Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 84 KR 2331/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 42/06 KR NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. September 2005 wird zurück-gewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Zulassungsgründe nach § 144 Absatz 2 Nummern 2 und 3 SGG werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aber auch die Voraussetzungen des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG, auf die sich die Klägerin beruft, sind vorliegend nicht erfüllt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neu-em Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.).
Vorliegend kann offen bleiben, ob das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung überhaupt Rechtssätze aufgestellt hat, die im Sinne der vorgenannten Kriterien (abstrakt) klärungsbedürftig und klärungsfähig sind; es deutet bereits vieles darauf hin, dass das Sozialge-richt lediglich die aus der Vorschrift des § 14 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) unmittelbar herzuleitenden Regelungen einzelfallbezogen angewandt und gerade keine abstrak-ten, über den Einzelfall hinausweisenden und hierdurch klärungsbedürftigen Rechtssätze formuliert hat.
Jedenfalls aber fehlt es an einer Vielzahl von Verfahren, für die die hier streitige Auslegung des § 14 SGB IX entscheidungserhebliche Bedeutung besitzen kann. Die Klägerin hat auch auf ausdrückliche richterliche Nachfrage keine derartigen Verfahren benennen können; dem Senat ist aus seiner Spruchpraxis gleichfalls nicht ersichtlich, dass die vorliegend streitige Auslegung des § 14 SGB IX in einer nennenswerten Anzahl von Fällen entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Gründe:
Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 144 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen. Zulassungsgründe nach § 144 Absatz 2 Nummern 2 und 3 SGG werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aber auch die Voraussetzungen des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG, auf die sich die Klägerin beruft, sind vorliegend nicht erfüllt.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Absatz 2 Nr. 1 SGG, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl von Verfahren Bedeutung besitzt (Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neu-em Recht, NZS 1993, 337 ff. (341) m.w.N.).
Vorliegend kann offen bleiben, ob das Sozialgericht in seiner angefochtenen Entscheidung überhaupt Rechtssätze aufgestellt hat, die im Sinne der vorgenannten Kriterien (abstrakt) klärungsbedürftig und klärungsfähig sind; es deutet bereits vieles darauf hin, dass das Sozialge-richt lediglich die aus der Vorschrift des § 14 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) unmittelbar herzuleitenden Regelungen einzelfallbezogen angewandt und gerade keine abstrak-ten, über den Einzelfall hinausweisenden und hierdurch klärungsbedürftigen Rechtssätze formuliert hat.
Jedenfalls aber fehlt es an einer Vielzahl von Verfahren, für die die hier streitige Auslegung des § 14 SGB IX entscheidungserhebliche Bedeutung besitzen kann. Die Klägerin hat auch auf ausdrückliche richterliche Nachfrage keine derartigen Verfahren benennen können; dem Senat ist aus seiner Spruchpraxis gleichfalls nicht ersichtlich, dass die vorliegend streitige Auslegung des § 14 SGB IX in einer nennenswerten Anzahl von Fällen entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen kann.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 197a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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