Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 3954/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1557/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 (S 14 RA 3954/02) durch die einstweilige Anordnung gemäß § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszusetzen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die außer¬gerichtlichen Kosten des Verfahrens nach § 199 Abs. 2 SGG zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beklagte ist vom Sozialgericht Berlin - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. September 2006 - verurteilt worden, den zugunsten des Klägers aus dem Altersruhegeld des Beigeladenen zu 1) abgetretenen Betrag ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2) nach § 850 c ZPO unter der Beachtung der Rangfolge der bestehenden Abtretungen seit 01. Juli 2000 festzustellen.
Die Klage sei mit dem Ziel erhoben worden, vor den übrigen Gläubigern in Höhe des jeweiligen pfändbaren Betrages befriedigt zu werden. Es obliege der Beklagten, in der über § 53 Abs. 2 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850 c Abs. 1 – 3 ZPO, den jeweiligen pfändbaren Betrag zu ermitteln. Seit dem Beschluss des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 3. Juli 2000 habe der Kläger zugunsten der nachfolgenden Gläubigerin des Beigeladenen zu 1) einen Anspruch auf Bestimmung der konkreten Höhe des abgetretenen Betrages ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2) durch die Beklagte gehabt. Seither sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Beigeladene zu 2) einen Unterhaltsanspruch gegen den Beigeladenen zu 1) gehabt habe. Diese Situation habe bis zur Entscheidungsfindung angedauert.
Mit ihrer Berufung vom 30. Oktober 2006 beantragt die Beklagte,
1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 (S 14 RA 3954/02 hinsichtlich der Außerachtlassung der Ehefrau des Zedenten als unterhaltsberechtigte Person für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen sowie
2. die Vollstreckung des angefochtenen Urteils für den oben genannten Zeitraum durch einstweilige Anordnung auszusetzen (§ 199 SGG).
Für die Entscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO sei nicht die Beklagte, sondern das Sozialgericht Berlin zuständig gewesen, dessen Entscheidung sei seit Zustellung am 2. Oktober 2006 bekannt gewesen und von ihr ab 1. November 2006 umgesetzt worden.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dem Aussetzungsantrag unter Bezugnahme auf die Verfügung des Senats vom 31. Januar 2007 entgegengetreten. Mit dieser Verfügung ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass es nur um Leistungen für die Vergangenheit gehe, weshalb das Urteil für die noch streitige Zeit vor seiner Zustellung ohnehin aufschiebende Wirkung habe (§ 154 Abs. 2 SGG).
Die Beigeladenen haben sich zum Aussetzungsantrag nicht geäußert.
II.
Der Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG ist unzulässig, ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte will die Leistungen, die sie für die Zeit von Juli 2000 bis Oktober 2006 erbracht hat, nicht auf der Grundlage des angefochtenen Urteils erbringen. Dies braucht sie auch ohne die beantragte Aussetzung nicht, denn betroffen sind Beträge, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen (§ 154 Abs. 2 SGG). Da die Berufung insoweit ohnehin aufschiebende Wirkung hat, gibt es nichts, was durch einstweilige Anordnung zu regeln wäre. Dies gilt auch hinsichtlich von Ansprüchen für die Zeit vom 2. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006, denn die Leistung für Oktober 2006 war bereits vor Urteilszustellung ausgezahlt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die beantragte einstweilige Anordnung ergeht in einem von der Hauptsache gesonderten Verfahren entsprechend § 86 b SGG und löst damit einen gesonderten Kostenerstattungsanspruch aus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 199 Rdnr. 7 c). Da der Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Aussetzung erfolgreich war, sind seine entsprechenden Kosten zu erstatten. In Ermangelung eines Antrags der Beigeladenen ist ihr Obsiegen gegenüber der Beklagten nicht gegeben, weshalb insoweit Kostenansprüche nicht zustehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beklagte ist vom Sozialgericht Berlin - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11. September 2006 - verurteilt worden, den zugunsten des Klägers aus dem Altersruhegeld des Beigeladenen zu 1) abgetretenen Betrag ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2) nach § 850 c ZPO unter der Beachtung der Rangfolge der bestehenden Abtretungen seit 01. Juli 2000 festzustellen.
Die Klage sei mit dem Ziel erhoben worden, vor den übrigen Gläubigern in Höhe des jeweiligen pfändbaren Betrages befriedigt zu werden. Es obliege der Beklagten, in der über § 53 Abs. 2 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850 c Abs. 1 – 3 ZPO, den jeweiligen pfändbaren Betrag zu ermitteln. Seit dem Beschluss des Amtsgerichts Berlin Mitte vom 3. Juli 2000 habe der Kläger zugunsten der nachfolgenden Gläubigerin des Beigeladenen zu 1) einen Anspruch auf Bestimmung der konkreten Höhe des abgetretenen Betrages ohne Berücksichtigung eines Unterhaltsanspruches der Beigeladenen zu 2) durch die Beklagte gehabt. Seither sei der Beklagten bekannt gewesen, dass die Beigeladene zu 2) einen Unterhaltsanspruch gegen den Beigeladenen zu 1) gehabt habe. Diese Situation habe bis zur Entscheidungsfindung angedauert.
Mit ihrer Berufung vom 30. Oktober 2006 beantragt die Beklagte,
1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 (S 14 RA 3954/02 hinsichtlich der Außerachtlassung der Ehefrau des Zedenten als unterhaltsberechtigte Person für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. Oktober 2006 aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen sowie
2. die Vollstreckung des angefochtenen Urteils für den oben genannten Zeitraum durch einstweilige Anordnung auszusetzen (§ 199 SGG).
Für die Entscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO sei nicht die Beklagte, sondern das Sozialgericht Berlin zuständig gewesen, dessen Entscheidung sei seit Zustellung am 2. Oktober 2006 bekannt gewesen und von ihr ab 1. November 2006 umgesetzt worden.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist dem Aussetzungsantrag unter Bezugnahme auf die Verfügung des Senats vom 31. Januar 2007 entgegengetreten. Mit dieser Verfügung ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass es nur um Leistungen für die Vergangenheit gehe, weshalb das Urteil für die noch streitige Zeit vor seiner Zustellung ohnehin aufschiebende Wirkung habe (§ 154 Abs. 2 SGG).
Die Beigeladenen haben sich zum Aussetzungsantrag nicht geäußert.
II.
Der Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG ist unzulässig, ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte will die Leistungen, die sie für die Zeit von Juli 2000 bis Oktober 2006 erbracht hat, nicht auf der Grundlage des angefochtenen Urteils erbringen. Dies braucht sie auch ohne die beantragte Aussetzung nicht, denn betroffen sind Beträge, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen (§ 154 Abs. 2 SGG). Da die Berufung insoweit ohnehin aufschiebende Wirkung hat, gibt es nichts, was durch einstweilige Anordnung zu regeln wäre. Dies gilt auch hinsichtlich von Ansprüchen für die Zeit vom 2. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2006, denn die Leistung für Oktober 2006 war bereits vor Urteilszustellung ausgezahlt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Die beantragte einstweilige Anordnung ergeht in einem von der Hauptsache gesonderten Verfahren entsprechend § 86 b SGG und löst damit einen gesonderten Kostenerstattungsanspruch aus (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 199 Rdnr. 7 c). Da der Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Aussetzung erfolgreich war, sind seine entsprechenden Kosten zu erstatten. In Ermangelung eines Antrags der Beigeladenen ist ihr Obsiegen gegenüber der Beklagten nicht gegeben, weshalb insoweit Kostenansprüche nicht zustehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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