L 5 B 49/07 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 257/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 49/07 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. November 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. November 2006 richtende Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Neuruppin die am 20. Oktober 2006 beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance".

Gemessen an diesen Maßstäben hat die am 26. August 2005 beim Sozialgericht Neuruppin erhobene, auf Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab Januar 2005 gerichtete Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes haben nach Absatz 5 Satz 1 der Vorschrift hingegen Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig sind. Dies ist jedoch bei der Klägerin, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnt und damit offensichtlich nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II erfüllt, der regelt, auf welche Auszubildende § 7 Abs. 5 SGB II ausnahmsweise keine Anwendung findet, der Fall. Denn ihre vom 27. September 2004 bis zum Juli 2006 laufende schulische Ausbildung zur "Staatlich geprüften Assistentin für Tourismus" an der Privaten Berufsfachschule für Tourismus war dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig. Folglich erhielt sie während ihrer Ausbildung auch entsprechende Leistungen. Ob diese für die Deckung der angefallenen Kosten ausreichend waren oder – wie die Klägerin meint - nicht, ist für den Leistungsausschluss irrelevant.

Auch unter dem Aspekt der "besonderen Härte" kann der Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht zugesprochen werden. Dabei kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung und Klageerhebung an das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu denken gewesen wäre, der es der Beklagten immerhin ermöglicht hätte, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes darlehensweise zu gewähren. Denn so wie es für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, im Falle der Verzögerung durch das Gericht auf den der Entscheidungsreife ankommt (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 119 Rn. 4), so ist für die hier anhängige Klage, mit der die Klägerin eine Leistung begehrt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsacheninstanz entscheidend, soweit es um Tatsachenfragen geht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rn. 34). Schon zum Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe am 20. Oktober 2006 konnte jedoch keine besondere Härte (mehr) vorliegen. Die Klägerin hatte vielmehr nach Aktenlage ihre Ausbildung bereits im Juli 2006 beendet. Anlass, ihr ein Darlehen zu gewähren, das allein zur Überbrückung einer aktuellen Notlage wegen der Fortsetzung einer Ausbildung dient, konnte und kann daher nach Abschluss der Ausbildung nicht mehr bestehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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