L 18 B 1041/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AS 590/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1041/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

Der Klägerin ist für das Verfahren bei dem Sozialgericht keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Denn jedenfalls derzeit sind hinreichende Erfolgsaussichten für die von der Klägerin bei dem Sozialgericht (SG) beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht ersichtlich (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –).

Eine Prüfung der Erfolgsaussichten des klägerischen Begehrens setzt voraus, dass die Klägerin – entsprechend ihrer Obliegenheit aus § 92 Satz 1 SGG – den Streitgegenstand bezeichnet und einen bestimmten Antrag stellt. Der in der Klageschrift vom 12. September 2005 enthaltene Antrag lässt eine derartige Bezeichnung des Streitgegenstands nicht erkennen und macht das erstrebte Klageziel im Übrigen von der Rechtsanwendung und Rechtsauffassung des angerufenen SG abhängig, indem die Klägerin Leistungen "nach Maßgabe der Ansicht" des SG Potsdam geltend macht. Dieses hat seine Rechtsauffassung zu etwaigen Mehrleistungen an die Klägerin über die in dem angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2005 festgesetzten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) hinaus aber in dem angefochtenen Beschluss dargelegt. Zwar hat das Gericht bei unklaren Anträgen darauf hinzuwirken, dass der rechtsuchende Beteiligte klarstellt, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird (vgl. § 123 SGG), und hierfür das gesamte Vorbringen und gegebenenfalls auch die Verwaltungsvorgänge heranzuziehen (vgl. BSGE 63, 93, 94). Bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung lässt sich aber derzeit nicht hinreichend konkret erkennen, welche Leistungen im Einzelnen die Klägerin geltend macht. Hiervon hängt die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage jedoch entscheidend ab, zumal sich eine Rechtswidrigkeit des Bescheides der Beklagten vom 28. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2005 zumindest nicht offenkundig aufdrängt.

Soweit die Klägerin, wie sich ihrer Klagebegründung vom 15. November 2005 entnehmen lässt, die Berechnung der von der Beklagten übernommenen Unterkunftskosten pauschal rügt und zudem in ihrer Beschwerdeschrift die Übernahme von "Kosten" für ihr Kfz fordert, ist nicht ersichtlich, welche weiteren Kosten in welcher Höhe sie geltend macht und inwieweit sie deren Übernahme durch die Beklagte begehrt. Auch im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz ist es jedenfalls bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts im PKH-Verfahren, ein möglicherweise Erfolg versprechendes Klagesubstrat "herauszufiltern", soweit die Klage unsubstanziiert lediglich auf höhere Leistungen gerichtet ist. Denn es ist im Hinblick auf die auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime Aufgabe der Klägerin, mit ihrem Antrag den Gegenstand des Verfahrens festzulegen. Soweit die Klägerin die Übernahme von Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung erstrebt, lässt sich dem SGB II eine Rechtsgrundlage hierfür nicht entnehmen. Dieses sieht lediglich eine Absetzung der hierfür aufgewendeten Beträge von einem erzielten Einkommen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB II vor. Gleiches gilt für die in der Beschwerdeschrift erwähnte Wegstreckenentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a)aa) Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung, die für nach dem 1. Oktober 2005 beginnende Bewilligungszeiträume auf 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-V in der seit 1. Oktober 2005 geltenden Fassung) erhöht worden ist.

Sollte die Klägerin ihr Begehren in einem hinreichend bestimmbaren Umfang konkretisieren, bleibt es ihr unbenommen, erneut einen Antrag auf Gewährung von PKH bei dem SG zu stellen.

Mangels derzeit erkennbarer Erfolgsaussichten der Klage scheidet deshalb auch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten aus (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO).

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved