L 25 B 109/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 442/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 109/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Oktober 2006 (S 21 AS 442/06) wird verworfen.

Gründe:

I.

In dem zum Geschäftszeichen S 21 AS 442/06 geführten Rechtsstreit beim Sozialgericht Cottbus verfolgt der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides der Beklagten vom 21. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2006 und hat dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem der Kläger eine Zahlung in Höhe von 282,65 Euro im Juli 2005 aufgrund einer Erstattung von Betriebskosten seines Vermieters erhalten hatte, hat die Beklagte nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 21. Dezember 2005 eine Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 in Höhe von 282,65 Euro aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Juli 2005 sei ihm die Betriebskostenerstattung zugeflossen. Dieser Betrag sei als Einkommen im Sinne des SGB II und bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen. Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X lägen vor, da er nach Erlass der Entscheidung Einkommen oder Vermögen erzielt habe, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt habe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Juli 2005 habe er Leistungen in Höhe von 282,65 Euro zu Unrecht erhalten. Dieser Betrag sei von ihm gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Durch Widerspruchsbescheid vom 02. Mai 2006 hat die Beklagte den dagegen gerichteten Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der am 22. Mai 2006 beim Sozialgericht (SG) Cottbus eingegangenen Klage hat der Kläger den Antrag auf Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Mai 2006 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellt. Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Kläger habe erstmals am 01. April 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Demzufolge könnten die Vorauszahlungen im Jahre 2004 auf die Betriebskosten nicht im Jahr 2005 so gerechnet werden. Allenfalls würden alle Leistungsempfänger nach dem SGB II schlechter gestellt, die höhere Betriebskostenvorauszahlung leisteten und mit einer Rückerstattung im Jahr 2005 zu rechnen hätten, da für diese aufgrund der höheren Vorauszahlung als der verbrauchten Kosten eine Rückerstattung erfolgen müsse. Die Schlechterstellung trete den Leistungsempfängern gegenüber ein, die niedrige Betriebskostenvorauszahlungen geleistet hätten, für die sich nach den entsprechenden Abrechnungen des Vermieters eine Nachzahlung ergebe. Diese Nachzahlung sei ebenfalls im Rahmen der Leistungsgewährung durch die Behörde zu zahlen. In diesem Fall würde kein Einkommen angerechnet. Die Betriebskostenendabrechnung des Jahres 2004 könne naturgemäß erst mit Ablauf des Jahres 2004 erfolgen. Eventuelle Rückzahlungsansprüche seien jedoch nicht im Jahr 2005 als Einkommen zu berücksichtigen, wenn, dann allenfalls im Jahr 2004, für welches jedoch noch kein Antrag gestellt worden sei. Die Betriebskostenerstattung aus dem Jahr 2004 sei nicht zum Jahr 2005 anzurechnendes Einkommen oder Vermögen des Klägers, welches zur Minderung seines Anspruchs führe und sei daher von ihm auch nicht zurückzuerstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre Entscheidungen und bezieht sich auf den Einkommensbegriff des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 18. Februar 1999 (5 C 35/97) und halte diesen für anwendbar im Sinne des § 11 SGB II. Einkommen sei daher alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhalte. Vermögen sei das, was er bereits habe. Dabei sei grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss). Ein solcher liege hier nicht vor. Danach sei hier die Betriebskostennachzahlung Einkommen.

Mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 hat das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Rechtsanwalts abgelehnt. Zur Begründung hat das SG insbesondere ausgeführt, die Voraussetzungen des § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) lägen nicht vor. Danach könne Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei anzunehmen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage es ausreichend wahrscheinlich sei, dass dem Begehren des Klägers ganz oder teilweise entsprochen werde. Davon könne im vorliegenden Verfahren nicht ausgegangen werden. Nach der gebotenen summarischen Überprüfung spreche alles dafür, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Die Aufhebungsentscheidung richte sich nach § 48 Satz 1 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden solle, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. So sei es im vorliegenden Fall. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setze Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Nach § 9 SGB II sei hilfebedürftig derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne. Gemäß § 11 Abs. 1 SGB II seien als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch sowie weitere aufgezählte Leistungen zu berücksichtigen. Die Betriebskostenerstattung sei nach dieser Vorschrift Einkommen, denn sie sei dem Konto des Klägers im Juli 2005 gutgeschrieben worden. Das Einkommen in Form der Betriebskostenerstattung mindere die Hilfebedürftigkeit des Klägers so wie auch vom LSG Berlin-Brandenburg mit Entscheidung vom 31. Juli 2006 (L 19 B 303/06 AS ER) entschieden. Die Beklagte habe deshalb (fehlerfrei) die Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung der genannten Vorschrift teilweise aufgehoben.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Oktober 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. November 2006 beim SG Cottbus eingegangene und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingelegte Beschwerde. Die vom Kläger persönlich eingelegte und am 27. November 2006 beim SG eingegangene Beschwerde hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2006 zurückgenommen. Zur Begründung wurde vorgetragen, das Gericht habe die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneinen dürfen. Zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen, nach dem was zufließe und dem, was bereits vorhanden sei, sei weiter zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt würden (hier: Betriebskostenrückzahlung als Erfüllung eines Erstattungsanspruchs aus dem Jahr 2004). Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstelle, gehöre sie, wenn sie dem Inhaber bereits zustehe, zu seinem Vermögen (so das SG Leipzig vom 16. August 2005; Aktenzeichen S 9 AS 405/05 ER). Somit sei die Betriebskostenabrechnung aus dem Jahr 2004 nicht als Einkommen des Klägers sondern andernfalls als Vermögen des Klägers anzusehen und zu bewerten. Der Zufluss aus der Betriebskostenerstattung aus dem Jahr 2004 den Vermögensfreibetrag des Klägers gemäß § 12 SGB II nicht übersteige, komme eine Erstattung dessen in Rede stehenden Betrages bzw. eine entsprechende Anrechnung nicht in Betracht.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

dem Kläger für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm Rechtsanwalt L beizuordnen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie meint, die Ansicht des Klägers widerspreche § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Akten.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und somit in entsprechender Anwendung des § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde gegen PKH-Beschlüsse ist nur dann statthaft, wenn der Streitwert der Hauptsache den Berufungsbeschwerdewert übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH verneint (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. Januar 2002 gültigen Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001, Bundesgesetzblatt I, Seite 1887). Diese Vorschrift findet im Sozialgerichtsverfahren über § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG entsprechend Anwendung. Mit der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es kommen könnte, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des 1. Rechtszuges beurteilt (vgl. Bundestagsdrucksache 14/3750, S. 51).

Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 500,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nur noch zulässig, soweit die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint worden sind (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. 9. 2005, L 8 AL 1862/05 PKH-B, zitiert nach juris; Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 6. 12. 2005, L 8 B 147/05 AS, zitiert nach juris).

Im vorliegenden Streitfall betrifft das Klageverfahren, für dessen Durchführung PKH beantragt wird, einen Betrag von 282,65 Euro. Der Beschwerdewert liegt insoweit unter 500,00 EUR.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch im Fall ihrer Zulässigkeit erfolglos geblieben wäre aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die der Entscheidung des 25.Senats vom 21. Juli 2006 - L 25 B 438/06 - entspricht.

Nach allem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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