrechtlichen Rechtslage zum 01. August 1991 einen "Anspruch auf Versorgungszusage" im Hinblick auf die bundesrechtlich weiter geltenden leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt hätten (vgl etwa BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 8 Seite 73).
Dieser fiktive bundesrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Zusage im Bereich der AVItech hängt gemäß § 1 der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl 844) und § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl 487) von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab (vgl. BSG aaO). Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesen gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Am 30. Juni 1990 konnte der Kläger jedoch die betrieblichen Voraussetzungen schon deshalb nicht mehr erfüllen, weil sein Arbeitgeber (dazu: BSG SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr der VEB Geräte und Regler- Werk T war.
Die Stichtagsregelung ist auch – wie das SG zutreffend hervorgehoben hat – nicht verfassungswidrig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05 und 1 BvR 1144/05 = SozR 4-8560 § 22 Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved